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Was ist der Zugewinnausgleich?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Zugewinn bezeichnet den Vermögenszuwachs während des Güterstands.
  • Die gesetzliche Ausgleichsforderung beträgt grundsätzlich die Hälfte des Zugewinnunterschieds.
  • Eigentum bleibt während der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich getrennt.
  • Im Todesfall unterscheiden sich Erbquotenerhöhung und steuerlicher Ausgleich.
  • Eine Abfindung für bloß mögliche künftige Ansprüche kann Schenkungsteuer auslösen.

Zugewinnausgleich Definition

Der Zugewinnausgleich gleicht unterschiedliche Vermögenszuwächse von Ehegatten bei Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft aus. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [1]. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, erhält der andere grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds als Ausgleichsforderung, § 1378 Absatz 1 BGB [2]. Verglichen werden deshalb die Vermögensentwicklungen, nicht sämtliche vorhandenen Werte. Die Forderung ist von der Übertragung einzelner Gegenstände zu unterscheiden. Für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gelten zusätzliche gesetzliche Abgrenzungen.


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Wie wird der Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Vermögensentwicklung feststellen

Ohne abweichenden Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen bleibt auch bei späteren Erwerbungen getrennt, § 1363 BGB [3]. Für die Rechnung werden zunächst Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten bestimmt. § 1374 Absatz 2 BGB rechnet bestimmte spätere Erbschaften und Schenkungen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzu, soweit sie nicht zu den Einkünften zählen [4]. Das Endvermögen kann sich durch gesetzliche Hinzurechnungen verändern, § 1375 BGB [5]. Gegenwärtiges Kontoguthaben und rechtlich bereinigter Zugewinn sind deshalb nicht dasselbe. Maßgeblich bleiben die jeweils gesetzlich erfassten Werte.

Steuerarten und Todesfall trennen

Beim Tod erhöht § 1371 Absatz 1 BGB den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn [6]. Nach § 5 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bleibt dagegen ein rechnerischer Ausgleichsbetrag unter dessen Voraussetzungen außerhalb des Erwerbs [7]. Das setzt voraus, dass kein tatsächlicher Ausgleich nach § 1371 Absatz 2 BGB erfolgt. Bei diesem oder einer anderen Beendigung erfasst § 5 Absatz 2 ErbStG die gesetzliche Forderung. Die Regel erklärt nicht sämtliche Steuerfolgen einer zusätzlichen Übertragung einzelner Gegenstände.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: bestehende Forderung bei Beendigung

Zwei Ehegatten beenden ihre Zugewinngemeinschaft 2026 wirksam zu Lebzeiten. Im hypothetischen Fall stehen die rechtlich bereinigten Vermögenswerte bereits fest. Person A hat 100.000 Euro Anfangsvermögen und 500.000 Euro Endvermögen. Bei Person B sind es 50.000 Euro und 250.000 Euro. Erforderliche Wertkorrekturen und Hinzurechnungen sind berücksichtigt. Die Forderungsbegrenzung greift nicht, abweichende Vereinbarungen und anzurechnende Vorausempfänge fehlen. Berechnet wird allein die gesetzliche Ausgleichsforderung. Weitere Schenkungen, Zinsen, Kosten oder Steuern auf die Übertragung bestimmter Gegenstände werden nicht berechnet. Alle Geldbeträge sind angenommene Beispielwerte, keine gesetzlichen Pauschalen.

Berechnung: Ausgleich = (Zugewinn A − Zugewinn B) ÷ 2.

RechenschrittBetrag
Anfangsvermögen A100.000 Euro
Endvermögen A500.000 Euro
Zugewinn A400.000 Euro
Anfangsvermögen B50.000 Euro
Endvermögen B250.000 Euro
Zugewinn B200.000 Euro
Unterschied200.000 Euro
Ausgleichsforderung B100.000 Euro

Ergebnis: Die bestehende Forderung beträgt 100.000 Euro. § 5 Absatz 2 ErbStG betrifft diesen gesetzlichen Anspruch.

Beispiel 2: fiktiver Ausgleich im Erbfall

Ein überlebender Ehegatte erbt im hypothetischen Todesfall 2026 allein Vermögen von 900.000 Euro. Die bereits rechtlich bereinigten Zugewinne betragen beim Verstorbenen 800.000 Euro und beim Überlebenden 200.000 Euro. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Tod, ein tatsächlicher Ausgleich nach § 1371 Absatz 2 BGB erfolgt nicht. Zivilrechtliche und steuerliche Werte stimmen überein. Steuerbefreites Vermögen, abweichende Vereinbarungen, Vorausempfänge oder eine eingreifende Forderungsbegrenzung fehlen. Unterstellt wird unbeschränkte Steuerpflicht. Die Rechnung zeigt nur den ausgenommenen Ausgleichsbetrag. Weitere Abzüge, persönliche Freibeträge und die Tarifsteuer bleiben offen.

Berechnung: Fiktiver Ausgleich = (800.000 Euro − 200.000 Euro) ÷ 2.

RechenschrittBetrag
Zugewinn des Verstorbenen800.000 Euro
Zugewinn des Überlebenden200.000 Euro
Unterschied600.000 Euro
Fiktiver Ausgleich300.000 Euro
Erbanfall im Beispiel900.000 Euro
Zwischenergebnis: 900.000 − 300.000600.000 Euro

Ergebnis: 300.000 Euro bleiben als rechnerischer Ausgleich außerhalb des Erwerbs. Die verbleibenden 600.000 Euro sind ein Zwischenergebnis vor weiteren Abzügen, Freibeträgen und Tarifsteuer.

Ausnahmen und Besonderheiten

Steuerliche Sonderrechnung im Todesfall

§ 5 Absatz 1 ErbStG enthält für den Todesfall eine eigene Sonderrechnung. Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bleiben dabei unberücksichtigt. Übersteigt der zivilrechtliche Endvermögenswert den steuerlichen Wert, ist der ausgenommene Betrag entsprechend begrenzt. Bereits berücksichtigte Steuerbefreiungen führen zur gesetzlichen Verhältnisrechnung. Bei vertraglich begründeter Zugewinngemeinschaft zählt der Vertragsabschluss als Beginn. Der Steuerbescheid darf deshalb nicht einfach jede familienrechtliche Rechnung übernehmen. Erbquotenerhöhung, tatsächlich bestehende Forderung und steuerlicher Ausgleichsbetrag erfüllen verschiedene Aufgaben. Insbesondere ist ein Viertel der Erbschaft nicht automatisch als steuerlicher Ausgleichsbetrag herauszurechnen.

Abfindung vor Entstehung einer Forderung

Eine Zahlung für den Verzicht auf bloß mögliche künftige Ansprüche ist kein bereits entstandener Zugewinnausgleich. Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte im Urteil vom 9. April 2025, II R 48/21, eine Grundstücksübertragung aufgrund einer vorehelich vereinbarten Pauschalabfindung als freigebige Zuwendung [8]. Der Verzicht auf mögliche Ansprüche minderte die Bereicherung nicht als Gegenleistung. Eine bloße Zahlungsbezeichnung beseitigt daher keine Schenkungsteuer. Die Entscheidung betrifft diese Pauschalabfindung, nicht unterschiedslos jede Vereinbarung für eine tatsächlich eintretende Scheidung. Maßgeblich bleiben Vertragsinhalt, Entstehung der Forderung und die Voraussetzungen des jeweiligen Erwerbs.

Vorteile

  • gesetzliche Halbteilung: Grundsätzlich steht dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Forderung zu.
  • getrenntes Eigentum: Der Güterstand erzeugt während der Ehe kein allgemeines Gemeinschaftsvermögen.
  • bestimmte Steuerabgrenzung: § 5 Absatz 2 ErbStG nimmt die dort erfasste gesetzliche Ausgleichsforderung aus dem Erwerb heraus.

Nachteile

  • korrigierte Vermögenswerte: Anfangsvermögen und Endvermögen sind nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln zu bestimmen.
  • begrenzter Anspruch: Das Gesetz begrenzt die Forderung anhand verfügbarer Werte.
  • zusätzliche Berechnung: Im Todesfall können steuerliche Bewertungsregeln den Betrag verändern.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Der Zugewinnausgleich vergleicht rechtlich bereinigte Vermögensentwicklungen und führt grundsätzlich zur Halbteilung des Unterschieds. Dabei sind Eigentum, Ausgleichsforderung und einzelne Übertragungen auseinanderzuhalten. Im Todesfall kommen weitere Unterscheidungen hinzu: Die pauschale Erbquotenerhöhung ist nicht der steuerlich ausgenommene Ausgleichsbetrag. Die Beispiele zeigen eine bestehende Forderung und einen begrenzten Rechenschritt im Erbfall, keine umfassende Steuerabrechnung. Für den konkreten Fall ist deshalb zuerst festzustellen, wodurch der Güterstand endet und welcher Anspruch bereits entstanden ist. Eine Abfindung für mögliche künftige Ansprüche darf nicht allein wegen ihrer Bezeichnung gleichbehandelt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Vermögensminderungen werden dem Endvermögen hinzugerechnet?

§ 1375 Absatz 2 BGB erfasst bestimmte Vermögensminderungen während des Güterstands. Dazu gehören unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht, Verschwendung und Handlungen mit Benachteiligungsabsicht. Der verringerte Betrag wird dem Endvermögen hinzugerechnet. Absatz 3 begrenzt diese Regel: Eine mindestens zehn Jahre vor Beendigung eingetretene Minderung bleibt unberücksichtigt. Auch das Einverständnis des anderen Ehegatten mit der Zuwendung oder Verschwendung schließt die Hinzurechnung aus. Nicht jede Ausgabe während der Ehe wird damit rückgängig gerechnet. Art, Zeitpunkt und gesetzlicher Ausschlussgrund bestimmen den konkreten Rechenschritt.

Welche Bewertungszeitpunkte sind maßgeblich?

§ 1376 BGB ordnet die Bewertungszeitpunkte zu [9]. Anfangsvermögen wird beim Eintritt in den Güterstand bewertet, später hinzuzurechnendes Anfangsvermögen bei seinem Erwerb. Für vorhandenes Endvermögen gilt die Beendigung des Güterstands. Hinzugerechnete Vermögensminderungen werden dagegen im Zeitpunkt ihres Eintritts bewertet. Diese Regeln gelten entsprechend für Verbindlichkeiten. Unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 4 ist ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit dem Ertragswert anzusetzen. Zeitliche Zuordnung und Bewertungsmaßstab sind deshalb getrennte Fragen. Ein heutiger Kontostand ersetzt weder den früheren Vermögensbestand noch dessen damals maßgeblichen Wert.

Welche Auskünfte können Ehegatten verlangen?

§ 1379 BGB unterscheidet Auskunftsrechte nach dem Verfahrensstand [10]. Nach Beendigung oder bei den bezeichneten Anträgen können Ehegatten Trennungsvermögen und berechnungsrelevantes Anfangsvermögen und Endvermögen erfragen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Verlangt werden können auch Beteiligung an der Verzeichnisaufnahme und Wertermittlung. Ein amtlich aufgenommenes Verzeichnis kann der verlangende Ehegatte auf eigene Kosten fordern. Bei bloßem Getrenntleben betrifft Absatz 2 das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Die dort genannten Mitwirkungsrechte gelten entsprechend. Ein allgemeiner Anspruch auf beliebige private Unterlagen folgt daraus nicht, sondern ein gesetzlich bestimmtes Auskunftsrecht.

Wann lässt sich eine Ausgleichsforderung übertragen?

Nach § 1378 Absatz 3 BGB entsteht die Ausgleichsforderung mit Beendigung des Güterstands. Von diesem Zeitpunkt an ist sie vererblich und übertragbar. Zuvor kann sich grundsätzlich kein Ehegatte verpflichten, darüber zu verfügen. Für Vereinbarungen während eines auf Eheauflösung gerichteten Verfahrens bestimmt die Vorschrift eine notarielle Beurkundung und nennt auch gerichtlich protokollierte Vereinbarungen. Eine bloße Erwartung ist deshalb nicht mit einer entstandenen Forderung gleichzusetzen. Entstehungszeitpunkt und besondere Vertragsform müssen getrennt betrachtet werden. Die tatsächliche spätere Auszahlung begründet weder rückwirkend die Forderung noch ersetzt sie die vorgeschriebene Form.

Welche Grenze gilt für die Höhe der Forderung?

§ 1378 Absatz 2 BGB begrenzt die Ausgleichsforderung auf das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die Grenze erhöht sich um bestimmte nach § 1375 Absatz 2 Satz 1 BGB hinzuzurechnende Beträge. Deshalb ist das mathematische Halbergebnis nicht in jedem Fall bereits der durchsetzbare Anspruch. Bei niedrigen verfügbaren Werten ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich. Anfangsvermögen, Zugewinn und die aktuelle Vermögensgrenze erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben. Die Beispielrechnung setzt ausdrücklich voraus, dass diese gesetzliche Grenze nicht eingreift.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.