Alles auf einen Blick
- Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern.
- Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 51a EStG die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.
- Gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar, soweit sie nicht auf Kapitalerträge entfällt.
- In allen Bundesländern außer Bayern kann die Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens gekappt werden.
- Unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro (2025) fällt keine Einkommensteuer und damit auch keine Kirchensteuer an.
Kirchensteuer Definition
Die Kirchensteuer ist eine Abgabe, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften auf Grundlage von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung erhoben wird. Sie wird gemäß § 51a EStG als Zuschlag zur Einkommensteuer berechnet und von den Finanzämtern eingezogen.
Wie wird die Kirchensteuer berücksichtigt?
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist gemäß § 51a Abs. 2 EStG die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG festzusetzen wäre. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG für gewerbliche Einkünfte wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angewendet.
Steuersätze nach Bundesland
| Bundesland | Kirchensteuersatz |
|---|---|
| Bayern | 8 % |
| Baden-Württemberg | 8 % |
| Alle anderen Bundesländer | 9 % |
Ergebnis: Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der maßgeblichen Einkommensteuer.
Erhebung bei verschiedenen Einkunftsarten
| Einkunftsart | Erhebungsverfahren |
|---|---|
| Arbeitslohn | Lohnsteuerabzug durch Arbeitgeber |
| Kapitalerträge | Kapitalertragsteuerabzug (KiStAM-Verfahren) |
| Sonstige Einkünfte | Einkommensteuerveranlagung |
Ergebnis: Die Kirchensteuer wird je nach Einkunftsart unterschiedlich erhoben.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen
Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro und ist Mitglied der evangelischen Kirche.
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 40.000 Euro |
| Einkommensteuer | 7.320 Euro |
| Kirchensteuersatz | 9 % |
| Kirchensteuer | 658,80 Euro |
Ergebnis: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro beträgt die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen 658,80 Euro.
Beispiel 2: Alleinstehender Arbeitnehmer in Bayern
Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro und ist Mitglied der katholischen Kirche.
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 40.000 Euro |
| Einkommensteuer | 7.320 Euro |
| Kirchensteuersatz | 8 % |
| Kirchensteuer | 585,60 Euro |
Ergebnis: Bei gleichem Einkommen beträgt die Kirchensteuer in Bayern 585,60 Euro und damit 73,20 Euro weniger als in den übrigen Bundesländern.
Beispiel 3: Auswirkung der Kinderfreibeträge
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 insgesamt 9.600 Euro je Kind.
| Position | ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 60.000 Euro | 60.000 Euro |
| Abzug Kinderfreibeträge (2 Kinder) | − | 19.200 Euro |
| Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer | 60.000 Euro | 40.800 Euro |
| Einkommensteuer auf Bemessungsgrundlage | 11.994 Euro | 6.628 Euro |
| Kirchensteuer (9 %) | 1.079,46 Euro | 596,52 Euro |
| Ersparnis durch Kinderfreibetrag | − | 482,94 Euro |
Ergebnis: Durch die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage reduziert sich die Kirchensteuer um 482,94 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Kappung der Kirchensteuer
In allen Bundesländern außer Bayern kann die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden. Die Kappungssätze variieren je nach Bundesland und Konfession:
| Bundesland | evangelisch | katholisch | Antrag erforderlich |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 2,75 % (Württ.) / 3,5 % (Baden) | 3,5 % | Ja |
| Berlin | 3,0 % | 3,0 % | Nein |
| Brandenburg | 3,0 % | 3,0 % | Nein |
| Bremen | 3,5 % | 3,0 % | Nein |
| Hamburg | 3,0 % | 3,0 % | Nein |
| Hessen | 3,5 % | 4,0 % | Ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3,5 % | 3,0 % | Nein |
| Niedersachsen | 3,5 % | 3,5 % | Nein |
| Nordrhein-Westfalen | 3,5 % | 4,0 % | Ja |
| Rheinland-Pfalz | 3,5 % | 4,0 % | Ja |
| Saarland | 3,5 % | 4,0 % | Ja |
| Sachsen | 3,5 % | 3,5 % | Nein |
| Sachsen-Anhalt | 3,5 % | 3,5 % | Nein |
| Schleswig-Holstein | 3,0 % | 3,0 % | Nein |
| Thüringen | 3,5 % | 3,5 % | Nein |
| Bayern | − | − | Keine Kappung |
Ergebnis: Gutverdiener können durch die Kappung ihre Kirchensteuerlast erheblich reduzieren.
Besonderes Kirchgeld
In glaubensverschiedenen Ehen, bei denen nur ein Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, kann das besondere Kirchgeld erhoben werden. Ab 2025 wird es bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab 50.000 Euro fällig. Die Höhe beträgt je nach Einkommen zwischen 0,3 und 1,2 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern erhebt kein besonderes Kirchgeld.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Gemäß § 51a Abs. 2b EStG wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Banken über das Kirchensteuerabzugsmerkmal-Verfahren (KiStAM) die Religionszugehörigkeit zur Verfügung. Diese Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar.
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt muss je nach Bundesland beim Standesamt, Amtsgericht oder Bürgeramt erklärt werden. Die Gebühren liegen zwischen 0 Euro (Berlin, Brandenburg, Bremen) und bis zu 60 Euro (Baden-Württemberg). Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel zum Ende des Folgemonats nach der Austrittserklärung.
Vorteile
vollständige Abzugsfähigkeit: Die gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar, soweit sie nicht auf Kapitalerträge entfällt.
automatische Erhebung: Die Kirchensteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und bei Kapitalerträgen automatisch einbehalten und abgeführt.
progressionsmindernde Wirkung: Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist, mindert sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen: Die Kinderfreibeträge mindern gemäß § 51a Abs. 2 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
Kappungsmöglichkeit: In den meisten Bundesländern kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Nachteile
zusätzliche Steuerbelastung: Die Kirchensteuer erhöht die Gesamtsteuerbelastung um 8 bis 9 Prozent der Einkommensteuer.
keine Kappung in Bayern: In Bayern gibt es keine gesetzliche Kappungsgrenze, sodass die Kirchensteuer nicht begrenzt werden kann.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht abziehbar: Die auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Erhebung auch bei Einmalzahlungen: Bei Abfindungen, Jubiläumszuwendungen oder sonstigen Einmalzahlungen fällt ebenfalls Kirchensteuer an.
Fazit
Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern gemäß den jeweiligen Landeskirchensteuergesetzen. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 51a EStG unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ermittelt. Gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar, wobei die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer von diesem Abzug ausgenommen ist. In allen Bundesländern außer Bayern kann die Kirchensteuer durch Kappung auf einen Höchstsatz begrenzt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Kirchensteuer 2025?
Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 51a EStG die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge.
Wie kann die Kirchensteuer als Sonderausgabe abgesetzt werden?
Die gezahlte Kirchensteuer wird in der Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung angegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist sie in voller Höhe abziehbar, sofern sie nicht auf Kapitalerträge entfällt, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Was bedeutet Kappung der Kirchensteuer?
Die Kappung begrenzt die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag, der als Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens festgelegt ist. Die Kappungssätze liegen je nach Bundesland und Konfession zwischen 2,75 und 4 Prozent. In Bayern gibt es keine Kappungsmöglichkeit.
Wie wirken sich Kinderfreibeträge auf die Kirchensteuer aus?
Gemäß § 51a Abs. 2 EStG werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Dadurch fällt die Kirchensteuer für Eltern niedriger aus als für kinderlose Steuerpflichtige mit gleichem Einkommen.
Was ist das besondere Kirchgeld?
Das besondere Kirchgeld ist eine Kirchensteuer, die in glaubensverschiedenen Ehen erhoben werden kann, wenn nur ein Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Ab 2025 wird es bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab 50.000 Euro fällig.
Wie erfolgt der Kirchenaustritt?
Der Kirchenaustritt muss je nach Bundesland beim Standesamt, Amtsgericht oder Bürgeramt persönlich erklärt werden. Die Gebühren variieren zwischen 0 Euro (Berlin, Brandenburg, Bremen) und bis zu 60 Euro (Baden-Württemberg). Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel zum Ende des Folgemonats.
Wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben?
Gemäß § 51a Abs. 2b EStG wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Die Banken erhalten über das KiStAM-Verfahren die Religionszugehörigkeit vom Bundeszentralamt für Steuern. Diese Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 10 EStG – Sonderausgaben." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (KiStAM)." https://www.bzst.de Zugriff am 2. Dezember 2025.
Finanztip Verbraucherinformation GmbH. "Kirchensteuer berechnen und absetzen." https://www.finanztip.de/kirchensteuer/ Zugriff am 2. Dezember 2025.
Biallo & Team GmbH. "Kirchensteuer 2025: Höhe, Kappung & Kirchgeld erklärt." https://www.biallo.de/recht-steuern/news/kappung-kirchensteuer/ Zugriff am 2. Dezember 2025.