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Was ist die Summe der Einkünfte?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Summe der Einkünfte beruht auf den bereits steuerlich ermittelten Ergebnissen der Einkunftsarten.
  • Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten und zwei grundlegende Ermittlungsmethoden.
  • Gewinne und Überschüsse sind vor dem Zusammenrechnen getrennt zu bestimmen.
  • Negative Einkünfte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Verlustbeschränkungen verrechnet werden.
  • Persönliche Entlastungen und Sonderausgaben gehören in nachfolgende Rechenstufen.

Summe der Einkünfte Definition

Die Summe der Einkünfte ist eine Ausgangsgröße der Einkommensteuerberechnung, in der die steuerlich maßgeblichen Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten zusammengeführt werden. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterscheidet sieben Einkunftsarten und bestimmt, wann Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich ist. Nach Absatz 3 entsteht durch zusätzliche Entlastungsabzüge der Gesamtbetrag der Einkünfte [1]. Die Summe ist deshalb kein anderer Ausdruck für Bruttoeinnahmen. Zusammengeführt werden die ermittelten Ergebnisse unter Beachtung der gesetzlichen Regeln zur Einbeziehung und Verrechnung von Einkünften und Verlusten.


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Wie wird die Summe der Einkünfte berücksichtigt?

Gewinne und Überschüsse vorab ermitteln

Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, etwa als Freiberufler, sind die Einkünfte grundsätzlich der steuerliche Gewinn. § 4 EStG regelt unter anderem den Betriebsvermögensvergleich und die Gewinnermittlung durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben [2]. Letztere Methode ist nur unter ihren Voraussetzungen zulässig. Ein Unternehmer darf deshalb nicht automatisch seinen Umsatz oder den Banküberschuss als Einkünfte übernehmen. Die steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben, die richtige Zuordnung der Vorgänge und besondere Gewinnermittlungsregeln sind zuerst zu prüfen. Erst der daraus ermittelte Gewinn geht in die weitere Zusammenrechnung ein.

Kosten ihrer Einkunftsart zuordnen

Bei den übrigen Einkunftsarten ist grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich. § 9 Abs. 1 EStG bezeichnet damit Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie entstanden sind [3]. Berufliche Kosten und vermietungsbezogene Kosten dürfen daher nicht wahllos vermischt werden. Für Kapitaleinkünfte enthält das Gesetz besondere Regeln. Nach der Einkunftsermittlung werden nur die tatsächlich einzubeziehenden Ergebnisse zusammengeführt. Persönliche Entlastungen und spätere Abzüge von der Bemessungsgrundlage ersetzen diese vorgelagerte sachliche Zuordnung nicht.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitslohn und vermietete Wohnung

Eine Arbeitnehmerin erzielt 2026 hypothetisch 40.000 Euro steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ihre tatsächlich abziehbaren Werbungskosten betragen 2.000 Euro und sind vollständig geprüft. Daneben erzielt sie aus einer inländischen Wohnung 12.000 Euro steuerlich anzusetzende Mieteinnahmen bei 5.000 Euro abziehbaren Werbungskosten. Die Vermietung ist steuerlich anerkannt, sämtliche Beträge gehören in den dargestellten Zeitraum. Weitere Einkunftsarten bestehen nicht. Zunächst werden die Einkünfte jeder Kategorie berechnet, anschließend beide Ergebnisse addiert. Persönliche Entlastungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und eine konkrete Einkommensteuer werden nicht berechnet. Die Tabelle betrifft allein die Einkommensteuer, keine Umsatzsteuerberechnung.

Berechnung: (40.000,00 € − 2.000,00 €) + (12.000,00 € − 5.000,00 €) = 45.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Steuerpflichtiger Arbeitslohn40.000,00 €
− Abziehbare berufliche Werbungskosten2.000,00 €
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit38.000,00 €
Mieteinnahmen12.000,00 €
− Abziehbare Vermietungswerbungskosten5.000,00 €
= Vermietungseinkünfte7.000,00 €
= Summe aus beiden Einkunftsarten45.000,00 €

Ergebnis: Die Summe beträgt 45.000 Euro. Die Bruttoeinnahmen von insgesamt 52.000 Euro wären die falsche Ausgangsgröße.

Beispiel 2: Selbständiger Gewinn und zulässiger Vermietungsverlust

Ein Selbständiger ist 2026 nicht gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Er führt freiwillig keine Bücher und erstellt keine Abschlüsse. Daher nutzt er die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hypothetisch betragen die steuerlich relevanten Betriebseinnahmen 60.000 Euro und die vollständig abziehbaren Betriebsausgaben 35.000 Euro. Sachliche und zeitliche Zuordnungen sind geprüft. Ein anerkannter inländischer Vermietungsverlust von 4.000 Euro darf im Beispiel vollständig ausgeglichen werden. Verlustbeschränkungen greifen nicht. Weitere Einkunftsarten, persönliche Abzüge einschließlich Sonderausgaben und andere Steuern bleiben unberücksichtigt.

Berechnung: 60.000,00 € − 35.000,00 € = 25.000,00 €. 25.000,00 € + (−4.000,00 €) = 21.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Betriebseinnahmen60.000,00 €
− Betriebsausgaben35.000,00 €
= Einkünfte aus selbständiger Arbeit25.000,00 €
+ Zulässigerweise auszugleichender Vermietungsverlust−4.000,00 €
= Summe der Einkünfte21.000,00 €

Ergebnis: Der zulässige laufende Verlustausgleich mindert die Summe auf 21.000 Euro. Das ist keine Aussage über beliebige andere Verluste.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kapitalerträge und Verlustgrenzen

Bei Kapitaleinkünften tritt § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich § 32d Abs. 2 an die Stelle der allgemeinen Werbungskostenregeln. Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt grundsätzlich den Abzug tatsächlicher Werbungskosten [4]. Außerdem bleiben die in § 2 Abs. 5b EStG bezeichneten Kapitalerträge bei den dort geregelten Verweisungen innerhalb des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz. Soweit § 20 Abs. 6 EStG anzuwenden ist, dürfen Kapitalverluste nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Kapitalverlust lässt sich deshalb nicht ungeprüft wie der ausdrücklich zulässige Vermietungsverlust im zweiten Beispiel vom selbständigen Gewinn abziehen.

Vorteile

  • klare Ausgangsgröße: Bereits ermittelte Einkünfte lassen sich getrennt von Bruttoeinnahmen und späteren persönlichen Abzügen darstellen.
  • nachvollziehbare Kostenzuordnung: Die Übersicht zeigt, welche Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor der Zusammenrechnung berücksichtigt wurden.
  • zulässiger Verlustausgleich: Soweit die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, können negative und positive Einkünfte bei der Ermittlung zusammenwirken.

Nachteile

  • vorgelagerter Ermittlungsaufwand: Jede Einkunftsart benötigt ihre eigene zutreffende Ermittlung, bevor eine belastbare Summe gebildet werden kann.
  • besondere Verlustgrenzen: Eine negative Einkunft darf nicht allein wegen ihres Minuszeichens beliebig mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  • begrenzte Steuerinformation: Die Summe allein zeigt weder sämtliche persönlichen Abzüge noch die endgültige Einkommensteuer oder eine mögliche Erstattung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Summe der Einkünfte setzt die richtige Ermittlung jeder einzelnen Einkunftsart voraus. Die Beispiele zeigen zunächst die getrennte Berechnung von Lohneinkünften und Vermietungseinkünften sowie anschließend die Verbindung eines selbständigen Gewinns mit einem zulässigen Verlust. Persönliche Entlastungen und Sonderausgaben werden erst in späteren Stufen geprüft. Stellen Sie deshalb eine Übersicht mit Einnahmen, abziehbaren Kosten und steuerlichem Ergebnis je Kategorie zusammen. Kontrollieren Sie negative Beträge zusätzlich auf ihre Verrechenbarkeit. Wer diese Schritte nachvollziehbar dokumentiert, kann Fehler in der Ausgangsgröße erkennen, bevor daraus die weiteren Einkommensteuergrößen berechnet werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche sieben Einkunftsarten unterscheidet das Gesetz?

§ 2 Abs. 1 EStG nennt Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Die Zuordnung richtet sich nach den gesetzlichen Merkmalen, nicht allein nach der Bezeichnung auf einer Rechnung. Sie bestimmt die Ermittlungsmethode und gegebenenfalls besondere Regeln. Ordnen Sie daher zunächst jede wirtschaftliche Quelle zu. Eine Person kann mehrere Einkunftsarten gleichzeitig verwirklichen, ohne dass alle Zahlungseingänge zu einer einzigen betrieblichen Einnahme oder zu gewöhnlichem Arbeitslohn werden.

Warum mindern Sonderausgaben nicht jede einzelne Einkunftsart?

§ 2 Abs. 4 EStG ordnet Sonderausgaben zusammen mit außergewöhnlichen Belastungen der Stufe nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu. Sie sind deshalb kein allgemeiner Ersatz für Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Wer solche persönlichen Abzüge bereits von jedem einzelnen Einkunftsergebnis abzieht, kann dieselbe Belastung mehrfach erfassen und die gesetzliche Reihenfolge verzerren. Trennen Sie die Kosten der Einnahmeerzielung von persönlichen Abzügen. Die Summe der Einkünfte beschreibt die zusammengeführten steuerlichen Ergebnisse, während spätere Rechenstufen zusätzliche persönliche Umstände berücksichtigen und erst daraus die endgültige Tarifgrundlage entstehen kann.

Wann beschränkt das Gesetz die Verrechnung ausländischer Verluste?

§ 2a Abs. 1 EStG begrenzt den Ausgleich bestimmter negativer Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten. Die dort aufgezählten Fälle dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art und unter den genannten weiteren Bedingungen verrechnet werden [5]. Nicht jeder Auslandsverlust gehört automatisch zu dieser Gruppe. Herkunft, Einkunftsart und gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen. Ein nach dieser Vorschrift beschränkter Verlust lässt sich daher nicht ungeprüft von einem inländischen Arbeitslohn abziehen. Die Beispiele behandeln ausschließlich inländische Sachverhalte, bei denen die erforderliche Zulässigkeit des Ausgleichs ausdrücklich angenommen wurde.

Wie wirken außersteuerliche Verweisungen auf die Einkünftesumme?

Bei außersteuerlichen Anknüpfungen verlangt § 2 Abs. 5a EStG bestimmte Anpassungen. Satz 1 erhöht die betroffenen Größen um die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 zu besteuernden sowie die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge. Die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge mindern sie. Bei Verweisungen auf die Begriffe der Absätze 1 bis 3 mindern zusätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten die Größen. Prüfen Sie deshalb die konkrete außersteuerliche Bezugsvorschrift, statt einen Bescheidwert unverändert zu übernehmen.

Was gilt bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht im selben Jahr?

Bestehen im Kalenderjahr sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, bezieht § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG die während der beschränkten Phase erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht ein. Ein Umzug darf deshalb nicht ohne weitere Prüfung als Trennung in zwei frei gewählte Jahresrechnungen behandelt werden. Stellen Sie Zeiträume und zugehörige Einkünfte nachvollziehbar zusammen. Die Vorschrift ersetzt keine Prüfung der jeweils steuerpflichtigen Einkünfte oder anwendbarer weiterer Regeln. Die gewöhnliche Einkünftesumme muss in solchen Fällen auf der richtigen persönlichen und zeitlichen Grundlage ermittelt werden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.