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Was ist ein Minijob?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Für den Minijob mit Verdienstgrenze gilt 2026 regelmäßig ein monatliches Arbeitsentgelt bis 603 Euro.
  • Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht automatisch steuerfreier Arbeitslohn.
  • Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent setzt insbesondere die gesetzlich genannten Rentenversicherungsbeiträge voraus.
  • Unter anderen Beitragsvoraussetzungen kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 Prozent in Betracht kommen.
  • Weitere Beschäftigungen und kurzfristige Tätigkeiten verlangen eine gesonderte Einordnung.

Minijob Definition

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) unterscheidet Beschäftigungen mit regelmäßig begrenztem Arbeitsentgelt von bestimmten zeitlich begrenzten Beschäftigungen [1]. Dieser Eintrag behandelt vor allem den Minijob mit Verdienstgrenze und seine steuerliche Abrechnung. Die Vergütung gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) [2]. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung schafft keine allgemeine Steuerbefreiung. Entscheidend bleiben Beschäftigung und zulässiges Besteuerungsverfahren. Ein bestimmter ausgezahlter Nettolohn lässt sich aus dem Wort Minijob allein nicht ableiten.


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Wie wird ein Minijob berücksichtigt?

Regelmäßigen Verdienst statt einzelner Monatsbezeichnung prüfen

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV knüpft an das regelmäßig maßgebliche Arbeitsentgelt an. Die monatliche Grenze folgt nach Absatz 1a einer gesetzlichen Formel: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, auf volle Euro aufgerundet. Der allgemeine Mindestlohn beträgt nach § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung 2026 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde [3]. Daraus ergeben sich 603 Euro. Dieser Wert ist keine zusätzliche Steuerfreigrenze. Prüfen Sie deshalb zuerst den voraussichtlichen Verdienst und mögliche Zusammenrechnungen. Ein isolierter Monatsbetrag beschreibt nicht sämtliche Voraussetzungen der Beschäftigung.

Das zulässige Steuerverfahren auswählen

§ 40a Abs. 2 EStG ermöglicht dem Arbeitgeber unter seinen Voraussetzungen eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Erfasst ist bestimmtes geringfügiges Arbeitsentgelt, für das die dort genannten Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Fehlen die in Absatz 2a bezeichneten Beitragspflichten, kann stattdessen dessen Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent in Betracht kommen [4]. Die Verfahren sind deshalb keine frei austauschbaren Rechenvarianten für jeden Minijob. Der Arbeitgeber muss Voraussetzungen und Wahlentscheidung prüfen. Der Lohnsteuerabzug ist von der Beschäftigungsbezeichnung und vom Bruttobetrag zu unterscheiden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einheitliche Pauschsteuer bei 603 Euro Arbeitsentgelt

Eine Arbeitnehmerin erhält im hypothetischen Fall 2026 regelmäßig 603 Euro monatlichen Bruttolohn. Die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung mit Verdienstgrenze sind zutreffend geprüft, weitere Beschäftigungen werden ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat für dieses Entgelt die in § 40a Abs. 2 EStG genannten Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten und wählt die dortige Pauschalierung. Weitere Vergütungsbestandteile sind nicht vereinbart. Die Rechnung ermittelt ausschließlich die einheitliche Pauschsteuer für diesen Monat. Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Arbeitgeberkosten, persönliche Einkommensteuer und die tatsächliche Nettoauszahlung werden nicht berechnet. Die Lohnhöhe und die Wahlentscheidung sind ausdrücklich angenommene Fallvoraussetzungen.

Berechnung: 603 Euro × 2 Prozent = 12,06 Euro einheitliche Pauschsteuer monatlich.

RechenschrittBetrag
Monatliches Arbeitsentgelt603 €
Einheitlicher Pauschsteuersatz2 %
Einheitliche Pauschsteuer12,06 €

Ergebnis: Die 12,06 Euro enthalten bei dieser Besteuerungsart bereits Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Sie sind nicht mit sämtlichen Beschäftigungskosten gleichzusetzen.

Beispiel 2: Gesonderter Fall mit 20 Prozent Lohnsteuer

Ein Arbeitnehmer erhält in einem unabhängigen hypothetischen Fall 2026 regelmäßig 450 Euro monatliches Arbeitsentgelt. Die einschlägige geringfügige Beschäftigung und sämtliche Voraussetzungen des § 40a Abs. 2a EStG sind zutreffend geprüft. Insbesondere sind die dort bezeichneten Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nicht zu entrichten. Der Arbeitgeber wählt die zulässige Pauschalierung mit 20 Prozent. Weitere Beschäftigungen und Vergütungsbestandteile bleiben ausgeschlossen. Gerechnet wird nur diese pauschale Lohnsteuer. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Kosten und Nettolohn werden nicht berechnet. Die fehlende bezeichnete Beitragspflicht bedeutet dabei nicht, dass sämtliche anderen Abgaben entfallen.

Berechnung: 450 Euro × 20 Prozent = 90 Euro pauschale Lohnsteuer monatlich.

RechenschrittBetrag
Monatliches Arbeitsentgelt450 €
Pauschaler Lohnsteuersatz20 %
Pauschale Lohnsteuer ohne berechnete Zuschlagsteuern90 €

Ergebnis: Die 90 Euro sind nur die berechnete Lohnsteuer nach Absatz 2a. Dieses Ergebnis ist keine einheitliche Zwei-Prozent-Pauschsteuer und keine Nettoauszahlung.

Ausnahmen und Besonderheiten

Mehrere Beschäftigungen können die Einordnung verändern

§ 8 Abs. 2 SGB IV enthält Zusammenrechnungsregeln für mehrere Beschäftigungen. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht allein deshalb getrennt zu beurteilen, weil verschiedene Arbeitgeber zahlen. Auch die Verbindung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung ist geregelt, wobei das Gesetz eine geringfügige Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 ausnimmt. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, beliebig viele jeweils niedrig vergütete Arbeitsverhältnisse als Minijobs abzurechnen. Stellen Sie deshalb sämtliche Beschäftigungen und ihre Art zusammen. Die Beispiele schließen weitere Tätigkeiten bewusst aus und ersetzen diese notwendige Einordnung im konkreten Fall nicht.

Vorteile

  • mindestlohnabhängige Grenze: Die monatliche Verdienstgrenze wird aus dem gesetzlichen Mindestlohn berechnet.
  • gebündelte Pauschsteuer: Die zulässige Zwei-Prozent-Methode umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern gemeinsam.
  • entgeltbezogene Berechnung: Die Pauschsteuersätze beziehen sich auf das Arbeitsentgelt der jeweils begünstigten Beschäftigung.

Nachteile

  • gesonderte Voraussetzungen: Die Beschäftigungsgrenze allein eröffnet noch nicht jede steuerliche Pauschalierung.
  • zusätzliche Prüfung: Weitere Beschäftigungen können die bisherige Einordnung beeinflussen.
  • begrenzte Aussage: Ein pauschaler Steuerbetrag beantwortet weder sämtliche Beitragsfragen noch die tatsächliche Nettoauszahlung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Beim Minijob sind Beschäftigungsstatus, Besteuerungsart und tatsächliche Auszahlung nacheinander zu unterscheiden. Die regelmäßige Verdienstgrenze liefert einen wichtigen Ausgangspunkt, ersetzt aber weder die Zusammenrechnung weiterer Beschäftigungen noch die steuerliche Verfahrensprüfung. Die beiden Beispiele zeigen deshalb getrennte gesetzliche Voraussetzungen und getrennte Steuerrechnungen. Vergleichen Sie zuerst Beschäftigungsart, erwartetes Entgelt und maßgebliche Beitragspflichten. Klären Sie anschließend das zulässige und gewählte Besteuerungsverfahren. Ein niedriger Monatsbruttolohn ist keine eigenständige Steuerbefreiung. Auch eine zutreffend berechnete Pauschsteuer ist weder der gesamte Arbeitgeberaufwand noch ohne weitere Abrechnung der tatsächlich ausgezahlte Nettolohn des Arbeitnehmers.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer schuldet die pauschale Lohnsteuer?

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 3 EStG Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. § 40a Abs. 5 verweist auf diese Regelung. Eine auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Pauschal besteuerter Arbeitslohn und Pauschsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz, die Pauschsteuer wird nicht angerechnet [5]. Die Beispiele enthalten keine Abwälzungsvereinbarung und keine vollständige Auszahlungsrechnung. Vergleichen Sie die konkrete Abrechnung mit den Vereinbarungen. Eine Nettolohnvereinbarung ist dabei nicht mit der gesetzlichen Steuerschuldnerschaft oder der Wahl des Besteuerungsverfahrens gleichzusetzen.

Welche Besonderheit gilt im Privathaushalt?

§ 8a SGB IV betrifft geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden. Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein und eine Tätigkeit betreffen, die sonst gewöhnlich Haushaltsmitglieder erledigen. Dafür gilt § 8 SGB IV [6]. Nicht jede Arbeit in einem Wohngebäude ist deshalb bereits eine Haushaltsbeschäftigung. § 40a Abs. 2 EStG nennt auch diesen gesetzlichen Beschäftigungsbereich, behält aber seine weiteren Beitragsvoraussetzungen bei. Prüfen Sie somit Arbeitgeber, tatsächliche Tätigkeit und Beschäftigungsart gemeinsam, statt allein aus dem Arbeitsort auf eine bestimmte Steuerbehandlung zu schließen.

Welche Stelle erhebt die einheitliche Pauschsteuer?

Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG ist nach Absatz 6 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Das Gesetz regelt dort auch Anmeldung, Abführung und den Zusammenhang mit den bezeichneten Beiträgen. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die einheitliche Pauschsteuer und darf nicht ungeprüft auf jede andere Lohnsteuerpauschalierung übertragen werden. Stimmen Sie deshalb Beschäftigungsart und tatsächlich gewähltes Verfahren mit den Abrechnungsangaben ab. Der bloße Betrag auf einer Abrechnung zeigt noch nicht, ob die Voraussetzungen des Verfahrens vollständig vorliegen oder die zuständige Stelle zutreffend berücksichtigt wurde.

Warum folgt eine kurzfristige Beschäftigung anderen Regeln?

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV enthält eine zeitbezogene Form der geringfügigen Beschäftigung mit eigenen Voraussetzungen. Sie ist von der regelmäßig entgeltbegrenzten Beschäftigung nach Nummer 1 zu unterscheiden. Für die steuerliche Pauschalierung kurzfristiger Tätigkeiten enthält § 40a Abs. 1 EStG wiederum eigene Bedingungen. Eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung ersetzt diese steuerliche Prüfung nicht. Weder die Zwei-Prozent-Methode noch die Rechnung des zweiten Beispiels darf deshalb allein wegen einer kurzen Beschäftigungsdauer übernommen werden. Klären Sie tatsächliche Dauer, Art der Beschäftigung und sämtliche einschlägigen Voraussetzungen getrennt voneinander vor der Abrechnung.

Welche Angaben sollten für die Abrechnung zusammengestellt werden?

Praktisch hilfreich sind Beschäftigungsvereinbarung, erwartetes regelmäßiges Arbeitsentgelt, Angaben zu weiteren Tätigkeiten und die für das gewählte Steuerverfahren maßgeblichen Beitragspflichten. Hinzu kommt die tatsächlich getroffene Wahl des Arbeitgebers. Diese Zusammenstellung ist eine Vorbereitungshilfe, keine abschließende gesetzliche Unterlagenliste. Sie soll ermöglichen, Beschäftigungseinstufung und Besteuerung getrennt zu besprechen. Stimmen Bezeichnung, Entgelt und ausgewiesene Steuer nicht zusammen, sollten die zugrunde liegenden Annahmen geklärt werden. Eine pauschale Steuerzeile belegt für sich genommen weder das Fehlen weiterer Beschäftigungen noch eine vollständige Beitragsprüfung oder die Richtigkeit jeder anderen Abrechnungsposition.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.