Alles auf einen Blick
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2025 weiterhin 1.000 Euro bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG.
- Der Pauschbetrag wird als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen; der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.
- Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank kann der Sparer-Pauschbetrag bereits beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt werden gemäß § 44a Abs. 1 und 2 EStG.
- Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro hälftig aufgeteilt; nicht ausgeschöpfte Anteile können auf den anderen Ehegatten übertragen werden gemäß § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG.
- Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen oder diese erhöhen gemäß § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG.
Sparer-Pauschbetrag Definition
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG. Er ersetzt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten und beträgt 1.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Wie wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt?
Der Sparer-Pauschbetrag mindert die Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer von 25 Prozent gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Die Berücksichtigung kann auf zwei Wegen erfolgen: entweder bereits bei der Auszahlung durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Berücksichtigung durch Freistellungsauftrag
Steuerpflichtige können ihren Kreditinstituten einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Bank behält dann auf Kapitalerträge bis zur Höhe des freigestellten Betrags keine Kapitalertragsteuer, keinen Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer ein. Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer gemäß § 44a Abs. 2a EStG.
| Situation | Freistellungsvolumen 2025 |
|---|---|
| Ledige, Einzelveranlagung | 1.000 Euro |
| Zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner | 2.000 Euro |
| Gemeinschaftsfreistellungsauftrag | 2.000 Euro (gemeinsam) |
Ergebnis: Bei mehreren Bankverbindungen kann der Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Institute aufgeteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Berücksichtigung in der Steuererklärung
Wurde kein oder kein ausreichender Freistellungsauftrag erteilt, können Steuerpflichtige den nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann erstattet gemäß § 32d Abs. 4 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Lediger Sparer mit Freistellungsauftrag
Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2025 Kapitalerträge aus verschiedenen Quellen bei einer Bank.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zinserträge aus Tagesgeld | 600 Euro |
| + Dividenden aus Aktien | 500 Euro |
| = Kapitalerträge brutto | 1.100 Euro |
| − Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) | 1.000 Euro |
| = steuerpflichtige Kapitalerträge | 100 Euro |
| × Abgeltungsteuer 25 % | 25 Euro |
| + Solidaritätszuschlag 5,5 % | 1,38 Euro |
| = einbehaltene Steuern | 26,38 Euro |
Ergebnis: Durch den Freistellungsauftrag von 1.000 Euro werden nur die übersteigenden 100 Euro mit Abgeltungsteuer belegt. Die Steuerbelastung beträgt 26,38 Euro statt 290,13 Euro ohne Freistellungsauftrag.
Beispiel 2: Ehepaar mit gemeinsamen Kapitalerträgen
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt 2025 folgende Kapitalerträge:
| Position | Ehemann | Ehefrau |
|---|---|---|
| Zinserträge | 800 Euro | 300 Euro |
| Dividenden | 600 Euro | 200 Euro |
| Summe | 1.400 Euro | 500 Euro |
| Berechnung gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag | Betrag |
|---|---|
| Kapitalerträge Ehemann | 1.400 Euro |
| + Kapitalerträge Ehefrau | 500 Euro |
| = Kapitalerträge gesamt | 1.900 Euro |
| − gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag | 2.000 Euro |
| = steuerpflichtige Kapitalerträge | 0 Euro |
| = Steuerlast | 0 Euro |
Ergebnis: Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro deckt die Kapitalerträge beider Ehegatten vollständig ab. Der nicht genutzte Anteil der Ehefrau (500 Euro von ihrem hälftigen Pauschbetrag) wurde auf den Ehemann übertragen, dessen Kapitalerträge seinen hälftigen Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
Beispiel 3: Sparer mit mehreren Bankverbindungen
Ein lediger Steuerpflichtiger hat Konten bei drei Banken und möchte seinen Sparer-Pauschbetrag optimal aufteilen.
| Bank | erwartete Kapitalerträge | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Bank A (Tagesgeld) | 400 Euro | 400 Euro |
| Bank B (Depot) | 450 Euro | 450 Euro |
| Bank C (Festgeld) | 200 Euro | 150 Euro |
| Summe | 1.050 Euro | 1.000 Euro |
| Steuerberechnung | Betrag |
|---|---|
| Kapitalerträge gesamt | 1.050 Euro |
| − Freistellungsaufträge gesamt | 1.000 Euro |
| = steuerpflichtige Kapitalerträge | 50 Euro |
| × Abgeltungsteuer 25 % | 12,50 Euro |
| + Solidaritätszuschlag 5,5 % | 0,69 Euro |
| = Steuerlast | 13,19 Euro |
Ergebnis: Durch die optimale Verteilung der Freistellungsaufträge entsprechend der erwarteten Erträge werden 1.000 Euro steuerfrei gestellt. Nur die übersteigenden 50 Euro bei Bank C werden mit der Abgeltungsteuer belastet.
Ausnahmen und Besonderheiten
Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG
Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten (etwa Depotgebühren, Kreditzinsen für Wertpapierkäufe) den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.
Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 EStG)
Der Sparer-Pauschbetrag darf gemäß § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen oder diese erhöhen. Er wird nur berücksichtigt, soweit nach Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG positive Einkünfte verbleiben.
Besondere Beschränkung bei Aktienverlusten
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Der Sparer-Pauschbetrag kann diese Aktienverluste nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen.
Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG
Steuerpflichtige können beantragen, dass ihre Kapitalerträge dem regulären progressiven Einkommensteuertarif unterworfen werden, wenn dies günstiger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Dies kann bei einem niedrigen persönlichen Steuersatz vorteilhaft sein. Der Sparer-Pauschbetrag wird auch bei der Günstigerprüfung berücksichtigt.
NV-Bescheinigung als Alternative
Steuerpflichtige mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Mit dieser Bescheinigung behalten Banken auf sämtliche Kapitalerträge keine Steuern ein, unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Übertragung bei Ehegatten
Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG grundsätzlich hälftig (je 1.000 Euro) angesetzt. Soweit jedoch ein Ehegatte seinen Anteil nicht ausschöpft, wird der nicht genutzte Betrag auf den anderen Ehegatten übertragen.
Vorteile
steuerfreie Kapitalerträge: Kapitalerträge bis 1.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 2.000 Euro (Zusammenveranlagte) bleiben vollständig steuerfrei.
einfache Handhabung: Durch den Freistellungsauftrag erfolgt die Steuerbefreiung automatisch bei der Bank ohne Steuererklärung.
flexible Aufteilung: Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, um verschiedene Konten und Depots optimal auszunutzen.
Übertragbarkeit bei Ehegatten: Nicht genutzte Pauschbeträge können bei Zusammenveranlagung auf den Partner übertragen werden.
keine Nachweispflicht: Der Pauschbetrag wird ohne Nachweis tatsächlicher Werbungskosten gewährt.
Nachteile
ausgeschlossener Werbungskostenabzug: Tatsächliche Werbungskosten (Depotgebühren, Kreditzinsen) können nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie den Pauschbetrag übersteigen.
keine Verlustentstehung möglich: Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht zu negativen Einkünften führen und ist auf positive Kapitalerträge beschränkt.
Überwachungsaufwand bei mehreren Banken: Bei mehreren Freistellungsaufträgen muss sichergestellt werden, dass die Summe 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro nicht überschreitet.
kein Vortrag nicht genutzter Beträge: Nicht ausgeschöpfte Teile des Sparer-Pauschbetrags verfallen am Jahresende und können nicht in Folgejahre übertragen werden.
Abgeltungsteuer auf übersteigende Beträge: Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet.
Fazit
Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung steuerfrei zu vereinnahmen. Durch die Erteilung eines Freistellungsauftrags bei der Bank kann die Steuerbefreiung unmittelbar bei der Auszahlung erfolgen, sodass weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag einbehalten werden. Der Pauschbetrag ersetzt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten, was die Handhabung vereinfacht, jedoch bei hohen Kosten nachteilig sein kann. Für eine optimale Nutzung empfiehlt sich die sorgfältige Verteilung der Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken entsprechend der erwarteten Kapitalerträge.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2025?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2025 bei Einzelveranlagung 1.000 Euro und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2023 und wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) von zuvor 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro angehoben.
Was ist ein Freistellungsauftrag und wie erteile ich ihn?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an eine Bank, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag ohne Steuerabzug auszuzahlen. Der Auftrag wird bei der jeweiligen Bank gestellt und erfordert die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer gemäß § 44a Abs. 2a EStG. Bei mehreren Bankverbindungen kann der Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Institute aufgeteilt werden, wobei die Summe den Höchstbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro nicht überschreiten darf.
Können tatsächliche Werbungskosten bei Kapitalerträgen abgezogen werden?
Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Auch wenn die tatsächlichen Kosten wie Depotgebühren, Beratungskosten oder Kreditzinsen für Wertpapierkäufe den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen, können nur der Pauschbetrag und nicht die höheren tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wird?
Der nicht genutzte Teil des Sparer-Pauschbetrags verfällt am Ende des Veranlagungszeitraums und kann nicht in Folgejahre vorgetragen werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der nicht ausgeschöpfte Anteil eines Partners jedoch gemäß § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG auf den anderen Partner übertragen, sodass der gemeinsame Pauschbetrag von 2.000 Euro optimal genutzt werden kann.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen?
Steuerpflichtige können gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragen, dass ihre Kapitalerträge dem regulären progressiven Einkommensteuertarif unterworfen werden, wenn dieser niedriger als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent ausfällt. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist. Der Sparer-Pauschbetrag wird bei beiden Berechnungsmethoden berücksichtigt.
Was ist der Unterschied zwischen Sparer-Pauschbetrag und Sparerfreibetrag?
Der Begriff Sparerfreibetrag wurde bis 2008 verwendet, als zusätzlich zur Werbungskostenpauschale ein separater Freibetrag von 750 Euro gewährt wurde. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 existiert nur noch der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG, der beide früheren Komponenten ersetzt. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe oft synonym verwendet, rechtlich korrekt ist jedoch nur Sparer-Pauschbetrag.
Kann der Sparer-Pauschbetrag Verluste aus Kapitalvermögen erhöhen?
Der Sparer-Pauschbetrag darf gemäß § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen oder diese erhöhen. Er wird nur insoweit berücksichtigt, als nach Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG positive Einkünfte verbleiben. Übersteigen die Verluste die positiven Kapitalerträge, entfällt der Abzug des Sparer-Pauschbetrags für diesen Veranlagungszeitraum.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Freistellungsauftrag für Kapitalerträge." https://www.bzst.de Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzhof. "Jahressteuergesetz 2022 – Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.