Alles auf einen Blick
- Eine Steuerbefreiung gilt nur, wenn das jeweilige Steuergesetz sie ausdrücklich anordnet, zum Beispiel in § 3 EStG, § 4 UStG oder § 3 GrEStG.
- Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG insoweit nicht abziehbar.
- Bei der Umsatzsteuer kann ein Umsatz trotz Steuerbarkeit steuerfrei sein; § 4 UStG erfasst ausdrücklich Umsätze, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallen.
- Steuerfreie Umsätze können den Vorsteuerabzug ausschließen; bei bestimmten Umsätzen lässt § 9 UStG aber einen Verzicht auf die Steuerbefreiung zu.
- Die Steuerbefreiung ist nicht mit einem Freibetrag gleichzusetzen: Der Grundfreibetrag beträgt ab 2026 nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 12.348 Euro.
Steuerbefreiung Definition
Eine Steuerbefreiung ist die gesetzliche Anordnung, dass ein bestimmter Vorgang, Umsatz oder eine bestimmte Einnahme nicht besteuert wird. Sie entsteht nur aus einem ausdrücklichen Befreiungstatbestand, etwa bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG oder bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG.
Wie wird die Steuerbefreiung berücksichtigt
Wie eine Steuerbefreiung wirkt, bestimmt immer die einzelne Befreiungsnorm. Sie kann einzelne Einnahmen, bestimmte steuerbare Umsätze oder einen gesamten Erwerbsvorgang aus der Besteuerung herausnehmen.
| Steuerart | Typische Befreiungsnorm | Wirkung |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen | einzelne Einnahmen bleiben außer Ansatz |
| Umsatzsteuer | § 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Umsatz ist steuerbar, aber steuerfrei |
| Grunderwerbsteuer | § 3 Nr. 1 GrEStG – Befreiung bei geringem Wert | Erwerb bleibt von der Steuer ausgenommen |
| Gewerbesteuer | § 3 GewStG – Befreiungen | besondere Unternehmen oder Tätigkeiten bleiben befreit |
Wichtig sind die Folgewirkungen. Bei steuerfreien Einnahmen können zusammenhängende Ausgaben insoweit nicht abziehbar sein, § 3c Abs. 1 EStG. Bei steuerfreien Umsätzen kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen und nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte bleiben zwar steuerfrei, können den Steuersatz der übrigen Einkünfte aber erhöhen, § 32b Abs. 1 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Steuerfreier Nachtzuschlag
Ein Arbeitnehmer erhält für zehn Nachtstunden einen Grundlohn von 20,00 Euro je Stunde. Der nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzende Grundlohn überschreitet damit die Grenze von höchstens 50 Euro je Stunde nicht. Der steuerfreie Nachtzuschlag beträgt 20,00 € × 25 % × 10 = 50,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundlohn je Stunde | 20,00 € |
| Zuschlagssatz | 25 % |
| Nachtstunden | 10 |
| steuerfreier Nachtzuschlag | 50,00 € |
Ergebnis: Bei zehn Nachtstunden bleiben 50,00 Euro Zuschlag steuerfrei, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 3b EStG erfüllt sind. Der Grundlohn selbst bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 2: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
Eine Physiotherapeutin rechnet im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Heilbehandlung mit 500,00 Euro ab. Der Rechnungsbetrag beträgt 500,00 € + 0,00 € = 500,00 €, weil die Leistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei ist.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Honorar für die Heilbehandlung | 500,00 € |
| Umsatzsteuer | 0,00 € |
| Rechnungsbetrag | 500,00 € |
Ergebnis: Die Leistung wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Soweit Eingangsleistungen ausschließlich diesem steuerfreien Umsatz dienen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Beispiel 3: Befreiung bei der Grunderwerbsteuer
Ein Erwerbsvorgang hat einen für die Steuerberechnung maßgebenden Wert von 2.400,00 Euro. Der Wertvergleich lautet 2.400,00 € ≤ 2.500,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| maßgebender Wert des Erwerbs | 2.400,00 € |
| gesetzliche Wertgrenze | 2.500,00 € |
| Grunderwerbsteuer | 0,00 € |
Ergebnis: Weil der maßgebende Wert 2.500,00 Euro nicht übersteigt, fällt nach § 3 Nr. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Bei bestimmten nach § 4 UStG steuerfreien Umsätzen kann der Unternehmer zur Steuerpflicht optieren, § 9 Abs. 1 UStG. Bei Grundstücksumsätzen ist dies nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, § 9 Abs. 2 UStG.
- Steuerfreie Einnahmen bleiben nicht ohne Nebenfolgen. § 3c Abs. 1 EStG schließt den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
- Bestimmte steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld erhöhen zwar nicht selbst die Einkommensteuer, können aber den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und j EStG.
- Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlagssatz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent, § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG.
- Im Umsatzsteuerrecht ist steuerfrei nicht dasselbe wie nicht steuerbar. § 4 UStG befreit ausdrücklich Umsätze, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallen.
Vorteile
- unmittelbarer Steuerentfall: Der befreite Tatbestand wird insoweit nicht besteuert.
- klare Rechtsgrundlage: Die Entlastung ergibt sich aus einer konkreten gesetzlichen Befreiungsnorm.
- planbarer Liquiditätseffekt: Nicht anfallende Steuer bleibt zunächst beim Steuerpflichtigen oder Unternehmer.
- präziser Anwendungsbereich: Der Gesetzgeber kann Befreiungen gezielt auf bestimmte Einnahmen, Umsätze oder Erwerbsvorgänge begrenzen.
Nachteile
- enger Tatbestand: Befreit ist nur, was die jeweilige Norm ausdrücklich erfasst.
- möglicher Abzugsverlust: Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuer können ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
- hoher Prüfungsaufwand: Voraussetzungen, Ausnahmen und Gegenregeln müssen exakt geprüft werden.
- begrenztes Optionsrecht: Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nur in ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich.
- möglicher Progressionseffekt: Steuerfreie Leistungen können über § 32b EStG den Steuersatz der übrigen Einkünfte erhöhen.
Fazit
Die Steuerbefreiung ist kein einheitlicher Pauschalbegriff, sondern eine gesetzlich genau geregelte Ausnahme von der Besteuerung. Ob sie einzelne Einnahmen, steuerbare Umsätze oder ganze Erwerbsvorgänge erfasst, entscheidet immer die jeweilige Norm. Für die Praxis zählt deshalb nicht nur die Entlastung selbst, sondern auch ihre Nebenfolgen. Wer eine Steuerbefreiung prüfen will, muss immer auch an Abzugsverbote, Vorsteuerverlust, Optionsrechte und den Progressionsvorbehalt denken.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Steuerbefreiung und Freibetrag
Eine Steuerbefreiung nimmt einen bestimmten Vorgang, Umsatz oder Ertrag kraft besonderer Norm von der Besteuerung aus, etwa nach § 3 EStG oder § 4 UStG. Ein Freibetrag lässt dagegen nur einen Teil der Bemessungsgrundlage steuerfrei; beim Grundfreibetrag ist dies tariflich in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG geregelt.
Wann bleibt ein Umsatz trotz Steuerbarkeit steuerfrei
Im Umsatzsteuerrecht greift die Steuerbefreiung gerade dann, wenn ein steuerbarer Umsatz unter einen Befreiungstatbestand des § 4 UStG fällt. Die Norm knüpft ausdrücklich an Umsätze an, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallen.
Warum kann eine Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug ausschließen
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG schließt den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen aus, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Die Steuerbefreiung entlastet dann den Ausgangsumsatz, nicht aber automatisch die bezogenen Vorleistungen.
Können Aufwendungen bei steuerfreien Einnahmen trotzdem abgezogen werden
§ 3c Abs. 1 EStG sperrt den Abzug, soweit die Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Steuerfreiheit der Einnahme, sondern auch die Zuordnung der Kosten.
Welche steuerfreien Leistungen erhöhen trotzdem den Steuersatz
Bestimmte Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bleiben zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und j EStG. Sie erhöhen damit den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Wann kann auf eine Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden
Ein Verzicht kommt nur in den in § 9 Abs. 1 UStG genannten Fällen in Betracht. Bei Grundstücksumsätzen ist er zusätzlich begrenzt und nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, § 9 Abs. 2 UStG.
Gilt jede Steuerbefreiung automatisch für jede Steuerart
Jede Steuerart hat eigene Befreiungstatbestände und eigene Rechtsfolgen. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer folgen deshalb unterschiedlichen Regeln.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 3, § 3b, § 3c, § 32a und § 32b; Grundlage für Definition, Nachtzuschläge, Abzugsverbot, Grundfreibetrag 2026 und Progressionsvorbehalt; gesetze-im-internet.de, Abruf: 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere § 4; Grundlage für die Abgrenzung steuerbarer, aber steuerfreier Umsätze sowie für die Beispiele zu Vermietung und zu Heilbehandlungen; gesetze-im-internet.de, Abruf: 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere § 9; Grundlage für das Optionsrecht und die Beschränkung bei Grundstücksumsätzen; gesetze-im-internet.de, Abruf: 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere § 15 Abs. 2; Grundlage für den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen; gesetze-im-internet.de und bundesfinanzhof.de, Abruf: 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), § 3 Nr. 1; Grundlage für die Wertgrenze von 2.500 Euro; gesetze-im-internet.de, Abruf: 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 3; Grundlage für den Hinweis auf besondere Gewerbesteuerbefreiungen; gesetze-im-internet.de, Abruf: 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“; herangezogen zur Aktualitätsprüfung 2026; bundesfinanzministerium.de, Abruf: 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)