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Was ist die Steuerpflicht?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entsteht, wenn eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird § 8 AO.
  • Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt regelmäßig von Beginn an bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vor; kurze Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt, private Besuchs- und Erholungsaufenthalte bis zu einem Jahr sind ausgenommen § 9 Sätze 1 bis 3 AO.
  • Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht bei inländischen Einkünften eine beschränkte Einkommensteuerpflicht § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 EStG.
  • Auf Antrag kann auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig möglich sein, wenn mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 nicht übersteigen; der Betrag ist nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats gegebenenfalls zu kürzen § 1 Abs. 3 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.

Steuerpflicht Definition

Die Steuerpflicht beschreibt, ob jemand steuerliche Pflichten trägt und in welchem Umfang Einkünfte in Deutschland erfasst werden. § 33 Abs. 1 AO beschreibt den Steuerpflichtigen; für natürliche Personen regelt § 1 Abs. 1 bis 4 EStG, wann unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht.

Wie wird die Steuerpflicht berücksichtigt

Die Prüfung beginnt mit der Frage, ob überhaupt eine steuerlich verpflichtete Person vorliegt. Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat oder sonstige steuerliche Pflichten erfüllen muss § 33 Abs. 1 AO.

Für natürliche Personen wird danach geprüft, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Ein Wohnsitz setzt eine Wohnung voraus, die beibehalten und benutzt werden soll § 8 AO. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich jemand nicht nur vorübergehend im Inland aufhält; ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, kurzfristige Unterbrechungen bleiben außer Betracht und private Besuchs-, Erholungs- oder Kuraufenthalte bis zu einem Jahr sind ausgenommen § 9 Sätze 1 bis 3 AO.

Liegt einer dieser Anknüpfungspunkte vor, besteht unbeschränkte Einkommensteuerpflicht § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dann unterliegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer. In der Verwaltungsdarstellung gilt für Inländer grundsätzlich das Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip; dadurch werden im Grundsatz auch ausländische Einkünfte einbezogen, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes regelt.

Fehlen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, kommt beschränkte Einkommensteuerpflicht in Betracht. Sie setzt inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG voraus § 1 Abs. 4 EStG. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen im Inland belegen ist § 49 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.

Bei beschränkter Steuerpflicht dürfen Betriebsausgaben und Werbungskosten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit inländischen Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG. Außerdem wird § 32a Abs. 1 grundsätzlich so angewendet, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht wird; für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt eine besondere Begrenzung § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Doppelbesteuerungsabkommen verteilen die Besteuerungsrechte zwischen Wohnsitzstaat und Quellenstaat. Der Quellenstaat kann sein Besteuerungsrecht zurücknehmen oder einschränken; der Wohnsitzstaat stellt die betreffenden Einkünfte dann regelmäßig frei oder rechnet die ausländische Steuer an.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Wohnsitz im Inland

Frau A hat in Köln eine Wohnung und erzielt 55.000,00 € Arbeitslohn in Deutschland sowie 1.000,00 € Zinsen aus Österreich. Wegen ihres Wohnsitzes ist sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für dieses Beispiel werden die Einkünfte ohne weitere Abzüge und ohne Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zusammengerechnet: 55.000,00 € + 1.000,00 € = 56.000,00 € § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG.

PositionBetrag
Arbeitslohn Deutschland55.000,00 €
Zinsen Österreich1.000,00 €
Summe der berücksichtigten Einkünfte56.000,00 €

Ergebnis: Die Steuerpflicht erfasst im Ausgangspunkt beide Einkunftsquellen.

Beispiel 2: Kein Wohnsitz im Inland, aber Vermietung in Deutschland

Herr B lebt in Frankreich und hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er vermietet eine Wohnung in Berlin. Seine Einnahmen betragen 18.000,00 €, die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Werbungskosten 5.000,00 €. Die inländischen Einkünfte betragen damit 18.000,00 € − 5.000,00 € = 13.000,00 € § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG.

PositionBetrag
Mieteinnahmen Berlin18.000,00 €
Werbungskosten mit wirtschaftlichem Zusammenhang5.000,00 €
Inländische Einkünfte13.000,00 €

Ergebnis: In Deutschland werden in diesem Fall nur die inländischen Einkünfte aus der Berliner Vermietung erfasst.

Beispiel 3: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Frau C lebt in den Niederlanden und hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie erzielt 30.000,00 € inländische Einkünfte und 2.000,00 € Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Anteil der der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte: 30.000,00 € / 32.000,00 € × 100 = 93,75 %. Damit ist die Grenze von 90 % erfüllt; ein Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG kommt in Betracht, wenn auch der Nachweis durch die zuständige ausländische Steuerbehörde vorliegt § 1 Abs. 3 Satz 5 EStG.

PositionBetrag
Inländische Einkünfte30.000,00 €
Nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte2.000,00 €
Anteil der der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte93,75 %

Ergebnis: Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann beantragt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Deutsche Staatsangehörige im Auslandsdienst: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Das gilt nur, wenn sie im Aufenthaltsstaat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG.

Antrag ohne Wohnsitz im Inland: Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Voraussetzung sind insbesondere die Grenze von 90 % oder die Prüfung anhand des Grundfreibetrags sowie der Nachweis der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde § 1 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 EStG.

Steuerabzug bleibt zunächst bestehen: Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Behandlung nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG weiterhin vorzunehmen § 1 Abs. 3 Satz 6 EStG.

EU-/EWR-Sonderregeln: Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, gelten bei Anwendung von § 10 Abs. 1a und § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG Sonderregeln. Unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG können bestimmte Aufwendungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar sein, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Außerdem wird der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt § 1a Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 EStG.

Unterjähriger Wechsel: Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG.

Vorteile

  • klare Anknüpfung: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und inländische Einkünfte sind gesetzlich präzise beschrieben und erleichtern die rechtliche Einordnung.
  • antragsfähige Gleichstellung: § 1 Abs. 3 EStG eröffnet unter engen Voraussetzungen auch ohne Wohnsitz im Inland eine Behandlung wie bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht.
  • europäische Entlastung: § 1a EStG erweitert in EU-/EWR-Fällen bestimmte Sonderausgaben- und Ehegattenregelungen.
  • systematische Erfassung: § 2 EStG ordnet die steuerlich relevanten Einkünfte klar den sieben Einkunftsarten zu.

Nachteile

  • weite Erfassung: Bei unbeschränkter Steuerpflicht werden im Grundsatz auch ausländische Einkünfte in die Prüfung einbezogen.
  • nachweisintensive Antragstellung: § 1 Abs. 3 EStG verlangt insbesondere eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.
  • eingeschränkte Entlastung: Bei beschränkter Steuerpflicht wird § 32a Abs. 1 grundsätzlich so angewendet, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht wird; für Arbeitslohnfälle nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt eine Sonderregel.
  • unterjährige Abgrenzung: Ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im selben Jahr macht die Veranlagung komplexer.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Steuerpflicht ist die zentrale Vorfrage jeder Einkommensteuerprüfung. Maßgeblich sind vor allem Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und — falls diese Inlandsanknüpfungen fehlen — das Vorliegen inländischer Einkünfte. Wer im Inland wohnt oder sich hier gewöhnlich aufhält, ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ohne diese Anknüpfung bleibt es regelmäßig bei der beschränkten Steuerpflicht, es sei denn, ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG oder eine Sonderregel des § 1a EStG greift. Für eine richtige Einordnung sind vollständige Nachweise und die Prüfung möglicher Doppelbesteuerungsabkommen unverzichtbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann bin ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht liegt vor, wenn Sie im Inland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Wann bin ich nur beschränkt einkommensteuerpflichtig

Beschränkte Einkommensteuerpflicht kommt in Betracht, wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen § 1 Abs. 4 EStG.

Wie wird ein Wohnsitz steuerlich bestimmt

Ein Wohnsitz liegt dort, wo Sie eine Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass Sie die Wohnung beibehalten und benutzen werden § 8 AO.

Wie entsteht ein gewöhnlicher Aufenthalt

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn Sie sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurze Unterbrechungen zählen nicht mit, private Besuchs-, Erholungs- oder Kuraufenthalte bis zu einem Jahr bleiben ausgenommen § 9 Sätze 1 bis 3 AO.

Was bewirkt der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG

Der Antrag kann dazu führen, dass eine Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Dafür müssen insbesondere inländische Einkünfte vorliegen, die Grenze von 90 % oder die Prüfung anhand des Grundfreibetrags erfüllt sein und die ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden § 1 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 EStG.

Welche Rolle spielt der Grundfreibetrag im Jahr 2026

Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Dieser Betrag ist unter anderem für die Alternative in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG relevant, wenn geprüft wird, ob die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den maßgeblichen Grenzwert überschreiten.

Was passiert bei Zuzug oder Wegzug im laufenden Jahr

Bei einem unterjährigen Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Einkommensteuerpflicht werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einbezogen § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG.

Wie helfen Doppelbesteuerungsabkommen bei der Steuerpflicht

Doppelbesteuerungsabkommen ordnen die Besteuerungsrechte zwischen Wohnsitzstaat und Quellenstaat. Der Quellenstaat kann dadurch seine Besteuerung zurücknehmen oder einschränken; der Wohnsitzstaat stellt die Einkünfte dann regelmäßig frei oder rechnet die ausländische Steuer an.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 1, § 1a, § 2, § 32a, § 49 und § 50; abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung (AO), insbesondere § 8, § 9 und § 33; abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Glossar „Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)“ mit den Grundsätzen Wohnsitzlandprinzip, Quellenlandprinzip, Welteinkommensprinzip und Territorialitätsprinzip; abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“; abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 1 – Steuerpflicht; abgerufen am 25.03.2026. (esth.bundesfinanzministerium.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.