Alles auf einen Blick:
- Der Übergangsbereich reicht 2026 bei regelmäßigem Monatsentgelt von mehr als 603 Euro bis einschließlich 2.000 Euro.
- Für erfasste Beschäftigte gelten besondere Regeln zur Beitragsberechnung.
- Die Beitragsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil ist nicht mit dem Bruttolohn gleichzusetzen.
- Eine besondere Sozialversicherungsberechnung schafft keine allgemeine Lohnsteuerbefreiung.
- Mehrere Beschäftigungen, Berufsausbildung und Teilzeiträume müssen gesondert geprüft werden.
Midijob Definition
Ein Midijob ist 2026 eine Beschäftigung mit regelmäßig mehr als 603 Euro bis einschließlich 2.000 Euro Monatsentgelt. Dieser Übergangsbereich folgt § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) [1]. Seine Untergrenze ergibt sich aus § 8 Abs. 1a SGB IV [2] und dem Mindestlohn nach § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) [3]. Bei mehreren Beschäftigungen zählt das Gesamtentgelt. § 20 Abs. 2a SGB IV enthält besondere Beitragsregeln. Daraus folgen weder eine allgemeine Lohnsteuerbefreiung noch ein bestimmter Nettolohn oder eine feste persönliche Steuerbelastung.
Wie wird ein Midijob berücksichtigt?
Den regelmäßigen Verdienst einordnen
Die untere Grenze hängt mit der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV zusammen. Sie entsteht aus Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei und auf volle Euro aufgerundet. Mit dem allgemeinen Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde für 2026 nach § 1 MiLoV5 ergibt sich eine Grenze von 603 Euro. Der Übergangsbereich beginnt darüber und endet einschließlich 2.000 Euro. Entscheidend ist der regelmäßig maßgebliche Verdienst. Die bloße Bezeichnung eines Arbeitsvertrags als Midijob ersetzt diese Einordnung nicht.
Bruttolohn und Lohnsteuer auseinanderhalten
Vergütungen für eine Beschäftigung gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) [4]. Eine besondere sozialversicherungsrechtliche Rechengröße macht diesen Arbeitslohn nicht automatisch steuerfrei. Für den Lohnsteuerabzug sind die steuerlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen. Der Betrag, aus dem ein Arbeitnehmerbeitrag ermittelt wird, ist deshalb nicht einfach als steuerlicher Bruttolohn oder als Nettoauszahlung zu übernehmen. Vergütung, Beiträge und Steuer sind deshalb anhand der jeweils einschlägigen Regeln getrennt zu beurteilen und anschließend in der tatsächlichen Abrechnung zusammenzuführen.
Die besondere Arbeitnehmer-Beitragsgrundlage bestimmen
§ 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV enthält für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil eine eigene Formel. Mit AE als Arbeitsentgelt und G als Geringfügigkeitsgrenze lautet sie: BE = 2.000 × (AE − G) ÷ (2.000 − G) [5]. BE bezeichnet hier die beitragspflichtige Einnahme für diesen Rechenschritt. Sie ist noch kein Beitrag und keine Steuer. Die Beispiele verwenden G mit 603 Euro und betrachten volle Monate. Die Bemessung des Gesamtbeitrags und die spätere Verteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden nicht vollständig berechnet.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer-Beitragsgrundlage bei 1.000 Euro
Ein Arbeitnehmer erhält im hypothetischen Fall 2026 regelmäßig 1.000 Euro monatliches Arbeitsentgelt. Die Beschäftigung fällt zutreffend unter die betrachtete Regelung des Übergangsbereichs. Weitere Beschäftigungen, eine Berufsausbildung und Sonderzahlungen werden ausgeschlossen. Es liegt ein vollständiger Monat vor. Die Rechnung bestimmt allein die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmeranteil nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV. Nach den verwiesenen Berechnungsgrundsätzen sind andere Rechengänge vor der Division vorzunehmen [6] und Geldbeträge entsprechend zu runden [7]. Beiträge, Lohnsteuer, Arbeitgeberaufwand und Nettolohn werden nicht berechnet.
Berechnung: 1.000 Euro − 603 Euro = 397 Euro. 2.000 − 603 = 1.397. 2.000 × 397 ÷ 1.397 = 568,360773… Euro, gerundet 568,36 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Monatliches Arbeitsentgelt AE | 1.000 € |
| Geringfügigkeitsgrenze G | 603 € |
| Abstand AE − G | 397 € |
| Nenner 2.000 − 603 | 1.397 |
| Beitragsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil | 568,36 € |
Ergebnis: Die 568,36 Euro sind eine Beitragsbemessungsgröße. Sie sind weder ein ausgezahlter Betrag noch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.
Beispiel 2: Berechnung an der oberen Grenze
In einem unabhängigen hypothetischen Fall erhält ein Arbeitnehmer 2026 regelmäßig genau 2.000 Euro monatliches Arbeitsentgelt. Die betrachtete Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen des Übergangsbereichs, weitere Beschäftigungen und Sonderzahlungen werden ausgeschlossen. Eine Berufsausbildung liegt nicht vor. Auch hier wird ein voller Monat unterstellt. Gerechnet wird dieselbe besondere Einnahme für den Arbeitnehmeranteil, diesmal am oberen Grenzbetrag. Die Rechnung zeigt die Annäherung der Bemessungsgröße an das tatsächliche Arbeitsentgelt. Sie ermittelt weder einzelne Versicherungsbeiträge noch den Arbeitgeberanteil, die Lohnsteuer oder den Nettolohn. Andere persönliche oder beitragsrechtliche Besonderheiten sind nicht unterstellt.
Berechnung: 2.000 Euro − 603 Euro = 1.397 Euro. 2.000 × 1.397 ÷ 1.397 = 2.000 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Monatliches Arbeitsentgelt AE | 2.000 € |
| Geringfügigkeitsgrenze G | 603 € |
| Abstand AE − G | 1.397 € |
| Nenner 2.000 − 603 | 1.397 |
| Beitragsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil | 2.000 € |
Ergebnis: An der oberen Grenze entspricht diese Bemessungsgröße im Beispiel dem Arbeitsentgelt. Daraus folgt noch kein bestimmter Beitrags- oder Steuerbetrag.
Ausnahmen und Besonderheiten
Mehrere Arbeitsverhältnisse nicht isoliert betrachten
§ 20 Abs. 2 SGB IV verlangt bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen den Blick auf das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt. Ein einzelner Vertrag mit einem Betrag unter 2.000 Euro begründet deshalb nicht allein die Anwendung des Übergangsbereichs. Zunächst sind Art und Zusammenhang der Beschäftigungen sowie gegebenenfalls die Regeln zur geringfügigen Beschäftigung zu prüfen. Die Beispiele schließen zusätzliche Arbeitsverhältnisse ausdrücklich aus. Stellen Sie bei mehreren Tätigkeiten die maßgeblichen Entgelte zusammen, statt für jede Abrechnung unabhängig dieselbe Vergünstigung zu unterstellen. Die beitragsrechtliche Zusammenführung beantwortet wiederum nicht sämtliche Fragen der steuerlichen Abrechnung.
Vorteile
- besondere Bemessung: Für den erfassten Arbeitnehmeranteil wird im unteren Übergangsbereich eine gegenüber dem Arbeitsentgelt verringerte Grundlage berechnet.
- gleitende Annäherung: Diese Grundlage erreicht an der oberen Grenze den Betrag des Arbeitsentgelts.
- gemeinsame Entgeltgrenze: Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Nachteile
- ausgeschlossene Berufsausbildung: Die erläuterte besondere Arbeitnehmerformel gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
- fehlende Steuerfreiheit: Die besondere Beitragsbemessung ersetzt keine Prüfung des Lohnsteuerabzugs.
- begrenzte Rechengröße: Aus der Arbeitnehmer-Beitragsgrundlage allein ergeben sich weder Gesamtbeiträge noch Nettoauszahlung.
Fazit
Der Midijob bezeichnet einen beitragsrechtlichen Übergangsbereich, keine allgemeine Steuerbefreiung. Prüfen Sie zuerst den regelmäßig maßgeblichen Verdienst und weitere Beschäftigungen. Anschließend sind die passenden Beitragsgrundlagen und die steuerliche Abrechnung getrennt zu bestimmen. Die Beispiele verdeutlichen nur die besondere Einnahme für den Arbeitnehmeranteil und ihre Annäherung an das Arbeitsentgelt. Sie liefern weder vollständige Beiträge noch einen Nettolohnvergleich. Für eine belastbare Abrechnung müssen deshalb Voraussetzungen, Zeitraum und tatsächliche Vergütung zusammenpassen. Eine rechnerisch richtige Bemessungsgröße ersetzt die anschließenden Beitrags- und Steuerprüfungen im konkreten Beschäftigungsverhältnis nicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Bedeutung hat der Faktor F?
Der Faktor F gehört zur gesonderten Formel für die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV. Das Gesetz verknüpft ihn mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und einer jährlichen Bekanntgabe. Die hier verwendete Formel des Satzes 6 zur Bestimmung der Einnahme für den Arbeitnehmeranteil enthält dagegen keinen Faktor F. Beide Rechengrößen dürfen deshalb nicht verwechselt werden. Die Beispiele behaupten keine vollständige Berechnung des Gesamtbeitrags oder Arbeitgeberanteils. Für solche weiteren Schritte müssen die jeweils einschlägigen aktuellen Rechengrößen und Regeln zusätzlich berücksichtigt werden.
Was gilt für Beschäftigte in Berufsausbildung?
Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gelten die Sätze 1 und 6 des § 20 Abs. 2a SGB IV nach dessen ausdrücklicher Ausnahme nicht. Ein Ausbildungsentgelt innerhalb der genannten Betragsgrenzen eröffnet daher nicht automatisch die hier gezeigte Berechnung. Entscheidend ist die tatsächliche Beschäftigungsart und nicht allein die Höhe der Vergütung. Die Beispiele schließen eine Berufsausbildung deshalb aus. Weitere gesetzliche Regeln zur Beitragstragung sind davon zu unterscheiden. Übertragen Sie die errechneten Bemessungsgrößen nicht ungeprüft auf ein Ausbildungsverhältnis oder dessen konkrete Lohnabrechnung.
Welche Steuerklasse gilt für einen Midijob?
Die Steuerklassen richten sich nach § 38b EStG und nicht nach der bloßen Bezeichnung als Midijob. Die Vorschrift unterscheidet persönliche Verhältnisse sowie Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen [8]. Ein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich weist deshalb nicht automatisch eine bestimmte Klasse zu. Für die Abrechnung müssen die zutreffenden steuerlichen Merkmale unabhängig von der Beitragsberechnung vorliegen. Prüfen Sie bei Abweichungen Beschäftigungszuordnung und verwendete Merkmale getrennt. Eine geringere Beitragsgrundlage erlaubt insbesondere nicht, den gleichen Betrag ohne weitere steuerliche Prüfung als lohnsteuerfreien Arbeitslohn zu behandeln.
Warum lassen sich die Beispiele nicht unverändert auf Teilmonate übertragen?
Die Beispiele setzen jeweils einen vollständigen Monat voraus. § 123 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt für Geldbeträge eines Teilzeitraums die Vervielfältigung mit dem Teilzeitraum und die Teilung durch den Gesamtzeitraum. Dabei wird der Kalendermonat für diese Berechnung mit 30 Tagen angesetzt. § 20 Abs. 2a SGB IV verweist auf diese Berechnungsnorm. Die Behandlung eines verkürzten Beschäftigungszeitraums ist gesondert zu bestimmen. Ein Bruchteil des tatsächlich gezahlten Monatslohns ist nicht ohne weitere Prüfung die vollständige Beitragsberechnung. Steuerliche Zeiträume und Merkmale bleiben gesondert zu beurteilen.
Welche Informationen helfen bei der Überprüfung?
Praktisch hilfreich sind Beschäftigungsvereinbarung, erwartetes regelmäßiges Entgelt, Abrechnungszeitraum und Angaben zu weiteren Beschäftigungen. Auch die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher Beschäftigung und Berufsausbildung sollte eindeutig sein. Diese Zusammenstellung ist eine Vorbereitungshilfe, keine abschließende gesetzliche Unterlagenliste. Vergleichen Sie anschließend, welche Größe die Abrechnung tatsächlich ausweist: Bruttolohn, besondere Beitragsgrundlage, Beitrag oder Steuer. So lassen sich Fragen gezielter an die zuständige Abrechnungsstelle richten. Ein einzelner rechnerisch passender Betrag beweist weder die vollständige Beschäftigungseinstufung noch die Richtigkeit aller Steuer- und Beitragspositionen oder die tatsächlich geschuldete Nettoauszahlung.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 20 SGB IV – Übergangsbereich und besondere Beitragsberechnung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8 SGB IV – dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 MiLoV5 – allgemeiner Mindestlohn 2026. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 19 EStG – Einkünfte aus Beschäftigung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Amtliche Formelgrafik zu § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 121 SGB VI – Rechenreihenfolge und Rundung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 123 SGB VI – Geldbeträge und Teilzeiträume. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 38b EStG – Steuerklassen als getrennte Einordnung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.