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Was ist die Schenkungsteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 18. Dezember 2025
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Schenkungsteuer erfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
  • Die persönlichen Freibeträge betragen gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
  • Die Steuersätze liegen gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG zwischen 7 und 30 Prozent (Steuerklasse I), 15 und 43 Prozent (Steuerklasse II) sowie 30 und 50 Prozent (Steuerklasse III).
  • Schenkungen sind gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  • Mehrere Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren werden gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet.

Schenkungsteuer Definition

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Verbindung mit § 7 ErbStG erhoben wird. Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Wie wird die Schenkungsteuer berücksichtigt?

Steuerklassen nach § 15 ErbStG

Die Einteilung in Steuerklassen richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem:

SteuerklassePersonenkreis
IEhegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder
IIEltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
IIIAlle übrigen Erwerber (insbesondere unverheiratete Partner, Freunde, juristische Personen)

Ergebnis: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger die Steuerklasse mit höheren Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen.

Persönliche Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Die Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren und können danach erneut in Anspruch genommen werden:

VerwandtschaftsverhältnisFreibetragSteuerklasse
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 EuroI
Kinder und Stiefkinder400.000 EuroI
Enkelkinder (Eltern leben)200.000 EuroI
Enkelkinder (Eltern verstorben)400.000 EuroI
Übrige Personen der Steuerklasse I100.000 EuroI
Personen der Steuerklasse II20.000 EuroII
Personen der Steuerklasse III20.000 EuroIII

Ergebnis: Die Freibeträge stehen jedem Beschenkten gegenüber jedem Schenker einzeln zu und können alle zehn Jahre neu genutzt werden.

Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG

Die Steuersätze richten sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug des Freibetrags) und der Steuerklasse:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bisSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
Über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Ergebnis: Es handelt sich um einen Stufentarif. Der jeweilige Steuersatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den die Stufe übersteigenden Teil. Bei geringfügigem Überschreiten einer Wertgrenze greift jedoch der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Die Mehrsteuer darf bei Steuersätzen bis 30 Prozent nur bis zur Hälfte des Mehrerwerbs erhoben werden, bei Steuersätzen über 30 Prozent nur bis zu drei Vierteln.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Schenkung von Eltern an Kind

Ein Vater schenkt seinem Sohn 500.000 Euro. Der Sohn ist unverheiratet und hat keine weiteren Schenkungen vom Vater in den letzten zehn Jahren erhalten.

PositionBetrag
Schenkung500.000 Euro
− Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)400.000 Euro
= Steuerpflichtiger Erwerb100.000 Euro
Steuersatz Steuerklasse I (bis 300.000 Euro)11 %
Schenkungsteuer11.000 Euro

Ergebnis: Bei einer Schenkung von 500.000 Euro an ein Kind beträgt die Schenkungsteuer 11.000 Euro. Der effektive Steuersatz liegt bei 2,2 Prozent der gesamten Schenkung.

Beispiel 2: Schenkung an Geschwister

Eine Schwester schenkt ihrem Bruder eine Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro.

PositionBetrag
Schenkung (Verkehrswert Immobilie)350.000 Euro
− Freibetrag Geschwister (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)20.000 Euro
= Steuerpflichtiger Erwerb330.000 Euro
Steuersatz Steuerklasse II (bis 600.000 Euro)25 %
Schenkungsteuer82.500 Euro

Ergebnis: Bei einer Schenkung von 350.000 Euro an Geschwister beträgt die Schenkungsteuer 82.500 Euro. Der hohe Steuersatz ergibt sich aus der Zuordnung zur Steuerklasse II.

Beispiel 3: Gestaffelte Schenkung mit 10-Jahres-Frist

Eltern möchten ihrem Kind 800.000 Euro steuerfrei übertragen. Sie nutzen die Möglichkeit der Aufteilung auf mehrere Schenkungen im Abstand von zehn Jahren.

ZeitpunktSchenkungFreibetragSteuerpflichtiger ErwerbSteuer
Jahr 2025 (Vater)400.000 Euro400.000 Euro0 Euro0 Euro
Jahr 2025 (Mutter)400.000 Euro400.000 Euro0 Euro0 Euro
Gesamt 2025800.000 Euro800.000 Euro0 Euro0 Euro

Ergebnis: Durch Nutzung der Freibeträge beider Elternteile können 800.000 Euro steuerfrei an ein Kind übertragen werden. Nach weiteren zehn Jahren stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung.

Ausnahmen und Besonderheiten

Steuerfreies Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Die Schenkung eines Familienheims zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ist unabhängig vom Wert der Immobilie vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und sich darin der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Diese Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt und verbraucht nicht den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Hausrat und Gelegenheitsgeschenke gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 14 ErbStG

Für Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke besteht für Personen der Steuerklasse I eine zusätzliche Befreiung von 41.000 Euro gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Zusätzlich können Personen der Steuerklasse I für andere bewegliche körperliche Gegenstände (z.B. PKW, Schmuck) weitere 12.000 Euro steuerfrei erwerben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG. Für Personen der Steuerklassen II und III beträgt die Befreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen insgesamt nur 12.000 Euro gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG. Von dieser Befreiung ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Übliche Gelegenheitsgeschenke zu Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei, sofern sie nach Anlass, Art und Wert der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen.

Verschonung von Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG

Begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent (Regelverschonung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG) oder 100 Prozent (Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG) von der Schenkungsteuer befreit werden. Was als begünstigtes Vermögen gilt, definiert § 13b ErbStG im Detail. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG). Bei Betrieben mit sechs oder mehr Beschäftigten setzt die Regelverschonung voraus, dass 400 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von fünf Jahren nicht unterschritten werden. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren. Bei der Optionsverschonung darf das Verwaltungsvermögen maximal 20 Prozent betragen.

Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG

Jede Schenkung ist gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Eine Ausnahme besteht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Bei Nichtanzeige drohen Geldbußen und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.

Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Mehrere Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag berechnet, wobei die für frühere Erwerbe gezahlte Steuer angerechnet wird. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung.

Vorteile

  • hohe Freibeträge für nahe Angehörige: Ehegatten können 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro steuerfrei erhalten, und diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

  • steuerfreie Übertragung des Familienheims: Die Schenkung einer selbstgenutzten Immobilie zwischen Ehegatten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert steuerfrei.

  • günstige Steuersätze in Steuerklasse I: Nahe Angehörige zahlen Steuersätze zwischen 7 und maximal 30 Prozent auf den steuerpflichtigen Erwerb.

  • Gestaltungsmöglichkeiten durch frühzeitige Planung: Durch die Nutzung der zehnjährigen Freibetragszyklen und die Einbeziehung beider Elternteile kann Vermögen über Generationen steuergünstig übertragen werden.

  • Verschonungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen: Unternehmensvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder 100 Prozent steuerfrei übertragen werden.

Nachteile

  • niedrige Freibeträge für entfernte Verwandte: Geschwister, Nichten, Neffen und alle nicht verwandten Personen haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

  • hohe Steuersätze in Steuerklasse II und III: Bei Schenkungen an entfernte Verwandte oder Nicht-Verwandte können Steuersätze von 15 bis 50 Prozent anfallen.

  • Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen: Innerhalb von zehn Jahren werden alle Schenkungen desselben Schenkers zusammengerechnet, was den Freibetrag schnell ausschöpfen kann.

  • umfangreiche Anzeige- und Dokumentationspflichten: Die dreimonatige Anzeigefrist und die Anforderungen an die Bewertung von Vermögensgegenständen erfordern sorgfältige Planung.

  • keine Inflationsanpassung der Freibeträge: Die Freibeträge wurden seit 2009 nicht erhöht, obwohl die Vermögenswerte seither deutlich gestiegen sind.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.


Fazit

Die Schenkungsteuer wird gemäß §§ 1, 7 ErbStG auf freigebige Zuwendungen unter Lebenden erhoben. Die persönlichen Freibeträge reichen von 500.000 Euro für Ehegatten bis zu 20.000 Euro für entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die Steuersätze betragen je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 und 50 Prozent. Durch frühzeitige Planung und Nutzung der Freibetragszyklen sowie besonderer Befreiungen wie dem steuerfreien Familienheim können Vermögensübertragungen erheblich steuergünstiger gestaltet werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer 2025?

Die Freibeträge gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG betragen 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkelkinder (400.000 Euro bei verstorbenen Eltern), 100.000 Euro für übrige Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III.

Wann muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG ist eine Schenkung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Eine Ausnahme besteht bei notariell beurkundeten Schenkungen, da der Notar seinerseits zur Anzeige verpflichtet ist.

Wie funktioniert die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen?

Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten zusammengerechnet, sofern sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Der persönliche Freibetrag steht nur einmal innerhalb dieses Zeitraums zur Verfügung, kann aber nach Ablauf der zehn Jahre erneut genutzt werden.

Welche Schenkungen sind steuerfrei?

Neben den persönlichen Freibeträgen sind insbesondere die Schenkung des Familienheims zwischen Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), Hausrat bis 41.000 Euro für Steuerklasse I (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) steuerfrei.

Wie wird die Schenkung einer Immobilie bewertet?

Immobilien werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) bewertet, wobei der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgeblich ist. Bei selbstgenutzten Familienheimen zwischen Ehegatten kann die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig greifen.

Können beide Elternteile an dasselbe Kind schenken?

Beide Elternteile können ihrem Kind jeweils den vollen Freibetrag von 400.000 Euro steuerfrei zuwenden. Insgesamt können also 800.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei auf ein Kind übertragen werden. Nach weiteren zehn Jahren stehen die Freibeträge beider Elternteile erneut zur Verfügung.

Was passiert bei einer Schenkung an den nicht ehelichen Partner?

Nicht eheliche Partner fallen in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG. Der Steuersatz beginnt bei 30 Prozent. Bei größeren Vermögensübertragungen kann daher eine Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft steuerlich vorteilhaft sein.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/ Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 16 ErbStG – Freibeträge." https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 19 ErbStG – Steuersätze." https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch." https://erbsth.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

dejure.org. "§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden." https://dejure.org/gesetze/ErbStG/7.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.