Alles auf einen Blick:
- Für erfasste Sonderausgaben beträgt die Pauschale 36 Euro.
- Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 72 Euro.
- Nachgewiesene höhere abziehbare Aufwendungen ersetzen die Pauschale.
- Vorsorgeaufwendungen gehören nicht zum Anwendungsbereich dieser Pauschale.
Sonderausgaben-Pauschbetrag Definition
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist ein fester Abzug für bestimmte private Aufwendungen bei der Einkommensteuer. § 10c Einkommensteuergesetz (EStG) sieht 36 Euro vor, sofern keine höheren erfassten Aufwendungen nachgewiesen werden [1]. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag auf 72 Euro. Die Regel gilt nicht für sämtliche Sonderausgaben. Sie verweist auf einzelne Kategorien und deren eigene Abzugsvoraussetzungen. Höhere abziehbare Beträge treten an die Stelle der Pauschale. Sie kommen nicht zusätzlich hinzu. Der Pauschbetrag bezeichnet außerdem einen Abzug, keinen gleich hohen Anspruch auf Steuererstattung.
Wie wird der Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt?
Welche Aufwendungen zählen?
Gezahlte Kirchensteuer gehört zu den erfassten Sonderausgaben, ausgenommen Zuschläge zur Kapitalertragsteuer und zur nach § 32d Absatz 1 EStG ermittelten Einkommensteuer. Hinzu kommen begünstigte Kinderbetreuung, eigene Berufsausbildung und bestimmte Schulgeldzahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummern 4, 5, 7 und 9 EStG sowie Aufwendungen nach Absatz 1a [2]. Auch die qualifizierten Zuwendungen nach § 10b EStG sind einbezogen [3]. Jede Kategorie behält ihre gesetzlichen Grenzen. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind davon abzugrenzen. Eine private Zahlung allein beweist daher noch keinen begünstigten Sonderausgabenabzug.
Wie wirkt die Pauschale rechnerisch?
Für den Vergleich zählt die Summe der tatsächlich nach den verwiesenen Vorschriften abziehbaren Aufwendungen. Nicht jede Zahlung geht ungekürzt in diese Summe ein. Liegt der richtige Betrag über 36 Euro beziehungsweise bei Zusammenveranlagung über 72 Euro, ersetzt er die Pauschale. Andernfalls bleibt der gesetzliche Pauschbetrag maßgeblich. Die Einkommensteuererklärung verbindet diesen Abzug mit den übrigen persönlichen Besteuerungsgrundlagen. Daraus folgt keine feste Auszahlung. Ein Mehrabzug von 14 Euro bedeutet insbesondere nicht 14 Euro weniger Steuer. Abzugsbetrag und spätere Steuerberechnung sind unterschiedliche Rechenschritte mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einzelveranlagung und höhere Aufwendungen
Lea wird 2026 einzeln veranlagt. Sie hat 50 Euro Kirchensteuer gezahlt, die nicht zu den gesetzlich ausgenommenen Zuschlägen gehört. Für dieses vereinfachte Beispiel wird angenommen, dass die gesamte Zahlung im Übrigen als Sonderausgabe abziehbar ist und keine weiteren nach § 10c erfassten Aufwendungen vorliegen. Verglichen werden ausschließlich die 36-Euro-Pauschale und diese nachgewiesenen Aufwendungen. Andere Abzüge, persönliche Umstände und die Steuerberechnung bleiben außen vor. Das Ergebnis zeigt daher den Sonderausgabenabzug und die rechnerische Minderung, nicht Leas individuelle Steuerersparnis.
Berechnung: 50 Euro > 36 Euro, daher beträgt der maßgebliche Abzug 50 Euro. Mehrabzug: 50 Euro − 36 Euro = 14 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Nachgewiesene abziehbare Aufwendungen | 50,00 Euro |
| − Pauschbetrag zum Vergleich | 36,00 Euro |
| = Mehrabzug gegenüber der Pauschale | 14,00 Euro |
| Maßgeblicher Sonderausgabenabzug | 50,00 Euro |
Ergebnis: Die nachgewiesenen 50 Euro ersetzen die 36-Euro-Pauschale. Der Mehrabzug beträgt 14 Euro.
Beispiel 2: Zusammenveranlagung und Aufwendungen unterhalb der Pauschale
Mira und Jan werden 2026 zusammenveranlagt. Im Beispiel haben sie zusammen 60 Euro gezahlte Kirchensteuer, die nicht zu den gesetzlich ausgenommenen Zuschlägen gehört. Angenommen wird, dass diese 60 Euro vollständig abziehbar sind und keine weiteren erfassten Aufwendungen vorliegen. Damit lässt sich der tatsächliche Aufwand mit dem für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelten Pauschbetrag vergleichen. Das Beispiel unterstellt keine weiteren Abzüge oder persönlichen Besonderheiten. Es berechnet weder eine tarifliche Steuer noch eine individuelle Steuerersparnis, sondern allein den Sonderausgabenabzug und den Unterschied zur tatsächlichen Zahlung.
Berechnung: 36 Euro × 2 = 72 Euro. 72 Euro > 60 Euro, daher beträgt der maßgebliche Abzug 72 Euro. Unterschied: 72 Euro − 60 Euro = 12 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verdoppelter Pauschbetrag | 72,00 Euro |
| − Tatsächliche abziehbare Aufwendungen | 60,00 Euro |
| = Unterschied zum tatsächlichen Aufwand | 12,00 Euro |
| Maßgeblicher Sonderausgabenabzug | 72,00 Euro |
Ergebnis: Der Abzug beträgt 72 Euro, also 12 Euro mehr als die angenommenen tatsächlichen Aufwendungen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Vorsorgeaufwendungen sind nicht erfasst
Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere in § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG genannte Versicherungsbeiträge fallen nicht schon deshalb unter den Sonderausgaben-Pauschbetrag, weil sie in § 10 als Sonderausgaben bezeichnet werden. Diese Vorsorgeaufwendungen sind in § 10 Absatz 2 ausdrücklich als solche eingeordnet, während § 10c nur auf bestimmte andere Nummern verweist. Ihre steuerliche Berücksichtigung richtet sich nach den gesonderten Regeln des § 10. Daher darf die Pauschale nicht als Ersatz für eine Prüfung dieser Beiträge verstanden werden.
Nicht jede Ausgabe aus einer genannten Kategorie ist abziehbar
Die Verweisung in § 10c macht nicht automatisch jede Zahlung in einer genannten Kategorie abziehbar. Beispielsweise enthält § 10 besondere Voraussetzungen für Kinderbetreuungskosten, darunter die Alters- beziehungsweise Behinderungsvoraussetzung, eine Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Für Schulgeld gelten eigene Bedingungen, darunter die Art und Lage der Schule sowie ein Höchstbetrag. Bei Spenden gelten wiederum die Voraussetzungen und Grenzen des § 10b. Die Pauschale ersetzt diese Regeln nicht, sie greift erst bei den gesetzlich erfassten Sonderausgaben und dem maßgeblichen Vergleich.
Vorteile
- fester Grundabzug: Ohne Nachweis höherer erfasster Aufwendungen gilt der gesetzliche Betrag von 36 Euro.
- klare Verdopplung: Bei Zusammenveranlagung ist der gesetzliche Pauschbetrag ausdrücklich doppelt so hoch.
- nachweisfreier Pauschbetrag: Der Nachweis höherer Einzelaufwendungen ist keine Voraussetzung für den gesetzlichen Pauschalabzug.
Nachteile
- begrenzte Pauschale: Der feste Betrag beträgt nur 36 Euro beziehungsweise bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Höhere Einzelabzüge bleiben möglich.
- enge Auswahl: Die Regel erfasst nur bestimmte gesetzlich aufgezählte Sonderausgaben, nicht sämtliche Aufwendungen nach § 10 EStG.
- keine Addition: Höhere abziehbare Aufwendungen ersetzen den Pauschbetrag, sodass kein zusätzlicher Pauschalabzug auf den höheren Betrag kommt.
Fazit
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag stellt einen festen Grundabzug für eine begrenzte Auswahl privater Aufwendungen bereit. Für 2026 gelten 36 Euro und bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Höhere nachgewiesene, tatsächlich abziehbare Beträge ersetzen die Pauschale. Die beiden Beispiele zeigen den Vergleich, nicht eine persönliche Steuererstattung. Vorsorgeaufwendungen folgen anderen Regeln. Auch Kinderbetreuung, Spenden und andere erfasste Kosten behalten ihre eigenen Voraussetzungen und Grenzen. Entscheidend sind deshalb zuerst die gesetzliche Kategorie und der zulässige Abzugsbetrag. Erst danach ergibt sich der Vergleich mit der Pauschale und anschließend die individuelle steuerliche Wirkung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt bei Zusammenveranlagung, wenn nur ein Ehegatte Aufwendungen hatte?
§ 10c EStG verdoppelt den Pauschbetrag im Fall der Zusammenveranlagung. Dass beide Ehegatten jeweils gleich hohe Aufwendungen tragen, ist dafür keine zusätzliche Voraussetzung. § 26b EStG behandelt ihre Einkünfte zusammen und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtigen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist [4]. Eine einseitige Zahlung schließt deshalb die gemeinsame Pauschale nicht allein wegen ihrer Herkunft aus. Umgekehrt werden zwei tatsächliche Zahlungen nicht automatisch verdoppelt. Maßgeblich sind die gemeinsame Veranlagung und die insgesamt abziehbaren Beträge. Der gesetzliche Pauschbetrag ist nicht die Verdopplung jeder eingereichten Rechnung.
Wie werden Aufwendungen bei Einzelveranlagung von Ehegatten zugeordnet?
§ 26a Absatz 2 EStG ordnet Sonderausgaben bei Einzelveranlagung grundsätzlich dem Ehegatten zu, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat [5]. Auf übereinstimmenden Antrag werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. In begründeten Einzelfällen genügt der Antrag des tragenden Ehegatten. Die Zuordnung der tatsächlichen Aufwendungen ist von der Pauschale zu unterscheiden. § 10c verdoppelt sie nur bei Zusammenveranlagung. Bei Einzelveranlagung gilt grundsätzlich der jeweilige Betrag von 36 Euro. Eine hälftige Zuordnung erzeugt daher nicht zusätzlich eine gemeinsame 72-Euro-Pauschale. Veranlagungsform, Kostentragung und beantragte Zuordnung sind getrennte Voraussetzungen.
Wer darf Kinderbetreuungskosten überhaupt berücksichtigen?
§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG erlaubt 80 Prozent begünstigter Betreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je haushaltszugehörigem Kind. Es muss unter 14 sein oder wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Für vor 2007 ab dem 25. und vor dem 27. Geburtstag eingetretene Behinderungen verweist § 52 Absatz 18 Satz 3 EStG auf die Fassung vom 1. Januar 2012 [6]. Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten und Freizeitbetätigungen sind ausgeschlossen. Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind nötig. Auslandswohnsitz kann den Höchstbetrag mindern.
Wie werden Spenden oberhalb der üblichen Abzugsgrenze behandelt?
§ 10b Absatz 1 Satz 9 EStG erlaubt für qualifizierte Zuwendungen einen Vortrag in folgende Veranlagungszeiträume, soweit die bezeichneten Grenzen überschritten werden. Das betrifft die dortigen Höchstbeträge oder den entsprechend bereinigten Gesamtbetrag der Einkünfte. Der spätere Abzug bleibt an die jeweiligen Höchstbeträge gebunden. Eine hohe Spende wird also nicht allein wegen ihrer Zahlung vollständig im aktuellen Jahr angesetzt. Zuerst ist der zulässige Spendenabzug zu bestimmen. Nur der zeitlich zuzuordnende abziehbare Betrag gehört in den Vergleich mit der Pauschale. Der Vortrag ersetzt keine Prüfung begünstigter Empfänger und Zwecke.
Wie wirkt ein verbleibender Kirchensteuer-Erstattungsüberhang?
Bei Kirchensteuer wird ein verbleibender Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Absatz 4b Satz 3 EStG). Diese Hinzurechnung erfasst nur die dort bezeichneten Aufwendungen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4. Die Verrechnung nach Satz 2 betrifft dagegen Nummern 2 bis 3a und andere Aufwendungen innerhalb der jeweiligen Nummer. Ein Rest bei Nummer 3a fällt nicht unter Satz 3. Die Kirchensteuerregel betrifft Nummer 4. Sie ist von der Pauschale nach § 10c und einem Anspruch auf Auszahlung zu unterscheiden.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10c EStG: Betrag und erfasste Sonderausgaben. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 EStG: Abzugsvoraussetzungen und Erstattungsüberhang. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10b EStG: Zuwendungen und Spendenvortrag. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 26b EStG: Zusammenveranlagung von Ehegatten. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 26a Absatz 2 EStG: Zuordnung bei Einzelveranlagung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 52 Absatz 1 und Absatz 18 EStG: Anwendung und Behinderungsaltfälle. Zugegriffen 15. Oktober 2026.