Welche Fristen gelten in Sachen Steuererklärung?
Steuererklärung machen? Ein zweifelhaftes Vergnügen. Und doch sind viele Bürger hierzulande zur Abgabe ihrer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Andere reichen die Formulare wegen der zu erwartenden Erstattung freiwillig ein. Wie die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung ausfällt, hängt eben davon ab, ob deren Einreichung für Sie eine Pflicht oder eine Option ist.
- Welche Fristen gelten in Sachen Steuererklärung?
- Besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung?
- Welche Fristen gelten zur Abgabe der Steuererklärung?
- Was passiert, wenn man die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt?
- Ist zur Einreichung der Steuererklärung eine Fristverlängerung möglich?
- Welche Fristen gelten für das Finanzamt?
- Fazit
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
Vereinfacht gesagt, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung immer dann, wenn der Fiskus andernfalls zu wenige Steuern kassieren würde bzw. wenn er sich zusätzliche Einkünfte erhofft. Das Einkommensteuergesetz (EStG) bezeichnet das als Pflichtveranlagung. Von Antragsveranlagung wiederum spricht man dann, wenn Sie eine Steuererklärung freiwillig erstellen. Von der Steuererklärung-Pflicht befreit sind in der Regel gerade die Arbeitnehmer, die vom Finanzamt eine Erstattung zu erwarten hätten. Hier zeigt sich der Staat großzügig und erlaubt es Ihnen, der Staatskasse ein Geschenk zu machen. Eine ziemlich einseitige Beziehung: Wer zu wenig Steuern gezahlt hat, wird zur Kasse gebeten. Wenn der Staat zu viel kassiert hat, muss er ohne Aufforderung – also ohne die freiwillig eingereichte Steuererklärung – keine Erstattung leisten. Viele Arbeitnehmer wollen sich den jährlichen Stress mit den Formularen ersparen und verzichten auf die Abgabe ihrer Steuererklärung. In neun von zehn Fällen ist das finanziell allerdings eindeutig die falsche Entscheidung.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Wenn das Finanzamt annimmt, dass es bei Ihnen „noch etwas zu holen“ ist, gilt für Sie die Veranlagungspflicht. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen.
• Einkünfte
– Sie haben neben Ihrem Gehalt Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr kassiert, z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld.
– Sie haben zusätzliche Einkünfte aus Kapitalerträgen, Vermietung/Verpachtung oder Rente usw. – Sie haben mehrere Arbeitgeber in einem Jahr und der Lohn wurde nicht pauschal versteuert.
– Sie haben eine Abfindung erhalten und Ihr Arbeitgeber hat beim Abzug der Lohnsteuer die für Sie günstige Fünftelregelung angewendet.
• Familienstand
– Sie sind verheiratet und haben – oder Ihr Ehepartner – die Steuerklasse V oder VI,
– Sie und Ihr Ehe- / Lebenspartner haben die Steuerklasse IV mit Faktor
– Sie wurden geschieden (oder Witwe/r) und haben (oder Ihr Ehepartner) im selben Jahr wieder geheiratet
• Freibeiträge
– Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-Ausland lebt, in Ihren ELStAM-Daten eintragen lassen
– Sie haben Freibeträge (z. B. durch Fahrt- oder Kinderbetreuungskosten) und gleichzeitig einen Lohn von mehr als 11.000 EUR (Single) bzw. 20.900 EUR (Ehepaar).
Selbstständige und Freiberufler sind zur Abgabe der Steuererklärung immer verpflichtet.
Für wen lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung?
Wer überhaupt eine Steuererstattung erwarten kann, dann sind das eben die freiwillig Veranlagten. Die Pflichtveranlagten werden in der Regel zusätzlich zur Kasse gebeten. Auch wenn Sie auf das Sortieren der Belege und das Ausfüllen der Formulare keine Lust haben: Sobald eine saftige Steuerrückzahlung Ihr Konto erreicht, hat sich die Arbeit mehr als gelohnt und alle Mühe ist schnell vergessen. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich in der Regel in folgenden Fällen:
• hohe Werbungskosten
• außergewöhnliche Belastungen, wie etwa Krankheitskosten (z. B. Ausgaben für stationäre oder ambulante Behandlung sowie ambulante Pflegekraft, Augen-Laser-Operation, Heilmethoden, die von der Krankenkasse nicht anerkannt werden, Kuren zur Heilung oder Linderung einer Krankheit, Krankenhauskosten, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke und andere)
• Pauschalbeträge (z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten, Telefon- und Internetkosten, Reisekosten)
• Sonderausgaben
• haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse (dazu gehören zum Beispiel Gartenpflege, Fensterputzer und Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten, Renovierung und Modernisierung, Winter- und Hausmeisterdienste, Betreuung von Kindern, Pflegebedürftigen oder Tieren)
• geringer Lohn und eine zweite Berufsausbildung (hier können Sie den Verlustvortrag steuersenkend verrechnen)
• unterbrochenes Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres
• variierende Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres
• geänderte Steuerklasse im Laufe des Jahres
Für wen ist die vereinfachte Steuererklärung geeignet?
Wer nicht nach ultimativen Steuersparstrategien sucht und seine Ansprüche dem Staat gegenüber nicht bis zum letzten Cent ausschöpfen möchte, kann auch die vereinfachte Steuererklärung abgeben. Sie lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer, die schnell, einfach und ohne großen Aufwand die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet bekommen möchten. Für die vereinfachte Steuererklärung gelten die gleichen Fristen zur Abgabe wie bei regulären Formularen für die Steuererklärung.
Die vereinfachte Steuererklärung darf nur auf dem Postweg ans Finanzamt geschickt werden. Eine elektronische Übermittlung, beispielsweise per ELSTER, ist hier nicht möglich.
Formular für die vereinfachte Steuererklärung: Mantelbogen
Welche Fristen gelten zur Abgabe der Steuererklärung?
Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen gelten bestimmte Regeln, die sich auf die Fristen auswirken. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten für die Einreichung Ihrer Steuererklärung – bis dann aber genau?
• Fall 1: Pflichtveranlagte
Wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, haben Sie Zeit bis Ende Mai des Folgejahres. Beauftragen Sie mit der Steuererklärung einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, haben Sie Zeit bis Ende des Folgejahres (31.12).
NEU: Dank des Steuermodernisierungsgesetzes, das 2016 beschlossen wurde, gelten ab dem Steuerjahr 2018 neue Fristen für die Abgabe der Steuererklärung und zwar der 31. Juli. Die Steuerpflichtigen haben also zwei Monate länger Zeit. Die Fristen verschieben sich entsprechend auch für die Bürger, die die Hilfe eines Experten in Anspruch nehmen: Mit professioneller Beratung müssen die Formulare bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden.
• Fall 2: Freiwilligveranlagte
Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, haben Sie ganze vier Jahre Zeit. Die Steuererklärung für 2017 können Sie also bis zum 31.12.2021 einreichen.
• Fall 3: Aufforderung vom Fiskus
Wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat, gilt die Fristsetzung der Finanzbehörde, die in dem Schreiben auch festgelegt wird.
Wie ist die Frist bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung?
Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig abgeben möchten, sind Sie nicht an die üblichen – und eher sportlichen – Fristen gebunden. Sie können sich wesentlich mehr Zeit lassen und Ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Das nimmt den Zeitdruck und erlaubt Ihnen, alle relevanten Belege in aller Ruhe zu suchen. Allerdings ist die Deadline auch endgültig. Trifft die freiwillige Steuererklärung zu spät beim Finanzamt ein, wird sie nicht mehr bearbeitet und die Steuererstattung fällt aus. Ihre Einkommenssteuererklärung muss am Stichtag bis zur Mitternacht beim Finanzamt sein – per Post verschickt oder im Hausbriefkasten des Finanzamtes persönlich eingeworfen. Es zählt der Eingangsstempel, es reicht also nicht aus, wenn Sie die Formulare erst am 31. Dezember losschicken.
Wenn es Ihre erste Steuererklärung ist und Sie die Frist nicht kennen, hilft Ihnen sicherlich folgende Tabelle:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… | freiwillig abgeben | abgeben müssen & alleine agieren | abgeben müssen & Steuerberater beauftragen |
Für das Steuerjahr 2017 | 31.12.2021 | 31.05.2018 | 31.12.2018 |
Für das Steuerjahr 2018 | 31.12.2022 | 31.07.2019 | 29.02.2020 |
Für das Steuerjahr 2019 | 31.12.2023 | 31.07.2020 | 28.02.2021 |
Was passiert, wenn man die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt?
Aus welchen Gründen auch immer, wenn Sie den Abgabetermin für Ihre Steuererklärung versäumt haben, müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Nach den geltenden Vorschriften hat der Fiskus drei Möglichkeiten, Sie zur Abgabe der Unterlagen zu „motivieren“:
• Verspätungszuschlag
Bei allgemein verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der im Ermessensspielraum der Beamten liegt. Wurde die Erklärung nach dem 28. Februar des übernächsten Jahres abgegeben, ist das Finanzamt sogar verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. „Davon gibt es drei Ausnahmen“, erklärt Ronald Haffner, ein Berliner Steuerberater. „Erstens: Wenn die zu zahlende Steuer auf Null festgesetzt wurde oder negativ ist. Zweitens: Es besteht keine Nachzahlung oder sogar ein Guthaben. Oder drittens: Es wurde eine Fristverlängerung gewährt.“
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der nachzuzahlenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Maximal werden 25.000 Euro fällig.
• Zwangsgeld
Diese Methode kann besonders hartnäckige Steuerpflichtige treffen, die trotz Aufforderung oder Mahnung keine Erklärung abgegeben haben. In dem Fall kann das Finanzamt ein sogenanntes „Zwangsgeld“ festsetzen. „Die Höhe des Zwangsgeldes wird in Übereinstimmung mit den zu erwartenden Einkünften festgesetzt. Bei Ulli Hoeness also mehr als bei einer Putzkraft, die für den Mindestlohn arbeitet. Bei Arbeitnehmern oder kleinen Gewerbetreibenden sind Zwangsgelder zwischen 300 und 500 Euro üblich. Sie werden mit einer Frist zur Abgabe der Steuererklärung von einem Monat verbunden“, so der Geschäftsführer der SUMMACOM.
Wird die Steuererklärung innerhalb des Monats eingereicht, entfällt das Zwangsgeld, soweit es noch nicht gezahlt wurde. Wer zu eifrig beim Überweisen war, hatte Pech: Einmal gezahlte Zwangsgelder werden nämlich nicht erstattet.
Stellt sich der Steuerpflichtige tot und reicht die Steuererklärung trotzdem nicht ein, wird das Zwangsgeld zum Beispiel durch Kontopfändung eingetrieben und meist ein neues, doppelt so hohes, Zwangsgeld festgesetzt. „Das geht solange, bis die Erklärung endlich eingereicht wird. Dabei wird im Regelfall bei jeder neuen Festsetzung der Betrag verdoppelt“, so Ronald Haffner.
• Schätzung
Das Finanzamt kann auch auf die Festsetzung von Zwangsgeldern verzichten und sofort eine „Schätzung“ durchführen. Dabei versendet die Finanzbehörde einen Steuerbescheid, in dem die Einkünfte nur „geschätzt“ werden, im Regelfall zu hoch. Solch großzügig geschätzte Steuern sind auch zu bezahlen.
„Gegen einen ‚Schätzungsbescheid‘ kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden“, erläutert Ronald Haffner. “Ohne eine Steuererklärung macht das aber nur bedingt Sinn, da als Einspruchsbegründung die Steuererklärung notwendig ist.“ Nach Eingang der Steuererklärung wird dann ein geänderter Steuerbescheid erlassen. Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, muss die zu hoch geschätzte Steuer auch gezahlt werden. Der Bescheid ist rechtskräftig. Die zu spät eingereichte Steuererklärung kann ihn nicht mehr ändern. Ist die zu zahlende Steuer aus dem Schätzungsbescheid aber zu niedrig, ändert die nachgereichte Steuererklärung auch den Steuerbescheid: Eine Nachzahlung wird fällig. Ist der Bescheid mit dem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen – („… unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO“) – ist er auch jederzeit bis zur Verjährung änderbar, zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten.
• Besondere Daumenschraube
Bei Verstreichen der Frist des 28. Februars des übernächsten Jahres können auch alle drei Maßnahmen kombiniert angewendet werden. Dazu erlässt das Finanzamt einen Schätzungsbescheid mit Verspätungszuschlag sowie zeitgleich ein Zwangsgeld. Das kommt aber in der Praxis sehr selten vor.
Ist zur Einreichung der Steuererklärung eine Fristverlängerung möglich?
Wenn Ihnen die Zeit zur Einreichung der Steuererklärung nicht reicht, können Sie eine Fristverlängerung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. „Im Regelfall wird diese zumindest bis zum 30. September durch die Finanzämter auch problemlos gewährt“, erläutert der Finanzexperte. „Darüber hinausgehende Fristverlängerungen sind allerdings oft schwer zu erreichen. Bloße ‚Arbeitsüberlastung‘ ist kein Verlängerungsgrund. Gute Gründe sind jedoch längere schwerwiegende Krankenhausaufenthalte, chronische erhebliche psychische Störungen oder auch Auslandseinsätze bei der Bundeswehr. Ein Nachweis durch ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Bestätigung des Einsatzkommandos ist aber erforderlich.“ Eine Fristverlängerung kann auch beantragen, wer zur Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt aufgefordert wurde.
Wem auch der Nachschub nicht ausreicht, soll einen Steuerberater beauftragen, der aufgrund gesetzlicher Regelung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen kann. „Allerdings sind die Steuerberater auch gehalten, die Erklärungen nicht alle erst am 28. Februar 2020 einzureichen, sondern gleichmäßig verteilt über den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 28. Februar 2020“, ergänzt Ronald Haffner. „Die verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung gilt also eigentlich dem Steuerberater und nicht dem Steuerpflichtigen.“
Welche Fristen gelten für das Finanzamt?
Während die Steuerpflichtigen von Deadlines geplagt und Säumnisgebühren bedroht werden, haben Finanzbeamten keine Lieferfrist. Das Finanzamt muss Ihre Steuererklärung also nicht bis zu einem festen Termin geprüft haben und kann sich solange Zeit lassen, wie „nötig“. In der Regel dauert die Bearbeitung zwischen einem und zwei Monaten, die Wartezeit variiert aber regional sehr stark. Wenn Sie nach drei Monaten immer noch keinen Bescheid im Briefkasten haben, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt nachhaken und die Bearbeitung der Steuererklärung sogar anmahnen.
Wie lange kann man dem Steuerbescheid widersprechen?
Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler ist jeder dritte Einkommensteuerbescheid fehlerhaft. Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie ihn auch anfechten. Rund zwei Drittel der Widersprüche sind erfolgreich.
Wer Einspruch einlegen möchte, hat dafür vier Wochen Zeit. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Schreiben des Finanzamtes im Briefkasten liegt. Im Streitfall gilt das Datum des Poststempels. Der Einspruch sollte in schriftlicher Form erfolgen – optimalerweise per Brief oder Fax – und muss auch richtig begründet sein. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, Ihren Standpunkt mit Belegen zu untermauern oder auf entsprechende Urteile zu verweisen und so handfester zu argumentieren. Trotz eines eingereichten Widerspruchs, müssen Sie der Forderung des Finanzamtes erst einmal Folge leisten und den geforderten Betrag zahlen. Ein Zahlungsaufschub ist nur dann möglich, wenn Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Während des Einspruchs bleibt der zugeschickte Steuerbescheid offen, sodass bereits eingeräumte Erstattungen wieder gestrichen werden können. Wenn ein Verwaltungsakt zum Nachteil geändert wird, sprechen Fachleute von „Verböserung“.