Alles auf einen Blick:
- Endgültiger privater Forderungsausfall kann steuerlich einen Kapitalverlust auslösen.
- Maßgeblich ist die objektiv belegbare Endgültigkeit, nicht allein die Insolvenzeröffnung.
- Der Verlust ergibt sich aus Rückzahlungen abzüglich unmittelbarer Ausfallkosten und Anschaffungskosten.
- Kapitalverluste mindern grundsätzlich Kapitaleinkünfte, nicht Arbeitslohn oder andere Einkunftsarten.
Privater Darlehensausfall Definition
Ein privater Darlehensausfall ist der endgültige vollständige oder teilweise Verlust einer privat gehaltenen Darlehensforderung. Der Darlehensnehmer muss ein Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen und vereinbarte Zinsen entrichten (§ 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) [1]. Bleibt die Rückzahlung endgültig aus, kann ein Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstehen [2] [3]. Das gilt nicht unterschiedslos für jede unbezahlte Forderung. Betriebliche Zuordnung, gesellschaftsrechtlich veranlasste Finanzierung nach § 17 Abs. 2a EStG und besondere Tarifausnahmen können eine andere Einordnung erfordern [4]. Erst danach lässt sich der steuerlich maßgebliche Verlustbetrag bestimmen.
Wie wird ein privater Darlehensausfall berücksichtigt?
Endgültigkeit und steuerlicher Zeitpunkt
Ein Verlust entsteht grundsätzlich erst, wenn objektiv keine weiteren Rückzahlungen zu erwarten sind. Zahlungsstockung, Mahnverfahren oder Insolvenzeröffnung reichen dafür regelmäßig nicht. Anders kann es bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse liegen. Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die Insolvenzmasse trotz gedeckter Verfahrenskosten nicht für die sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht (§ 208 Abs. 1 der Insolvenzordnung – InsO) [5]. Nach der Verwaltungsauffassung und dem Bundesfinanzhof (BFH) kann deren Anzeige den endgültigen Ausfall für einen Insolvenzgläubiger belegen [6] [7]. Die Entscheidung ist nicht pauschal auf vorrangig zu befriedigende Masseforderungen übertragbar.
Berechnung und Verlustverrechnung
Rückzahlungen werden um unmittelbar zugehörige Ausfallaufwendungen und Anschaffungskosten gemindert (§ 20 Abs. 4 EStG). Nicht gezahlte Zinsen sind nicht automatisch Darlehenskapital. Die Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt auf den gesetzlichen Verrechnungskreis beschränkt. Verluste im gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) dürfen grundsätzlich nicht mit tariflich besteuerten Erträgen (§ 32d Abs. 2 EStG) verrechnet werden [8]. Eine Ausnahme besteht auf Antrag bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, wenn sämtliche Kapitalerträge erklärt und wegen niedrigerer Gesamtsteuer tariflich besteuert werden. Arbeitslohn und andere Einkunftsarten bleiben grundsätzlich ausgeschlossen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: endgültiger Ausfall mit unmittelbaren Kosten
Eine Privatperson hat einem fremden Dritten 2020 ein verzinsliches Darlehen über 50.000 Euro gewährt. Bis 2026 wurden 15.000 Euro des Kapitals zurückgezahlt. Für 2026 ist der endgültige Ausfall nachgewiesen. Zusätzlich werden 500 Euro nachgewiesene Kosten unterstellt, die unmittelbar mit dem Ausfall zusammenhängen und steuerlich abziehbar sind. Die Forderung gehört zum Privatvermögen, und Einkünfteerzielungsabsicht liegt vor. Betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Zuordnung sowie Ausnahmen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sind ausgeschlossen. Ausgebliebene Zinsen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt.
Berechnung: 15.000 Euro − 500 Euro − 50.000 Euro = −35.500 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Rückzahlungen auf Kapital | 15.000 Euro |
| Anschaffungskosten der Forderung | 50.000 Euro |
| Unmittelbare Ausfallkosten | 500 Euro |
| Rückzahlungen abzüglich unmittelbarer Kosten | 14.500 Euro |
| Steuerliches Ergebnis nach Abzug der Anschaffungskosten | −35.500 Euro |
Ergebnis: Das negative Ergebnis entspricht einem Kapitalverlust von 35.500 Euro für 2026, nicht einer Steuererstattung in dieser Höhe.
Beispiel 2: Verrechnung mit Kapitaleinkünften
Für eine Anlegerin wird angenommen, dass 2026 ein steuerlich anzuerkennender privater Darlehensverlust von 30.000 Euro entsteht. Im selben Jahr erzielt sie 12.000 Euro positive Kapitaleinkünfte, die vollständig mit diesem Verlust verrechnet werden dürfen. Weitere Kapitalerträge, frühere Verlustvorträge und besondere Tarifausnahmen bleiben außer Betracht. Es handelt sich nicht um einen Verlust aus Aktienveräußerungen. Die Rechnung zeigt die Verwendung des laufenden Verlusts und den verbleibenden Vortrag für spätere Jahre. Sparer-Pauschbetrag, Einkommensteuer und Zuschlagsteuern werden nicht berechnet. Eine bestimmte Steuerersparnis lässt sich daraus deshalb nicht ableiten.
Berechnung: 30.000 Euro Verlust − 12.000 Euro Verrechnung = 18.000 Euro verbleibender Verlust.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verrechenbarer Darlehensverlust | 30.000 Euro |
| Positives Kapitaleinkommen vor Verlustverrechnung | 12.000 Euro |
| Genutzter Verlust | 12.000 Euro |
| Kapitaleinkünfte nach vollständiger Verrechnung | 0 Euro |
| Verbleibender Verlustvortrag | 18.000 Euro |
Ergebnis: Die Kapitaleinkünfte sind vollständig ausgeglichen. Der verbleibende Verlustvortrag von 18.000 Euro kann spätere Kapitaleinkünfte mindern.
Ausnahmen und Besonderheiten
Gesellschafterdarlehen und betriebliche Zuordnung
Nicht jeder private Darlehensausfall fällt in den gewöhnlichen Verlustkreis des § 20 EStG. Gehört die Forderung zu betrieblichen Einkünften, ordnet § 20 Abs. 8 EStG sie diesen Einkünften zu. Bei Gesellschafterdarlehen können Darlehensverluste unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a EStG nachträgliche Anschaffungskosten sein, wenn die Darlehensgewährung oder das Stehenlassen in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine Beteiligung allein bewirkt diese Behandlung nicht automatisch. Wer ein Darlehen an eine Gesellschaft gibt, sollte deshalb Beteiligung, Krisenbezug und wirtschaftlichen Zusammenhang prüfen.
Verlustverrechnung und besondere Tarifregeln
Für sonstige Kapitalverluste gelten 2026 die allgemeinen Regeln des § 20 Abs. 6 EStG. Die frühere gesonderte Begrenzung für Forderungsausfälle ist nach § 52 Abs. 28 EStG in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden [9]. Aktienveräußerungsverluste bleiben gesondert beschränkt. Besondere Tarifregeln für Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfassen nicht automatisch auch den Ausfallverlust. Nach der Verwaltungsauffassung unterliegen Ausfallverluste aus Gesellschafterdarlehen 2026 grundsätzlich dem gesonderten Tarif, sofern nicht insbesondere § 17 EStG vorrangig greift. Zinsen und verlorenes Kapital sind deshalb getrennt einzuordnen.
Vorteile
- steuerliche Anerkennung: Bei endgültigem Ausfall kann die private Vermögenseinbuße als Kapitalverlust berücksichtigt werden.
- innerjähriger Ausgleich: Ein gewöhnlicher Darlehensverlust kann positive Kapitaleinkünfte desselben Jahres im gesetzlich zulässigen Verrechnungskreis mindern.
- nutzbarer Verlustvortrag: Ein nicht genutzter Verlust mindert grundsätzlich spätere Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nachteile
- strenger Endgültigkeitsnachweis: Eine bloße Insolvenzeröffnung belegt den endgültigen Ausfall regelmäßig noch nicht.
- beschränkter Verrechnungskreis: Der Verlust mindert grundsätzlich weder Arbeitslohn noch Einkünfte anderer Einkunftsarten.
- mögliche Bescheidkorrektur: Eine spätere unerwartete Insolvenzquote kann den ursprünglich angesetzten Verlust rückwirkend verändern [10].
Fazit
Ein privater Darlehensausfall setzt eine endgültig uneinbringliche Forderung voraus, die dem zutreffenden Jahr zuzuordnen ist. Rückzahlungen, Anschaffungskosten und unmittelbar zugehörige Ausfallaufwendungen bestimmen die Verlusthöhe. Eine Verrechnung erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Kreis. Dabei sind auch die unterschiedlichen Tarifregeln zu beachten. Bei Altverträgen und Gesellschaftsdarlehen ist die Einordnung gesondert zu prüfen. Stellen Sie Darlehensvertrag, Zahlungsübersicht und Nachweise zum endgültigen Ausfall zusammen. Diese Unterlagen erleichtern die Prüfung, garantieren aber keine Anerkennung. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Ausgleich im selben Jahr oder ein Verlustvortrag möglich ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt bei einem Darlehensvertrag aus der Zeit vor 2009?
Bei einem vor dem 1. Januar 2009 wirksam geschlossenen Darlehensvertrag kann die Übergangsvorschrift die Verlustbehandlung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausschließen. Nach dem BFH ist für die Begründung des vertraglichen Rückzahlungsanspruchs grundsätzlich der wirksame Vertragsschluss maßgeblich [11]. Eine spätere Auszahlung oder erneute Inanspruchnahme desselben Darlehens begründet für diese Übergangsregel nicht allein eine neue Forderung. Ob altes Recht oder andere Vorschriften einen Verlust erfassen, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Bewahren Sie daher den ursprünglichen Vertrag und spätere Änderungsvereinbarungen auf.
Was passiert, wenn nach dem angesetzten Ausfall doch eine Quote fließt?
Eine spätere Zahlung kann die steuerliche Verlusthöhe rückwirkend beeinflussen. Der BFH hat für eine nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unerwartet eintretende Massebesserung eine Rückbeziehung auf das Verlustjahr angenommen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ermöglicht eine Bescheidänderung, wenn ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Eine Insolvenzquote ist deshalb auf ihren Zusammenhang mit dem früher anerkannten Ausfall zu prüfen, statt sie ohne weitere Einordnung einem neuen Jahr zuzuweisen. Legen Sie die Zahlungsnachweise zusammen mit der ursprünglichen Verlustberechnung vor, damit Betrag und betroffener Zeitraum nachvollziehbar bleiben.
Wieso ist die Absicht, Einkünfte zu erzielen, relevant?
Auch bei Kapitalvermögen muss grundsätzlich die Absicht bestehen, Einkünfte zu erzielen. Bei Anlagen unter dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG wird diese Absicht regelmäßig widerlegbar vermutet. Für unentgeltliche Bürgschaften unter fremden Dritten hat der BFH 2025 entschieden, dass die Vermutung grundsätzlich erst bei fehlendem wirtschaftlichem Hintergrund widerlegt ist [12]. Nach einer Zahlung des Bürgen betrifft dessen Rückgriff gegen den Schuldner eine Bürgschaftsregressforderung. Die Entscheidung erklärt nicht pauschal jedes zinslose Darlehen für steuerlich berücksichtigungsfähig. Die jeweilige Kapitalanlage und ihre Umstände bleiben maßgeblich.
Weshalb führt ein freiwilliger Forderungsverzicht nicht stets zum vollen Verlust?
Ein Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung kann steuerlich einem Ausfall gleichstehen, auch wenn der Gläubiger freiwillig handelt. Der werthaltige Teil wird dagegen grundsätzlich nicht als Verlust behandelt, sondern ist nach der Verwaltungsauffassung als unentgeltliche Übertragung einzuordnen, soweit keine verdeckte Einlage oder nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 EStG vorliegen. Maßgeblich für die Werthaltigkeit ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Verzichts. Ein Verzicht über den gesamten Nennbetrag erzeugt deshalb nicht automatisch einen gleich hohen steuerlichen Verlust.
Wann ist eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich?
Eine Verlustbescheinigung ist nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Verluste erforderlich, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die auszahlende Stelle bescheinigt nach § 43a Abs. 3 EStG auf Verlangen einen nicht ausgeglichenen Verlust [13]. Ob Steuerabzug vorgesehen ist, richtet sich nach §§ 43 und 44 EStG, nicht allein danach, ob das Darlehen zum Privatvermögen gehört [14] [15]. Eine Bankbescheinigung ist deshalb kein allgemeiner Nachweis für jeden Darlehensausfall. Nach § 90 Abs. 1 AO sind steuererhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen sowie bekannte Beweismittel anzugeben [16].
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 488 BGB – Pflichten beim Darlehensvertrag. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 20 EStG – Kapitalvermögen, Verlustermittlung und Verlustverrechnung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Oktober 2017, VIII R 13/15 – endgültiger Ausfall privater Kapitalforderungen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen und nachträgliche Anschaffungskosten. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 208 InsO – Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Mai 2025 zur Abgeltungsteuer – insbesondere Rn. 60, 61, 118, 125, 135, 144, 324 und 325. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2021, VIII R 28/18 – Masseunzulänglichkeit und endgültiger Forderungsausfall. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32d EStG – gesonderter Tarif und Ausnahmen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 52 EStG – insbesondere Absatz 28 zur zeitlichen Anwendung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 175 AO – rückwirkende Ereignisse und Bescheidänderung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [11] Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2024, VIII R 25/23 – Begründung einer Kapitalforderung vor 2009. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [12] Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2025, VIII R 3/23 – Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlust aus Bürgschaftsregress. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [13] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 43a EStG – Verlustausgleich und Verlustbescheinigung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [14] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [15] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 44 EStG – Abzugsverpflichtete und Entrichtung der Kapitalertragsteuer. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [16] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 90 AO – Mitwirkung und Beweismittel. Zugegriffen 16. Oktober 2026.