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Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Das Gesetz verpflichtet bestimmte Plattformbetreiber, Anbieterinformationen an Behörden zu melden.
  • Erfasst werden insbesondere Warenverkäufe, Vermietungen und persönliche Dienstleistungen gegen Vergütung.
  • Für Warenverkäufe gelten zwei zugleich erforderliche Grenzen: weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 Euro.
  • Frist: 31. Januar nach dem Jahr der Identifizierung als meldepflichtiger Anbieter.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz Definition

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) regelt die Meldung bestimmter Anbieterinformationen durch Plattformbetreiber und den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (§ 1 PStTG) [1]. Es beschreibt damit ein Informationsverfahren, keine eigene Berechnung der Einkommensteuer auf Verkaufserlöse. Welche Anbieter zu melden sind, hängt unter anderem von Aktivität, Ansässigkeit und gesetzlichen Freistellungen ab. Die bekannte Warenregel verlangt weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 Euro Vergütung. Beide Grenzen müssen gemeinsam eingehalten werden (§ 4 PStTG) [2]. Eine Freistellung von dieser Meldung ist nicht gleichbedeutend mit einer Steuerbefreiung der Einnahmen.


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Wie wird das Plattformen-Steuertransparenzgesetz berücksichtigt?

Welche Vorgänge eine Plattformmeldung auslösen können

Eine Plattform ermöglicht über Software im Internet Kontakte und Rechtsgeschäfte zur Erbringung relevanter Tätigkeiten oder zur Erhebung und Zahlung zugehöriger Vergütungen (§ 3 PStTG) [3]. Relevant sind entgeltliche Immobilienüberlassung, persönliche Dienstleistungen, Warenverkäufe und zeitweise Überlassung von Verkehrsmitteln (§ 5 PStTG) [4]. Reine Zahlungsabwicklung, bloße Auflistung oder Werbung sowie ausschließliche Weiterleitung auf andere Plattformen sind dagegen ausgenommen. Entscheidend ist das Wort ausschließlich. Ein System mit zusätzlichen Vermittlungsfunktionen wird nicht schon deshalb ausgenommen, weil es zugleich Zahlungen verarbeitet. Auch die Rolle des jeweiligen Betreibers ist gesetzlich zu bestimmen.

Welche Angaben gemeldet werden und wann

Nicht jeder registrierte Nutzer ist ein meldepflichtiger Anbieter. Zu unterscheiden sind Anbieter, aktive Anbieter und gesetzlich freigestellte Anbieter. Bei den übrigen aktiven Anbietern sind insbesondere Ansässigkeit oder Immobilienlage maßgeblich. § 14 PStTG verlangt Identitäts-, Steuer- und Vergütungsinformationen [5]. Bestimmte Beträge und Tätigkeitszahlen werden nach Quartalen aufgeschlüsselt. Das bedeutet keine quartalsweise Meldefrist. Grundsätzlich ist spätestens am 31. Januar nach dem Jahr der Identifizierung als meldepflichtiger Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden (§ 13 PStTG) [6]. Dort geregelte Zuständigkeits- und Befreiungsfälle bleiben gesondert zu prüfen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Wenige private Warenverkäufe

Eine hypothetische Privatperson tätigt 2026 auf derselben Plattform 29 einzelne Warenverkäufe. Jeder Verkauf zählt im gegebenen Fall als ein relevanter Tätigkeitsfall. Pro Fall erhält sie 60 Euro Vergütung nach Abzug aller vom Betreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern. Weitere relevante Tätigkeiten fehlen. Geprüft wird nur die Warenfreistellung im Kalenderjahr, nicht die persönliche Einkommensteuer. Dass gebrauchte Waren verkauft werden, wird nicht als eigenständige steuerliche Befreiung unterstellt. Die Einordnung als Gewerbebetrieb bleibt ebenfalls offen. Für den Grenzvergleich werden sowohl Fallzahl als auch gesamte gesetzliche Vergütung benötigt.

Berechnung: 29 × 60 Euro = 1.740 Euro Vergütung. 29 Fälle sind weniger als 30, und 1.740 Euro sind weniger als 2.000 Euro.

PrüfschrittWert
Relevante Warenfälle auf derselben Plattform29
Vergütung je Fall nach gesetzlichen Abzügen60 Euro
Gesamte Vergütung1.740 Euro
Kumulative WarenfreistellungBeide Grenzen unterschritten

Ergebnis: Unter diesen Annahmen ist die Warenfreistellung erfüllt. Eine Steuerfreiheit oder Steuerhöhe der Erlöse folgt daraus nicht.

Beispiel 2: Viele Verkäufe trotz niedriger Gesamtsumme

Eine andere hypothetische Person tätigt 2026 auf derselben Plattform 30 einzelne Warenverkäufe. Jeder Abschluss bildet im gegebenen Fall eine relevante Tätigkeit. Nach allen vom Betreiber erhobenen oder einbehaltenen Gebühren, Provisionen und Steuern verbleiben je Fall 50 Euro. Weitere relevante Tätigkeiten fehlen. Obwohl die Gesamtvergütung unter 2.000 Euro liegt, erreicht die Fallzahl genau 30. Die Rechnung prüft ausschließlich diese besondere Anbieterfreistellung. Andere Freistellungen und weitere Voraussetzungen einer Meldung sind nicht nachgewiesen. Sie entscheidet auch nicht darüber, ob die Person eine Steuererklärung abgeben oder Steuern zahlen muss.

Berechnung: 30 × 50 Euro = 1.500 Euro Vergütung. 1.500 Euro sind weniger als 2.000 Euro, aber 30 Fälle sind nicht weniger als 30.

PrüfschrittWert
Relevante Warenfälle auf derselben Plattform30
Vergütung je Fall nach gesetzlichen Abzügen50 Euro
Gesamte Vergütung1.500 Euro
Kumulative WarenfreistellungFallzahlbedingung nicht erfüllt

Ergebnis: Die besondere Warenfreistellung scheitert an genau 30 Fällen. Das ist noch keine vollständige Prüfung aller übrigen Meldevoraussetzungen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wann Warenverkäufe nicht unter die Freistellung fallen

Die Warenfreistellung betrifft dieselbe Plattform und denselben Meldezeitraum. Weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 Euro sind strikte, kumulative Grenzen. Genau 30 Fälle genügen ebenso wenig wie genau 2.000 Euro. Nach § 4 Absatz 5 Satz 2 PStTG gilt die Freistellung nur für die dort bezeichnete relevante Tätigkeit. Eine daneben ausgeübte Immobilienvermietung, persönliche Dienstleistung oder Fahrzeugüberlassung wird dadurch nicht automatisch freigestellt. Auch eine niedrige Gesamtvergütung ersetzt die Fallzahlprüfung nicht. Meldefreistellung, mögliche Meldung anderer Tätigkeiten und die gesonderte Steuerpflicht sind daher auseinanderzuhalten.

Welche Arbeiten nicht als persönliche Dienstleistungen zählen

Nicht jede entgeltliche Arbeit ist eine relevante persönliche Dienstleistung im gesetzlichen Sinne. § 5 PStTG verlangt eine zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Tätigkeit, die nach Anforderung durch einen Nutzer ausgeführt wird. Ob sie virtuell oder an einem physischen Ort erbracht wird, ist unerheblich. Zeitlich und inhaltlich von einer solchen Anforderung unabhängige Tätigkeiten zählen dagegen nicht dazu. Ebenfalls ausgenommen ist die Tätigkeit als nichtselbständig Beschäftigter des Plattformbetreibers oder eines verbundenen Rechtsträgers. Die bloße Nutzung einer digitalen Oberfläche ersetzt diese gesetzlichen Merkmale deshalb nicht.

Vorteile

  • geregelter Informationsweg: Das Gesetz benennt Meldedaten, Empfänger und die grundsätzliche Meldefrist.
  • quartalsbezogene Aufschlüsselung: Vergütungen und Tätigkeitszahlen werden nach den gesetzlichen Quartalsangaben erfasst.
  • begrenzte Warenfreistellung: Bei weniger als 30 Warenfällen und weniger als 2.000 Euro Vergütung greift die tätigkeitsbezogene Freistellung.

Nachteile

  • strenge Schwellen: Schon 30 Fälle oder 2.000 Euro verhindern die Warenfreistellung.
  • umfangreiche Daten: Betreiber melden persönliche, steuerliche und teilweise finanzielle Anbieterangaben.
  • getrennte Besteuerungsprüfung: Die Warenmeldegrenzen sind keine Freibeträge für die Einkommensteuer.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Das PStTG ordnet Informationspflichten der Plattformbetreiber und unterscheidet verschiedene Anbietergruppen. Für die besondere Warenfreistellung müssen Fallzahl und gesetzliche Vergütung auf derselben Plattform im selben Kalenderjahr gemeinsam passen. Die Beispiele zeigen, warum ein niedriger Erlös allein nicht genügt und genau 30 Fälle anders wirken als 29. Quartalsbezogene Daten sind von der jährlichen gesetzlichen Meldefrist zu unterscheiden. Andere Tätigkeiten und Freistellungen bleiben eigenständig zu beurteilen. Aus einer Plattformmeldung oder deren Ausbleiben lässt sich keine vollständige steuerliche Behandlung der Einnahmen ableiten. Die Meldeprüfung ersetzt keine gesonderte Besteuerungsprüfung.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine inserierte Immobilieneinheit?

Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst die unbeweglichen Vermögen an derselben Anschrift, die demselben Eigentümer gehören und vom selben Anbieter auf einer Plattform zur zeitlich begrenzten Überlassung angeboten werden (§ 6 Absatz 7 PStTG) [7]. Eine solche Einheit kann deshalb mehrere Vermögensgegenstände umfassen. Die Anschrift allein genügt somit nicht. Auch Eigentümer, Anbieter und Plattform gehören zu den gesetzlichen Merkmalen. Diese Einheit ist für die objektbezogenen Angaben von Bedeutung. Sie darf nicht mit einem einzelnen Kalendertag oder einer beliebigen Zusammenfassung sämtlicher Immobilien eines Anbieters verwechselt werden. Entscheidend ist die beschriebene Merkmalskombination.

Was bedeutet eine Nachricht zur Steueridentifikationsnummer?

Plattformbetreiber müssen für meldepflichtige natürliche Personen insbesondere Namen, Wohnanschrift und erteilte Steueridentifikationsnummern mit dem jeweiligen EU-Ausstellerstaat melden. Fehlt eine solche Nummer, nennt § 14 Absatz 2 PStTG den Geburtsort. Das Geburtsdatum ist ein weiterer Datenpunkt. Vor der ersten Meldung sind Anbieter über Erhebung, Weiterleitung und Datenschutzrechte zu informieren (§ 22 PStTG) [8]. Die sie betreffenden Informationen sind außerdem bis zum gesetzlichen Januartermin mitzuteilen. Eine Datenanfrage betrifft somit das Informationsverfahren, nicht automatisch die Festsetzung einer persönlichen Steuer. Die angefragten Identitätsdaten und tatsächliche Verkaufsergebnisse bleiben unterschiedliche Angaben.

Wer gilt als aktiver Anbieter ohne Auszahlung?

Ein Anbieter kann nach der gesetzlichen Definition auch dann aktiv sein, wenn ihm im Meldezeitraum eine mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängende Vergütung gutgeschrieben wird. Die Vorschrift stellt somit nicht ausschließlich auf eine tatsächliche Auszahlung auf das Bankkonto ab. Daneben erfasst sie Anbieter, die im Zeitraum eine relevante Tätigkeit erbringen. Ob ein konkretes Plattformguthaben als Gutschrift zählt, hängt von den Umständen und der gesetzlichen Vergütungsdefinition ab. Die Definition der Aktivität und die spätere Frage nach einer Steuerpflicht sind getrennte Prüfungen (§§ 4 Absatz 4, 5 Absatz 2 PStTG).

Was wird bei einer vermieteten Immobilie zusätzlich gemeldet?

Bei relevanten Tätigkeiten zur zeitlich begrenzten Überlassung unbeweglichen Vermögens kommen objektbezogene Informationen hinzu. Dazu gehören insbesondere die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, die je Einheit quartalsweise gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der Tätigkeiten. Soweit vorhanden, nennt das Gesetz außerdem die Art der Immobilie, Nutzungstage im Meldezeitraum und eine Grundbuchnummer oder gleichwertige Angabe. Diese zusätzlichen Angaben betreffen die Plattformmeldung. Sie ersetzen nicht die gesonderte Prüfung, wie Mieteinnahmen steuerlich zu behandeln sind (§ 14 Absatz 4 PStTG).

Was passiert, wenn der Betreiber eine falsche Meldung bemerkt?

Wird dem meldenden Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt wurde, muss er sie unverzüglich nachholen, korrigieren oder vervollständigen. Das gilt nach dem Gesetz auch, wenn der Betreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als meldepflichtig identifiziert hat. Die Pflicht richtet sich an den Betreiber und knüpft an dessen Kenntnis an. Für Anbieter erklärt diese Regel nicht automatisch, ob eine eigene Steuererklärung erforderlich ist. Sie beschreibt vielmehr, wie die gesetzliche Meldung berichtigt werden muss (§ 13 Absatz 1 PStTG).

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.