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Was ist die Mindestbesteuerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Verlustvorträge sind bis zum Sockelbetrag unbeschränkt, darüber nur anteilig abziehbar.
  • Für Gewerbeverluste gilt eine eigene Grenze mit einem anderen Prozentsatz.
  • Restverluste werden nach Berücksichtigung der Rückträge und gesetzlich abziehbarer Vortragsbeträge gesondert festgestellt.
  • Die 70-Prozent-Regel beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag gilt seit 2024 und damit auch 2026.

Mindestbesteuerung Definition

Die Mindestbesteuerung ist beim Verlustabzug die gesetzliche Begrenzung der Verrechnung früherer Verluste mit späteren positiven Einkünften. Nach § 10d Abs. 2 EStG können verfügbare Verlustvorträge bei Einzelveranlagung den Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu 1 Million Euro vollständig mindern. Vom darüber hinausgehenden Betrag sind höchstens 70 Prozent abziehbar. Daher kann trotz ausreichender Verluste ein positiver Einkünfterest verbleiben. Die Begrenzung betrifft die Höhe des Verlustabzugs, nicht einen festen Steuersatz. Verlustbestand, Abzug und verbleibender Gesamtbetrag sind unterschiedliche Rechengrößen. Ihre Beträge sind nicht mit einer Steuerzahlung gleichzusetzen [1].


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Wie wird die Mindestbesteuerung berücksichtigt?

Vom Verlustvortrag zum Abzug

Ausgangspunkt sind der positive Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres und ein verfügbarer Verlustvortrag. Einbezogen werden nur Verluste, die nicht zurückgetragen wurden und in früheren Jahren nicht abgezogen werden konnten. Bei Einzelveranlagung sind bis zum Sockelbetrag von 1 Million Euro Verluste unbeschränkt abziehbar. Vom darüber liegenden Teil lassen sich höchstens 70 Prozent abziehen. Der Abzug erfolgt vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Für den Restvortrag zählen neben tatsächlich zurückgetragenen auch die nach Absatz 2 gesetzlich abziehbaren Beträge (§ 10d Abs. 2 und 4 EStG).

Einkommensteuer und Gewerbesteuer unterscheiden

Die 70-Prozent-Regel des § 10d EStG gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 und damit auch 2026 (§ 52 Abs. 18b EStG) [2]. Bei der Körperschaftsteuer richtet sich die Einkommensermittlung nach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz (§ 8 Abs. 1 KStG) [3]. Gewerbeverluste können den maßgebenden Gewerbeertrag bis zu 1 Million Euro unbeschränkt und darüber um höchstens 60 Prozent des Mehrbetrags mindern (§ 10a GewStG) [4]. Verrechnungsquote und Bemessungsgrundlage unterscheiden sich deshalb. Verlustbestände und laufende Beträge müssen für jede betroffene Steuerart gesondert betrachtet werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einkünfte unterhalb des Sockelbetrags

Im fiktiven Beispiel hat eine alleinstehende steuerpflichtige Person 2026 einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte von 600.000 Euro. Der verfügbare Verlustvortrag beträgt 900.000 Euro. Die Verluste wurden nicht zurückgetragen und konnten in früheren Jahren nicht abgezogen werden. Andere Verlustabzugsgrenzen greifen nach den Fallannahmen nicht ein. Geprüft wird ausschließlich der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG. Der Rechenweg ermittelt weder eine Einkommensteuer noch eine Gewerbesteuer und berücksichtigt keine späteren persönlichen Abzüge. Für den vollständigen Ausgleich innerhalb des Sockelbetrags stehen ausreichend Verluste zur Verfügung.

Berechnung: Alle Beträge in Euro. min(600.000, 900.000) = 600.000 abziehbarer Verlust. 600.000 − 600.000 = 0 verbleibende Einkünfte. 900.000 − 600.000 = 300.000 verbleibender Verlustvortrag.

RechenschrittWert
Gesamtbetrag der Einkünfte600.000 Euro
Verfügbarer Verlustvortrag900.000 Euro
Abziehbarer Verlust600.000 Euro
Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte0 Euro
Verbleibender Verlustvortrag300.000 Euro

Ergebnis: Der Verlustabzug mindert den Gesamtbetrag vollständig. 300.000 Euro Verlustvortrag verbleiben.

Beispiel 2: Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags

Im zweiten fiktiven Beispiel erzielt eine alleinstehende steuerpflichtige Person 2026 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 2 Millionen Euro. Ein verfügbarer Verlustvortrag von 3 Millionen Euro ist festgestellt. Die Verluste wurden weder zurückgetragen noch konnten sie in früheren Jahren abgezogen werden. Weitere Abzugsbegrenzungen bleiben nach den Fallannahmen außer Betracht. Der Verlustbestand reicht daher aus, um die gesetzliche Abzugsmöglichkeit vollständig auszuschöpfen. Zu unterscheiden sind der laufende Gesamtbetrag, der zulässige Verlustabzug und der verbleibende Vortrag. Persönliche Abzüge, Steuersätze und andere Steuerarten werden nicht berechnet.

Berechnung: Alle Beträge in Euro. 2.000.000 − 1.000.000 = 1.000.000 Mehrbetrag. 1.000.000 × 70 / 100 = 700.000 zusätzlicher Abzug. 1.000.000 + 700.000 = 1.700.000 Gesamtabzug. 2.000.000 − 1.700.000 = 300.000 verbleibende Einkünfte. 3.000.000 − 1.700.000 = 1.300.000 verbleibender Verlustvortrag.

RechenschrittWert
Gesamtbetrag der Einkünfte2.000.000 Euro
Verfügbarer Verlustvortrag3.000.000 Euro
Sockelbetrag1.000.000 Euro
Übersteigender Betrag1.000.000 Euro
Vom Mehrbetrag abziehbarer Verlust700.000 Euro
Gesamter Verlustabzug1.700.000 Euro
Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte300.000 Euro
Verbleibender Verlustvortrag1.300.000 Euro

Ergebnis: 300.000 Euro bleiben im Gesamtbetrag der Einkünfte. 1,3 Millionen Euro Verlustvortrag verbleiben.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verlustrücktrag vor Verlustvortrag

Für den Vortrag genügt es nicht, dass ein früherer Verlust tatsächlich ungenutzt blieb. Nach § 10d Abs. 2 Satz 3 EStG darf er weder bereits zurückgetragen worden noch in früheren Jahren abziehbar gewesen sein. Der Rücktrag geht dem Vortrag grundsätzlich voraus, kann aber auf Antrag insgesamt entfallen. Auch die Fortschreibung unterscheidet verschiedene Beträge: Vom Verlustbestand werden die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge abgesetzt. Maßgeblich ist daher nicht allein, welchen Abzug jemand tatsächlich beansprucht hat (§ 10d Abs. 4 EStG).

Besondere Regeln der Gewerbesteuer

Für die Gewerbesteuer ist nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, sondern der maßgebende Gewerbeertrag und der festgestellte Gewerbeverlust. Oberhalb des Sockels können die Fehlbeträge den Gewerbeertrag nur um höchstens 60 Prozent des übersteigenden Betrags mindern. Auch die Zurechnung kann besonders ausfallen: Bei einer Mitunternehmerschaft werden Fehlbetrag und Abzug nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet, Vorabgewinnanteile bleiben dabei unberücksichtigt. Für die Gewerbesteuer ist daher eine gesonderte Berechnung erforderlich. Der Sockelbetrag und der Gewerbeertrag des Abzugsjahres werden ebenfalls nach diesem Schlüssel verteilt.

Vorteile

  • unbeschränkter Sockelabzug: Bis zum gesetzlichen Sockel können verfügbare Verluste die Einkünfte vollständig ausgleichen.
  • fortgeführter Restbetrag: Nicht abziehbare Verluste können als verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden.
  • erhöhter Ehegattensockel: Bei Zusammenveranlagung beträgt der Sockel nach § 10d EStG 2 Millionen Euro.

Nachteile

  • begrenzter Mehrbetragsabzug: Oberhalb des Sockels bleibt trotz ausreichender Verluste ein Einkünfterest bestehen.
  • niedrigere Verrechnungsquote: Bei Gewerbeverlusten sind oberhalb des Sockels 60 statt 70 Prozent verrechenbar.
  • gebundene Fortschreibung: Auch gesetzlich abziehbare Vortragsbeträge mindern den Restvortrag, nicht nur tatsächlich beanspruchte Abzüge.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Wer Verlustvorträge nutzen möchte, sollte zunächst den festgestellten Bestand, mögliche Rückträge und die betroffene Steuerart prüfen. Erst danach lässt sich bestimmen, wie weit der Verlustabzug den laufenden Gesamtbetrag der Einkünfte mindert. Bei Einzelveranlagung gelten der Sockel von 1 Million Euro und darüber die 70-Prozent-Quote, bei Zusammenveranlagung ein höherer Sockel. Für Gewerbeverluste ist gesondert mit 60 Prozent oberhalb des Sockels zu rechnen. Der verbleibende Einkünfterest ist keine Steuerzahlung. Für die Fortschreibung zählt außerdem der gesetzlich abziehbare Betrag, nicht nur der tatsächlich beanspruchte Abzug.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie wirkt sich eine Zusammenveranlagung auf den Sockelbetrag aus?

Bei Ehegatten, die nach §§ 26 und 26b EStG zusammenveranlagt werden, ersetzt ein Sockelbetrag von 2 Millionen Euro den Einzelbetrag von 1 Million Euro (§ 10d Abs. 2 EStG). Die Verdopplung betrifft den Betrag, bis zu dem verfügbare Verluste unbeschränkt abziehbar sind. Der darüber hinausgehende Gesamtbetrag bleibt nur zu 70 Prozent verrechenbar. Es entsteht deshalb weder eine unbeschränkte Verrechnung aller Verluste noch ein besonderer Steuersatz. Ob die vorhandenen Verlustvorträge den zulässigen Abzug ausschöpfen, ist gesondert zu prüfen. Für Gewerbeverluste gilt dagegen die eigene Staffel des § 10a GewStG.

Was gilt beim Verlustrücktrag auf zwei frühere Jahre?

Für einen Verlust aus 2026 ist der Rücktrag auf insgesamt 1 Million Euro begrenzt, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2 Millionen Euro (§ 10d Abs. 1 EStG). Zunächst wird der unmittelbar vorangegangene Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Soweit dort kein Ausgleich möglich ist, folgt der zweite vorangegangene Zeitraum. Der Höchstbetrag eröffnet nicht für jedes Jahr einen neuen Rücktragsrahmen. Bereits erlassene Bescheide sind entsprechend zu ändern, auch wenn sie unanfechtbar sind. Auf Antrag entfällt der Rücktrag insgesamt. Nicht zurückgetragene Verluste kommen unter den weiteren Voraussetzungen für einen Vortrag in Betracht.

Wie wird der verbleibende Verlustvortrag festgestellt?

Das zuständige Finanzamt stellt den Restvortrag zum Schluss des Veranlagungszeitraums gesondert fest. Ausgangspunkt sind die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte und der festgestellte Vortrag des Vorjahres. Davon werden tatsächlich zurückgetragene sowie nach Absatz 2 abziehbare Beträge abgesetzt. Für die Feststellung gelten grundsätzlich die Besteuerungsgrundlagen der maßgeblichen Steuerfestsetzungen. Abweichungen sind nur in den gesetzlich bezeichneten Fällen zulässig. Der Bescheid hält einen fortführbaren Verlustbetrag fest, keine spätere Steuerzahlung. Die Feststellungsfrist endet nicht vor der betreffenden Festsetzungsfrist. Diese Berechnung regelt § 10d Abs. 4 EStG.

Welche Grenze gilt für ältere Verluste einer Organgesellschaft?

Eine Organgesellschaft darf im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ihren maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge aus der Zeit vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags kürzen (§ 10a Satz 3 GewStG). Entscheidend ist dabei, wann der Verlust entstanden ist, nicht lediglich das Jahr seiner beabsichtigten Nutzung. Ein rechnerisch ausreichender Verlustbestand allein eröffnet somit noch keinen Abzug. Vor Anwendung der allgemeinen Staffel sind die Fehlbeträge zeitlich zuzuordnen. Der Sockelbetrag und die 60-Prozent-Quote betreffen den rechnerischen Umfang eines zulässigen Abzugs, beseitigen aber diesen gesonderten Ausschluss nicht.

Welche Sonderregeln gelten nach einer Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art?

Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, gilt grundsätzlich § 10d EStG für den durch die Zusammenfassung entstandenen Betrieb. Verluste einzelner Betriebe aus der Zeit davor können grundsätzlich nicht beim zusammengefassten Betrieb abgezogen werden. Umgekehrt ist ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs auf die früheren Einzelbetriebe unzulässig. Eine gesetzliche Ausnahme gilt, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. Bereits vor der Zusammenfassung festgestellte Verlustvorträge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem jeweiligen Betrieb nach Beendigung der Zusammenfassung zugeordnet bleiben.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.