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Steuererklärung

Arbeit im Homeoffice: Was ist steuerlich absetzbar?

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Verfasst von DigitaleSeiten Team
Zuletzt aktualisiert: 09. Januar 2025
Lesedauer: 4 Minuten
© Jelena Danilovic / istockphoto.com

Mit der Corona-Pandemie gewann das Homeoffice zunehmend an Bedeutung. Hatten sich die Arbeitgeber vormals gegenüber diesem Arbeitsmodell misstrauisch gezeigt, weil sie massive Produktivitätseinbußen befürchteten, wurde es während der Pandemie ein wirkungsvolles Mittel zur Eindämmung. Am 27. Januar 2021 kam die Pflicht zum Homeoffice, die in der Arbeitsschutzverordnung festgelegt wurde. Darin hieß es, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Homeoffice anbieten müssen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

In der Praxis hat sich das Homeoffice bewährt. So zeigten Studien, dass die Befürchtung der Arbeitgeber mit Blick auf die Produktivitätseinbußen im Homeoffice nicht zutrafen. Obwohl das Homeoffice nach der Pandemie wieder deutlich zurückgefahren wurde, bleibt das Homeoffice ein Arbeitszeitmodell, das in der heutigen Arbeitswelt fest etabliert ist. Damit steigt der Bedarf an Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit des Homeoffices. Tatsächlich hat der Gesetzgeber einige Regularien seither geschaffen, mit denen sich durch das Arbeiten Zuhause attraktive steuerliche Vorteile erzielen lassen.

Homeoffice-Pauschale: Steuervorteile bis 1.260 Euro

Ob Personalcomputer oder Laptop (Hier ein Notebook-Vergleich: Link): Zuhause arbeiten lässt sich mit beiden Arbeitsgeräten gut. Wer mit einem Laptop, Festnetz-PC oder auf eine andere Weise Zuhause arbeitet, hat seit 2020 die Möglichkeit, eine Homeoffice-Pauschale steuerlich abzusetzen. Lag diese bei ursprünglich 5 Euro pro Tag bei einer Begrenzung auf 120 Tage (600 Euro), so wurde diese 2023 auf 6 Euro pro Tag und einem Limit von 210 Tagen angehoben, sodass sich im besten Fall Steuervorteile von 1.260 Euro für den Werktätigen ergeben. Diese Regelung gilt für Freiberufler ebenso wie für abhängig Beschäftigte, es sei denn, der Beschäftigte profitiert bereits vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bezüglich der Werbungskostenpauschale.

Absetzung der Unterhaltskosten

Der Unterhalt eines Arbeitszimmers und die Arbeitsmittel lassen sich ebenfalls von der Steuer absetzen. Zwar ist seit 2023 eine Bedingung dafür, dass das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“ darstellen muss. Doch dies lässt sich gut begründen, wenn man beispielsweise im Wohnzimmer dauerhaft seiner Tätigkeit nachgeht.

Weitere Voraussetzungen dafür lassen sich ebenso leicht herbeiführen. Dazu gehört, dass das Arbeitszimmer ein eigener Raum zu sein hat, der büromäßig eingerichtet ist und zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Absetzbar sind sämtliche Aspekte, die für das Wohnen und Arbeiten notwendig sind und Geld verschlingen. Beispiele dafür sind folgende Fixkosten und Kosten für Arbeitsmittel:

  • Miete und Heizung
  • Stromverbrauch
  • Müllabfuhr und Hausverwaltung
  • Renovierungskosten
  • Hausversicherungen
  • Telefon und Internet
  • Mobiltelefon
  • Büroeinrichtung

Weitere Einsparungsmöglichkeiten für Freiberufler und Beschäftigte

Selbständige und Kleinunternehmer dürfen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung absetzen, sofern diese nach §4 Abs. 7 EStG besonders aufgezeichnet werden. Dabei hat die Aufzeichnung unabhängig und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zu erfolgen. Beschäftigte wiederum, deren Homeoffice als Büro anerkannt wurde, können Fahrten zu anderen Bürostandorten als Geschäftsreisen deklarieren und von den Steuervorteilen profitieren, denn der Weg zum Homeoffice und anderen Büros ist steuerlich genauso zu behandeln wie Fahrten vom regulären Büro bis zum Ziel.



Möglichkeiten der Dokumentation

Eine gute Organisation der Geschäftsunterlagen erspart Ärger mit dem Fiskus. Für den Fall, dass das Finanzamt nach einem Nachweis für die steuerlichen Absetzungen verlangt, bietet es sich für Steuerzahler nämlich an, sämtliche Belege für die Ausgaben aufzubewahren und das Homeoffice mit einem Bild zu fotografieren, das die hauptsächliche Nutzung des Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit belegt. Ebenso können Werktätige ein Tagebuch oder ein digitales Logbuch führen, indem sie die Nutzungszeiten im Homeoffice festhalten. Es lohnt sich, die Fläche des Arbeitszimmers zu messen und den Prozentsatz der Gesamtwohnfläche zu berechnen, den das Arbeitszimmer für die Wohnung einnimmt.

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