Alles auf einen Blick:
- Nach der Zinsschranke nicht abziehbare Zinsaufwendungen werden grundsätzlich in Folgejahre vorgetragen.
- Ein Zinsvortrag erhöht dort die Zinsaufwendungen, nicht den maßgeblichen Gewinn.
- Das verrechenbare EBITDA beträgt grundsätzlich 30 Prozent der gesetzlich angepassten steuerlichen Ausgangsgröße.
- Zinsvortrag, EBITDA-Vortrag und Verlustvortrag werden nach unterschiedlichen Regeln behandelt.
Zinsvortrag Definition
Der Zinsvortrag erfasst betriebliche Zinsaufwendungen, die nach der Zinsschranke nicht abgezogen werden konnten und in folgende Wirtschaftsjahre übertragen werden. Rechtsgrundlage ist § 4h Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) [1]. Die Zinsschranke ist eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Im Folgejahr erhöht der Vortrag die Zinsaufwendungen, nicht den für diese Berechnung maßgeblichen Gewinn. Er bewirkt daher keinen voraussetzungslosen nachträglichen Abzug. Für die Körperschaftsteuer ergänzt § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Regeln [2]. Der gesondert festzustellende Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch untergehen.
Wie wird der Zinsvortrag berücksichtigt?
Entstehung und Berechnung
Zinsaufwendungen sind zunächst in Höhe der Zinserträge abziehbar, darüber hinaus grundsätzlich bis zum verrechenbaren EBITDA. EBITDA steht für Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization. Hier zählt jedoch die gesetzlich angepasste steuerliche Größe, nicht ungeprüft eine Kennzahl aus dem Jahresabschluss. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 Prozent des maßgeblichen Gewinns nach den vorgeschriebenen Hinzurechnungen und Kürzungen. Noch nicht abziehbare Zinsen können vorhandene EBITDA-Vorträge in zeitlicher Reihenfolge verbrauchen. Erst ein danach verbleibender nicht abziehbarer Betrag wird zum Zinsvortrag. Ausnahmen sind vor dieser Schlussfolgerung gesondert zu berücksichtigen.
Folgejahresverrechnung
Im Folgejahr treffen vorgetragene Zinsen auf laufende Zinsaufwendungen und neue Abzugskapazität. Dabei werden laufende Zinsaufwendungen vor dem Zinsvortrag mit Zinserträgen verrechnet. Das erläutert das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. März 2025, Randnummer 55 [3]. Besonders wichtig ist § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG: Die Ausnahmen des Absatzes 2 gelten nicht für den durch den Vortrag erhöhten Teil. Auch geringe laufende Zinsen machen den alten Vortrag deshalb nicht automatisch vollständig abziehbar. Ein verbleibender Rest wird unter den gesetzlichen Bedingungen weitergeführt.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Entstehung eines Zinsvortrags
Ein Betrieb hat im hypothetischen Wirtschaftsjahr 2026 Zinsaufwendungen von 4.000.000 Euro und keine Zinserträge. Die nach § 4h EStG zutreffend angepasste steuerliche EBITDA-Ausgangsgröße beträgt 10.000.000 Euro. Keine Ausnahme von der Zinsschranke greift. Es bestehen weder nutzbare EBITDA-Vorträge noch frühere Zinsvorträge. Die gesetzlichen Ausgangswerte sind nach der Fallannahme vollständig ermittelt. Gezeigt werden die 30-prozentige Abzugskapazität und der danach verbleibende Zinsvortrag. Andere Betriebsausgaben, eine mögliche Verlustverrechnung und die einzelnen Steuerbeträge bleiben ausgeklammert. Der nicht abziehbare Zinsbetrag ist vom Einkommen und von der später festzusetzenden Steuer zu unterscheiden.
Berechnung: 10.000.000 Euro × 30 Prozent = 3.000.000 Euro. 4.000.000 Euro − 3.000.000 Euro = 1.000.000 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Steuerliche EBITDA-Ausgangsgröße | 10.000.000,00 € |
| Verrechenbarer Anteil | 30 % |
| = Verrechenbares EBITDA | 3.000.000,00 € |
| Nettozinsaufwendungen | 4.000.000,00 € |
| − Abziehbarer Betrag | 3.000.000,00 € |
| = Neuer Zinsvortrag | 1.000.000,00 € |
Ergebnis: 1.000.000 Euro bleiben vorzutragen. Die Rechnung bestimmt einen nicht abziehbaren Aufwand, keine sofortige Steuerzahlung in dieser Höhe.
Beispiel 2: Teilweise Nutzung eines alten Zinsvortrags
Ein anderer Betrieb beginnt im hypothetischen Fall das Wirtschaftsjahr 2026 mit einem festgestellten Zinsvortrag von 1.000.000 Euro. Die laufenden Zinsaufwendungen betragen 3.000.000 Euro. Zinserträge gibt es nicht. Die zutreffend angepasste steuerliche EBITDA-Ausgangsgröße beträgt 12.000.000 Euro. EBITDA-Vorträge und andere Ausnahmen von der Zinsschranke fehlen. Die Freigrenze setzt weniger als drei Millionen Euro voraus, nicht genau drei Millionen. Nach Abzug der laufenden Zinsen wird die verbleibende Kapazität für alte Vortragszinsen genutzt. Die Tabelle zeigt diesen Verbrauch und den verbleibenden Vortrag. Steuerbeträge und weitere Gewinnkorrekturen bleiben ausgeklammert.
Berechnung: 12.000.000 Euro × 30 Prozent = 3.600.000 Euro. 3.600.000 Euro − 3.000.000 Euro = 600.000 Euro. 1.000.000 Euro − 600.000 Euro = 400.000 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Steuerliche EBITDA-Ausgangsgröße | 12.000.000,00 € |
| × Verrechenbarer Anteil | 30 % |
| = Verrechenbares EBITDA | 3.600.000,00 € |
| − Laufende Zinsaufwendungen | 3.000.000,00 € |
| = Kapazität für alten Vortrag | 600.000,00 € |
| Alter Zinsvortrag | 1.000.000,00 € |
| − Genutzter alter Vortrag | 600.000,00 € |
| = Verbleibender Zinsvortrag | 400.000,00 € |
Ergebnis: Vom alten Vortrag werden 600.000 Euro genutzt. 400.000 Euro verbleiben. Die laufenden Zinsen sind unter den Annahmen vollständig abziehbar.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ausnahmen von der Zinsschranke
§ 4h Absatz 2 EStG sieht Ausnahmen bei Nettozinsaufwendungen unter drei Millionen Euro, fehlendem Nahestehen im gesetzlichen Sinne ohne ausländische Betriebsstätte und einem qualifizierten Eigenkapitalvergleich im Konzern vor. Die drei Millionen sind eine Freigrenze, kein stets abzuziehender Freibetrag. Beim Eigenkapitalvergleich sind höchstens zwei Prozentpunkte Unterschreitung unschädlich. Weitere Berechnungs- und Nachweisregeln bleiben einzuhalten. Für Körperschaften stellt § 8a Absatz 3 KStG zusätzliche Anforderungen an bestimmte Gesellschafterfinanzierungen. Keine dieser Ausnahmen befreit den durch einen Zinsvortrag erhöhten Teil pauschal von der Abzugsbegrenzung.
Sonderregeln und Verlustabgrenzung
Bei Körperschaften tritt nach § 8a KStG das maßgebliche Einkommen an die Stelle des maßgeblichen Gewinns. Für den Zinsvortrag gelten außerdem die dort bezeichneten Beteiligungs- und Fortführungsregeln entsprechend. Er ist nicht mit einem Verlustvortrag nach § 10d EStG gleichzusetzen [4]. Auch die Gewerbesteuer folgt einer eigenen Berechnung. § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfasst bestimmte Finanzierungsaufwendungen nur, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden [5]. Deshalb darf ein nicht abgezogener Vortrag nicht ungeprüft ein zweites Mal hinzugerechnet werden. Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bleiben eigenständig.
Vorteile
- spätere Berücksichtigung: Nicht abgezogene Zinsaufwendungen können bei vorhandener späterer Kapazität noch abziehbar werden.
- gesonderte Feststellung: Der vorzutragende Betrag wird außerhalb der bloßen laufenden Zinsrechnung festgestellt.
- getrennte Größen: Zinsaufwand und ungenutzte EBITDA-Kapazität werden als verschiedene Vorträge behandelt.
Nachteile
- begrenzte Nutzung: Ein festgestellter Betrag garantiert im Folgejahr keinen vollständigen Abzug.
- möglicher Untergang: Betriebsübertragungen und andere gesetzlich bezeichnete Ereignisse können den Vortrag beseitigen.
- eigenständige Grenzen: Ausnahmen für laufende Zinsen gelten nicht automatisch für vorgetragene Zinsen.
Fazit
Ein Zinsvortrag hält zunächst nicht abgezogene Zinsaufwendungen für eine mögliche spätere Verrechnung fest. Ob daraus ein Abzug entsteht, hängt von laufenden Zinsen, Zinserträgen und den gesetzlichen Grenzen ab. Die Beispiele zeigen einen neuen Vortrag und den teilweisen Verbrauch eines alten Betrags unter festgelegten Voraussetzungen. Als praktische Vorbereitung helfen Feststellungsbescheide, Zinsaufstellungen und die steuerlich angepasste EBITDA-Berechnung. Prüfen Sie daneben verfügbare EBITDA-Vorträge, Ausnahmen und mögliche Untergangstatbestände. Ein Verlustvortrag bleibt gesondert zu beurteilen. Der festgestellte Zinsbetrag bezeichnet weder eine sichere Steuerersparnis noch eine bereits feststehende Zahlung.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Aufwendungen zählen überhaupt als Zinsen?
Der gesetzliche Zinsbegriff reicht über ausdrücklich als Zinsen bezeichnete Zahlungen hinaus. Nach § 4h Absatz 3 EStG gehören dazu Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und bestimmte weitere Kosten der Fremdkapitalbeschaffung. Voraussetzung ist die Minderung des maßgeblichen Gewinns. Auf der Ertragsseite erfasst die Vorschrift Kapitalforderungen und wirtschaftlich gleichwertige Erträge, soweit sie diesen Gewinn erhöht haben. Die bloße Kontobezeichnung entscheidet deshalb nicht abschließend. Umgekehrt ist nicht jede betrieblich veranlasste Ausgabe schon Zinsaufwand. Für den Vortrag zählt nur der nach der gesetzlichen Einordnung nicht abziehbare Zinsbetrag.
Was geschieht bei Betriebsaufgabe oder -übertragung?
Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ungenutzte Zins- und EBITDA-Vorträge nach § 4h Absatz 5 EStG unter. Für einen Teilbetrieb gilt dies anteilig. Scheidet ein Mitunternehmer aus, ist die entsprechende Beteiligungsquote maßgeblich. Zusätzlich bestehen Sonderregeln bei beteiligten Körperschaften. Eine betriebliche Umstrukturierung lässt den alten Zinsvortrag daher nicht allein wegen fortbestehender Darlehen unverändert bestehen. Die rechtliche Einordnung des Vorgangs ist von der späteren Zinszahlung zu trennen. Welche Folgen eintreten, hängt vom konkreten Untergangstatbestand und gegebenenfalls ergänzenden Umwandlungsregeln ab. Ein allgemeines Übertragungsrecht besteht nicht.
Wer stellt den Zinsvortrag fest?
Zins- und EBITDA-Vorträge sind nach § 4h Absatz 4 EStG gesondert festzustellen. Zuständig ist vorrangig das Finanzamt der gesonderten Gewinn- und Verlustfeststellung der Gesellschaft, andernfalls das Besteuerungsfinanzamt. § 10d Absatz 4 EStG gilt sinngemäß. Ändern sich die festzustellenden Beträge, sind die Feststellungsbescheide entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Die Feststellung ist damit von der bloßen Berechnung laufender Zinsen zu unterscheiden. Zum Verhältnis solcher gesonderten Entscheidungen erläutert der Grundlagenbescheid den allgemeinen Zusammenhang. Ein festgestellter Zinsvortrag ersetzt jedoch nicht die Abzugsprüfung im späteren Wirtschaftsjahr.
Wie unterscheidet sich der Zinsvortrag vom EBITDA-Vortrag?
Ein EBITDA-Vortrag entsteht grundsätzlich aus nicht genutzter verrechenbarer Kapazität und kann nur in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren genutzt werden. Ein Zinsvortrag betrifft dagegen bereits entstandenen, zunächst nicht abziehbaren Aufwand. § 4h Absatz 1 EStG verlangt die Verrechnung verfügbarer EBITDA-Vorträge in zeitlicher Reihenfolge. Beide Beträge haben daher unterschiedliche Inhalte und Nutzungsregeln. Auch die Entstehung eines EBITDA-Vortrags unterliegt besonderen Ausschlüssen. Insbesondere entsteht er nicht schon deshalb, weil eine unternehmerische Kennzahl positiv ausfällt. Für den Zinsvortrag gilt nicht dieselbe gesetzliche Fünfjahresfrist, wohl aber können Untergangstatbestände seine weitere Nutzung beenden.
Welche Besonderheit gilt für geförderte Infrastrukturprojekte?
Für bestimmte Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte enthält § 4h Absatz 6 EStG eine Sonderregel. Erforderlich sind allgemeine Förderbedingungen und die gesetzlich bezeichneten öffentlichen Mittel. Sämtliche geschaffenen Vermögenswerte müssen in der Europäischen Union (EU) liegen, der Projektbetreiber muss dort ansässig sein und die Projekteinkünfte dort der Besteuerung unterliegen. Dann werden die bezeichneten Darlehenszinsen nicht als Zinsaufwendungen oder Zinserträge dieser Vorschrift behandelt. Auch projektbezogene Aufwendungen und Erträge bleiben bei der EBITDA-Ermittlung außer Ansatz. Eine lediglich öffentlich nützliche Baumaßnahme erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4h EStG: Zinsschranke und Vorträge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8a KStG: Zinsschranke bei Körperschaften. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24. März 2025 zur Zinsschranke, insbesondere Randnummern 44, 54 und 55. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10d EStG: Verlustabzug und gesonderte Feststellung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8 GewStG: Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.