Steuer-Berater.de Icon
K

Was ist die Kirchensteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern.
  • Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 51a EStG die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.
  • Gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar, soweit sie nicht auf Kapitalerträge entfällt.
  • In allen Bundesländern außer Bayern kann die Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens gekappt werden.
  • Unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro (2025) fällt keine Einkommensteuer und damit auch keine Kirchensteuer an.

Kirchensteuer Definition

Die Kirchensteuer ist eine Abgabe, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften auf Grundlage von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung erhoben wird. Sie wird gemäß § 51a EStG als Zuschlag zur Einkommensteuer berechnet und von den Finanzämtern eingezogen.

Wie wird die Kirchensteuer berücksichtigt?

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist gemäß § 51a Abs. 2 EStG die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG festzusetzen wäre. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG für gewerbliche Einkünfte wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angewendet.

Steuersätze nach Bundesland

BundeslandKirchensteuersatz
Bayern8 %
Baden-Württemberg8 %
Alle anderen Bundesländer9 %

Ergebnis: Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der maßgeblichen Einkommensteuer.

Erhebung bei verschiedenen Einkunftsarten

EinkunftsartErhebungsverfahren
ArbeitslohnLohnsteuerabzug durch Arbeitgeber
KapitalerträgeKapitalertragsteuerabzug (KiStAM-Verfahren)
Sonstige EinkünfteEinkommensteuerveranlagung

Ergebnis: Die Kirchensteuer wird je nach Einkunftsart unterschiedlich erhoben.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen

Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro und ist Mitglied der evangelischen Kirche.

PositionBetrag
zu versteuerndes Einkommen40.000 Euro
Einkommensteuer7.320 Euro
Kirchensteuersatz9 %
Kirchensteuer658,80 Euro

Ergebnis: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro beträgt die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen 658,80 Euro.

Beispiel 2: Alleinstehender Arbeitnehmer in Bayern

Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro und ist Mitglied der katholischen Kirche.

PositionBetrag
zu versteuerndes Einkommen40.000 Euro
Einkommensteuer7.320 Euro
Kirchensteuersatz8 %
Kirchensteuer585,60 Euro

Ergebnis: Bei gleichem Einkommen beträgt die Kirchensteuer in Bayern 585,60 Euro und damit 73,20 Euro weniger als in den übrigen Bundesländern.

Beispiel 3: Auswirkung der Kinderfreibeträge

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 insgesamt 9.600 Euro je Kind.

Positionohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen60.000 Euro60.000 Euro
Abzug Kinderfreibeträge (2 Kinder)19.200 Euro
Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer60.000 Euro40.800 Euro
Einkommensteuer auf Bemessungsgrundlage11.994 Euro6.628 Euro
Kirchensteuer (9 %)1.079,46 Euro596,52 Euro
Ersparnis durch Kinderfreibetrag482,94 Euro

Ergebnis: Durch die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage reduziert sich die Kirchensteuer um 482,94 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kappung der Kirchensteuer

In allen Bundesländern außer Bayern kann die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden. Die Kappungssätze variieren je nach Bundesland und Konfession:

BundeslandevangelischkatholischAntrag erforderlich
Baden-Württemberg2,75 % (Württ.) / 3,5 % (Baden)3,5 %Ja
Berlin3,0 %3,0 %Nein
Brandenburg3,0 %3,0 %Nein
Bremen3,5 %3,0 %Nein
Hamburg3,0 %3,0 %Nein
Hessen3,5 %4,0 %Ja
Mecklenburg-Vorpommern3,5 %3,0 %Nein
Niedersachsen3,5 %3,5 %Nein
Nordrhein-Westfalen3,5 %4,0 %Ja
Rheinland-Pfalz3,5 %4,0 %Ja
Saarland3,5 %4,0 %Ja
Sachsen3,5 %3,5 %Nein
Sachsen-Anhalt3,5 %3,5 %Nein
Schleswig-Holstein3,0 %3,0 %Nein
Thüringen3,5 %3,5 %Nein
BayernKeine Kappung

Ergebnis: Gutverdiener können durch die Kappung ihre Kirchensteuerlast erheblich reduzieren.

Besonderes Kirchgeld

In glaubensverschiedenen Ehen, bei denen nur ein Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, kann das besondere Kirchgeld erhoben werden. Ab 2025 wird es bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab 50.000 Euro fällig. Die Höhe beträgt je nach Einkommen zwischen 0,3 und 1,2 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern erhebt kein besonderes Kirchgeld.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Gemäß § 51a Abs. 2b EStG wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Banken über das Kirchensteuerabzugsmerkmal-Verfahren (KiStAM) die Religionszugehörigkeit zur Verfügung. Diese Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt muss je nach Bundesland beim Standesamt, Amtsgericht oder Bürgeramt erklärt werden. Die Gebühren liegen zwischen 0 Euro (Berlin, Brandenburg, Bremen) und bis zu 60 Euro (Baden-Württemberg). Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel zum Ende des Folgemonats nach der Austrittserklärung.

Vorteile

  • vollständige Abzugsfähigkeit: Die gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar, soweit sie nicht auf Kapitalerträge entfällt.

  • automatische Erhebung: Die Kirchensteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und bei Kapitalerträgen automatisch einbehalten und abgeführt.

  • progressionsmindernde Wirkung: Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist, mindert sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.

  • Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen: Die Kinderfreibeträge mindern gemäß § 51a Abs. 2 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

  • Kappungsmöglichkeit: In den meisten Bundesländern kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.

Nachteile

  • zusätzliche Steuerbelastung: Die Kirchensteuer erhöht die Gesamtsteuerbelastung um 8 bis 9 Prozent der Einkommensteuer.

  • keine Kappung in Bayern: In Bayern gibt es keine gesetzliche Kappungsgrenze, sodass die Kirchensteuer nicht begrenzt werden kann.

  • Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht abziehbar: Die auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

  • Erhebung auch bei Einmalzahlungen: Bei Abfindungen, Jubiläumszuwendungen oder sonstigen Einmalzahlungen fällt ebenfalls Kirchensteuer an.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern gemäß den jeweiligen Landeskirchensteuergesetzen. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 51a EStG unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ermittelt. Gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar, wobei die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer von diesem Abzug ausgenommen ist. In allen Bundesländern außer Bayern kann die Kirchensteuer durch Kappung auf einen Höchstsatz begrenzt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Kirchensteuer 2025?

Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 51a EStG die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge.

Wie kann die Kirchensteuer als Sonderausgabe abgesetzt werden?

Die gezahlte Kirchensteuer wird in der Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung angegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist sie in voller Höhe abziehbar, sofern sie nicht auf Kapitalerträge entfällt, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Was bedeutet Kappung der Kirchensteuer?

Die Kappung begrenzt die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag, der als Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens festgelegt ist. Die Kappungssätze liegen je nach Bundesland und Konfession zwischen 2,75 und 4 Prozent. In Bayern gibt es keine Kappungsmöglichkeit.

Wie wirken sich Kinderfreibeträge auf die Kirchensteuer aus?

Gemäß § 51a Abs. 2 EStG werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Dadurch fällt die Kirchensteuer für Eltern niedriger aus als für kinderlose Steuerpflichtige mit gleichem Einkommen.

Was ist das besondere Kirchgeld?

Das besondere Kirchgeld ist eine Kirchensteuer, die in glaubensverschiedenen Ehen erhoben werden kann, wenn nur ein Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Ab 2025 wird es bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab 50.000 Euro fällig.

Wie erfolgt der Kirchenaustritt?

Der Kirchenaustritt muss je nach Bundesland beim Standesamt, Amtsgericht oder Bürgeramt persönlich erklärt werden. Die Gebühren variieren zwischen 0 Euro (Berlin, Brandenburg, Bremen) und bis zu 60 Euro (Baden-Württemberg). Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel zum Ende des Folgemonats.

Wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben?

Gemäß § 51a Abs. 2b EStG wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Die Banken erhalten über das KiStAM-Verfahren die Religionszugehörigkeit vom Bundeszentralamt für Steuern. Diese Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 10 EStG – Sonderausgaben." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundeszentralamt für Steuern. "Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (KiStAM)." https://www.bzst.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Finanztip Verbraucherinformation GmbH. "Kirchensteuer berechnen und absetzen." https://www.finanztip.de/kirchensteuer/ Zugriff am 2. Dezember 2025.

Biallo & Team GmbH. "Kirchensteuer 2025: Höhe, Kappung & Kirchgeld erklärt." https://www.biallo.de/recht-steuern/news/kappung-kirchensteuer/ Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.