Alles auf einen Blick:
- Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer.
- Es entsteht erst nach der Einkunftsermittlung und den gesetzlich vorgesehenen persönlichen Abzügen.
- Kinderfreibeträge sind im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich zu prüfen.
- Der Grundfreibetrag beträgt im Tarif für 2026 12.348 Euro.
- Ein Abzug von der Bemessungsgrundlage ist keine gleich hohe Erstattung oder Steuerermäßigung.
Zu versteuerndes Einkommen Definition
Zu versteuerndes Einkommen bezeichnet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsteht es aus dem Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge [1]. Das Einkommen selbst ist bereits eine vorgelagerte gesetzliche Rechengröße. Bruttolohn, Umsatz und Kontoeingänge sind deshalb keine passenden Ersatzbegriffe. Erst die zutreffende Einkunftsermittlung und die jeweils anwendbaren Abzüge führen zu dieser Tarifgrundlage. Der anschließend berechnete Steuerbetrag ist wiederum eine andere Größe als das zu versteuernde Einkommen.
Wie wird „Zu versteuerndes Einkommen“ berücksichtigt?
Persönliche Abzüge in der richtigen Reihenfolge
Aus den steuerlich ermittelten Einkünften entsteht zunächst ihre Summe, nach den bezeichneten Entlastungen der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, um das Einkommen zu bestimmen. § 10 EStG enthält Regeln für Sonderausgaben und deren Abzugsbedingungen [2]. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG verlangen eigene Voraussetzungen und berücksichtigen grundsätzlich nur den Teil oberhalb der zumutbaren Belastung [3]. Eine private Zahlung darf daher nicht allein wegen ihrer Höhe abgezogen werden. Prüfen Sie jede Position auf ihre gesetzliche Grundlage und die zutreffende Rechenstufe.
Kinderfreibeträge und Steuerberechnung abstimmen
Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG betreffen das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie dessen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf [4]. Ihre Wirkung ist zusammen mit § 31 EStG zu prüfen. Der Familienleistungsausgleich erfolgt durch Kindergeld oder Freibeträge. Werden die Freibeträge wegen der unvollständigen steuerlichen Freistellung durch den Kindergeldanspruch abgezogen, wird der maßgebliche Kindergeldanspruch der ermittelten tariflichen Steuer hinzugerechnet [5]. Ein Kind führt deshalb nicht automatisch zu einer zusätzlichen ungekürzten Erstattung. Die Tarifgrundlage und die vollständige Steuerfestsetzung müssen auch hier getrennt betrachtet werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Von Einkünften zur Tarifgrundlage
Eine alleinstehende Steuerpflichtige ohne berücksichtigungsfähige Kinder hat 2026 hypothetisch bereits ermittelte Lohneinkünfte von 52.000 Euro und Vermietungseinkünfte von 8.000 Euro. Besondere Entlastungen und Hinzurechnungen greifen nicht. Abziehbare Sonderausgaben sind bereits mit 8.000 Euro geprüft, der tatsächlich abziehbare Teil außergewöhnlicher Belastungen nach allen einschlägigen Begrenzungen beträgt 2.000 Euro. Die Ausgangsbeträge sind steuerliche Ergebnisse, keine Bruttoeinnahmen. Nach diesen Abzügen liegt das Einkommen vor. Weitere vom Einkommen abzuziehende Beträge bestehen nicht. Die Tabelle ermittelt deshalb die Tarifgrundlage, berechnet aber keine Einkommensteuer, Kirchensteuer oder Solidaritätszuschläge.
Berechnung: 52.000,00 € + 8.000,00 € − 8.000,00 € − 2.000,00 € = 50.000,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Lohneinkünfte | 52.000,00 € |
| + Vermietungseinkünfte | 8.000,00 € |
| = Summe und Gesamtbetrag der Einkünfte | 60.000,00 € |
| − Abziehbare Sonderausgaben | 8.000,00 € |
| − Abziehbare außergewöhnliche Belastungen | 2.000,00 € |
| = Einkommen | 50.000,00 € |
| − Weitere Abzüge vom Einkommen | 0,00 € |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 50.000,00 € |
Ergebnis: Die Tarifgrundlage beträgt 50.000 Euro. Die Abzüge von zusammen 10.000 Euro sind keine ebenso hohe Steuererstattung.
Beispiel 2: Grundfreibetrag wirkt im Tarif
Ein einzeln veranlagter Steuerpflichtiger hat 2026 nach sämtlichen vorgelagerten Ermittlungen und Abzügen hypothetisch ein Einkommen von 12.000 Euro. Kinderfreibeträge und weitere Abzüge vom Einkommen greifen nicht. Das zu versteuernde Einkommen beträgt ebenfalls 12.000 Euro. Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG beträgt die tarifliche Einkommensteuer bis 12.348 Euro null Euro [6]. Besondere Tarife, Progressionsvorbehalt und sonstige Steuerfolgen sind ausgeschlossen. Der Grundfreibetrag wird deshalb nicht erneut von der Tarifgrundlage abgezogen. Das Beispiel zeigt ausschließlich die gewöhnliche tarifliche Einkommensteuer.
Berechnung: 12.000,00 € − 0,00 € = 12.000,00 €. Weil 12.000,00 € ≤ 12.348,00 €, beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bereits ermitteltes Einkommen | 12.000,00 € |
| − Weitere Abzüge vom Einkommen | 0,00 € |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 12.000,00 € |
| = Tarifliche Einkommensteuer im Grundtarif | 0,00 € |
Ergebnis: Das zu versteuernde Einkommen bleibt 12.000 Euro. Null Euro Steuer entstehen hier durch die Tarifregel, nicht durch eine Verringerung dieser Größe auf null.
Ausnahmen und Besonderheiten
Gesonderte Kapitalbesteuerung und andere Rechtsbereiche
§ 2 Abs. 5b EStG nimmt die bezeichneten Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG aus, wenn Vorschriften des Einkommensteuergesetzes an die definierten Einkommensgrößen anknüpfen. Die gewöhnliche Tarifgrundlage enthält daher nicht automatisch alle Kapitalzuflüsse. Für außersteuerliche Vorschriften verlangt Absatz 5a besondere Anpassungen. Absatz 5 Satz 2 bestimmt außerdem eine eigene Kinderfreibetragsregel für andere Gesetze, die an das zu versteuernde Einkommen anknüpfen. Prüfen Sie den Verwendungszweck der angefragten Zahl. Ein Bescheidwert darf nicht für jede rechtliche Prüfung unverändert übernommen werden.
Vorteile
- klare Tarifgrundlage: Die Rechengröße trennt steuerlich relevante Einkünfte und anwendbare Abzüge von bloßen Geldzuflüssen.
- nachvollziehbare Abzüge: Eine stufenweise Übersicht zeigt, welche persönlichen Positionen die Bemessungsgrundlage tatsächlich vermindern.
- gezielte Steuerprüfung: Die Trennung von Tarifgrundlage und Steuerbetrag hilft, Abzüge und spätere Steuerermäßigungen korrekt einzuordnen.
Nachteile
- mehrstufige Ermittlung: Ohne zutreffende Einkünfte und geprüfte persönliche Abzüge ist die Tarifgrundlage nicht verlässlich feststellbar.
- begrenzte Vergleichbarkeit: Derselbe Einkommensbegriff kann bei außersteuerlichen Anknüpfungen gesetzliche Anpassungen verlangen.
- fehlende Zahlungsaussage: Das zu versteuernde Einkommen allein erklärt keine endgültige Steuerzahlung und keine konkrete Erstattung.
Fazit
Das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für den Einkommensteuertarif. Ermitteln Sie zuerst die Einkünfte und ordnen Sie persönliche Abzüge der jeweiligen gesetzlichen Stufe zu. Prüfen Sie bei Kindern zusätzlich den Familienleistungsausgleich. Erst danach folgt die Tarifberechnung. Das zweite Beispiel zeigt, dass der Grundfreibetrag dort wirkt und die Tarifgrundlage nicht nochmals vermindert. Vergleichen Sie Ihre Einkommensteuererklärung deshalb getrennt nach Einkommensberechnung und Steuerberechnung. So lässt sich eine Abweichung gezielt zuordnen. Ein abziehbarer Betrag und eine gleich hohe Erstattung dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann werden private Kapitalerträge auf Antrag tariflich besteuert?
Bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG werden auf Antrag die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften hinzugerechnet und tariflich besteuert, wenn dies einschließlich Zuschlagsteuern zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Der Antrag gilt im jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge. Bei zusammenveranlagten Ehegatten umfasst er sämtliche Kapitalerträge beider Personen. Damit besteht kein freies Wahlrecht für einzelne Depots. Diese Prüfung ist von der gewöhnlichen Herausnahme gesondert besteuerter Kapitalerträge zu unterscheiden. Der niedrigere persönliche Steuersatz allein ersetzt den vollständigen gesetzlichen Vergleich nicht [7].
Wie unterscheiden sich Abzug und Steuerermäßigung?
Ein Abzug auf einer Einkommensstufe vermindert die Bemessungsgrundlage, auf die später der Tarif angewendet wird. Eine Steuerermäßigung setzt dagegen beim Steuerbetrag an. § 2 Abs. 6 EStG beschreibt die weiteren Schritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer. Die Wirkung eines Abzugs hängt deshalb von der zutreffenden Steuerberechnung ab und entspricht nicht automatisch seinem Nennbetrag. Halten Sie beide Ebenen in einer Übersicht getrennt. Wer etwa 1.000 Euro abziehbare Aufwendungen hat, kann daraus ohne weitere Berechnung keine Erstattung von genau 1.000 Euro ableiten.
Welche Rundungsregeln gelten bei der gewöhnlichen Tarifberechnung?
§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft den Tarif an das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen. Nach Satz 6 wird auch der berechnete Steuerbetrag auf den nächsten vollen Eurobetrag abgerundet. Es handelt sich um unterschiedliche Schritte mit jeweils eigener Bezugsgröße. Tragen Sie deshalb vorhandene Centbeträge nicht beliebig auf eine spätere Stufe weiter und runden Sie den Steuerbetrag nicht schon in beliebigen Zwischenschritten. Die Beispiele verwenden volle Eurobeträge und benötigen deshalb keine zusätzliche Korrektur ihrer dargestellten Einkommenswerte nach diesen Regeln.
Wie funktioniert der Tarif bei zusammenveranlagten Ehegatten?
§ 32a Abs. 5 EStG sieht für zusammenveranlagte Ehegatten grundsätzlich das Splittingverfahren vor. Die tarifliche Steuer ist das Zweifache des Steuerbetrags, der für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 berechnet wird. Besondere gesetzliche Tarifregeln bleiben vorbehalten. Die Methode verändert die Tarifberechnung und darf nicht mit einer beliebigen Halbierung einzelner Einnahmenquellen verwechselt werden. Ermitteln Sie zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen nach den einschlägigen Regeln. Die beiden Beispiele betreffen einzeln veranlagte Personen und verwenden deshalb diese besondere Tarifmethode nicht.
Welche Kinderfreibetragsregel gilt bei einem Verweis anderer Gesetze?
Wenn andere Gesetze an das zu versteuernde Einkommen anknüpfen, verlangt § 2 Abs. 5 Satz 2 EStG für deren Zweck die Minderung des Einkommens um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32. Diese Regel ist von der üblichen steuerlichen Vergleichsprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen zu unterscheiden. Eine für einen anderen Rechtsbereich angefragte Größe kann deshalb eine gesonderte Berechnung benötigen. Lesen Sie die konkrete Verweisungsnorm mit und dokumentieren Sie die maßgeblichen Kindermerkmale, statt lediglich einen unveränderten Bescheidwert einzutragen.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 EStG: Einkommen, Tarifgrundlage und Steuerfestsetzung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 EStG: Sonderausgaben. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32 EStG: Kinder und Freibeträge nach Absatz 6. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 31 EStG: Familienleistungsausgleich. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32a EStG: Einkommensteuertarif ab 2026. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32d EStG: Antrag auf tarifliche Günstigerprüfung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.