Alles auf einen Blick
Die Vorsteuer ist die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, die ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind die Unternehmereigenschaft, eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG und die Verwendung der Eingangsleistung für das Unternehmen.
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden (Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 Euro), sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8-28 UStG ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG), sofern nicht eine Option nach § 9 UStG oder eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG greift.
Die Vorsteuer wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet; übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer, ergibt sich ein Erstattungsanspruch.
Vorsteuer Definition
Die Vorsteuer bezeichnet die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer von anderen Unternehmern für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Wie wird die Vorsteuer berücksichtigt?
Mechanismus des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug ist das zentrale Instrument zur Vermeidung einer kumulativen Besteuerung entlang der Wertschöpfungskette. Der Unternehmer ermittelt in jeder Voranmeldungsperiode die Differenz zwischen der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer auf seine Ausgangsumsätze und der abziehbaren Vorsteuer aus seinen Eingangsleistungen. Diese Zahllast (oder der Erstattungsanspruch bei Vorsteuerüberhang) wird gegenüber dem Finanzamt abgerechnet.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
| Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers | § 2 UStG |
| Leistung für das Unternehmen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben | §§ 14, 14a UStG |
| Mindestens 10 % unternehmerische Nutzung | § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG |
| Keine Ausschlusstatbestände | § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG |
Ergebnis: Der Vorsteuerabzug setzt die kumulative Erfüllung aller Voraussetzungen voraus; fehlt eine Voraussetzung, ist der Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Pflichtangaben der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG
Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
| Pflichtangabe | Inhalt |
|---|---|
| Name und Anschrift | Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | Des leistenden Unternehmers |
| Rechnungsdatum | Ausstellungsdatum der Rechnung |
| Rechnungsnummer | Fortlaufende, einmalig vergebene Nummer |
| Leistungsbeschreibung | Menge und Art der Lieferung oder Umfang der Leistung |
| Leistungszeitpunkt | Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung |
| Entgelt | Nach Steuersätzen aufgeschlüsselt |
| Steuersatz und Steuerbetrag | Oder Hinweis auf Steuerbefreiung |
Ergebnis: Fehlen wesentliche Rechnungsangaben, ist der Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des BFH erst ab dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Rechnungsberichtigung möglich.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Vorsteuerabzug beim Wareneinkauf
Ein Einzelhändler kauft Waren für sein Geschäft im Wert von 10.000 Euro netto ein. Der Lieferant weist 19 Prozent Umsatzsteuer aus. Der Einzelhändler verkauft die Waren für 15.000 Euro netto an Endkunden.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umsatzsteuer aus Verkauf (19 % von 15.000 Euro) | 2.850 Euro |
| − Vorsteuer aus Einkauf (19 % von 10.000 Euro) | 1.900 Euro |
| = Zahllast an das Finanzamt | 950 Euro |
Ergebnis: Der Einzelhändler führt nur die Differenz zwischen erhaltener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer an das Finanzamt ab. Die Vorsteuer von 1.900 Euro mindert seine Steuerschuld.
Beispiel 2: Vorsteuerüberhang bei Investitionen
Ein Handwerksbetrieb erwirbt im Januar 2025 eine neue Maschine für 50.000 Euro netto. Im selben Monat erzielt er Umsätze von 20.000 Euro netto.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umsatzsteuer aus Verkauf (19 % von 20.000 Euro) | 3.800 Euro |
| − Vorsteuer aus Maschinenkauf (19 % von 50.000 Euro) | 9.500 Euro |
| = Erstattungsanspruch | 5.700 Euro |
Ergebnis: Da die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt, hat der Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 5.700 Euro.
Beispiel 3: Gemischte Verwendung mit Vorsteueraufteilung
Eine Versicherungsagentur erbringt sowohl steuerfreie Versicherungsvermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG (60 Prozent) als auch steuerpflichtige Beratungsleistungen (40 Prozent). Sie bezieht Büromöbel für 8.000 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Büromöbel netto | 8.000 Euro |
| Umsatzsteuer 19 % | 1.520 Euro |
| Anteil steuerpflichtige Umsätze (Abzugsumsätze) | 40 % |
| Abziehbare Vorsteuer | 608 Euro |
| Nicht abziehbare Vorsteuer | 912 Euro |
Ergebnis: Nach § 15 Abs. 4 UStG ist die Vorsteuer bei gemischter Verwendung aufzuteilen. Der auf die steuerfreien Versicherungsumsätze entfallende Anteil von 912 Euro ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG keine Abzugsumsätze sind.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen nach § 15 Abs. 2 UStG
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen für Eingangsleistungen, die zur Ausführung folgender steuerfreier Umsätze verwendet werden:
- Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG (insbesondere Bank- und Finanzdienstleistungen, Versicherungsumsätze, Grundstücksvermietung, Heilbehandlungen)
- Umsätze im Ausland, die dort steuerfrei wären und im Inland den Vorsteuerabzug ausschließen würden
- Umsätze von Kleinunternehmern, die die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen
Rückausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG
Abweichend vom Vorsteuerausschluss ist der Abzug dennoch möglich für Eingangsleistungen, die verwendet werden für:
- Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG)
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)
- Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen (§ 4 Nr. 2-7 UStG)
- Bestimmte Finanz- und Versicherungsumsätze an Empfänger im Drittlandsgebiet (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG)
Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG
Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen kann der Unternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Dies ist möglich bei:
- Finanzumsätzen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a-g UStG
- Grundstücksübertragungen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
- Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG (Voraussetzung: Mieter verwendet das Grundstück ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze)
Bei Grundstücksumsätzen muss die Option gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG im notariell beurkundeten Vertrag erklärt werden.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Kleinunternehmer, die die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Umsatzgrenzen für 2025 betragen:
- Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro (Netto-Grenze)
- Laufendes Kalenderjahr: maximal 100.000 Euro (feste Grenze, bei Überschreitung sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung)
Ausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG
Auch bei steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für Aufwendungen, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 EStG oder § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, insbesondere:
- Geschenke an Geschäftsfreunde über 50 Euro pro Jahr
- Unangemessene Repräsentationsaufwendungen
Ausnahme: Bei Bewirtungsaufwendungen bleibt der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG vollständig erhalten, obwohl ertragsteuerlich nur 70 Prozent abziehbar sind.
Mindestnutzungsgrenze
Gegenstände, die zu weniger als 10 Prozent für das Unternehmen genutzt werden, sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums, ist eine Korrektur erforderlich:
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern: fünf Jahre ab erstmaliger Verwendung
- Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten: zehn Jahre ab erstmaliger Verwendung
Die Berichtigung erfolgt jährlich anteilig (ein Fünftel bzw. ein Zehntel pro Jahr).
Vorteile
liquiditätsschonende Wirkung: Der Vorsteuerabzug ermöglicht die Verrechnung der auf Eingangsleistungen entfallenden Umsatzsteuer mit der eigenen Steuerschuld, sodass die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten bleibt.
wettbewerbsneutrale Besteuerung: Durch das Vorsteuerabzugssystem wird eine kumulative Besteuerung entlang der Wertschöpfungskette vermieden und nur der Endverbraucher trägt die wirtschaftliche Last.
erstattungsfähiger Überhang: Bei Investitionen oder geringen Umsätzen kann die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigen und führt zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.
gestaltungsmöglichkeiten durch Option: Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ermöglicht bei bestimmten steuerfreien Umsätzen den Erhalt des Vorsteuerabzugs.
Nachteile
strenge Rechnungsanforderungen: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG voraus; fehlende oder fehlerhafte Angaben führen zur Versagung des Abzugs.
dokumentationspflichten: Unternehmer müssen Eingangsrechnungen aufbewahren und die Verwendung der Eingangsleistungen für das Unternehmen nachweisen können.
aufteilungserfordernis bei gemischter Verwendung: Werden Eingangsleistungen sowohl für Abzugsumsätze als auch für Ausschlussumsätze verwendet, ist nach § 15 Abs. 4 UStG eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer erforderlich.
berichtigungspflicht bei Nutzungsänderung: Ändert sich die Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren (bei Grundstücken zehn Jahre), ist nach § 15a UStG eine nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs erforderlich.
kein Abzug für Kleinunternehmer: Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, können keine Vorsteuer geltend machen und tragen die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe.
Fazit
Die Vorsteuer ist ein zentrales Element des deutschen Umsatzsteuersystems und ermöglicht Unternehmern, die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abzuziehen. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt die Unternehmereigenschaft, eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG und die Verwendung der Eingangsleistung für das Unternehmen voraus. Während steuerpflichtige Umsätze und steuerfreie Exportumsätze zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, schließen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG sowie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG den Abzug grundsätzlich aus. Unternehmer sollten die strengen Rechnungsanforderungen, die Aufteilungsregeln bei gemischter Verwendung und die Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG beachten.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen gelten für den Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist (§ 2 UStG), die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird, eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG vorliegt und keine Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b oder Abs. 2 UStG eingreifen. Bei Gegenständen muss zudem eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 Prozent gegeben sein.
Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, soweit die Eingangsleistungen für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG verwendet werden. Ebenso vom Abzug ausgeschlossen sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG wie Geschenke über 50 Euro. Bei einer unternehmerischen Nutzung unter 10 Prozent greift der vollständige Ausschluss nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Wie funktioniert die Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung?
Werden Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Abzugsumsätze), als auch für Umsätze, die den Abzug ausschließen (Ausschlussumsätze), ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab dient vorrangig eine direkte Zuordnung; subsidiär kommt eine Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis in Betracht.
Welche Angaben muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug enthalten?
Die Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG insbesondere folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung oder Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag.
Können Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Mit der Neufassung ab 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei, was den Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet. Durch Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer zur Regelbesteuerung wechseln und damit Vorsteuerabzugsberechtigung erlangen.
Wann muss eine Vorsteuerberichtigung erfolgen?
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist erforderlich, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums ändern. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern fünf Jahre, bei Grundstücken zehn Jahre ab erstmaliger Verwendung. Die Berichtigung erfolgt anteilig für die verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums.
Wie wirkt sich die Option zur Steuerpflicht auf den Vorsteuerabzug aus?
Durch die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kann ein Unternehmer bei bestimmten grundsätzlich steuerfreien Umsätzen auf die Steuerbefreiung verzichten. Dadurch werden die Ausgangsumsätze steuerpflichtig und die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bei Grundstücksvermietung nach § 9 Abs. 2 UStG setzt die Option voraus, dass der Mieter das Grundstück ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 15 UStG Vorsteuerabzug, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Bundesministerium der Justiz: § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Bundesministerium der Justiz: § 15a UStG Berichtigung des Vorsteuerabzugs, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Bundesministerium der Justiz: § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Bundesministerium der Justiz: § 9 UStG Verzicht auf Steuerbefreiungen, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__9.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer (III C 3 – S 7360/00027/044/105), abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de (abgerufen am 2. Dezember 2025)