Alles auf einen Blick
- Ein Darlehen ist ein Vertrag, durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dieser zur Rückzahlung sowie zur Zinszahlung verpflichtet ist, § 488 Abs. 1 BGB.
- Schuldzinsen für ein Darlehen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.
- Zinserträge des Darlehensgebers unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen ist die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen; die Zinsen unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.
- Unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Darlehen sind in der Steuerbilanz seit Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, nicht mehr abzuzinsen (Wegfall des Abzinsungsgebots nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz).
Darlehen Definition
Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, § 488 Abs. 1 BGB. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags verpflichtet.
Wie wird das Darlehen steuerlich berücksichtigt?
Die steuerliche Behandlung eines Darlehens betrifft sowohl den Darlehensnehmer als auch den Darlehensgeber. Für den Darlehensnehmer stehen der Schuldzinsenabzug und die bilanzielle Bewertung im Vordergrund. Für den Darlehensgeber ist die Besteuerung der Zinserträge maßgeblich. Der Darlehensbetrag selbst stellt bei Auszahlung und Rückzahlung keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, da er lediglich einen Aktivtausch bzw. eine Vermögensumschichtung bewirkt.
Schuldzinsenabzug beim Darlehensnehmer
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang liegt vor, wenn das Darlehen tatsächlich zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte verwendet wird.
| Einkunftsart | Abzug als | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Werbungskosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG |
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Betriebsausgaben | § 4 Abs. 4 EStG |
| Einkünfte aus selbständiger Arbeit | Betriebsausgaben | § 4 Abs. 4 EStG |
| Einkünfte aus Kapitalvermögen | Nicht abziehbar (Sparer-Pauschbetrag) | § 20 Abs. 9 EStG |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Werbungskosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG |
Ergebnis: Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten hingegen durch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) abgegolten.
Schuldzinsenabzug bei betrieblichen Darlehen und Überentnahmen
Bei betrieblichen Darlehen kann der Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt sein. Danach sind Schuldzinsen nicht abziehbar, soweit Überentnahmen vorliegen. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Nicht abziehbare Schuldzinsen | 6 % der kumulierten Überentnahmen |
| Höchstbetrag der Nichtabzugsfähigkeit | Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres abzüglich 2.050 Euro |
| Ausnahme | Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen |
Ergebnis: Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt von der Überentnahmeregelung unberührt, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Besteuerung der Zinserträge beim Darlehensgeber
Zinserträge aus Darlehen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie werden erfasst als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, soweit die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
| Steuermerkmal | Regelung |
|---|---|
| Steuersatz | 25 % Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf die Abgeltungsteuer |
| Effektive Steuerbelastung (ohne KiSt) | 26,375 % |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung), § 20 Abs. 9 EStG |
| Werbungskostenabzug | Ausgeschlossen, da durch Sparer-Pauschbetrag abgegolten |
Ergebnis: Zinserträge aus Darlehen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Dies ergibt eine effektive Steuerbelastung von 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer). Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro wird vorab abgezogen.
Ausschluss der Abgeltungsteuer bei nahestehenden Personen
Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen ist der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Ein Näheverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.
Ebenso gilt der Ausschluss nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG, wenn Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist, soweit die entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner abziehbar sind.
Bewertung von Darlehensverbindlichkeiten in der Steuerbilanz
Verbindlichkeiten aus Darlehen sind in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wurde das bisherige Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent aufgehoben. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
| Zeitraum | Bewertung unverzinslicher Darlehensverbindlichkeiten |
|---|---|
| Wirtschaftsjahre bis 31.12.2022 | Abzinsung mit 5,5 % (alte Fassung § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) |
| Wirtschaftsjahre nach 31.12.2022 | Ansatz zum Nennwert (Abzinsungsgebot aufgehoben) |
Ergebnis: Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind seit Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, mit ihrem Nennwert in der Steuerbilanz anzusetzen. Rückstellungen unterliegen weiterhin der Abzinsung mit 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Schuldzinsenabzug bei Vermietung
Ein Steuerpflichtiger nimmt ein Bankdarlehen über 200.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent jährlich auf, um eine vermietete Eigentumswohnung zu finanzieren. Die jährlichen Zinsen betragen 7.000 Euro.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Darlehensbetrag | 200.000 € | |
| Jährliche Schuldzinsen | 200.000 € × 3,5 % | 7.000 € |
| Mieteinnahmen jährlich | 12.000 € | |
| − Abziehbare Schuldzinsen | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG | 7.000 € |
| − Weitere Werbungskosten (AfA, Nebenkosten) | 3.500 € | |
| = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 12.000 € − 7.000 € − 3.500 € | 1.500 € |
Ergebnis: Die Schuldzinsen von 7.000 Euro sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, da das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der vermieteten Immobilie verwendet wird und somit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.
Beispiel 2: Besteuerung von Zinserträgen aus einem Privatdarlehen
Ein Steuerpflichtiger gewährt seinem Freund ein Darlehen über 50.000 Euro zu einem Zinssatz von 4 Prozent jährlich. Die jährlichen Zinserträge betragen 2.000 Euro. Der Steuerpflichtige hat keinen Freistellungsauftrag erteilt und es besteht kein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Darlehensbetrag | 50.000 € | |
| Jährliche Zinserträge | 50.000 € × 4 % | 2.000 € |
| − Sparer-Pauschbetrag | § 20 Abs. 9 EStG | 1.000 € |
| = Steuerpflichtige Kapitalerträge | 1.000 € | |
| Abgeltungsteuer 25 % | 1.000 € × 25 % | 250 € |
| + Solidaritätszuschlag 5,5 % | 250 € × 5,5 % | 13,75 € |
| = Gesamte Steuerbelastung | 263,75 € |
Ergebnis: Von den 2.000 Euro Zinserträgen verbleibt nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 1.000 Euro. Die Steuerbelastung beträgt 263,75 Euro (Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).
Beispiel 3: Gesellschafterdarlehen und Ausschluss der Abgeltungsteuer
Ein Gesellschafter, der zu 30 Prozent an einer GmbH beteiligt ist, gewährt dieser ein Darlehen über 100.000 Euro zu 5 Prozent jährlich. Sein persönlicher Einkommensteuersatz beträgt 42 Prozent.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Darlehensbetrag | 100.000 € | |
| Jährliche Zinserträge | 100.000 € × 5 % | 5.000 € |
| Ausschluss der Abgeltungsteuer | § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG | |
| Besteuerung zum persönlichen Steuersatz | 5.000 € × 42 % | 2.100 € |
| + Solidaritätszuschlag 5,5 % | 2.100 € × 5,5 % | 115,50 € |
| = Gesamte Steuerbelastung | 2.215,50 € |
Zum Vergleich bei Abgeltungsteuer:
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer 25 % | 5.000 € × 25 % | 1.250 € |
| + Solidaritätszuschlag 5,5 % | 1.250 € × 5,5 % | 68,75 € |
| = Gesamte Steuerbelastung (hypothetisch) | 1.318,75 € |
Ergebnis: Da der Gesellschafter zu mindestens 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist und die Zinsen bei der GmbH als Betriebsausgaben abziehbar sind, greift der Ausschluss nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Die Zinserträge unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz von 42 Prozent, was zu einer Mehrbelastung von 896,75 Euro gegenüber der Abgeltungsteuer führt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Gesellschafterdarlehen und verdeckte Gewinnausschüttung
Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Insbesondere ist auf die Fremdüblichkeit des Zinssatzes, die Besicherung und die Rückzahlungsvereinbarung zu achten. Bei einem beherrschenden Gesellschafter müssen die Darlehenskonditionen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden; andernfalls stellen sämtliche Zinszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
Darlehensverträge zwischen Angehörigen oder nahestehenden Personen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere:
- die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung (schriftlicher Vertrag mit Laufzeit, Zinssatz, Tilgungsplan)
- die tatsächliche Durchführung (regelmäßige Zinszahlungen und Tilgungsleistungen)
- die Fremdüblichkeit der Konditionen (marktüblicher Zinssatz, angemessene Besicherung)
Fehlt es an der Fremdüblichkeit, liegt ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor, und die steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses wird versagt.
Damnum und Disagio
Ein Damnum oder Disagio stellt wirtschaftlich vorausgezahlte Schuldzinsen dar. Bei den Überschusseinkünften ist ein marktübliches Disagio gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG im Jahr der Zahlung sofort als Werbungskosten abziehbar. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist das Disagio als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu aktivieren und über die Darlehenslaufzeit aufzulösen.
Zinsloses Darlehen im Privatbereich
Ein zinsloses Darlehen zwischen Privatpersonen löst beim Darlehensnehmer keine Einkommensteuer aus, da die unentgeltliche Kapitalüberlassung keinen steuerbaren Vorgang im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Allerdings kann ein zinsloses Darlehen schenkungsteuerliche Folgen haben: Der Zinsvorteil kann als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewertet werden, soweit er die persönlichen Freibeträge übersteigt.
Überentnahmen bei betrieblichen Darlehen
Der Schuldzinsenabzug bei betrieblichen Darlehen ist nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, soweit die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen (Überentnahmen). Nicht abziehbar sind typisiert 6 Prozent der kumulierten Überentnahmen, höchstens jedoch die Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres abzüglich 2.050 Euro. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben hiervon unberührt.
Vorteile
- flexible Finanzierung: Darlehen ermöglichen Investitionen und Anschaffungen, die aus dem laufenden Cashflow nicht finanzierbar wären, und schaffen steuerlichen Gestaltungsspielraum.
- steuerlicher Schuldzinsenabzug: Schuldzinsen für betrieblich oder zur Einkünfteerzielung eingesetzte Darlehen mindern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- niedrige Besteuerung der Zinserträge: Der Darlehensgeber profitiert von der Abgeltungsteuer mit einem festen Satz von 25 Prozent, der häufig unter dem persönlichen Einkommensteuersatz liegt.
- keine Abzinsung mehr: Durch den Wegfall des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten entfällt der bisherige Bilanzierungsaufwand und die ertragswirksame Zurechnung fiktiver Zinserträge.
- planbare Liquidität: Feststehende Zins- und Tilgungsvereinbarungen ermöglichen eine verlässliche Finanzplanung sowohl für Darlehensnehmer als auch für Darlehensgeber.
Nachteile
- eingeschränkter Schuldzinsenabzug: Bei Überentnahmen wird der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG begrenzt, sodass betriebliche Schuldzinsen teilweise nicht abziehbar sind.
- Ausschluss der Abgeltungsteuer: Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder an Gesellschaften mit mindestens 10-prozentiger Beteiligung entfällt der günstige Abgeltungsteuersatz zugunsten des persönlichen Steuersatzes.
- strenge Fremdvergleichsanforderungen: Darlehensverträge zwischen Angehörigen müssen fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden, andernfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung.
- Risiko verdeckter Gewinnausschüttung: Bei Gesellschafterdarlehen mit nicht fremdüblichen Konditionen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die zu einer Doppelbelastung führt.
- kein Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen: Refinanzierungskosten des Darlehensgebers für die Kapitalüberlassung sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abziehbar, da der Sparer-Pauschbetrag den Werbungskostenabzug ausschließt.
Fazit
Das Darlehen ist eines der grundlegenden Instrumente der steuerlichen Gestaltung. Für den Darlehensnehmer bietet der Schuldzinsenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG eine unmittelbare Steuerentlastung, sofern das Darlehen zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt wird. Der Darlehensgeber versteuert die Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent greift der Ausschluss des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, sodass der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt. Besondere Sorgfalt erfordern Gesellschafterdarlehen und Angehörigendarlehen hinsichtlich der Fremdüblichkeit, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen und eine verdeckte Gewinnausschüttung oder einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann sind Schuldzinsen für ein Darlehen steuerlich absetzbar?
Schuldzinsen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, soweit sie mit einer steuerpflichtigen Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Bei einem Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind die Schuldzinsen in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei betrieblichen Darlehen kann der Abzug durch die Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt sein, wobei Schuldzinsen für Anlagevermögen hiervon ausgenommen bleiben.
Wie werden Zinserträge aus einem privaten Darlehen besteuert?
Zinserträge aus einem privaten Darlehen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) wird nach § 20 Abs. 9 EStG vorab abgezogen. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen ist die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen; stattdessen kommt der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung.
Welche Anforderungen gelten für die steuerliche Anerkennung eines Darlehens zwischen Angehörigen?
Die Finanzverwaltung erkennt Darlehensverträge zwischen Angehörigen nur an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Erforderlich sind insbesondere eine schriftliche Vereinbarung mit Angaben zu Darlehensbetrag, Laufzeit, Zinssatz und Tilgungsplan sowie die tatsächliche Durchführung des Vertrags durch regelmäßige Zinszahlungen und Tilgungsleistungen. Die Konditionen müssen marktüblich sein. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung nach § 42 AO versagen und den Schuldzinsenabzug beim Darlehensnehmer streichen.
Was ist bei einem Gesellschafterdarlehen an eine GmbH zu beachten?
Bei Gesellschafterdarlehen ist die Fremdüblichkeit der Konditionen entscheidend. Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu einem unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz, kann die Differenz zum fremdüblichen Zins als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt werden. Bei einem beherrschenden Gesellschafter müssen die Vereinbarungen im Vorhinein klar und eindeutig getroffen und wie vereinbart durchgeführt werden. Zinserträge aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG.
Müssen unverzinsliche Darlehen in der Steuerbilanz abgezinst werden?
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wurde das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgehoben. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind seitdem mit ihrem Nennwert in der Steuerbilanz anzusetzen. Rückstellungen für Verpflichtungen sind hingegen weiterhin nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, sofern die Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens zwölf Monate beträgt.
Welche Rolle spielt das Darlehen bei der Vorfälligkeitsentschädigung?
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Bei früherer Kündigung kann der Darlehensgeber nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist steuerlich beim Darlehensnehmer als Werbungskosten abziehbar, soweit das Darlehen zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt wurde und die Kündigung im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle steht.
Welche schenkungsteuerlichen Folgen hat ein zinsloses Darlehen?
Ein zinsloses Darlehen zwischen Privatpersonen kann eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen. Der geldwerte Vorteil der zinslosen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals wird als schenkungsteuerlicher Erwerb bewertet. Die Bewertung richtet sich nach dem Kapitalwert der Nutzung, wobei ein Zinssatz von 5,5 Prozent nach § 15 Abs. 1 BewG zugrunde gelegt wird. Die Schenkungsteuer fällt an, soweit der Wert der Nutzung die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG übersteigt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 9 EStG Werbungskosten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 6 EStG Bewertung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 8 KStG Ermittlung des Einkommens, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 IX – Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, lsth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.02.2026