Alles auf einen Blick
- Einkünfte aus Kapitalvermögen bilden die fünfte von sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG und umfassen Dividenden, Zinsen sowie Veräußerungsgewinne.
- Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, was einer Gesamtbelastung von 26,375 % entspricht gemäß § 32d Abs. 1 EStG.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
- Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz unter 25 % kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu einer Steuererstattung führen.
- Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG.
Einkünfte aus Kapitalvermögen Definition
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Erträge, die durch die Überlassung von Kapital an Dritte oder durch die Veräußerung von Kapitalanlagen erzielt werden. Sie bilden die fünfte von sieben Einkunftsarten im deutschen Einkommensteuerrecht und werden in § 20 EStG abschließend geregelt.
Wie werden Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert?
Abgeltungsteuer als Regelbesteuerung
Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer. Gemäß § 32d Abs. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer gemäß § 4 SolZG. Die Freigrenzen des § 3 Abs. 3 SolZG gelten für abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SolZG).
Die Gesamtsteuerbelastung berechnet sich wie folgt:
| Steuerart | Berechnung | Steuersatz |
|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25 % auf Kapitalerträge | 25,000 % |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf 25 % | 1,375 % |
| Gesamtbelastung | ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
Ergebnis: Ohne Kirchensteuer beträgt die Steuerbelastung auf Kapitalerträge 26,375 Prozent.
Bei Kirchensteuerpflicht reduziert sich die Kapitalertragsteuer zunächst um 25 Prozent der anfallenden Kirchensteuer gemäß § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Daraus ergeben sich Gesamtbelastungen von 27,82 Prozent (bei 8 % Kirchensteuer) beziehungsweise 27,99 Prozent (bei 9 % Kirchensteuer).
Sparer-Pauschbetrag
Gemäß § 20 Abs. 9 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abgezogen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag 2.000 Euro. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen.
| Personenkreis | Sparer-Pauschbetrag |
|---|---|
| Alleinstehende | 1.000 € |
| Zusammenveranlagte Ehegatten | 2.000 € |
Ergebnis: Kapitalerträge bis zu diesen Beträgen bleiben steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag gemäß § 44a EStG bei der Bank eingereicht wurde.
Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 20 EStG unterscheidet zwischen laufenden Erträgen (Absatz 1) und Veräußerungsgewinnen (Absatz 2):
Laufende Erträge gemäß § 20 Abs. 1 EStG:
| Einkunftsart | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Dividenden | § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG | Aktien, GmbH-Anteile |
| Zinsen aus Hypotheken | § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG | Grundschuldzinsen |
| Sonstige Kapitalforderungen | § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG | Tagesgeld, Festgeld, Anleihen |
| Versicherungserträge | § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG | Kapitallebensversicherung |
| Investmenterträge | § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG | Fondsausschüttungen |
Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 EStG:
| Einkunftsart | Rechtsgrundlage | Tatbestand |
|---|---|---|
| Aktienveräußerung | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG | Verkauf von Aktien |
| Anleiheveräußerung | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG | Verkauf von Anleihen |
| Termingeschäfte | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG | Optionen, Futures |
Ergebnis: Sowohl laufende Erträge als auch Veräußerungsgewinne unterliegen der einheitlichen Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Gewinnermittlung bei Veräußerungen
Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen und den Anschaffungskosten.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Besteuerung von Dividenden
Frau Müller erhält im Jahr 2025 Dividenden in Höhe von 3.500 Euro von ihrer Depotbank. Sie ist nicht kirchensteuerpflichtig und hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 3.500 € |
| − Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € |
| = Steuerpflichtige Kapitalerträge | 2.500 € |
| × Kapitalertragsteuer (25 %) | 625 € |
| × Solidaritätszuschlag (5,5 % von 625 €) | 34,38 € |
| Steuerbelastung gesamt | 659,38 € |
Ergebnis: Von den 3.500 Euro Dividenden verbleiben Frau Müller nach Steuern 2.840,62 Euro.
Beispiel 2: Veräußerungsgewinn bei Aktien
Herr Schmidt kaufte im Jahr 2020 Aktien für 10.000 Euro und verkauft diese im Jahr 2025 für 15.000 Euro. Transaktionskosten betragen insgesamt 100 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungserlös | 15.000 € |
| − Anschaffungskosten | 10.000 € |
| − Transaktionskosten | 100 € |
| = Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 4 EStG | 4.900 € |
| − Sparer-Pauschbetrag (noch nicht ausgeschöpft) | 1.000 € |
| = Steuerpflichtige Kapitalerträge | 3.900 € |
| × Kapitalertragsteuer (25 %) | 975 € |
| × Solidaritätszuschlag (5,5 % von 975 €) | 53,63 € |
| Steuerbelastung gesamt | 1.028,63 € |
Ergebnis: Der Nettogewinn nach Steuern beträgt 3.871,37 Euro (4.900 € − 1.028,63 €).
Beispiel 3: Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen
Studentin Frau Weber hat im Jahr 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro aus einem Minijob sowie Kapitalerträge von 2.000 Euro. Ihr Grenzsteuersatz liegt unter 25 Prozent, da der Grenzsteuersatz von 25 Prozent erst bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 20.400 Euro erreicht wird.
| Position | Mit Abgeltungsteuer | Mit Günstigerprüfung |
|---|---|---|
| Kapitalerträge | 2.000 € | 2.000 € |
| − Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € | 1.000 € |
| = Steuerpflichtig | 1.000 € | 1.000 € |
| Steuersatz | 25 % | ca. 14 % |
| Steuerbelastung | 250 € | 140 € |
| Ersparnis durch Günstigerprüfung | — | 110 € |
Ergebnis: Durch den Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG spart Frau Weber 110 Euro, da ihre Kapitalerträge dem niedrigeren individuellen Steuersatz unterliegen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz
Gemäß § 32d Abs. 2 EStG gilt der pauschale Steuersatz von 25 Prozent nicht für:
- Nahestehende Personen: Kapitalerträge zwischen nahestehenden Personen, sofern die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner mit mindestens 10 Prozent Beteiligung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG.
- Unternehmerische Beteiligung: Auf Antrag bei mindestens 25 Prozent Beteiligung oder bei mindestens 1 Prozent Beteiligung mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
Verlustverrechnung
Gemäß § 20 Abs. 6 EStG gelten für die Verlustverrechnung strenge Beschränkungen:
- Satz 1: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
- Satz 2: Nicht ausgeglichene Verluste mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen.
- Satz 4: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
Die bis 2024 bestehende Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG a.F.) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend aufgehoben. Verluste aus Termingeschäften können somit wieder unbeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17. November 2020 (Az. VIII R 11/18) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die beschränkte Verlustverrechnung bei Aktienveräußerungsverlusten gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG Az. 2 BvL 3/21).
Subsidiarität gegenüber anderen Einkunftsarten
Gemäß § 20 Abs. 8 EStG gehören Kapitaleinkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, soweit sie zu diesen Einkunftsarten gehören. Die Zuordnung zu § 20 EStG ist somit subsidiär.
Werbungskostenabzug ausgeschlossen
Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 8. April 2025 (Az. VIII B 79/24) bestätigt, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot verfassungskonform ist.
Vorteile
- einfache Besteuerung: Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten, sodass in vielen Fällen keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich ist.
- niedriger Steuersatz: Mit 25 Prozent liegt der Steuersatz unter dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent.
- steuerfreier Grundbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ermöglicht steuerfreie Kapitalerträge.
- flexible Optimierung: Die Günstigerprüfung ermöglicht Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen eine günstigere Besteuerung.
- bundesweite Einheitlichkeit: Der Steuersatz gilt unabhängig vom Wohnsitz einheitlich in allen Bundesländern.
Nachteile
- eingeschränkte Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden gemäß § 20 Abs. 6 EStG.
- besonderer Aktien-Verlustverrechnungskreis: Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.
- ausgeschlossener Werbungskostenabzug: Tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren oder Vermögensverwaltungskosten sind nicht abziehbar gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
- nachteiliger Steuersatz bei niedrigem Einkommen: Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz unter 25 Prozent müssen aktiv die Günstigerprüfung beantragen.
- automatischer Kirchensteuerabzug: Kirchenmitglieder zahlen bis zu 27,99 Prozent Gesamtbelastung ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit.
Fazit
Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne und werden grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2.000 Euro für Ehepaare stellt eine steuerfreie Grundvergütung dar. Bei niedrigem Gesamteinkommen lohnt sich der Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG, um den individuellen Steuersatz anzuwenden. Die eingeschränkte Verlustverrechnung, insbesondere bei Aktienverlusten, stellt einen wesentlichen Nachteil dar, dessen Verfassungsmäßigkeit derzeit beim Bundesverfassungsgericht geprüft wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Erträge zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen?
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen gemäß § 20 EStG insbesondere Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen, Zinsen aus Sparguthaben, Tagesgeld- und Festgeldkonten, Anleihen sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren. Auch Erträge aus Investmentfonds und bestimmte Versicherungserträge fallen darunter.
Wie hoch ist die Steuerbelastung auf Kapitalerträge im Jahr 2025?
Die Steuerbelastung beträgt 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuer erhöht sich die Belastung auf 27,82 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) beziehungsweise 27,99 Prozent (übrige Bundesländer).
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung für Kapitalerträge?
Die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt. Dies ist bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 20.400 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 40.800 Euro (Zusammenveranlagung) der Fall. Der Antrag erfolgt über die Anlage KAP in Zeile 4.
Können Verluste aus Aktienverkäufen mit Dividenden verrechnet werden?
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Dividenden oder anderen Kapitalerträgen ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft.
Wie funktioniert der Freistellungsauftrag für den Sparer-Pauschbetrag?
Durch einen Freistellungsauftrag gemäß § 44a EStG weisen Anleger ihre Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei auszuzahlen. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf in Summe jedoch 1.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.000 Euro (Ehepaare) nicht überschreiten.
Müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden?
Grundsätzlich ist die Abgeltungsteuer eine abgeltende Steuer, sodass keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich ist, wenn der Steuerabzug korrekt erfolgte. Eine Angabe in der Anlage KAP ist jedoch erforderlich, wenn die Günstigerprüfung beantragt wird, der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug erzielt wurden oder Verluste vorgetragen werden sollen.
Welche Werbungskosten können bei Kapitalerträgen geltend gemacht werden?
Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen wird der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Kosten wie Depotgebühren, Beratungskosten oder Fachliteratur sind daher steuerlich nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung im April 2025 bestätigt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 4 SolZG – Zuschlagsatz, https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesfinanzhof: Beschluss vom 17. November 2020, Az. VIII R 11/18, zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien.
- Bundesfinanzhof: Beschluss vom 8. April 2025, Az. VIII B 79/24, zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots.