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Was ist die Steuerklasse VI?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Steuerklasse VI betrifft beim gleichzeitigen Arbeitslohn mehrerer Arbeitgeber grundsätzlich das zweite und weitere Dienstverhältnis.
  • Fehlende Lohnsteuerabzugsmerkmale können weitere gesetzliche Anwendungsfälle auslösen.
  • Der laufende Abzug ist keine eigenständige endgültige Zusatzsteuer auf den zweiten Job.
  • Anrechenbare Lohnsteuer wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Einkommensteuer angerechnet.
  • Nebeneinander bezogener Arbeitslohn mehrerer Arbeitgeber kann eine Veranlagungspflicht begründen.

Steuerklasse VI Definition

Die Steuerklasse VI ist eine Lohnsteuerklasse für bestimmte Beschäftigungssituationen. Nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt sie bei nebeneinander bezogenem Arbeitslohn mehrerer Arbeitgeber für das zweite und weitere Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c EStG [1]. Sie ordnet damit den laufenden Steuerabzug, nicht eine neue eigenständige Einkommensteuer. Bei der späteren Veranlagung ist die gesetzliche Anrechnung erhobener Lohnsteuer nach § 36 EStG zu beachten [2]. Aus der Klassenbezeichnung allein folgt deshalb weder eine sichere Nachzahlung noch eine garantierte Erstattung.


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Wie wird die Steuerklasse VI berücksichtigt?

Dienstverhältnisse und Abzugsmerkmale richtig zuordnen

Die Steuerklassen gehören zu den Merkmalen für den laufenden Lohnsteuerabzug. § 39e EStG regelt ihre elektronische Bereitstellung und den Abruf durch den Arbeitgeber. Bei nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen werden auch für weitere Beschäftigungen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Der Arbeitgeber übernimmt die abgerufenen Angaben in das Lohnkonto [3]. Für den Lohnsteuerabzug sind deshalb die zutreffende Beschäftigungszuordnung und die verwendeten Merkmale wichtig. Eine mündliche Bezeichnung als Nebenjob ersetzt diese Angaben nicht. Bei Unstimmigkeiten sollten Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsende und die tatsächlich verwendeten Merkmale zusammen betrachtet werden.

Abzug und Jahresabrechnung getrennt prüfen

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG regelt die Anrechnung erhobener Abzugsteuer. Sie muss insbesondere auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfallen, ohne dass eine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG sieht bei nebeneinander bezogenem Arbeitslohn mehrerer Arbeitgeber eine Veranlagung vor. Der nach § 38 Abs. 3a Satz 7 EStG zusammengerechnete Arbeitslohn ist insoweit ausgenommen [4]. Die Einkommensteuererklärung ist gesondert einzuplanen. Die Abrechnung kann eine Nachzahlung oder Erstattung ergeben. Klasse VI allein bestimmt das Ergebnis nicht.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Anrechnung mit verbleibender Abschlusszahlung

Ein Arbeitnehmer hat im hypothetischen Jahr 2026 nebeneinander Arbeitslohn von zwei Arbeitgebern bezogen. Die zutreffend erhobene jährliche Lohnsteuer beträgt im ersten Dienstverhältnis 4.800 Euro und im zweiten nach Klasse VI 1.200 Euro. Beide Beträge erfüllen vollständig die Anrechnungsvoraussetzungen. Die zutreffend festgesetzte Einkommensteuer beträgt im Beispiel 6.500 Euro. Andere Vorauszahlungen, Anrechnungen und Abrechnungsposten werden ausgeschlossen. Gerechnet wird nur die Jahresabrechnung aus vorgegebenen Steuerbeträgen, keine Tarifberechnung aus Bruttolöhnen. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Nettoauszahlungen bleiben ebenfalls außerhalb dieser Rechnung. Eine frühere Erstattung wird nicht unterstellt.

Berechnung: 4.800 Euro + 1.200 Euro = 6.000 Euro anrechenbare Lohnsteuer. 6.500 Euro − 6.000 Euro = 500 Euro Abschlusszahlung.

RechenschrittBetrag
Lohnsteuer des ersten Dienstverhältnisses4.800 €
Lohnsteuer des zweiten Dienstverhältnisses1.200 €
Summe der anrechenbaren Lohnsteuer6.000 €
Festgesetzte Einkommensteuer6.500 €
Verbleibende Abschlusszahlung500 €

Ergebnis: Trotz des Abzugs nach Klasse VI verbleiben im Beispiel 500 Euro. Die Höhe folgt aus den angenommenen Jahresbeträgen, nicht aus einer allgemeinen Nachzahlungspflicht dieser Klasse.

Beispiel 2: Unabhängiger Fall mit Erstattungsüberschuss

In einem unabhängigen hypothetischen Fall für 2026 hat eine Arbeitnehmerin nebeneinander zwei Dienstverhältnisse ausgeübt. Die zutreffend erhobene jährliche Lohnsteuer beträgt 3.600 Euro aus dem ersten und 900 Euro nach Klasse VI aus dem zweiten Dienstverhältnis. Sämtliche Anrechnungsvoraussetzungen sind erfüllt, eine frühere Erstattung wird ausgeschlossen. Die zutreffend festgesetzte Einkommensteuer beträgt hier 4.000 Euro. Weitere Vorauszahlungen, Anrechnungen und Abrechnungsposten werden nicht angenommen. Die Rechnung ermittelt nur den Überschuss der vorgegebenen anrechenbaren Steuerbeträge. Sie enthält keine Ermittlung persönlicher Tarifsteuer aus Bruttolöhnen, keine Zuschlagsteuern, keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Nettolohnberechnung.

Berechnung: 3.600 Euro + 900 Euro = 4.500 Euro anrechenbare Lohnsteuer. 4.500 Euro − 4.000 Euro = 500 Euro Erstattungsüberschuss.

RechenschrittBetrag
Lohnsteuer des ersten Dienstverhältnisses3.600 €
Lohnsteuer des zweiten Dienstverhältnisses900 €
Summe der anrechenbaren Lohnsteuer4.500 €
Festgesetzte Einkommensteuer4.000 €
Überschuss zugunsten der Arbeitnehmerin500 €

Ergebnis: Das Beispiel ergibt 500 Euro zugunsten der Arbeitnehmerin. Daraus lässt sich keine garantierte Erstattung für andere Beschäftigte mit Steuerklasse VI ableiten.

Ausnahmen und Besonderheiten

Fehlende Merkmale haben unterschiedliche Ursachen

§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG sieht Klasse VI etwa bei schuldhaft nicht mitgeteilter Identifikationsnummer und Geburtsdatum oder abgelehnter Mitteilung durch das Bundeszentralamt vor. Technische Abrufstörungen und eine nicht zu vertretende fehlende Mitteilung der zuzuteilenden Identifikationsnummer werden dagegen in Satz 2 gesondert behandelt. Dann sind voraussichtliche Merkmale längstens für drei Kalendermonate zugrunde zu legen [5]. Nicht jede fehlende Abrufantwort führt deshalb nach derselben Regel zur Klasse VI. Klären Sie Ursache und Zeitraum, statt aus dem fehlenden Datensatz allein auf die abschließende Behandlung zu schließen.

Vorteile

  • bestimmte Zuordnung: Das Gesetz ordnet den Abzug aus weiteren gleichzeitigen Dienstverhältnissen einer eigenen Klasse zu.
  • getrennte Jahresprüfung: Anrechenbare Lohnsteuer bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Einkommensteuerabrechnung berücksichtigt.
  • geregelte Korrektur: Für bestimmte Fälle fehlender Abzugsmerkmale sieht das Gesetz eine spätere Überprüfung der Abrechnung vor.

Nachteile

  • ursachenabhängige Behandlung: Technische Abrufstörungen und schuldhaft fehlende Angaben werden nach unterschiedlichen Regeln behandelt.
  • offene Jahresfolge: Der laufende Steuerabzug garantiert weder das Ausbleiben einer Abschlusszahlung noch eine Erstattung.
  • gesonderte Veranlagung: Bei nebeneinander bezogenem Arbeitslohn mehrerer Arbeitgeber ist die gesetzliche Erklärungspflicht zu prüfen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Steuerklasse VI ist zuerst eine Frage des zutreffenden laufenden Lohnsteuerabzugs. Entscheidend sind die gleichzeitigen Dienstverhältnisse oder ein anderer gesetzlicher Anwendungsfall sowie die tatsächlich verwendeten Merkmale. Die spätere Einkommensteuerabrechnung folgt einer eigenen Prüfung. Die Beispiele zeigen, warum anrechenbare Lohnsteuer sowohl mit einer Abschlusszahlung als auch mit einem Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen zusammentreffen kann. Vergleichen Sie deshalb Beschäftigungszuordnung, erhobene Steuerbeträge und Veranlagung gemeinsam. Eine Klassenbezeichnung allein ist keine vollständige Berechnung der persönlichen Jahressteuer. Ursachen fehlender Merkmale und mögliche Korrekturen sollten ebenso geklärt werden wie die einschlägige Erklärungspflicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie werden später verfügbare Merkmale berücksichtigt?

Später verfügbare Merkmale führen in den Fällen des § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG zur Überprüfung der bisherigen Lohnsteuerermittlungen. Falls erforderlich, werden diese geändert. Zu wenig oder zu viel einbehaltene Steuer wird bei der nächsten Abrechnung ausgeglichen. Fehlen Identifikationsnummer und Geburtsdatum nach Ablauf der drei Kalendermonate weiterhin, ordnet Satz 3 die rückwirkende Anwendung von Satz 1 an. Das ist keine pauschale Erstattungszusage für jede Klasse-VI-Abrechnung. Prüfen Sie den konkreten Auslöser und die bereitgestellten Daten, bevor eine bestimmte Korrektur erwartet wird.

Warum ist ein Arbeitgeberwechsel nicht automatisch ein zweiter Job?

§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG knüpft für weitere Dienstverhältnisse an nebeneinander bezogenen Arbeitslohn mehrerer Arbeitgeber an. Ein bloß nacheinander erfolgender Arbeitgeberwechsel erfüllt dieses Merkmal nicht allein deshalb, weil im selben Kalenderjahr zwei Arbeitgeber vorkommen. Andere gesetzliche Anwendungsfälle, insbesondere fehlende Merkmale nach § 39c, bleiben davon unberührt. Vergleichen Sie Beginn und Ende der Beschäftigungen mit den tatsächlichen Meldungen. Die richtige zeitliche Zuordnung sollte vor einer bloßen Vermutung über die Steuerklasse geklärt werden. Die weitere Jahresabrechnung und mögliche Erklärungspflichten sind getrennte Fragen.

Was ist bei einem pauschal besteuerten Minijob anders?

§ 40a Abs. 2 EStG erlaubt dem Arbeitgeber unter seinen Voraussetzungen eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent ohne Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale. Erfasst ist bestimmtes geringfügiges Arbeitsentgelt mit den dort genannten Rentenversicherungsbeitragspflichten [6]. Eine zusätzliche Tätigkeit wird daher nicht unabhängig vom gewählten und zulässigen Verfahren allein wegen ihres Nebenjobnamens nach Klasse VI behandelt. Umgekehrt eröffnet ein niedriger Verdienst die Pauschalierung nicht automatisch. Klären Sie Beschäftigungsart, Beitragspflichten und tatsächliche Arbeitgeberentscheidung. Die Zahlenbeispiele dieses Artikels setzen ausdrücklich individuell erhobene und anrechenbare Lohnsteuer voraus, keine solche Pauschsteuer.

Welche Angaben braucht der Arbeitgeber zum Abruf?

§ 39e Abs. 4 EStG verlangt bei Eintritt insbesondere Identifikationsnummer, Geburtsdatum und die Mitteilung, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Außerdem enthält die Vorschrift Angaben zu einem nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 festgestellten Freibetrag. Diese Beschäftigungsinformation ist deshalb nicht nur eine unverbindliche Bezeichnung auf einem Personalbogen. Stimmen Angaben und tatsächliche Verhältnisse nicht überein, sollte die Ursache aufgeklärt werden. Der Datenabruf und die Übernahme in das Lohnkonto ersetzen dennoch keine vollständige Prüfung des späteren Einkommensteuerbescheids oder seiner Anrechnungsbeträge.

Welche Unterlagen helfen beim Jahresabgleich?

Praktisch hilfreich sind die Lohnsteuerbescheinigungen aller betroffenen Arbeitgeber, die Abrechnungen und der spätere Einkommensteuerbescheid. Vergleichen Sie insbesondere die erfassten Beschäftigungszeiträume und die tatsächlich berücksichtigten Steuerbeträge. Diese Zusammenstellung ist eine Vorbereitungshilfe, keine abschließende gesetzliche Unterlagenliste. Sie ermöglicht eine gezielte Nachfrage zu Abzug, Anrechnung oder Abrechnungsergebnis. Eine bloße Differenz zwischen zwei monatlichen Auszahlungen beweist dagegen weder eine falsche Klasse noch einen bestimmten Erstattungsanspruch. Zunächst müssen die jeweils verglichenen Beträge und Zeiträume übereinstimmen. Persönliche Steuerberechnung, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abrechnungsposten bleiben bei der Klärung getrennt zu betrachten.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.