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Steuererklärung

Bewerbungskosten absetzen: Was kann man wie steuerlich geltend machen?

Jérôme Grad
Verfasst von Jérôme Grad
Zuletzt aktualisiert: 22. April 2021
Lesedauer: 11 Minuten
Bewerbungskosten können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. © Chonlachai / istockphoto.com

Bewerben Sie sich derzeit auf eine neue Stelle und benötigen Briefmarken für das Porto oder Ihren Laptop? Werden Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen und müssen Fahrtkosten bezahlen? Diese sogenannten Bewerbungskosten sind – wie einige andere auch – von der Steuer absetzbar, da sie in der Steuererklärung als Werbungskosten betrachtet werden. Wir erklären Ihnen, welche Kostenpunkte Sie im Einzelnen von der Steuer absetzen können und wie das Ganze genau funktioniert.

Alles auf einen Blick:

  • Bewerbungskosten sind Aufwendungen, die unter die Werbungskosten fallen.
  • Sie können die Erstattung beziehungsweise Rückzahlung beantragen, ganz gleich ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitssuchender sind.
  • Absetzen können Sie die Aufwendungen von der Briefmarke, über Kopien und Druckerpatronen, bis hin zu den Fahrtkosten und der Verpflegung.
  • Sie können sich zwischen dem pauschalen Betrag und der genauen Abrechnung entscheiden. In jedem Fall sollten Sie die Belege für eine etwaige Prüfung behalten.

Begriffserklärung

Alle für eine Bewerbung fälligen Kosten werden Bewerbungskosten genannt. Diese Aufwendungen sind Teil der Werbungskosten nach §9 des Einkommensteuergesetzes.

Was sind Bewerbungskosten?

Bewerbungskosten sind einfach gesagt die Aufwendungen, die bei einer Bewerbung anfallen. Sie gehören zu den Werbungskosten, die grundsätzlich steuerlich absetzbar sind.

Was zählt dazu?

Klassischerweise sind damit die täglichen Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen, Fortbildungen oder auch Arbeitskleidung und Versicherungen gemeint. Bei den Aufwendungen handelt es sich um Materialien für die Bewerbung, Reisekosten, aber auch Kosten für Recherche und die Selbstpräsentation.

Kosten absetzen: Das ist möglich

Viele der im Bewerbungsprozess entstehenden Kosten sind steuerlich absetzbar, beispielsweise die Reisekosten und der Internetanschluss. Darüber hinaus werden mittlerweile sogar die Kosten für eine Online-Bewerbung erstattet, bei der Sie praktischerweise sowieso nur geringere Eigenkosten haben, da Sie weder teure Bewerbungsmappen noch Briefmarken kaufen müssen.

Welche Bewerbungskosten können Sie absetzen?

Sie können alle anfallenden Kosten bei der Steuererklärung als Verlust angeben und absetzen, sofern sie zu den folgenden vier Kategorien gehören: Bewerbungsmaterialien, Selbstpräsentation, Recherchen und Dienstleistungen sowie Reisekosten.

  • Materialien für die Bewerbung: Bewerbungsmappe, Klarsichthülle, Briefpapier und -umschläge, Druckerpatronen, Kopien, Klebeutensilien, Stifte und Briefmarken.
  • Kosten für die Selbstpräsentation: Bewerbungsfotos, Lebenslaufdesign, Online-Anzeigen, Bewerbungsvideo, Telefonkosten (anteilig), Internetzugang (anteilig), eigene Webseite für die Bewerbung.
  • Recherchen und Dienstleistungen: Bücher, Zeitschriften, Magazine, Kurse, Seminare, Bewerbungsratgeber, Zeugnis-Beglaubigungen oder auch Übersetzungskosten.
  • Reisekosten: Übernachtungen, Fahrtkosten, Verpflegung, Stadtpläne, Parkgebühren, und sonstige Umzugskosten.

Bei den Reisekosten gilt es zu beachten, dass die Fahrtkosten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Fahrt innerhalb Deutschlands stattfindet. In der Steuererklärung werden diese nach Kilometern abgerechnet. Das Kilometergeld beträgt aktuell 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Oft werden diese Kosten aber auch vom Arbeitgeber getragen. Am besten erkundigen Sie sich bei diesem vorab, ob er eine Erstattung gewährt. Ist die Distanz zu groß oder ist abzusehen, dass Sie länger unterwegs sind, sind auch Übernachtungen erlaubt.

Tipp: Nutzen Sie nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch – Taxikosten werden vom Finanzamt in der Regel nicht erstattet. Übertreiben Sie es mit den Ausgaben, können Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.

Der tatsächliche Erfolg der Bewerbung im Vorstellungsgespräch bei Ihrem möglichen Arbeitgeber spielt bei der Absetzung der Aufwendungen keine Rolle.

Was können Sie nicht absetzen?

Auch wenn vieles steuerlich absetzbar ist, einige Dinge können Sie in der Einkommensteuererklärung nicht über die Bewerbungskosten abrechnen.

Dazu gehören:

  • Friseurbesuche
  • Make-up
  • Benzinquittungen
  • Fahrtkosten, sofern die Firma diese bereits übernommen hat
  • Kleidung (Ausnahme hier ist verpflichtende Berufsbekleidung, beispielsweise bei Ärzten)

Auch Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch ins Ausland können Sie nicht geltend machen. Da Sie Ihr zukünftiges Gehalt nicht in Deutschland verdienen und versteuern würden, können Fahrten zum Vorstellungsgespräch außerhalb der Bundesrepublik dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall über eine Erstattung bei Ihrer potenziell neuen Arbeitsstelle.

Wie hoch können Sie Bewerbungskosten absetzen?

Prinzipiell richtet sich die Summe nach den entstandenen Kosten und Ihrem Gehalt. In einem Veranlagungsjahr können Sie demnach eine Pauschale von bis zu 1.230 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Bis zu diesem Betrag wird das Finanzamt in der Regel keinen Nachweis verlangen. Sie sollten dennoch alle Belege sammeln. Ansonsten kann bei einer möglichen Kontrolle die Erstattung der Aufwendungen reduziert werden.

Wichtig: Sobald die tatsächlichen Kosten diesen pauschalen Betrag übersteigen, müssen Sie definitiv einen Nachweis über sämtliche Ausgaben erbringen.

Aufwendungen richtig absetzen

Um Ihre absetzbaren Bewerbungskosten zurückerstattet zu bekommen, müssen Sie diese bei der Steuererklärung in der Anlage N bei den Werbungskosten eintragen. Sie können prinzipiell einen Pauschalbetrag geltend machen oder alle Belege einzeln mitschicken.

Wie setzen Sie die Bewerbungskosten von der Steuer ab?

Werbungskosten – und damit auch Bewerbungskosten – abzusetzen, ist relativ einfach. Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Einreichen aller Belege: Um den Nachweis für pauschale Bewerbungskosten erbringen zu können, ist das Sammeln aller Kassenzettel, Kaufbelege und Quittungen notwendig. Achten Sie zudem darauf, dass sich das Bewerbungsmaterial auf separaten Belegen befindet.
  2. Pauschal abrechnen: Sollten Sie keine Bons, Kassenzettel oder Quittungen vorweisen können, machen Sie pauschale Bewerbungskosten bei der Steuer geltend. Ihr Steuerberater hilft Ihnen, die korrekten Beträge einzutragen.

Wo tragen Sie die Bewerbungskosten in der Steuererklärung ein?

Bei der Steuererklärung finden Sie beispielsweise in der Elster-Software das Formular Anlage N unter dem Reiter „weitere Vordrucke“. Fügen Sie diese Anlage Ihrer Steuererklärung hinzu und geben Sie in Zeile 45 der Anlage N unter „Weitere Werbungskosten“ im Feld „Bewerbungskosten“ die Bezeichnungen und die Summe der einzelnen Ausgaben für Bewerbungen an.

Sollte das Feld in der Steuererklärung nicht ausreichen, können Sie unter „Weitere Werbungskosten“ einen Vermerk mit „Siehe Anlage“ machen, den Sie dann einfach auf einem separaten Blatt auflisten.

Welche Belege von Bewerbungskosten benötigen Sie?

Prinzipiell sollten Sie immer alle Belege aufheben, da das Finanzamt jederzeit eine Prüfung über die tatsächlich anfallenden Kosten durchführen kann – und nur mit den Belegen können Sie den Nachweis Ihrer reklamierten Summe auch nachweislich erbringen. Demnach sollten Sie Belege über Bewerbungsmappen, Papier, Umschläge oder Kopien stets aufbewahren.

TIPP:
Um dem Finanzamt glaubhaft zu versichern, dass Sie die Kosten nicht erfunden haben, sollten Sie der Steuererklärung eine Liste mit Rückmeldungen Ihrer Bewerbungen anhängen. Haben Sie keine Rückmeldung, ist Ihr Anschreiben eine Möglichkeit, um das Versanddatum nachweislich zu dokumentieren. Alternativ dazu ist eine Tabelle eine Option, in der alle Bewerbungen übersichtlich aufgeführt sind.
 

Wann erhalten Sie das Geld auf Ihrem Konto?

Die Rückerstattung ist abhängig vom Zeitpunkt Ihrer Steuererklärung. Erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid mit Rückzahlung, finden Sie das Geld meist ein paar Wochen danach auf Ihrem Konto. Der genaue Zeitraum hängt davon ab, wann Sie die Steuererklärung abgegeben haben. Wenn Sie dies kurz vor Fristende tun, wie relativ viele Menschen, kann der Steuerbescheid länger dauern.

Gut zu wissen: Anders verhält es sich hingegen bei den Bürgergeld-Empfängern und ALG I-Beziehern. Diese müssen ihre Kosten für die Bewerbung grundsätzlich direkt beim Jobcenter einfordern.

Pauschalbetrag

Bewerbungskosten können Sie auch pauschal einreichen. Dafür können Sie je nach Versand – ob online oder per Post – unterschiedliche Beträge geltend machen. Unabhängig davon sollten Sie Belege über die Aufwendungen sammeln.

Gibt es einen Pauschalbetrag für Bewerbungskosten bei der Einkommensteuererklärung?

Ja. Grundsätzlich sieht das Finanzamt für Werbungskosten eine Pauschale von 1.230 Euro (Werbungskostenpauschale) vor. Das bedeutet: Konkrete Ausgaben können Sie erst ab einer Summe über dieser Grenze geltend machen. Sammeln Sie also alle Belege und rechnen Sie den Gesamtbetrag aus. Hier können Sie auch alle anderen Werbungskosten, die während des Kalenderjahres angefallen sind, einkalkulieren

Wie viel können Sie pauschal absetzen?

Vom Pauschalbetrag für Werbungskosten abgesehen, gibt es auch einige andere Pauschalbeträge bei den Kosten für eine Bewerbung, die Sie einreichen können. Auf diese Pauschalen besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch. Das Ansetzen der Pauschale obliegt dem jeweiligen Verständnis des Sachbearbeiters. Beschlossen wurden diese Pauschalbeträge über das Finanzgericht Neukölln (FG Köln vom 07.07.2004, 7 K 932/03). Diesem Beschluss nach gelten die folgenden Richtwerte:

  • Bewerbungsmappe per Post 8,50 Euro
  • schriftliche Online-Bewerbung ohne Mappe 2,50 Euro (zum Beispiel per E-Mail)
TIPP:
Die Höhe der Pauschale kann unterschiedlich ausfallen. Sie können 10 bis 15 Euro pro schriftliche Bewerbung ansetzen. Um den Betrag über diese anfallenden Kosten jedoch auch tatsächlich zu erhalten, sollten Sie auf jeden Fall alle nötigen Nachweise erbringen können.
 

Welche Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen?

Bewerbungskosten sind grundsätzlich immer von der Steuer absetzbar – egal, ob Sie bereits arbeiten oder aktuell noch arbeitssuchend sind. Bei Letzterem erhalten Sie über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter eine direkte Rückerstattung. Beiträge, die Sie über die Agentur für Arbeit erhalten, sind steuerfrei. Daher können Sie auch keine Steuern von diesem Geld geltend machen.

Dabei ist jede schriftliche und per Post verschickte Bewerbung 5 Euro wert. Aber auch Kosten für die Erstellung einer Homepage, Bewerbungsfotos oder eventuell sogar für die Beschaffung von angemessener Kleidung stehen Ihnen zu, wenn Sie offiziell als arbeitssuchend gemeldet sind.

Der Maximalbetrag für die Bewerbungskosten liegt bei 260 Euro im Jahr. Hier müssen Sie auf jeden Fall die entsprechenden Belege einreichen. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, liegt eine Bewilligung im Ermessen Ihres Sachbearbeiters. Er entscheidet auch, ob der Bewerber die Kosten aus

eigener Tasche zahlen kann oder nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Arbeitsloser, der bereits seit vielen Monaten ohne Arbeit ist, eher eine solche Erstattung erhält als derjenige, der erst vor kurzer Zeit arbeitslos wurde.

Auch die Pauschalbeträge für die Aufwendungen legt der Sachbearbeiter individuell fest. Sie können allerdings mit einer Pauschale von 5 Euro für schriftliche und 0,20 Euro für jede Online-Bewerbung rechnen.

Unabhängig davon, ob Sie aktuell ALG I oder Bürgergeld empfangen, dürfen Sie die Erstattung beantragen. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf die Kostenerstattung. Der Anspruch leitet sich von der Eingliederungsvereinbarung ab. So werden in der Regel Fahrtkosten gefördert, wenn Sie nicht von dem potenziellen Arbeitgeber übernommen wurden.



Fazit

Kosten für Ihre Bewerbung sind stets eine lohnende Investition in Ihre Zukunft. Überlegen Sie sich, was Sie bereit sind, für Ihren Traumjob beim neuen Arbeitgeber auszugeben. Unabhängig davon können Sie in Ihrer Steuererklärung Ausgaben bis zu 1.230 Euro geltend machen, etwa für Bewerbungsmappen, Bewerbungsfotos, vorbereitenden Kurse oder Übernachtungsgebühren. Vergessen Sie dabei aber nicht, entsprechende Quittungen und Belege zu sammeln. In der Anlage N der Steuererklärung können Sie die Aufwendungen pauschal oder per Einzelnachweis auflisten. Und die steuerliche Erstattung von absetzbaren Bewerbungskosten ist selbst dann noch möglich, wenn Sie Ihre Stelle gar nicht wechseln, sondern nur Ihren Marktwert prüfen möchten.

Welche Bewerbungskosten sind steuerlich absetzbar?

Absetzbar sind unter anderem:

  • Bewerbungsmaterialien (z. B. Mappe, Briefpapier, Druckkosten, Porto)
  • Kosten für Selbstpräsentation (z. B. Fotos, Lebenslaufdesign, Online-Profile)
  • Recherchen und Dienstleistungen (z. B. Ratgeber, Seminare, Übersetzungen)
  • Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegung)

Welche Bewerbungskosten kann man nicht absetzen?

Nicht absetzbar sind z. B.:

  • Friseurbesuche oder Make-up
  • Kleidung (außer vorgeschriebene Berufsbekleidung)
  • Fahrten ins Ausland zum Vorstellungsgespräch
  • Kosten, die vom Arbeitgeber übernommen wurden

Wie funktioniert das Absetzen der Bewerbungskosten in der Steuererklärung?

Sie tragen die Kosten in Anlage N unter „Weitere Werbungskosten“ ein. Entweder listen Sie alle Belege einzeln auf oder nutzen eine Pauschale. Eine zusätzliche Liste oder Tabelle mit Bewerbungen kann helfen, die Glaubwürdigkeit zu erhöhen.

Welche Belege sollte ich aufbewahren?

Alle Quittungen, Kaufbelege, Kassenzettel oder Rechnungen für:

  • Material
  • Fahrten
  • Dienstleistungen
  • Online-Kosten

Auch Rückmeldungen oder Versandnachweise Ihrer Bewerbungen sind hilfreich.

Gibt es eine Pauschale für Bewerbungskosten?

Ja, es gibt zwei Pauschalvarianten:

  • Werbungskostenpauschale: 1.230 € pro Jahr (ohne Nachweis)
  • Bewerbungskostenpauschale (gerichtlich anerkannt):
    • 8,50 € je postalische Bewerbung
    • 2,50 € je Online-Bewerbung

Diese Pauschalen gelten als Richtwerte, ein Anspruch besteht jedoch nicht automatisch.

Wann lohnt sich der Einzelnachweis statt der Pauschale?

Wenn Ihre tatsächlichen Bewerbungskosten über 1.230 € liegen oder Sie mehr zurückerhalten möchten als mit den Pauschalen möglich, ist der Einzelnachweis sinnvoll – mit allen Belegen.

Wie lange dauert es, bis man das Geld vom Finanzamt bekommt?

Nach Abgabe der Steuererklärung dauert es in der Regel ein paar Wochen bis zur Rückzahlung, abhängig vom Bearbeitungszeitpunkt beim Finanzamt.

Können auch Arbeitssuchende Bewerbungskosten geltend machen?

Ja. Arbeitssuchende beantragen die Rückerstattung direkt beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit.
Erstattet werden unter anderem:

  • 5 € je postalische Bewerbung
  • 0,20 € je Online-Bewerbung
    Maximal sind 260 € pro Jahr möglich – mit Nachweisen. Die Genehmigung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

Können Bewerbungskosten auch geltend gemacht werden, wenn man die Stelle nicht bekommt?

Ja. Die tatsächliche Einstellung ist nicht notwendig. Die Bewerbung allein reicht aus, damit die Kosten steuerlich absetzbar sind.

Muss ich Bewerbungen auch nachweisen, wenn ich die Pauschale nutze?

Bei Nutzung der allgemeinen Werbungskostenpauschale (1.230 €) ist kein Nachweis notwendig. Nutzen Sie jedoch die spezielle Bewerbungskostenpauschale oder überschreiten Sie 1.230 €, dann sind Nachweise erforderlich.

Über unsere*n Autor*in
Jérôme Grad
Nach seinem Studium verschrieb sich Jérôme komplett der Tätigkeit als Redakteur, zunächst im Sportbereich, später im Zeitungsverlag. Journalistische Erfahrungen sammelte er in Print- und Onlineredaktionen, darunter unter anderem beim Kicker Sportmagazin und nordbayern.de.