Steuer-Berater.de Icon
Z

Was ist die Zinsschranke?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Zinsaufwendungen sind zunächst bis zur Höhe der Zinserträge, danach innerhalb eines steuerlichen Gewinnrahmens abziehbar.
  • Nettozinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen abzüglich der Zinserträge des Betriebs.
  • Unter drei Millionen Euro Nettozinsaufwand greift die Zinsschranke grundsätzlich nicht.
  • Die aktuelle Gesetzesfassung gilt auch für das Wirtschaftsjahr 2026.

Zinsschranke Definition

Zinsschranke bezeichnet die Begrenzung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen. Nach § 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zinsen zunächst bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar [1]. Ein darüber hinausgehender Abzug ist grundsätzlich auf 30 Prozent des maßgeblichen, gesetzlich angepassten Gewinns begrenzt. Die Regel betrifft daher nicht automatisch sämtliche Fremdkapitalzinsen und setzt eine Berechnung mit steuerlichen Größen voraus. Für die Körperschaftsteuer enthält § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergänzende Vorgaben [2]. Anders behandelt § 4 Absatz 4a EStG Schuldzinsen bei Überentnahmen aus dem Betriebsvermögen [3].


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird die Zinsschranke berücksichtigt?

Vom Bruttozins zum aktuellen Abzug

Die Berechnung beginnt mit den Zinsaufwendungen des Betriebs. Dazu zählen Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und weitere Kosten im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, sofern sie den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge, soweit sie den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Zinsaufwendungen und Zinserträge sind damit steuerrechtliche Größen, nicht einfach beliebige Finanzaufwendungen oder Umsatzerlöse. Der Nettozinsaufwand ergibt sich, indem die Zinserträge von den Zinsaufwendungen abgezogen werden. Er bildet die Ausgangsgröße für die weitere Prüfung.

Steuerliches EBITDA und Reihenfolge

Verrechenbares EBITDA bezeichnet hier den steuerlichen Zinsabzugsrahmen. Ausgangspunkt ist der steuerpflichtige Gewinn, ermittelt nach den Steuergesetzen, jedoch ohne § 4h Abs. 1 EStG. Dieser Gewinn wird um die Zinsaufwendungen und Absetzungen nach § 6 Absatz 2 und 2a sowie § 7 EStG erhöht sowie um Zinserträge vermindert. Dreißig Prozent des so angepassten Betrags bilden den Rahmen. Bei Körperschaften tritt nach § 8a Abs. 1 KStG das maßgebliche Einkommen an die Stelle des Gewinns. Zinsen sind zunächst bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar, darüber hinaus innerhalb dieses Rahmens.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Abzugsrahmen bei hohem Nettozinsaufwand

Im hypothetischen Beispiel hat ein Betrieb im Kalenderwirtschaftsjahr 2026 Zinsaufwendungen von vier Millionen Euro und Zinserträge von 500.000 Euro. Angenommen sind betriebliche Veranlassung, Anwendbarkeit der Zinsschranke, keine Ausnahme und keine Vorträge aus früheren Jahren. Die nach § 4h Absatz 1 Satz 2 EStG sachgerecht angepasste EBITDA-Berechnungsgrundlage beträgt hypothetisch zehn Millionen Euro. Sie ist keine Umsatzgröße. Andere Abzugsverbote werden nicht angenommen. Die Rechnung trennt Nettozinsaufwand, laufenden Abzugsrahmen und Bruttozinsabzug. Persönliche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden nicht berechnet. Gesucht ist allein der aktuell abziehbare Zinsaufwand.

Berechnung: 4.000.000 Euro − 500.000 Euro = 3.500.000 Euro. 10.000.000 Euro × 30 % = 3.000.000 Euro. 500.000 Euro + 3.000.000 Euro = 3.500.000 Euro. 4.000.000 Euro − 3.500.000 Euro = 500.000 Euro.

RechenschrittWert
Zinsaufwendungen4.000.000 €
Zinserträge500.000 €
Nettozinsaufwendungen3.500.000 €
EBITDA-Berechnungsgrundlage (Fallannahme)10.000.000 €
Verrechenbares EBITDA (30 %)3.000.000 €
Bruttozinsen aktuell abziehbar3.500.000 €
Aktuell nicht abziehbarer Zinsaufwand500.000 €

Ergebnis: Aktuell sind 3,5 Millionen Euro abziehbar. 500.000 Euro bleiben zunächst unberücksichtigt.

Beispiel 2: Freigrenze bei niedrigerem Nettozinsaufwand

Im zweiten hypothetischen Fall hat ein Betrieb im Kalenderwirtschaftsjahr 2026 betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen von 2,8 Millionen Euro und keine Zinserträge. Es bestehen keine Zinsvorträge aus früheren Jahren und keine anderen Abzugsverbote. Der Nettozinsaufwand entspricht deshalb dem Bruttozinsaufwand und liegt unter drei Millionen Euro. Nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG ist die allgemeine Abzugsbegrenzung in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Rechnung zeigt nur diese Freigrenzenprüfung, keine individuelle Steuerbelastung. Andere Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs werden als erfüllt angenommen. Es handelt sich nicht um einen Drei-Millionen-Freibetrag.

Berechnung: 2.800.000 Euro − 0 Euro = 2.800.000 Euro.

RechenschrittWert
Zinsaufwendungen2.800.000 €
Zinserträge0 €
Nettozinsaufwendungen2.800.000 €
Gesetzliche Freigrenzeweniger als 3.000.000 €
Aktuell abziehbarer Zinsaufwand2.800.000 €

Ergebnis: Unter den Annahmen begrenzt die Zinsschranke den Abzug der 2,8 Millionen Euro nicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Drei gesetzliche Ausnahmen von der Abzugsbegrenzung

Die Ausnahmen des § 4h Absatz 2 EStG gelten nicht, soweit Zinsaufwendungen durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. Für laufende Zinsen greift die Ausnahme bei Nettozinsaufwendungen von weniger als drei Millionen Euro. Außerdem gilt sie, wenn der Steuerpflichtige keiner nahestehenden Person im Sinne des Außensteuergesetzes nahesteht und keine ausländische Betriebsstätte außerhalb des Staates seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, Sitzes oder seiner Geschäftsleitung hat. Bei Konzernzugehörigkeit kann daneben der gesetzliche Eigenkapitalvergleich die Begrenzung ausschließen. Seine Voraussetzungen und die Sonderregeln für Körperschaften sind gesondert zu prüfen.

Eigenkapitalvergleich und Körperschaften

Beim Eigenkapitalvergleich ist ein Unterschreiten der Konzern-Eigenkapitalquote um bis zu zwei Prozentpunkte unschädlich. Die Quoten beruhen auf dem Verhältnis von Eigenkapital zu Bilanzsumme und auf den gesetzlich bestimmten Abschlüssen und Anpassungen. Für Körperschaften reicht der Eigenkapitalvergleich allein nicht in jedem Fall: § 8a Abs. 3 KStG verlangt zusätzlich, dass bestimmte gesellschafterbezogene oder rückgriffsbehaftete Finanzierungsvergütungen die gesetzliche Zehn-Prozent-Grenze nicht überschreiten und die Körperschaft dies nachweist. Der frühere Absatz 2 des § 8a KStG ist weggefallen. Der gesetzliche Vergleich erfolgt jeweils zum vorangegangenen Abschlussstichtag.

Vorteile

  • bestimmter Abzugsrahmen: Das Gesetz bestimmt den laufenden Abzugsrahmen aus Zinserträgen und verrechenbarem EBITDA.
  • nutzbare Vorträge: Nicht genutztes EBITDA kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
  • gezielte Ausnahme: Die Freigrenze nimmt Nettozinsaufwendungen unter drei Millionen Euro grundsätzlich aus der Begrenzung.

Nachteile

  • begrenzter Sofortabzug: Ein Nettozinsaufwand über dem laufenden EBITDA-Rahmen kann den aktuellen Abzug mindern.
  • erforderliche Gewinnanpassung: Das verrechenbare EBITDA erfordert die gesetzlich festgelegten Hinzurechnungen und Minderungen.
  • begrenzte Übertragbarkeit: Nicht verbrauchte Vorträge können bei Betriebsaufgabe oder -übertragung untergehen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Gewinnermittlung sind Bruttozinsaufwand, Zinserträge und Nettozinsaufwand zu unterscheiden. Erst danach lässt sich prüfen, ob eine Ausnahme greift und welcher aktuelle Abzug aus Zinserträgen und verrechenbarem EBITDA folgt. Das EBITDA ist dabei eine steuerlich angepasste Rechengröße, kein frei übernommener Umsatz- oder Buchhaltungswert. Bei Körperschaften kommen die Vorgaben des § 8a KStG hinzu. Die Zinsschranke ist außerdem von anderen Abzugsverboten für Schuldzinsen zu unterscheiden, insbesondere von § 4 Abs. 4a EStG. Ein tatsächlich gezahlter Zinsbetrag und sein aktueller steuerlicher Abzug sind deshalb nicht gleichzusetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann entstehen ein EBITDA-Vortrag und ein Zinsvortrag?

Ein EBITDA-Vortrag entsteht, wenn das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen übersteigt. Er kann in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden, aber nicht, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder die Anwendung der Grundregel ausgeschlossen ist. Nicht abziehbare Zinsaufwendungen können zunächst vorhandene EBITDA-Vorträge mindern. Erst danach verbleibende nicht abziehbare Zinsen werden als Zinsvortrag in folgende Wirtschaftsjahre übertragen und erhöhen dort die Zinsaufwendungen, nicht aber den maßgeblichen Gewinn. Beide Vorträge werden gesondert festgestellt. Ein nicht verbrauchter Vortrag entfällt bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs.

Was geschieht mit Vorträgen bei einem Gesellschafteraustritt?

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag anteilig unter. Maßgeblich ist die Quote, mit der der ausscheidende Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. Die Vorschrift ordnet damit keinen pauschalen vollständigen Untergang an, sondern knüpft ihn an den Beteiligungsanteil. Für die Planung eines Austritts ist daher neben der aktuellen Zinsbegrenzung auch die Zuordnung bestehender Vorträge relevant. Bei Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs gelten daneben eigene Untergangsregeln, die nicht mit dem Anteilsmaßstab für den austretenden Mitunternehmer gleichzusetzen sind.

Wann gilt die neu gefasste Zinsschranke?

Die in § 52 Absatz 8b EStG bezeichnete Fassung der Zinsschranke gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. Die Vorschrift verweist auf Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023. Ein Kalenderwirtschaftsjahr 2026 erfüllt dieses Zeitfenster. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der tatsächliche Beginn und das Ende zu prüfen. Der Anwendungszeitpunkt ersetzt aber weder die Prüfung einer gesetzlichen Ausnahme noch die Berechnung von Zinsaufwendungen, Zinserträgen und verrechenbarem EBITDA [4].

Welche Besonderheit gilt für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte?

Zinsaufwendungen und Zinserträge aus Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte können aus den gesetzlichen Zinsgrößen herausfallen. Dafür müssen die Mittel unmittelbar oder mittelbar aus den in § 4h Abs. 6 EStG genannten Förderquellen stammen und nach allgemeinen Förderbedingungen vergeben worden sein. Zusätzlich müssen sämtliche geschaffenen Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) belegen sein, der Projektbetreiber in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sein und die Projekterträge in einem EU-Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegen. Nur dann greift die Sonderregel. Auch Aufwendungen und Erträge des Projekts bleiben bei der EBITDA-Ermittlung außer Ansatz.

Was gilt bei Fremdfinanzierung durch bestimmte Gesellschafter oder Nahestehende?

Für Körperschaften setzt der Eigenkapitalvergleich nach § 8a Abs. 3 KStG bestimmte Finanzierungsbedingungen voraus. Vergütungen an zu mindestens einem Viertel beteiligte Gesellschafter einer Konzerngesellschaft, ihnen nahestehende Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte dürfen beim jeweiligen Rechtsträger insgesamt zehn Prozent seiner Nettozinsaufwendungen nicht übersteigen. Die Körperschaft muss dies nachweisen. Erfasst sind nur Verbindlichkeiten im voll konsolidierten Konzernabschluss. Bei Drittfinanzierung muss ein Rückgriff gegen solche Gesellschafter außerhalb des Konzerns oder ihnen nahestehende Personen möglich sein. Der frühere § 8a Abs. 2 KStG ist weggefallen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.