Alles auf einen Blick:
- 30 Prozent auf gesetzlich erfasste, nicht in Geld bestehende Zuwendungen.
- Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, mit gesetzlicher Sonderregel für verbundene Unternehmen.
- Betragsgrenzen wirken für einzelne Zuwendungen und den jährlichen Empfängerbetrag unterschiedlich.
- Zusätzlichkeit und besondere Ausschlüsse sind bei Beschäftigten gesondert zu prüfen.
Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen Definition
Die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für bestimmte betriebliche Nichtgeldzuwendungen. § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht dafür einen Satz von 30 Prozent [1]. Die Zuwendung muss beim Empfänger dem Grunde nach steuerbar und steuerpflichtig sein. Das erläutert die Finanzverwaltung in ihrem Anwendungsschreiben [2]. Die Vorschrift schafft also keine neue Einkunftsart für jedes Geschenk. Sie unterscheidet zusätzliche Leistungen, Geschenke und besondere Arbeitnehmerfälle. Ein Sachbezug wird nicht allein wegen seiner nichtmonetären Form erfasst. Das Wahlrecht und die gesetzlichen Grenzen sind gesondert zu prüfen.
Wie wird die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen berücksichtigt?
Voraussetzungen und Wahlrecht
Bei Zuwendungen an Dritte nennt § 37b Absatz 1 EStG zusätzliche Leistungen neben einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung sowie bestimmte Geschenke. Für die erste Gruppe ist ein zugrunde liegendes Austauschverhältnis erforderlich. Eine bloße Vertragsanbahnung genügt dafür nicht automatisch. Für eigene Arbeitnehmer verlangt Absatz 2 eine betriebliche Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Steuerpflicht, Anlass und Zusätzlichkeit sind damit unterschiedliche Fragen. Die Pauschalierung ersetzt ihre Prüfung nicht. Wer das Wahlrecht nutzt, muss die Einheitlichkeit im zutreffenden Anwendungsbereich beachten. Nicht jede Aufmerksamkeit fällt unter die Regelung.
Bemessungsgrundlage, Empfänger und Abwicklung
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Bei Arbeitnehmern verbundener Unternehmen gilt mindestens der Wert nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG [3]. Diese Kostenanknüpfung ist vom normalen Sachbezugswert zu unterscheiden. Der Zuwendende übernimmt die Einkommensteuer und informiert den Empfänger darüber. Sie gilt als Lohnsteuer und wird über die zuständige Betriebsstätte angemeldet. § 37b Absatz 4 bestimmt die Abführung spätestens am zehnten Tag nach dem maßgebenden Anmeldungszeitraum. Dessen Bestimmung richtet sich nach § 41a EStG [4]. Die Kostenbasis ist kein individueller Einkommensteuertarif.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zuwendung mit 1.000 Euro Aufwand
Im hypothetischen Fall gewährt ein Unternehmen 2026 einer geschäftlichen Kontaktperson eine zusätzliche Sachleistung zu einem bestehenden Leistungsaustausch. Sie führt beim Empfänger annahmegemäß zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften. Die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer betragen 1.000 Euro. Sämtliche Voraussetzungen des § 37b Absatz 1 EStG sind erfüllt, die maßgeblichen Grenzen eingehalten und das Wahlrecht ist ordnungsgemäß ausgeübt. Sonderfälle fehlen. Berechnet wird nur die pauschale Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialabgaben und die Abziehbarkeit beim Zuwendenden bleiben außerhalb des Falls. Die hypothetische Rechnung ist deshalb keine vollständige betriebliche Gesamtkosten- oder individuelle Steuerberechnung für den Empfänger.
Berechnung: 1.000 Euro × 30 / 100 = 300 Euro pauschale Einkommensteuer.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Aufwand einschließlich Umsatzsteuer | 1.000 Euro |
| × Pauschsteuersatz | 30 Prozent |
| = Pauschale Einkommensteuer | 300 Euro |
Ergebnis: Der Zuwendende trägt 300 Euro pauschale Einkommensteuer.
Beispiel 2: Zwei Zuwendungen überschreiten die Jahressumme
Ein anderes Unternehmen gewährt derselben geschäftlichen Empfängerin im Wirtschaftsjahr 2026 zwei getrennte, jeweils qualifizierte Sachzuwendungen. Die Bruttoaufwendungen betragen 6.000 Euro und 5.000 Euro. Jede Einzelzuwendung bleibt damit unter 10.000 Euro, zusammen ergeben sich 11.000 Euro. Weitere Zuwendungen fehlen. Steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte sowie alle übrigen Voraussetzungen werden unterstellt. Das Wahlrecht ist ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen der Jahresgrenze können nur 10.000 Euro pauschaliert werden. Die übrigen 1.000 Euro fallen nicht unter diese Pauschalierung. Ihre individuelle Besteuerung, Zuschlagsteuern, Sozialabgaben und ein Betriebsausgabenabzug werden nicht berechnet. Es sind ausdrücklich zwei selbständige Zuwendungen.
Berechnung: 6.000 Euro + 5.000 Euro = 11.000 Euro. 11.000 Euro − 10.000 Euro = 1.000 Euro außerhalb der Pauschalierung. 10.000 Euro × 30 / 100 = 3.000 Euro pauschale Einkommensteuer.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Erste selbständige Zuwendung | 6.000 Euro |
| + Zweite selbständige Zuwendung | 5.000 Euro |
| = Gesamtaufwand für diese Empfängerin | 11.000 Euro |
| Davon pauschalierbar | 10.000 Euro |
| Nicht nach § 37b pauschalierter Teil | 1.000 Euro |
| Pauschsteuersatz auf 10.000 Euro | 30 Prozent |
| Pauschale Einkommensteuer auf 10.000 Euro | 3.000 Euro |
Ergebnis: Pauschal entstehen 3.000 Euro Einkommensteuer. Der übersteigende Teil von 1.000 Euro wird dadurch nicht automatisch steuerfrei.
Ausnahmen und Besonderheiten
Grenzen je Zuwendung und Empfänger
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung 10.000 Euro übersteigen. Sie ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. Die Formulierungen unterscheiden damit den Einzelwert von der Jahressumme pro Empfänger. Die Jahresgrenze wirkt nach dem Gesetz nur insoweit, wie sie überschritten ist. Vor einer Pauschalierung müssen deshalb die einschlägigen Aufwendungen je Empfänger im Wirtschaftsjahr ermittelt und mit dem Wert der konkreten Zuwendung abgeglichen werden.
Arbeitnehmerfälle und andere Pauschalierungen
§ 37b Absatz 2 erstreckt die Regelung auf betriebliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Vorschrift greift nicht in den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10 oder Absatz 3, in den Fällen des § 40 Absatz 2 EStG sowie bei überlassenen Vermögensbeteiligungen. Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendung bereits nach § 40 Absatz 1 pauschaliert wurde. Ob Arbeitslohn tatsächlich zusätzlich gewährt wird, richtet sich nach den Kriterien in § 8 Absatz 4 EStG [5].
Vorteile
- klare Empfängerzuordnung: Wirksam pauschal besteuerte Sachzuwendungen bleiben bei der Einkünfteermittlung des Empfängers außer Ansatz.
- klare Zuständigkeit: Der Zuwendende übernimmt Anmeldung, Abführung und Information des Empfängers.
- einheitlicher Steuersatz: Für erfasste Zuwendungen sieht das Gesetz einen festen Satz von 30 Prozent vor.
Nachteile
- begrenzter Anwendungsbereich: Zusätzlichkeit, Empfängerart, Ausschlüsse und Höchstgrenzen verlangen eine Einzelfallprüfung.
- zusätzliche Steuerbelastung: Die Steuer trägt grundsätzlich der Zuwendende und kalkuliert sie zusätzlich zum Sachaufwand.
- verfahrensgebundene Übernahme: Empfängerinformation, Kostenbasis und zutreffende Anmeldung bleiben auch bei einem festen Steuersatz erforderlich.
Fazit
Die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen setzt eine dem Grunde nach steuerpflichtige Zuwendung voraus. Vor der Berechnung empfiehlt es sich, Empfängergruppe, Zusätzlichkeit, Bruttoaufwendungen und die einzelnen Zuwendungen innerhalb des Wirtschaftsjahres gemeinsam zu prüfen. Einzelgrenze und Jahreshöchstbetrag wirken unterschiedlich. Die Beispiele zeigen deshalb sowohl einen einfachen Steuerbetrag als auch den außerhalb der Pauschalierung verbleibenden Mehrbetrag. Wahlrecht, Empfängerinformation und Anmeldung gehören zur Abwicklung. Für die Steuererklärung bleibt der Betriebsausgabenabzug eine eigene Frage. Auch die individuelle Besteuerung nicht erfasster Beträge muss getrennt beurteilt werden. Der feste Satz von 30 Prozent beantwortet diese Vorfragen nicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann gilt eine Arbeitnehmerzuwendung als zusätzlich zum Arbeitslohn?
§ 8 Absatz 4 EStG verlangt zunächst, dass die Zusatzleistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet wird. Umgekehrt darf der Anspruch nicht zugunsten der Leistung sinken. Die Leistung darf außerdem keine bereits vereinbarte künftige Lohnerhöhung ersetzen, und bei ihrem Wegfall darf der Arbeitslohn nicht steigen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Zusatzleistung schadet bei erfüllten Voraussetzungen nicht. Entscheidend ist also nicht allein Freiwilligkeit. Die Richtung der Anrechnung ist wichtig: Eine Gehaltsumwandlung wird nicht dadurch zusätzlich, dass der Arbeitgeber den Sachbezug getrennt abrechnet. Die übrigen Voraussetzungen des § 37b bleiben bestehen.
Wie werden Drittzuwendungen und eigene Arbeitnehmer getrennt behandelt?
Nach den Randnummern 4 und 5 des BMF-Anwendungsschreibens dürfen die Bereiche für Dritte und eigene Arbeitnehmer gesondert gewählt werden. Innerhalb des jeweiligen Bereichs gilt grundsätzlich Einheitlichkeit. Für eigene Arbeitnehmer zählt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr. Zuwendungen an Beschäftigte verbundener Unternehmen gehören nach dieser Verwaltungsregelung zum Drittbereich. Die Verwaltung beanstandet dort eine individuelle Besteuerung nicht, obwohl andere Zuwendungen pauschaliert werden. Für die übrigen Zuwendungen bleibt die Wahl einheitlich. Diese ausdrückliche Sonderregel ist daher von einer beliebigen Auswahl anderer einzelner Vorteile zu unterscheiden.
Was bewirkt die Steuerübernahme für den Empfänger?
Wirksam pauschal besteuerte Sachzuwendungen bleiben nach § 37b Absatz 3 EStG bei der Einkünfteermittlung des Empfängers außer Ansatz. Der Zuwendende muss ihn über die Übernahme unterrichten. Nach dem Anwendungsschreiben ist dafür keine besondere Form vorgeschrieben. Das ändert nichts an der Pflicht selbst. Die Wirkung setzt eine tatsächlich zulässige Pauschalierung voraus und erstreckt sich nicht pauschal auf Beträge außerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen. Im zweiten Beispiel bleiben deshalb die überschießenden 1.000 Euro gesondert zu beurteilen. Eine Übernahmemitteilung allein macht eine nicht erfasste Zuwendung weder pauschal besteuert noch steuerfrei.
Welcher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist maßgeblich?
Nach § 41a Absatz 2 EStG ist der Anmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Bei einer abzuführenden Vorjahreslohnsteuer von mehr als 1.080 Euro bis einschließlich 5.000 Euro gilt das Kalendervierteljahr. Bis einschließlich 1.080 Euro gilt das Kalenderjahr. Bei verkürztem Vorjahresbestand oder neu eröffneter Betriebsstätte sind besondere Umrechnungsregeln zu beachten. Der relevante Betrag ist nicht einfach der Wert eines einzelnen Geschenks. Die Frist für die Steuerabführung knüpft an den zutreffenden Zeitraum an. Diese Verfahrensfrage ist von den 10.000-Euro-Grenzen des § 37b getrennt zu bestimmen.
Warum folgt aus der Pauschalierung kein automatischer Betriebsausgabenabzug?
Die Wahl der Pauschalierung entscheidet nicht automatisch über den Betriebsausgabenabzug. Nach dem Anwendungsschreiben richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung abziehbar sind. Für Geschenke an Nichtarbeitnehmer enthält § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG eine eigene Beschränkung [6]. Andere Abzugsverbote können ebenfalls relevant sein. Die pauschale Besteuerung beim Zuwendenden und die Gewinnermittlung sind somit getrennte Prüfungen. Beide Beispiele schließen einen Betriebsausgabenabzug bewusst aus ihrer Berechnung aus. Aus 30 Prozent Pauschalsteuer folgt weder voller Kostenabzug noch eine bestimmte steuerliche Gesamtersparnis.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 37b EStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Finanzen, BMF vom 19. Mai 2015 mit Änderungen: § 37b, LStH 2026. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8 EStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 41a EStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 40 EStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 EStG: Abzugsgrenzen für Geschenke. Zugegriffen 15. Oktober 2026.