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Was sind Sonderausgaben?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die nach § 10 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können und so das zu versteuernde Einkommen mindern.
  • Altersvorsorgeaufwendungen sind 2025 bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) als Sonderausgaben abziehbar gemäß § 10 Abs. 3 EStG.
  • Kinderbetreuungskosten können ab 2025 zu 80 Prozent, maximal 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben geltend gemacht werden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar gemäß § 10b Abs. 1 EStG.
  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 72 Euro (Zusammenveranlagung) gemäß § 10c EStG, wenn keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden.

Sonderausgaben Definition

Sonderausgaben sind nach § 10 EStG bestimmte private Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen, jedoch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Sie umfassen insbesondere Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer, Berufsausbildungskosten, Schulgeld sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Wie werden die Sonderausgaben berücksichtigt?

Sonderausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen. Sie werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in der Anlage Sonderausgaben sowie in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht. Die Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich im Jahr der Zahlung (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG).

Übersicht der wichtigsten Sonderausgaben 2025

KategorieHöchstbetrag 2025Rechtsgrundlage
Altersvorsorgeaufwendungen29.344 Euro§ 10 Abs. 3 EStG
Sonstige Vorsorgeaufwendungen1.900 Euro / 2.800 Euro§ 10 Abs. 4 EStG
Riester-Rente2.100 Euro§ 10a EStG
Unterhaltsleistungen (Realsplitting)13.805 Euro§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
Kinderbetreuungskosten4.800 Euro je Kind§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Berufsausbildungskosten6.000 Euro§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Schulgeld Privatschule30 %, max. 5.000 Euro je Kind§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Kirchensteuerunbegrenzt§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Spenden20 % des GdE oder 4 ‰ der Umsätze§ 10b Abs. 1 EStG

Ergebnis: Die einzelnen Sonderausgaben unterliegen unterschiedlichen Höchstbeträgen und Abzugsvoraussetzungen.

Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Basisrente (Rürup-Rente) können als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und berechnet sich 2025 aus der Beitragsbemessungsgrenze von 118.800 Euro multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent.

Berechnung Höchstbetrag 2025Betrag
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV118.800 Euro
× Beitragssatz24,7 %
= Höchstbetrag Ledige29.344 Euro
= Höchstbetrag Zusammenveranlagte58.688 Euro

Ergebnis: Seit 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent bis zum Höchstbetrag abziehbar.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Basisabsicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Darüber hinausgehende sonstige Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung) unterliegen einem Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 4 EStG.

SteuerpflichtigerHöchstbetrag
Arbeitnehmer, Beamte, Rentner1.900 Euro
Selbständige2.800 Euro

Ergebnis: Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung werden auch dann berücksichtigt, wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Altersvorsorgeaufwendungen

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt 2025 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sein Bruttogehalt beträgt 60.000 Euro.

PositionBetrag
Bruttogehalt60.000 Euro
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (9,3 %)5.580 Euro
+ Arbeitgeberanteil (steuerfrei)5.580 Euro
= Gesamtbeitrag11.160 Euro
− steuerfreier Arbeitgeberanteil5.580 Euro
= abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen5.580 Euro

Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann 5.580 Euro als Sonderausgaben für Altersvorsorge geltend machen.

Beispiel 2: Eltern mit Kinderbetreuungskosten

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar zahlt 2025 für die Betreuung ihres 3-jährigen Kindes in einer Kindertagesstätte monatlich 450 Euro.

PositionBetrag
Kinderbetreuungskosten pro Jahr5.400 Euro
× abzugsfähiger Anteil (80 %)4.320 Euro
Höchstbetrag je Kind4.800 Euro
abziehbare Sonderausgaben4.320 Euro

Ergebnis: Die Eltern können 4.320 Euro als Sonderausgaben für Kinderbetreuung geltend machen.

Beispiel 3: Selbständiger mit Vorsorgeaufwendungen und Spenden

Ein Selbständiger zahlt 2025 Beiträge zur Basisrente (Rürup-Rente) in Höhe von 25.000 Euro, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 8.500 Euro (davon 7.200 Euro Basisabsicherung) sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen von 3.000 Euro. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 80.000 Euro.

PositionBetrag
Beiträge Basisrente25.000 Euro
Höchstbetrag Altersvorsorge29.344 Euro
= abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen25.000 Euro
Kranken-/Pflegeversicherung Basisabsicherung7.200 Euro
+ sonstige Vorsorgeaufwendungen1.300 Euro
Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen2.800 Euro
= abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen1.300 Euro
Spenden3.000 Euro
Spendengrenze (20 % von 80.000 Euro)16.000 Euro
= abziehbare Spenden3.000 Euro
Sonderausgaben gesamt36.500 Euro

Ergebnis: Der Selbständige kann insgesamt 36.500 Euro als Sonderausgaben geltend machen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sonderausgaben-Pauschbetrag gemäß § 10c EStG

Werden keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen, wird gemäß § 10c EStG ein Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung 72 Euro) für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie § 10b EStG berücksichtigt. Vorsorgeaufwendungen sind vom Pauschbetrag nicht umfasst.

Spendenvortrag gemäß § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG

Übersteigen die Spenden die Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, können die nicht berücksichtigten Beträge in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Besonderer Abzugsbetrag für Stiftungen gemäß § 10b Abs. 1a EStG

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag über einen Zeitraum von zehn Jahren mit einem zusätzlichen Höchstbetrag von 1.000.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000.000 Euro) geltend gemacht werden. Dieser Betrag steht neben dem regulären Spendenabzug.

Riester-Rente gemäß § 10a EStG

Beiträge zur Riester-Rente können bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die unmittelbare oder mittelbare Zulageberechtigung. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und gewährt entweder die Zulage oder den Sonderausgabenabzug, je nachdem, was vorteilhafter ist.

Unterhaltsleistungen im Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Zusätzlich sind die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abziehbar. Voraussetzung ist ein Antrag des Zahlenden und die Zustimmung des Empfängers (Anlage U).

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge erhoben wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar. Eine Ausnahme gilt, wenn die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt wird.

Vorteile

  • umfassende Steuerminderung: Sonderausgaben reduzieren den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die Steuerlast unmittelbar.

  • hohe Abzugsbeträge: Mit bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) ermöglichen Altersvorsorgeaufwendungen erhebliche Steuerersparnisse.

  • flexible Gestaltungsmöglichkeiten: Steuerpflichtige können durch gezielte Vorsorge- und Spendenzahlungen ihre Steuerlast aktiv beeinflussen.

  • unbegrenzter Abzug: Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind unabhängig von den Höchstbeträgen vollständig abziehbar.

  • zeitlich unbefristeter Spendenvortrag: Nicht abzugsfähige Spenden können in Folgejahre vorgetragen werden und gehen nicht verloren.

Nachteile

  • keine Verlustverrechnung: Anders als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können Sonderausgaben nicht zu einem Verlust führen und sind auf den Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt.

  • verfallende Höchstbeträge: Nicht genutzte Höchstbeträge bei Vorsorgeaufwendungen verfallen und können nicht in Folgejahre übertragen werden.

  • niedrige Grenzen: Bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist der Abzug auf 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro begrenzt, sodass Versicherungsbeiträge oft nicht vollständig berücksichtigt werden.

  • strenge Nachweispflichten: Kinderbetreuungskosten erfordern eine Rechnung und Zahlung per Überweisung. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

  • erforderliche Zustimmung: Der Abzug von Unterhaltsleistungen setzt die Zustimmung des Empfängers voraus, der die Zahlungen versteuern muss.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Sonderausgaben bieten Steuerpflichtigen vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken. Mit Höchstbeträgen von bis zu 29.344 Euro für Altersvorsorgeaufwendungen, 4.800 Euro für Kinderbetreuungskosten und 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte für Spenden ermöglichen die Regelungen des § 10 EStG erhebliche Steuerersparnisse. Während Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt abziehbar sind, unterliegen sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstbeträgen von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro. Die sorgfältige Dokumentation der Aufwendungen und die Kenntnis der jeweiligen Abzugsvoraussetzungen sind entscheidend für die optimale steuerliche Berücksichtigung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Sonderausgaben können 2025 geltend gemacht werden?

Zu den Sonderausgaben gehören gemäß § 10 EStG insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen (bis 29.344 Euro), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten (80 Prozent, maximal 4.800 Euro je Kind), Berufsausbildungskosten (bis 6.000 Euro), Schulgeld für Privatschulen (30 Prozent, maximal 5.000 Euro je Kind), Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten (bis 13.805 Euro) sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge (bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte).

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2025?

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 2025 bei Ledigen 29.344 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten 58.688 Euro gemäß § 10 Abs. 3 EStG. Dieser Betrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (118.800 Euro) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent abziehbar.

Wie werden Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt?

Kinderbetreuungskosten können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu 80 Prozent, maximal 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen und durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Was ist der Unterschied zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen?

Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG umfassen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Basisrente. Sie sind bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro abziehbar. Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG umfassen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Für diese gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro, wobei Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt abziehbar sind.

Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können gemäß § 10b Abs. 1 EStG bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Alternativ können Unternehmen 4 Promille der Summe aus Umsätzen und aufgewendeten Löhnen und Gehältern ansetzen. Für den Nachweis genügt bei Spenden bis 300 Euro der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg, bei höheren Beträgen ist eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Nicht ausgeschöpfte Spendenbeträge können in Folgejahre vorgetragen werden.

Was ist das Realsplitting bei Unterhaltsleistungen?

Das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ermöglicht es, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abzuziehen. Zusätzlich sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Unterhaltsempfänger abziehbar. Voraussetzung ist ein Antrag des Zahlenden und die Zustimmung des Empfängers, der die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss.

Können Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden?

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern sie nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei einer Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis, duales Studium) sind die Kosten hingegen als Werbungskosten unbegrenzt abziehbar.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 10 EStG – Sonderausgaben." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 10a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10c.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Deutsche Rentenversicherung. "Sozialversicherungsrechengrößen 2025." https://www.deutsche-rentenversicherung.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.