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Was ist eine Spendenbescheinigung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Spendenabzug verlangt grundsätzlich eine amtliche Zuwendungsbestätigung oder gesetzlich zugelassenen Ersatznachweis.
  • Bis höchstens 300 Euro kann unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Zahlungsbeleg genügen.
  • Ein passender Beleg ersetzt nicht die materiellen Abzugsvoraussetzungen.
  • Unterlagen sind grundsätzlich bis ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenbescheinigung Definition

Als Spendenbescheinigung dient beim steuerlichen Spendenabzug grundsätzlich die Zuwendungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) [1]. Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen, soweit nicht ein dort geregelter Ersatznachweis genügt oder die elektronische Übermittlung greift. Die Bestätigung allein beantwortet weder, ob der Empfänger steuerbegünstigt ist, noch, ob die Zahlung abziehbar ist. Getrennt zu prüfen sind die Berechtigung des Empfängers, die passende Belegform und die materiellen Abzugsvoraussetzungen nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) [2]. Der Beleg ist dabei nur ein Teil der Abzugsprüfung.


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Wie wird eine Spendenbescheinigung berücksichtigt?

Empfängerstatus und Abziehbarkeit getrennt prüfen

Der Spendenabzug setzt einen begünstigten Empfänger und einen steuerbegünstigten Zweck voraus. § 10b Absatz 1 EStG nennt bestimmte inländische Körperschaften und öffentliche oder entsprechend steuerbegünstigte Empfänger in der EU oder im EWR. Bei nicht im Inland ansässigen Empfängern müssen die betreffenden Staaten zusätzlich Amtshilfe und Beitreibungsunterstützung leisten. Verwirklicht ein öffentlicher Empfänger nach Satz 2 Nummer 1 seine Zwecke ausschließlich im Ausland, ist eine weitere Inlandsverbindung erforderlich: die Förderung hier ansässiger Personen oder ein möglicher Beitrag zum Ansehen Deutschlands. Diese Prüfung ersetzt keinen Zahlungsnachweis.

Beleg auswählen und Abzug einordnen

Ist die Zahlung dem Grunde nach begünstigt, richtet sich der Nachweis nach § 50 EStDV. Regelmäßig wird eine amtliche Zuwendungsbestätigung benötigt. Für bestimmte Zahlungen lässt die Verordnung stattdessen einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung zu. Die Zahlung muss damit nachvollziehbar belegt sein, doch ein Ersatzbeleg macht einen nicht begünstigten Empfänger oder Zweck nicht abziehbar. Der mögliche Sonderausgabenabzug richtet sich zusätzlich nach § 10b EStG und dessen Grenzen. Mehr zur Einordnung bietet der Beitrag Spendenabzug. Die 300-Euro-Grenze betrifft eine Zuwendung, keinen jährlichen Pauschbetrag.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Zahlungsnachweis bei genau 300 Euro

Eine Privatperson überweist in diesem fiktiven Fall 2026 genau 300 Euro an eine inländische öffentliche Dienststelle. Sie möchte die Buchungsbestätigung als Nachweis für den Spendenabzug verwenden. Unterstellt wird, dass die Zahlung eine steuerlich begünstigte Zuwendung ist und die Dienststelle sie für einen begünstigten Zweck erhält. Es handelt sich nicht um eine Zahlung im Katastrophenfall. Zu prüfen ist allein, ob der vereinfachte Belegweg nach § 50 EStDV eröffnet ist und welche Angaben die Buchungsbestätigung enthalten muss. Die Belegentscheidung garantiert keinen bestimmten Steuerabzug.

PrüfschrittEinordnung
Betrag300 Euro: Grenze nicht überschritten
EmpfängerInländische öffentliche Dienststelle
ZahlungsbelegNamen und Identifizierungsmerkmale von Auftraggeber und Empfänger, Betrag, Buchungstag und tatsächliche Zahlung erkennbar
ErgebnisBuchungsbestätigung genügt als vereinfachter Nachweis

Ergebnis: Die Buchungsbestätigung kann genügen. Die materielle Abziehbarkeit bleibt gesondert zu prüfen.

Beispiel 2: Zuwendungsbestätigung bei 400 Euro

Eine Privatperson überweist im zweiten fiktiven Fall 2026 400 Euro an eine inländische Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Ein Katastrophenfall liegt nicht vor. Die Zahlung soll eine Spende sein, die übrigen materiellen Voraussetzungen gelten als erfüllt. Die Person hat eine ordnungsgemäße Buchungsbestätigung, aber keine Zuwendungsbestätigung erhalten. Sie prüft, ob der Zahlungsbeleg wegen der vereinfachten Nachweisregel ausreicht. Anders als im ersten Fall überschreitet der Betrag die gesetzliche 300-Euro-Grenze. Die vereinfachte Regel scheidet deshalb aus, der reguläre Nachweis bleibt nötig.

PrüfschrittEinordnung
Betrag400 Euro: Grenze überschritten
EmpfängerBegünstigte inländische Körperschaft nach den Fallannahmen
ZahlungsbelegAllein nicht ausreichend
ErgebnisGrundsätzlich amtliche Zuwendungsbestätigung erforderlich

Ergebnis: Die Kleinbetragsregel greift nicht. Grundsätzlich wird die amtliche Bestätigung benötigt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wann genügt die Buchungsbestätigung?

Bei einer Zuwendung, die 300 Euro nicht übersteigt, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung nur für die gesetzlich aufgeführten Empfängergruppen. Bei einer inländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG muss ein von ihr hergestellter Beleg zusätzlich den steuerbegünstigten Zweck, Angaben über ihre Freistellung und die Einordnung als Spende oder Mitgliedsbeitrag ausweisen. Diesen Beleg muss der Zuwendende aufbewahren. Die Buchungsbestätigung selbst muss Auftraggeber, Empfänger, Betrag, Buchungstag und tatsächliche Zahlung erkennen lassen. Auf Verlangen der Finanzbehörde ist der Beleg vorzulegen.

Welche weiteren Sonderregeln gelten?

Bei Katastrophenhilfe kann für Zahlungen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto unter den in § 50 Abs. 4 EStDV genannten Voraussetzungen ein Zahlungsbeleg genügen. Bis zur Einrichtung des Sonderkontos kann auch die Zahlung auf ein anderes Konto der genannten Empfänger erfasst sein. Bei einer Weiterleitung über ein Treuhandkonto können zusätzliche Zahlungsbelege erforderlich werden. Außerdem genügt für Mitgliedsbeiträge an bestimmte politische Parteien ein Beitragsbeleg oder eine Buchungsbestätigung. Der Beitrag Sonderausgaben erläutert den steuerlichen Zusammenhang. Die Zeiträume bestimmen die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Vorteile

  • vereinfachter Zahlungsnachweis: In eng begrenzten Fällen kann die Buchungsbestätigung die amtliche Bestätigung ersetzen.
  • elektronische Übermittlung: Mit Vollmacht kann der Empfänger die Bestätigung elektronisch an die Finanzbehörde übermitteln.
  • bestimmte Belegangaben: Die vorgeschriebenen Zahlungsmerkmale machen nachvollziehbar, wer wann welchen Betrag gezahlt hat.

Nachteile

  • begrenzte Vereinfachung: Die 300-Euro-Regel gilt nicht pauschal, sondern nur für die ausdrücklich genannten Empfängerfälle.
  • zusätzlicher Empfängerbeleg: Bei bestimmten Körperschaften muss neben dem Zahlungsnachweis ein eigener Beleg aufbewahrt werden.
  • eigenständige Abzugsvoraussetzungen: Ein passender Nachweis bestätigt nicht automatisch den begünstigten Empfänger, Zweck oder Sonderausgabenabzug.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Vorbereitung empfiehlt die Redaktion, zuerst Empfänger und Zweck der Zuwendung zu prüfen und danach den passenden Nachweis auszuwählen. Bei Zahlungen bis 300 Euro entscheidet neben dem Betrag die Empfängerart, ob eine Buchungsbestätigung genügt. Kontrollieren Sie deren Zahlungsangaben und gegebenenfalls den zusätzlichen Empfängerbeleg. Außerhalb einer Ausnahme benötigen Sie grundsätzlich die amtliche Zuwendungsbestätigung. Halten Sie die Unterlagen für eine Anforderung des Finanzamts bereit und beachten Sie die Aufbewahrungsregel. Die Eintragung in der Steuererklärung ersetzt weder den Nachweis noch die Prüfung der materiellen Abzugsvoraussetzungen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie wird eine Sachspende nachgewiesen?

Eine Sachspende wird grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen, deren Wertangabe auf festgehaltenen Bewertungsgrundlagen beruht. § 50 Absatz 7 EStDV verlangt diese Aufzeichnungen beim Empfänger. Begünstigt sind Wirtschaftsgüter, nicht bloße Nutzungen oder Leistungen. Bei vorheriger Entnahme aus dem Betriebsvermögen richtet sich die Zuwendungshöhe nach dem Entnahmewert zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer. Für andere Sachspenden gelten die abgestuften Wertregeln des § 10b Absatz 3 EStG. Die bloße Benennung des Gegenstands ersetzt daher keine begründete Wertangabe. Nachweisform und Bewertung sind zwei eigenständige Fragen.

Was gilt bei elektronischer Übermittlung?

Eine elektronische Übermittlung ersetzt die Papierbestätigung nur, wenn der Zuwendende den Empfänger dazu bevollmächtigt. Dafür muss der Zuwendende seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Empfänger muss die übermittelten Daten dem Zuwendenden elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck bereitstellen und darauf hinweisen, dass sie an die Finanzbehörde übermittelt wurden. Eine bloße E-Mail ohne diese gesetzlich geregelte Übermittlung ist nicht automatisch der Nachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV.

Welche zusätzliche Anforderung gilt für ausländische Zuwendungsempfänger?

Nicht im Inland ansässige Empfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 EStG müssen eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen. Sie dürfen dies nur, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b Abgabenordnung (AO) aufgenommen sind. Das Register führt das Bundeszentralamt für Steuern. Es speichert Namen, Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke und Bescheiddaten. Ein gewöhnlicher Überweisungsbeleg ersetzt diese Bestätigung nicht. Daneben bleiben die materiellen Voraussetzungen für Empfänger und Zuwendung zu prüfen, insbesondere die gesetzlich geforderte zwischenstaatliche Unterstützung [3].

Wann darf eine inländische Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellen?

Eine Körperschaft nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG darf Bestätigungen ausstellen, wenn ihr Freistellungsbescheid oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid höchstens fünf Jahre zurückliegt. Ohne bisherige Erteilung eines solchen Bescheids genügt eine Feststellung nach § 60a AO, die höchstens drei Kalenderjahre zurückliegt. § 63 Absatz 5 AO verlangt eine taggenaue Fristberechnung [4]. Die Feststellung nach § 60a bindet hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen [5]. Sie ist keine pauschale Bestätigung jeder tatsächlichen Tätigkeit. Für die Geschäftsführung gelten daneben die Anforderungen des § 63 AO.

Welche Nachweise gelten bei einer Treuhandsammlung für Katastrophenhilfe?

Bei einer Katastrophenspende innerhalb des von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zeitraums genügt eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Empfängers, wenn die Zuwendung über ein Konto eines Dritten an einen gesetzlich erfassten inländischen Empfänger geleistet wird. Das Konto des Dritten muss als Treuhandkonto geführt worden sein, die Zuwendung von dort an den Empfänger weitergeleitet werden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihren jeweiligen Anteilen an der Zuwendungssumme übergeben werden.

Quellen

  • [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 50 EStDV 1955 – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10b EStG – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 60b AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 63 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 60a AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.