Alles auf einen Blick:
- Begünstigt sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den gesetzlichen Zeiten.
- Die Zahlung muss neben dem Grundlohn erfolgen.
- Für die Steuerbefreiung wird der Grundlohn mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt.
- Nachtarbeit kann mit 25 Prozent, unter besonderen Voraussetzungen mit 40 Prozent begünstigt sein.
- Lohnsteuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Sozialversicherungsfreiheit.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge Definition
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind zusätzliche Entgelte für Arbeit zu bestimmten ungünstigen Zeiten. § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) befreit sie innerhalb festgelegter Grenzen, wenn die Arbeit tatsächlich geleistet und der Zuschlag neben dem Grundlohn gezahlt wird. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet auf eine Stunde [1]. Die Begünstigung betrifft den Zuschlag, nicht automatisch das gesamte Entgelt. Der ansonsten steuerlich erfasste Arbeitslohn ist davon zu unterscheiden. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bildet dafür den allgemeinen Ausgangspunkt [2].
Wie werden Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge berücksichtigt?
Arbeitszeit und Zuschlagsart bestimmen
Entscheidend ist, wann die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Nachtarbeit liegt steuerlich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, Sonntags- und Feiertagsarbeit grundsätzlich zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. Für Nachtarbeit beträgt die Grenze 25 Prozent des Grundlohns, für Sonntagsarbeit grundsätzlich 50 Prozent. Gesetzliche Feiertage und Silvester ab 14 Uhr sind mit 125 Prozent erfasst. Für Heiligabend ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai gelten 150 Prozent. Diese Sätze begrenzen die Steuerfreiheit, sie ersetzen keine konkrete arbeitsrechtliche Vergütungsvereinbarung.
Steuerfreien Betrag von der Auszahlung trennen
Die Berechnung verwendet den zutreffenden Stunden-Grundlohn, steuerlich jedoch höchstens 50 Euro. Dieser Wert wird mit dem einschlägigen Zuschlagssatz und den tatsächlich begünstigten Stunden multipliziert. Steuerfrei bleibt nur der entsprechend zuzuordnende, tatsächlich gezahlte Zuschlag innerhalb dieser Grenze. Ein darüber hinaus gezahlter Teil wird durch § 3b EStG nicht befreit. Deshalb sollten die vereinbarte Zuschlagszahlung und der gesetzlich begünstigte Betrag getrennt erkennbar sein. Die Einordnung bei der Lohnsteuer beantwortet außerdem noch nicht die sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder die persönliche Steuerbelastung des verbleibenden Arbeitslohns.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Drei Stunden Nachtarbeit im regulären Dienstplan
Eine Arbeitnehmerin arbeitet im hypothetischen Fall 2026 an einem gewöhnlichen Werktag von 20 Uhr bis 23 Uhr. Sonntag und Feiertag werden ausgeschlossen. Ihr bereits zutreffend ermittelter Stunden-Grundlohn beträgt 30 Euro. Der Arbeitgeber zahlt daneben einen gesonderten Nachtzuschlag von 25 Prozent. Alle drei Stunden sind tatsächlich geleistet und aufgezeichnet. Die Rechnung ermittelt ausschließlich den Zuschlag und seine Steuerfreiheit, keine Sozialversicherungsbeiträge oder individuelle Steuerersparnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden als erfüllt unterstellt. Für 2026 ist die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG berücksichtigt [3].
Berechnung: 30 Euro × 25 Prozent = 7,50 Euro je Stunde. 7,50 Euro × 3 Stunden = 22,50 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Stunden-Grundlohn | 30 € |
| Nachtzuschlagssatz | 25 % |
| Zuschlag je Stunde | 7,50 € |
| Begünstigte Arbeitszeit | 3 Stunden |
| Steuerfreier Zuschlag insgesamt | 22,50 € |
Ergebnis: Die 22,50 Euro sind unter den genannten Voraussetzungen steuerfrei. Der Grundlohn wird dadurch nicht steuerfrei.
Beispiel 2: Sonntagszuschlag bei einem Grundlohn über 50 Euro
Ein Arbeitnehmer arbeitet im hypothetischen Fall 2026 an einem gewöhnlichen Sonntag von 14 Uhr bis 18 Uhr. Der Tag ist kein Feiertag. Sein zutreffend ermittelter Stunden-Grundlohn beträgt 60 Euro. Zusätzlich erhält er einen gesonderten Sonntagszuschlag von 50 Prozent dieses tatsächlichen Grundlohns. Die vier begünstigten Stunden sind einzeln nachgewiesen. Für die Steuerfreiheit darf die Berechnungsbasis jedoch nur 50 Euro betragen. Deshalb unterscheiden sich Auszahlung und steuerfreier Betrag. Weitere Steuerbefreiungen werden nicht unterstellt. Persönliche Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden hier nicht berechnet.
Berechnung: Gezahlter Zuschlag: 60 Euro × 50 Prozent × 4 Stunden = 120 Euro. Steuerfreier Höchstbetrag: 50 Euro × 50 Prozent × 4 Stunden = 100 Euro. Verbleibender steuerpflichtiger Zuschlag: 120 Euro − 100 Euro = 20 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Tatsächlich gezahlter Zuschlag | 120 € |
| Steuerlich begrenzter Stunden-Grundlohn | 50 € |
| Sonntagszuschlagssatz | 50 % |
| Begünstigte Arbeitszeit | 4 Stunden |
| Steuerfreier Zuschlag | 100 € |
| Verbleibender steuerpflichtiger Zuschlag | 20 € |
Ergebnis: 100 Euro bleiben nach § 3b EStG steuerfrei. Die übrigen 20 Euro sind Arbeitslohn, nicht die darauf entfallende Steuer.
Ausnahmen und Besonderheiten
Nachtarbeit über Mitternacht
Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG den Satz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Für diese Stunden gilt also nicht zusätzlich noch der normale Nachtarbeitssatz. Unter derselben Voraussetzung zählt die Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf einen Sonntag oder Feiertag folgenden Tages außerdem zur Sonntags- oder Feiertagsarbeit. Eine erst nach Mitternacht begonnene Schicht erfüllt die genannte Voraussetzung nicht. Beginn und zeitliche Abschnitte der Schicht sind deshalb getrennt zu betrachten.
Feiertag und Nacht in derselben Arbeitsstunde
Trifft Sonntagsarbeit mit Feiertagsarbeit zusammen, wird nicht einfach der Sonntags- zum Feiertagssatz addiert. Maßgeblich ist der jeweils einschlägige Feiertagssatz. Bei gleichzeitig geleisteter Nachtarbeit kann hingegen die Nachtbegünstigung neben der Sonntags- oder Feiertagsbegünstigung angewendet werden. Diese Abgrenzung erläutert R 3b Abs. 3 und 4 der Lohnsteuer-Richtlinien [4]. Die tatsächliche Stunde muss jeweils in das begünstigte Zeitfenster fallen. Auch bei zusammengefasster Zuschlagszahlung bleiben für jede einzelne Stunde Stunden-Grundlohn und einschlägige Grenzen zu prüfen. Eine beliebige Addition aller genannten Prozentsätze wäre deshalb keine zulässige Berechnung.
Vorteile
- gezielte Steuerbefreiung: Der begünstigte Zuschlag kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei bleiben.
- klare Berechnungsbasis: Stunden-Grundlohn, Zuschlagssatz und begünstigte Stunden bestimmen den zulässigen Betrag.
- regelmäßige Anwendung: Auch Arbeit im normalen Dienstplan kann die Voraussetzungen erfüllen, nicht nur Mehrarbeit.
Nachteile
- begrenzte Bemessung: Ein Grundlohn über 50 Euro erweitert die steuerfreie Berechnungsbasis nicht.
- genauer Nachweis: Tatsächlich geleistete begünstigte Stunden sind grundsätzlich einzeln nachzuweisen.
- getrennte Prüfung: Die lohnsteuerliche Beurteilung ersetzt nicht die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Fazit
Auf der Lohnabrechnung entscheidet nicht allein die Bezeichnung einer Zulage über ihre Steuerfreiheit. Tatsächlich geleistete begünstigte Stunden, ein gesonderter Zuschlag und der zutreffende Grundlohn müssen zusammenpassen. Erst danach lässt sich der steuerfreie Betrag mit den gesetzlichen Grenzen abgleichen. Die beiden Beispiele zeigen, warum Auszahlung und steuerfreie Bemessung auseinanderfallen können. Prüfen Sie deshalb Vereinbarung, Stundenaufstellungen und Abrechnung gemeinsam. Bei gemischten Zeiten oder besonderen Vergütungsbestandteilen lohnt sich die fachliche Einordnung, bevor ein Betrag steuerfrei behandelt wird. Die Sozialversicherung bleibt eine eigene Prüfung und ist aus der Steuerfreiheit allein nicht abzuleiten.
Häufige Fragen (FAQ)
Welcher Grundlohn gilt bei Bereitschaftsdiensten?
Bei gesondert vergüteten Bereitschaftsdiensten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bemisst sich die Steuerfreiheit nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 11. April 2024, VI R 1/22, entschieden [5]. Die Entscheidung verlangt keine individuell besonders belastende Tätigkeit. Erforderlich bleibt eine tatsächlich zu begünstigten Zeiten ausgeübte, zuschlagsbewehrte Tätigkeit. Auch arbeitsvertraglich geschuldetes Bereithalten kann dazugehören. Daraus folgt keine Befreiung jeder Bereitschaftsvergütung. Gesonderter Zuschlag, Arbeitszeiten und gesetzliche Höchstgrenzen sind im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum weiterhin zu prüfen.
Warum können trotz Steuerfreiheit Sozialversicherungsbeiträge anfallen?
Die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen sind nicht mit der steuerlichen Stundenlohngrenze gleichzusetzen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nimmt lohnsteuerfreie zusätzliche Zuschläge grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt aus, aber nicht, soweit ihre Berechnungsbasis 25 Euro je Stunde übersteigt. Die Befreiung setzt außerdem die entsprechende Behandlung mit der Entgeltabrechnung voraus. In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt gelten nach Absatz 2 Besonderheiten [6]. Steuerfreiheit bei einem höheren Grundlohn beantwortet nicht automatisch die Beitragsfrage. Eine persönliche Beitragsberechnung ist hier nicht enthalten.
Welche Vorschriften bestimmen die gesetzlichen Feiertage?
Für gesetzliche Feiertage kommt es nach § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG auf die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften an. Nach R 3b Abs. 3 ist damit der Ort gemeint, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird. Der Wohnort entscheidet folglich nicht allein. Die Richtlinie behandelt außerdem Oster- und Pfingstsonntag für diese Vorschrift als Feiertage, auch wenn die örtlichen Vorschriften sie nicht ausdrücklich nennen. Bei wechselnden Einsatzorten sollten Sie deshalb den jeweiligen Tätigkeitsort und die konkrete Arbeitszeit festhalten, statt nur den Betriebssitz heranzuziehen.
Welche Bedeutung haben reine Mehrarbeitszuschläge?
Ein reiner Zuschlag wegen Mehrarbeit wird nicht allein durch zusätzliche Arbeitsstunden nach § 3b EStG steuerfrei. Die Vorschrift knüpft an tatsächlich geleistete Arbeit zu bestimmten begünstigten Zeiten und einen entsprechenden Zuschlag an. R 3b Abs. 1 und 5 grenzt Mehrarbeits- und Mischzuschläge davon ab. Bei einer kombinierten Zahlung muss der begünstigte Anteil richtig eingeordnet werden. Mehr zur allgemeinen Vergütung zusätzlicher Stunden finden Sie im Beitrag Überstundenvergütung. Dass eine Stunde zugleich Überstunde und Nachtarbeit ist, macht deshalb nicht automatisch jede dafür gezahlte Zulage steuerfrei.
Warum ist der Grundlohn nicht einfach der Kontoeingang?
Für die Zuschlagsberechnung ist der arbeitsvertraglich zustehende laufende Arbeitslohn maßgeblich, nicht lediglich der tatsächlich zugeflossene Betrag. Der Bundesfinanzhof hat dies im Urteil vom 10. August 2023, VI R 11/21, bei Beiträgen an eine Unterstützungskasse erläutert [7]. Dieser Grundsatz betrifft die Berechnungsbasis. Er bedeutet nicht, dass ein nur vereinbarter, niemals gezahlter Zuschlag steuerfrei ausgezahlt worden wäre. Auch laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge sind auseinanderzuhalten. Lassen Sie besondere Vergütungsbestandteile deshalb anhand der Vereinbarung und ihrer rechtlichen Einordnung prüfen, statt allein einen Überweisungsbetrag zu verwenden.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3b EStG – Zuschlagsarten, Grundlohn und begünstigte Zeiten. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 52 Abs. 1 EStG – Anwendung für 2026. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Finanzen, R 3b Lohnsteuer-Richtlinien im Lohnsteuer-Handbuch 2026. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2024, VI R 1/22 – Bereitschaftsdienste. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 SvEV – sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2023, VI R 11/21 – maßgebender Grundlohn. Zugegriffen 16. Oktober 2026.