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Was ist eine sonstige Leistung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Eine sonstige Leistung ist umsatzsteuerlich eine Leistung, die keine Lieferung ist.
  • Sie kann auch durch Unterlassen oder Dulden einer Handlung erbracht werden.
  • Leistungsort und Empfängerstatus bestimmen die nächsten umsatzsteuerlichen Prüfungsschritte.
  • Bei bestimmten Leistungen schuldet der Empfänger die Steuer statt des Leistenden.
  • Bestimmte private Verwendungen werden einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt.

Sonstige Leistung Definition

Eine sonstige Leistung ist im Umsatzsteuerrecht eine Leistung, die keine Lieferung ist. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst dabei auch ein Unterlassen oder das Dulden einer Handlung oder eines Zustands [1]. Bei einer Lieferung wird dagegen Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Für die praktische Einordnung empfiehlt sich eine Beschreibung des tatsächlichen Leistungsinhalts. Der Ort der Lieferung folgt anderen Regeln als der Ort sonstiger Leistungen. Vergleichen Sie dafür den vereinbarten und ausgeführten Vorgang, statt allein auf eine Vertragsüberschrift wie Beratung oder Service zu vertrauen.


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Wie wird die sonstige Leistung berücksichtigt?

Leistungsart und Steuerbarkeit prüfen

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfasst grundsätzlich Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens [2]. Die Einordnung als sonstige Leistung beantwortet zunächst nur die Leistungsart. Danach sind insbesondere Leistungsort, Steuerpflicht und Steuerschuldner zu prüfen. Aus dem Begriff folgt weder automatisch eine Steuerbefreiung noch ein bestimmter Umsatzsteuersatz. Beschreiben Sie deshalb die geschuldete Tätigkeit, Gegenleistung und Beteiligten konkret. Eine Beratung kann zwar eindeutig eine sonstige Leistung sein, ihre steuerliche Behandlung hängt aber zusätzlich vom tatsächlichen Empfänger und dessen Verwendungszweck ab.

Empfänger und Leistungsort bestimmen

Bei Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Für andere Empfänger ist grundsätzlich der Unternehmensort des Leistenden maßgebend. § 3a Abs. 1 und 2 UStG regelt außerdem, wann eine Betriebsstätte zählt und wie bestimmte juristische Personen einzuordnen sind [3]. Vorrangige Sonderregeln, etwa für Grundstücksleistungen, können zu einem anderen Ergebnis führen. Prüfen Sie deshalb zunächst, wer die Leistung für welchen Zweck bezieht und was konkret geleistet wird. Daraus ergibt sich die anzuwendende Ortsvorschrift.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Inländische wirtschaftliche Beratung

Ein regelbesteuernder Berater erbringt 2026 eine gewöhnliche wirtschaftliche Beratung für das Unternehmen eines deutschen Kunden. Beide betreiben ihr Unternehmen in Deutschland, besondere Betriebsstätten und Ortsausnahmen werden ausgeschlossen. Das vereinbarte Nettoentgelt beträgt hypothetisch 1.000 Euro. Eine Steuerbefreiung, Ermäßigung oder Verlagerung der Steuerschuld wird ausdrücklich nicht angenommen. Nach § 10 Abs. 1 UStG ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage [4]. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent [5]. Die Tabelle berechnet den Steuerbetrag und den daraus folgenden Rechnungsbetrag.

BerechnungsschrittBetrag oder Satz
Nettoentgelt als Bemessungsgrundlage1.000,00 €
Regelsteuersatz19 %
Umsatzsteuer: 1.000,00 € × 19 %190,00 €
Rechnungsbetrag: 1.000,00 € + 190,00 €1.190,00 €

Ergebnis: Im angenommenen gewöhnlichen Inlandssachverhalt berechnet der Berater 190 Euro Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettoentgelt.

Beispiel 2: Beratung durch einen französischen Unternehmer

Ein in Frankreich ansässiger Unternehmer berät 2026 eine deutsche Unternehmerin für deren Unternehmen. Es wird eine gewöhnliche steuerpflichtige wirtschaftliche Beratung ohne Ortsausnahme und ohne beteiligte deutsche Betriebsstätte des Beraters angenommen. Das hypothetische Nettoentgelt beträgt 2.000 Euro. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet die Empfängerin die Steuer [6]. Im Beispiel liegt eine Abrechnung nur über das Nettoentgelt vor. Die Tabelle zeigt deshalb gesondert die deutsche Steuerschuld der Empfängerin und den Betrag an den Berater.

BerechnungsschrittBetrag oder Satz
Nettoentgelt an den Berater2.000,00 €
Deutscher Regelsteuersatz19 %
Zahlung an den Berater ohne deutsche Umsatzsteuer2.000,00 €
Steuerschuld der Empfängerin: 2.000,00 € × 19 %380,00 €

Ergebnis: Die Empfängerin schuldet 380 Euro deutsche Umsatzsteuer. Ein möglicher Vorsteuerabzug ist anschließend gesondert zu prüfen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Vorsteuerabzug ist eine eigene Prüfung

Die geschuldete Umsatzsteuer und der mögliche Vorsteuerabzug sind getrennte Fragen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erfasst unter seinen Voraussetzungen die nach § 13b geschuldete Steuer für Leistungen, die für das Unternehmen ausgeführt wurden [7]. Daraus folgt kein automatischer Abzug für jede Empfängerin. Insbesondere die Ausschlüsse und Ausnahmen der weiteren Absätze sind zu beachten. Das zweite Beispiel berechnet deshalb nur die Steuerschuld, keine pauschale endgültige Belastung. Prüfen Sie Verwendung und Abzugsberechtigung anhand des eigenen Unternehmens, statt allein auf die Rechnung des ausländischen Beraters zu schauen.

Vorteile

  • klare Abgrenzung: Die eigenständige Kategorie trennt Dienstleistungen, Unterlassen und Dulden von der Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen.
  • systematische Ortsprüfung: Empfängerstatus und gesetzliche Sonderregeln ermöglichen eine nachvollziehbare Zuordnung, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dokumentiert sind.
  • einheitlicher Prüfungsaufbau: Leistungsart, Leistungsort, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage können nacheinander beurteilt werden, ohne einzelne Rechenschritte mit der rechtlichen Einordnung zu vermischen.

Nachteile

  • zahlreiche Sonderregeln: Die allgemeinen Ortsregeln genügen nicht für jede Leistung. Grundstücksbezug und weitere gesetzliche Ausnahmen müssen zusätzlich geprüft werden.
  • zusätzliche Empfängerpflichten: Bei einer Verlagerung der Steuerschuld muss der Empfänger seine eigene Umsatzsteuer beurteilen, obwohl der Leistende keine deutsche Steuer berechnet.
  • getrennte Abzugsprüfung: Eine berechnete Steuerschuld beweist keinen Vorsteuerabzug. Verwendung und gesetzliche Ausschlüsse können die endgültige Belastung beeinflussen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei einer sonstigen Leistung sind Leistungsinhalt, Empfänger und Verwendungszweck die Grundlage der umsatzsteuerlichen Prüfung. Daraus lassen sich die zutreffende Ortsregel und anschließend Steuerpflicht, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage bestimmen. Die Beispiele verdeutlichen, dass eine im Inland steuerpflichtige Beratung sowohl zu einer Rechnung mit Umsatzsteuer als auch zu einer eigenen Steuerschuld des Empfängers führen kann. Klären Sie diese Punkte vor der Abrechnung anhand der Vereinbarung und der tatsächlichen Ausführung. Wer die Steuer als Empfänger schuldet, sollte außerdem die Voraussetzungen seines Vorsteuerabzugs prüfen, um die verbleibende Belastung zu ermitteln.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche private Gegenstandsnutzung wird einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt?

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG betrifft die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke oder den privaten Personalbedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Der Gegenstand muss zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Regel gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b ausgeschlossen ist oder eine Berichtigung nach § 15a Abs. 6a durchzuführen ist. Unentgeltlichkeit allein bedeutet deshalb keine steuerliche Unbeachtlichkeit. Prüfen Sie Zuordnung, vorherige Abzugsberechtigung, konkrete Nutzung und die ausdrücklich genannten Ausnahmen zusammen, statt jede private Nutzung unterschiedslos zu behandeln.

Welche Folgen hat das Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung?

Wird ein Unternehmer in eine sonstige Leistung eingeschaltet und handelt er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt die Leistung nach § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Die gesetzliche Fiktion bildet damit zwei Leistungsbeziehungen ab. Sie ist vom bloßen Auftreten im Namen eines anderen zu unterscheiden. Entscheidend sind die tatsächlichen Vereinbarungen und das Auftreten gegenüber den Beteiligten. Eine allgemeine Bezeichnung als Vermittler beantwortet diese Frage nicht. Prüfen Sie für jede abgebildete Leistungsbeziehung anschließend Ort und weitere steuerliche Voraussetzungen gesondert.

Welche Bedeutung hat eine Gegenleistung ohne Geldzahlung?

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung besteht. Geld ist damit nicht zwingend erforderlich. § 10 Abs. 2 UStG ordnet für solche Vorgänge die gegenseitige Bewertung als Entgelt an und schließt Umsatzsteuer aus dem Entgelt aus. Fehlende Zahlung bedeutet daher nicht automatisch Unentgeltlichkeit. Halten Sie beide vereinbarten Leistungen und ihre Bewertung nachvollziehbar fest. Die steuerliche Einordnung jeder Seite muss trotz der Verrechnung eigenständig geprüft werden.

Wo wird eine Leistung mit Grundstücksbezug ausgeführt?

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Diese Sonderregel verdrängt die allgemeinen Ortsregeln der Absätze 1 und 2. Das Gesetz nennt unter anderem Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb oder Veräußerung und bestimmte Bauleistungen. Allerdings ist der erforderliche Grundstückszusammenhang tatsächlich zu prüfen. Nicht jede Beratung eines Grundstückseigentümers wird allein wegen dessen Vermögen zu einer Grundstücksleistung. Beschreiben Sie daher den konkreten Auftrag und das betroffene Grundstück, bevor Sie die Sonderregel anwenden.

Warum reicht die Unternehmereigenschaft des Kunden allein nicht aus?

Die allgemeine Empfängerortregel des § 3a Abs. 2 UStG verlangt bei Unternehmern eine Leistung für deren Unternehmen. Eine Geschäftsanschrift allein ersetzt diesen Bezug nicht. Bezieht dieselbe Person eine Leistung ausschließlich privat, kann die unternehmerische Grundregel deshalb nicht allein wegen ihres Berufs angewendet werden. Außerdem bleiben spezielle Ortsvorschriften vorrangig zu prüfen. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Bezug und den Inhalt des Auftrags nachvollziehbar. Der Ort der sonstigen Leistung ist anhand des Vorgangs zu bestimmen, statt Geschäftsanschrift und Unternehmensbezug ohne Prüfung gleichzusetzen. Besondere Regeln für juristische Personen sind ebenfalls gesondert zu beachten.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.