Alles auf einen Blick:
- Zwangsläufige, notwendige und angemessene eigene Pflegeaufwendungen können außergewöhnliche Belastungen sein.
- Nicht steuerpflichtige Ersatzleistungen mindern den berücksichtigungsfähigen Aufwand.
- Bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen können die tarifliche Einkommensteuer ermäßigen.
- Unentgeltlich persönlich Pflegende können unter gesetzlichen Voraussetzungen einen festen Betrag geltend machen.
Pflegekosten Definition
Pflegekosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Pflege oder Betreuung entstehen, etwa Rechnungen für Pflegeleistungen oder bestimmte Kosten einer Heimunterbringung. Steuerlich ist nicht jede Rechnung automatisch abziehbar. § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst auf Antrag zwangsläufige, notwendige und angemessene eigene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, soweit sie die individuell zumutbare Belastung übersteigen [1]. Daneben kann für bestimmte Dienstleistungen § 35a EStG eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vorsehen [2]. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG betrifft dagegen die persönlich pflegende Person und folgt eigenen Voraussetzungen [3].
Wie werden Pflegekosten berücksichtigt?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegeaufwendungen müssen für § 33 EStG zwangsläufig, notwendig und angemessen sein. Der Steuerpflichtige darf sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Zudem müssen sie größer sein als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen sind Ersatzleistungen zur Entlastung abzuziehen, außer sie führen zu steuerpflichtigen Einnahmen. Erst der eigene verbleibende Aufwand wird mit der zumutbaren Belastung verglichen. Auf Antrag mindert nur der darüber liegende Teil den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Versicherungsleistung ist deshalb vor der steuerlichen Abzugsrechnung einzuordnen [4].
Berechnung der zumutbaren Belastung
Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand im Sinne der gesetzlichen Regelung und der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. § 33 Abs. 3 EStG sieht dafür gestaffelte Prozentsätze und Einkommensbereiche vor. Sie wird nicht pauschal für alle Pflegebedürftigen mit demselben Betrag angesetzt. Für eine konkrete Steuerberechnung müssen deshalb die persönlichen Angaben und die gesetzliche Staffel berücksichtigt werden. Der Abzug mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt daher auch von den übrigen Besteuerungsgrundlagen ab.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: eigene Pflegekosten und Erstattung
Eine pflegebedürftige Person bezahlt im Kalenderjahr 2026 eigene Pflegeaufwendungen. Für das Beispiel wird unterstellt, dass diese Kosten zwangsläufig, notwendig und angemessen sind und die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllen. Von den Rechnungen über 9.000 Euro erstattet eine Versicherung nicht steuerpflichtig 3.000 Euro. Die nach den persönlichen Verhältnissen sachgerecht ermittelte zumutbare Belastung beträgt hypothetisch 1.200 Euro. Weitere abzugsfähige Pflegeaufwendungen oder Sonderregeln werden nicht angenommen. Gesucht ist der Betrag, der nach dieser vereinfachten Rechnung als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden kann.
Berechnung: 9.000 Euro − 3.000 Euro = 6.000 Euro. 6.000 Euro − 1.200 Euro = 4.800 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnungen | 9.000 Euro |
| − Erstattung | 3.000 Euro |
| = Eigene Aufwendungen | 6.000 Euro |
| − Angenommene zumutbare Belastung | 1.200 Euro |
| = Einkommensabzug | 4.800 Euro |
Ergebnis: 4.800 Euro sind unter den Fallannahmen abziehbar, nicht als Steuererstattung auszuzahlen.
Beispiel 2: häuslicher Pflegedienst und Steuerermäßigung
Eine Person nimmt 2026 Pflege- und Betreuungsleistungen für sich selbst in Anspruch. Die Leistungen werden im Haushalt der gepflegten Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erbracht. Für die Rechnung wird unterstellt, dass die gesamten 20.000 Euro auf begünstigte Arbeitskosten entfallen, eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Eine Erstattung oder anderweitige steuerliche Berücksichtigung wird nicht angesetzt. Das Beispiel prüft allein die mögliche Ermäßigung nach § 35a EStG. Die Steuer kann höchstens bis zur verfügbaren tariflichen Einkommensteuer sinken.
Berechnung: 20.000 Euro × 20 % = 4.000 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Begünstigte Arbeitskosten | 20.000 Euro |
| Ermäßigungssatz | 20 % |
| Gesetzlicher Höchstbetrag | 4.000 Euro |
| Mögliche Steuerermäßigung | 4.000 Euro |
Ergebnis: Die Ermäßigung erreicht 4.000 Euro, soweit ausreichend tarifliche Einkommensteuer nach anderen Ermäßigungen verbleibt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist ausgeschlossen, soweit dieselben Kosten bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Betriebsausgaben und Werbungskosten dürfen ebenfalls nicht auf diesem Weg ermäßigt werden. Für die Leistungen nach Absatz 2 und 3 sind nur Arbeitskosten begünstigt, nicht deren Materialanteil. Erforderlich bleiben eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Bei gemischten Rechnungen empfiehlt sich für die Prüfung eine getrennte Zuordnung der Positionen. Der Überblick zu haushaltsnahen Dienstleistungen vertieft diesen eigenständigen Ermäßigungsweg.
Heimkosten und Versicherungsbeiträge abgrenzen
Pflegebedingte Heimkosten können bei erfüllten Voraussetzungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Eine pauschale Abziehbarkeit aller Heimrechnungen folgt daraus nicht. Daneben erfasst § 35a Absatz 2 bestimmte Dienstleistungen innerhalb von Heim- oder dauernden Pflegekosten, soweit sie mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das Heim muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Rechnung, Kontozahlung, Arbeitskostenbegrenzung und Ausschluss anderweitig berücksichtigter Kosten gelten auch hier. Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung sind dagegen Sonderausgaben nach § 10 EStG. Versicherungsbeitrag und Pflegedienstrechnung gehören somit nicht automatisch zum selben Abzugsweg [5].
Vorteile
- gestaffelter Abzug: § 33 berücksichtigt nur den Teil qualifizierter Kosten oberhalb der persönlichen Belastung.
- direkte Steuerermäßigung: § 35a mindert bei erfüllten Voraussetzungen die tarifliche Einkommensteuer statt Einkünfte.
- fester Pflegebetrag: Der Pflege-Pauschbetrag knüpft an Pflegegrad oder Hilflosigkeit und persönliche Pflege an.
Nachteile
- persönliche Belastung: § 33 lässt Kosten bis zur individuell zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt.
- begrenzte Ermäßigung: § 35a ist gedeckelt und setzt verfügbare tarifliche Einkommensteuer voraus.
- enge Pauschbetragbedingungen: Der Pflege-Pauschbetrag verlangt persönliche Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person in der EU oder im EWR und grundsätzlich keine Pflegeeinnahmen.
Fazit
Pflegekosten sind zunächst um nicht steuerpflichtige Erstattungen zu mindern. Danach ist zu prüfen, ob zwangsläufige, notwendige und angemessene Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder Dienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG ermöglichen. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Der Pflege-Pauschbetrag verlangt grundsätzlich Pflege ohne Einnahmen, persönlich in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person in der EU oder im EWR. Pflegeversicherungsbeiträge sind gesondert als Sonderausgaben zu prüfen. Diese Unterschiede sind auch in der Steuererklärung zu beachten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt für Prozesskosten in einem Pflegekonflikt?
Prozesskosten sind nach § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das gilt nicht schon deshalb anders, weil der Streit mit einer Pflegesituation zusammenhängt. Die gesetzliche Ausnahme verlangt Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen könnte. Diese enge Ausnahme ist von den laufenden Pflegeleistungen zu unterscheiden. Wer Rechnungen aus einem Rechtsstreit einordnet, muss deshalb Anlass und existenzielle Bedeutung gesondert prüfen. Ein allgemeiner Pflegebezug genügt dafür nicht.
Wie wird der Pflege-Pauschbetrag auf mehrere Pflegepersonen verteilt?
Der Pflege-Pauschbetrag wird geteilt, wenn mehrere Steuerpflichtige dieselbe pflegebedürftige Person pflegen und die gesetzlichen Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind. § 33b Abs. 6 EStG knüpft die Aufteilung an die Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen. Voraussetzung bleibt insbesondere, dass die jeweilige Person persönlich in einer eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person in der EU oder im EWR pflegt und dafür grundsätzlich keine Einnahmen erhält. Der Betrag wird daher nicht allein nach Verwandtschaft oder nach der Zahl der geleisteten Pflegestunden aufgeteilt.
Was gilt bei einem Wechsel des Pflegegrads im Kalenderjahr?
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist für den Pflege-Pauschbetrag der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad maßgeblich. Das gilt nach § 33b Abs. 6 EStG entsprechend, wenn die gepflegte Person die gesetzliche Voraussetzung der Hilflosigkeit erfüllt. Die Regel betrifft den Pauschbetrag der pflegenden Person und macht aus deren eigenen Pflegeaufwendungen keinen Erstattungsanspruch. Für die Anwendung müssen die übrigen Bedingungen des Absatzes ebenfalls vorliegen, darunter die persönliche Pflege und grundsätzlich das Fehlen von Einnahmen für diese Pflege.
Welche Besonderheit gilt für Pflegegeld eines Kindes mit Behinderungen?
Pflegegeld, das die Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind erhalten, zählt nach § 33b Abs. 6 EStG nicht zu den Einnahmen, die den Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich ausschließen. Die gesetzliche Ausnahme gilt unabhängig davon, wie das Pflegegeld verwendet wird. Sie ersetzt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen: Die Pflegeperson muss die Pflege persönlich in einer Wohnung innerhalb der EU oder des EWR durchführen, und bei der gepflegten Person muss ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 oder Hilflosigkeit vorliegen. Die Identifikationsnummer der gepflegten Person ist in der Steuererklärung anzugeben.
Wie gilt der Höchstbetrag für zwei Alleinstehende im selben Haushalt?
Zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenleben, können die Höchstbeträge nach § 35a EStG insgesamt jeweils nur einmal beanspruchen. § 35a Absatz 5 Satz 4 verhindert damit eine Verdopplung allein wegen zweier Personen. Für die begünstigten Pflege- und Betreuungsleistungen nach Absatz 2 bleibt es zusammen bei höchstens 4.000 Euro. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere Rechnung, Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers und fehlender anderweitiger Ansatz, gelten weiterhin. Zwei getrennte Zahlungen schaffen deshalb keinen zusätzlichen Haushaltshöchstbetrag. Die tatsächliche Kostenzuordnung ist gesondert von dieser Höchstbetragsgrenze zu prüfen.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 35a EStG: Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 33b EStG: Voraussetzungen des Pflege-Pauschbetrags. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, H 33.1–33.4: Ersatz von dritter Seite. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 EStG: Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Zugegriffen 16. Oktober 2026.