Alles auf einen Blick
- Ein Gesellschafterdarlehen ist zivilrechtlich ein Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach § 488 Abs. 1 BGB.
- Laufende Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
- Der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG greift nicht ausnahmslos; bei bestimmten Beteiligungsfällen ist er ausgeschlossen.
- Fällt ein Gesellschafterdarlehen aus oder wird es in der Krise stehen gelassen, kann § 17 Abs. 2a EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.
- Nicht fremdübliche Bedingungen, etwa fehlende oder unangemessene Zinsen, können eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.
Gesellschafterdarlehen Definition
Ein Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehen nach § 488 Abs. 1 BGB, bei dem Gesellschafter und Gesellschaft Vertragsparteien sind. Steuerlich sind laufende Zinsen regelmäßig nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen; bei Ausfall, Krise oder Verzicht kann zusätzlich § 17 Abs. 2a EStG eingreifen.
Wie wird das Gesellschafterdarlehen berücksichtigt?
Gewährt der Gesellschafter seiner GmbH oder AG ein Darlehen, sind die laufenden Zinsen beim Gesellschafter regelmäßig Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Für die steuerliche Einordnung ist nicht nur die Überschrift des Vertrags maßgeblich, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Kapitalüberlassung, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG.
Bei privaten Kapitalerträgen können die tatsächlichen Werbungskosten nicht abgezogen werden. Stattdessen gilt nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten von 2.000 Euro nach § 20 Abs. 9 Sätze 1 und 2 EStG.
Der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG gilt jedoch nicht in jedem Fall. Zahlt eine Kapitalgesellschaft die Zinsen an einen Anteilseigner, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, scheidet die Abgeltungsteuer aus, soweit die entsprechenden Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit inländisch steuerpflichtigen Einkünften sind, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Gehören die Kapitalerträge zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, werden sie diesen Einkünften zugerechnet, § 20 Abs. 8 EStG.
Fällt ein Gesellschafterdarlehen aus oder verzichtet der Gesellschafter auf die Forderung, ist bei Beteiligungen im Anwendungsbereich des § 17 EStG die Vorschrift des § 17 Abs. 2a EStG entscheidend. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte, § 17 Abs. 2a Satz 4 EStG.
Bei einem vor der Krise gewährten und später stehen gelassenen Darlehen zählt nicht automatisch der volle Nennbetrag. Nach BFH und BMF ist in dieser Fallgruppe nur der im Zeitpunkt des Kriseneintritts noch werthaltige Teil als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Verzichtet der Gesellschafter später auf die Forderung, kann der im Verzichtszeitpunkt noch werthaltige Teil als verdeckte Einlage und der übrige Teil als Darlehensverlust einzuordnen sein.
Gewährt umgekehrt die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Bedingungen, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt besonders bei überhöhten oder fehlenden Zinsen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann schon der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Minderheitsgesellschafter gibt der GmbH ein verzinsliches Darlehen
A hält 5 Prozent an einer GmbH und gewährt ihr ein Darlehen von 100.000,00 €. Vereinbart sind 6 % Jahreszins. Das Beispiel ist vereinfacht und rechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
|:—|:—|:—:|| Jahreszinsen | 100.000,00 € × 6 % | 6.000,00 € || steuerpflichtige Kapitalerträge | 6.000,00 € − 1.000,00 € | 5.000,00 € || Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG | 5.000,00 € × 25 % | 1.250,00 € |
Ergebnis: Bleibt die unmittelbare Beteiligung unter 10 Prozent und greift keine andere Ausnahme ein, werden die Zinsen im Regelfall mit dem gesonderten Steuertarif besteuert.
Beispiel 2: Zinsloses Darlehen der GmbH an den Gesellschafter
Die A-GmbH überlässt ihrem Gesellschafter 50.000,00 € auf dem Verrechnungskonto. Fremdüblich wären 5 % Jahreszins; vereinbart sind 0 %.
|:—|:—|:—:|| fremdübliche Zinsen | 50.000,00 € × 5 % | 2.500,00 € || vereinbarte Zinsen | 50.000,00 € × 0 % | 0,00 € || möglicher Vorteil des Gesellschafters | 2.500,00 € − 0,00 € | 2.500,00 € |
Ergebnis: Fehlt eine angemessene Verzinsung, kann der Zinsvorteil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Ob dies tatsächlich so ist, richtet sich nach dem Fremdvergleich des Einzelfalls.
Beispiel 3: Vor der Krise gewährtes und später stehen gelassenes Darlehen
A hält 100 Prozent an der A-GmbH. Er gewährte der Gesellschaft vor der Krise ein fremdübliches Darlehen von 100.000,00 €. Beim Eintritt der Krise ist die Forderung nur noch zu 50 % werthaltig; später fällt sie vollständig aus.
|:—|:—|:—:|| werthaltiger Teil bei Kriseneintritt | 100.000,00 € × 50 % | 50.000,00 € || nicht mehr werthaltiger Teil | 100.000,00 € − 50.000,00 € | 50.000,00 € || nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG | entspricht dem werthaltigen Teil | 50.000,00 € |
Ergebnis: Bei einem stehen gelassenen Darlehen führt nur der im Zeitpunkt des Kriseneintritts noch werthaltige Teil zu nachträglichen Anschaffungskosten. Der übrige Teil kann nur im Rahmen des § 20 EStG und nur unter dessen Voraussetzungen relevant sein.
Ausnahmen und Besonderheiten
Abgeltungsteuer greift nicht immer
Bei Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft scheidet der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG aus, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist und der Darlehensnehmer die entsprechenden Zinsen steuerlich abziehen kann. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben wird diese zusätzliche Abzugsvoraussetzung für Darlehen, die nach dem 31. Dezember 2020 begründet wurden, besonders hervorgehoben.
Stehenlassen ist nicht gleich Neugewährung
Wird ein vor der Krise gewährtes Darlehen trotz erkennbarer Rückzahlungsgefährdung nicht gekündigt, wird es durch das Stehenlassen gesellschaftsrechtlich veranlasst. In dieser Fallgruppe zählt nicht der Nennwert, sondern nur der im Krisenzeitpunkt noch werthaltige Teil als nachträgliche Anschaffungskosten.
Darlehensverzicht muss steuerlich aufgeteilt werden
Verzichtet der Gesellschafter auf die Forderung, kann der im Verzichtszeitpunkt noch werthaltige Teil als verdeckte Einlage nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG und der nicht mehr werthaltige Teil als Darlehensverlust nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG einzuordnen sein. Die steuerliche Folge hängt also nicht nur vom Verzicht, sondern auch von der Werthaltigkeit der Forderung ab.
Prolongation vor Fälligkeit
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit, dass Zinsen erst später fällig werden, führt diese Prolongation nach dem BFH noch nicht zum steuerlichen Zufluss. Für die Praxis ist deshalb entscheidend, wann die Fälligkeitsabrede geändert wurde.
Vorteile
flexible Finanzierung: Liquidität kann schnell bereitgestellt werden, ohne dass sich Beteiligungsquoten ändern.
klare Rückzahlungsstruktur: Tilgung, Zins, Laufzeit und Sicherheiten lassen sich schuldrechtlich festlegen.
steuerliche Trennbarkeit: Zinsen, Tilgung, Ausfall und Verzicht werden steuerlich nicht einheitlich, sondern nach klaren Regeln getrennt beurteilt.
sanierungsnahe Gestaltung: In Krisenfällen können Darlehensverluste unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a EStG berücksichtigt werden.
Nachteile
hohes Fremdvergleichsrisiko: Nicht fremdübliche Konditionen können eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.
tarifliches Belastungsrisiko: Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent gilt bei Gesellschafterdarlehen nicht in jedem Fall.
eingeschränkter Werbungskostenabzug: Bei privaten Kapitaleinkünften bleibt es regelmäßig beim Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG.
schwierige Verlustabgrenzung: Bei stehen gelassenen Darlehen ist nicht der Nennwert, sondern die Werthaltigkeit im Krisenzeitpunkt maßgeblich.
komplexe Verzichtsfolgen: Ein Forderungsverzicht kann zugleich Elemente einer verdeckten Einlage und eines Darlehensverlusts enthalten.
Fazit
Das Gesellschafterdarlehen ist steuerlich weit mehr als ein einfacher Finanzierungsvertrag. Laufende Zinsen fallen regelmäßig unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die Abgeltungsteuer greift aber nicht ausnahmslos. Spätestens in der Krise entscheidet die Unterscheidung zwischen Krisendarlehen, stehen gelassenem Darlehen und Darlehensverzicht über die steuerliche Wirkung. Wer Zinssatz, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und Werthaltigkeit sauber dokumentiert, vermeidet Streit über verdeckte Gewinnausschüttungen und über die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was unterscheidet ein Gesellschafterdarlehen von einer Einlage?
Ein Darlehen begründet einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 BGB. Eine Einlage stärkt dagegen das Eigenkapital der Gesellschaft. Steuerlich kann ein späterer Forderungsverzicht allerdings ganz oder teilweise in eine offene oder verdeckte Einlage umschlagen, § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG.
Wie werden Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen besteuert?
Laufende Zinsen sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei privaten Kapitalerträgen gilt statt tatsächlicher Werbungskosten nur der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG bleibt nur anwendbar, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Wann greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent nicht?
Zahlt eine Kapitalgesellschaft Zinsen an einen Anteilseigner, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, scheidet der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG aus, soweit der Darlehensnehmer die entsprechenden Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Dann werden die Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif erfasst.
Was passiert, wenn das Gesellschafterdarlehen ausfällt?
Im Anwendungsbereich des § 17 EStG können Darlehensverluste nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Bei einem stehen gelassenen Darlehen zählt nur der im Krisenzeitpunkt noch werthaltige Teil.
Wie wirkt sich ein Forderungsverzicht aus?
Der Forderungsverzicht ist steuerlich häufig aufzuteilen. Der im Verzichtszeitpunkt noch werthaltige Teil kann als verdeckte Einlage nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG behandelt werden; der nicht mehr werthaltige Teil kann als Darlehensverlust nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG relevant sein.
Wann kann ein Gesellschafterdarlehen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt in Betracht, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei Gesellschafterdarlehen betrifft das vor allem nicht fremdübliche Zinsen, fehlende Sicherheiten oder ungewöhnliche Rückzahlungsbedingungen.
Wann fließen Zinsen bei späterer Fälligkeit steuerlich zu?
Maßgeblich ist der Zuflusszeitpunkt nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG. Wird bei einem beherrschenden Gesellschafter die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich vereinbarten Termin wirksam nach hinten verlegt, sieht der BFH darin nicht bereits einen Zufluss der Zinsen.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 488 BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 und Abs. 9 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 32d Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 17 Abs. 2a Sätze 1 bis 4 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Körperschaftsteuergesetz, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.03.2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 07.06.2022, „Ertragsteuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen“, esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14.05.2025, „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2021, I R 62/17, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2023, I R 27/20, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2023, IX R 21/21, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.2025, VIII R 30/23, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesfinanzhof)