Alles auf einen Blick:
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen wie GmbH, AG oder Genossenschaften (§ 1 KStG).
Der Steuersatz beträgt 2025 einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG).
Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, sodass die effektive Körperschaftsteuerbelastung 15,825 Prozent beträgt.
Ab 2028 erfolgt eine schrittweise Senkung des Steuersatzes auf 10 Prozent bis zum Jahr 2032.
Die Gesamtsteuerbelastung einschließlich Gewerbesteuer liegt je nach Hebesatz der Gemeinde bei etwa 30 Prozent.
Körperschaftsteuer Definition
Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Sie entspricht funktional der Einkommensteuer natürlicher Personen und wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben (§ 7 Abs. 1 KStG).
Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?
Nach § 1 Abs. 1 KStG sind folgende Rechtsformen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:
- Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäische Gesellschaften (SE)
- Genossenschaften: Eingetragene Genossenschaften (eG) und Europäische Genossenschaften (SCE)
- Versicherungsvereine: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der Körperschaft.
Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
Die Berechnung der Körperschaftsteuer erfolgt auf Basis des zu versteuernden Einkommens. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG richtet sich die Einkommensermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.
Steuersatz und geplante Absenkung
| Veranlagungszeitraum | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 2027 | 15 % |
| 2028 | 14 % |
| 2029 | 13 % |
| 2030 | 12 % |
| 2031 | 11 % |
| Ab 2032 | 10 % |
Ergebnis: Die schrittweise Absenkung erfolgt aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Berechnung für eine GmbH
Eine GmbH erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn von 100.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 100.000 Euro |
| Körperschaftsteuer (15 %) | 15.000 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15.000 Euro) | 825 Euro |
| Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag | 15.825 Euro |
Ergebnis: Die effektive Körperschaftsteuerbelastung beträgt 15,825 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Beispiel 2: Gesamtsteuerbelastung mit Gewerbesteuer
Dieselbe GmbH unterliegt zusätzlich der Gewerbesteuer. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 400 Prozent.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 100.000 Euro |
| Körperschaftsteuer (15 %) | 15.000 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15.000 Euro) | 825 Euro |
| Gewerbesteuer (3,5 % × 400 % = 14 %) | 14.000 Euro |
| Gesamte Ertragsteuerbelastung | 29.825 Euro |
Ergebnis: Die Gesamtsteuerbelastung beträgt bei einem Hebesatz von 400 Prozent etwa 29,825 Prozent des Gewinns.
Beispiel 3: Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Ein gemeinnütziger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erzielt Einkünfte von 8.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Einkommen | 8.000 Euro |
| − Freibetrag nach § 24 KStG | 5.000 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 3.000 Euro |
| Körperschaftsteuer (15 %) | 450 Euro |
Ergebnis: Der Freibetrag nach § 24 KStG reduziert das zu versteuernde Einkommen für bestimmte Körperschaften um bis zu 5.000 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Beteiligungserträge nach § 8b KStG
Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sind gemäß § 8b Abs. 1 und 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gelten 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass eine effektive Besteuerung von 0,79 Prozent verbleibt.
Mindestbeteiligungsquote
Die Steuerbefreiung für Dividenden wird durch § 8b Abs. 1 KStG gewährt. § 8b Abs. 4 KStG schließt diese Befreiung jedoch aus, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital beträgt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Leistungen an Gesellschafter, die nicht fremdüblich sind, werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Beschränkte Steuerpflicht
Körperschaften ohne Geschäftsleitung und Sitz im Inland unterliegen nach § 2 KStG der beschränkten Steuerpflicht nur mit ihren inländischen Einkünften.
Vorteile
niedriger Steuersatz: Mit 15 Prozent liegt der Körperschaftsteuersatz deutlich unter dem Höchststeuersatz der Einkommensteuer von 45 Prozent (Reichensteuer).
konstante Belastung: Im Gegensatz zur progressiven Einkommensteuer bleibt der Körperschaftsteuersatz unabhängig von der Einkommenshöhe gleich.
Thesaurierungsvorteil: Einbehaltene Gewinne werden auf Ebene der KSt mit 15,825 Prozent (KSt + SolZ) besteuert; hinzu kommt die Gewerbesteuer (Gesamtbelastung ca. 30 %). Die thesaurierten Mittel können zur Unternehmensfinanzierung genutzt werden.
geplante Absenkung: Ab 2028 sinkt der Steuersatz schrittweise auf 10 Prozent bis zum Jahr 2032.
klare Trennung: Die Besteuerung auf Unternehmensebene erfolgt getrennt von der persönlichen Besteuerung der Gesellschafter.
Nachteile
zusätzliche Gewerbesteuer: Kapitalgesellschaften unterliegen neben der Körperschaftsteuer auch der Gewerbesteuer, die nicht angerechnet wird.
doppelte Besteuerung: Bei Gewinnausschüttungen erfolgt eine zusätzliche Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter durch die Kapitalertragsteuer.
kein Verlustausgleich: Verluste der Körperschaft können nicht mit Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden.
formale Anforderungen: Körperschaften unterliegen strengen Buchführungs- und Publizitätspflichten.
steuerliches Einlagekonto: Die Führung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG erfordert zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Fazit
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen juristischer Personen mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent gemäß § 23 KStG. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent ergibt sich eine effektive Belastung von 15,825 Prozent. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer mit einem durchschnittlichen Hebesatz von etwa 400 Prozent liegt die Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften bei rund 30 Prozent. Ab dem Jahr 2028 wird der Körperschaftsteuersatz schrittweise auf 10 Prozent bis 2032 gesenkt. Für Unternehmer bietet die Körperschaftsteuer durch den niedrigen Steuersatz Vorteile bei der Thesaurierung von Gewinnen, während bei Ausschüttungen die zusätzliche Besteuerung auf Gesellschafterebene zu beachten ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Unternehmen müssen Körperschaftsteuer zahlen?
Körperschaftsteuerpflichtig sind gemäß § 1 KStG Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie sonstige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz 2025?
Der Körperschaftsteuersatz beträgt gemäß § 23 Abs. 1 KStG bis zum Veranlagungszeitraum 2027 einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, sodass die effektive Belastung 15,825 Prozent beträgt.
Wie unterscheidet sich die Körperschaftsteuer von der Einkommensteuer?
Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben, während die Einkommensteuer natürliche Personen betrifft. Der Körperschaftsteuersatz ist mit 15 Prozent konstant, wohingegen der Einkommensteuersatz progressiv von 14 Prozent bis 45 Prozent ansteigt.
Wie berechnet sich die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH?
Die Gesamtsteuerbelastung setzt sich aus Körperschaftsteuer (15 Prozent), Solidaritätszuschlag (0,825 Prozent) und Gewerbesteuer zusammen. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer etwa 14 Prozent, sodass die Gesamtbelastung bei rund 30 Prozent liegt.
Wann wird der Körperschaftsteuersatz gesenkt?
Gemäß dem im Juli 2025 beschlossenen steuerlichen Investitionssofortprogramm sinkt der Steuersatz ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt: 2028 auf 14 Prozent, 2029 auf 13 Prozent, 2030 auf 12 Prozent, 2031 auf 11 Prozent und ab 2032 auf 10 Prozent.
Was ist der Freibetrag nach § 24 KStG?
Der Freibetrag von 5.000 Euro nach § 24 KStG steht bestimmten Körperschaften wie Vereinen und Stiftungen zu. Er gilt nicht für Kapitalgesellschaften, deren Anteile Einkünfte aus Kapitalvermögen vermitteln.
Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Sie erhöhen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Justiz. "Körperschaftsteuergesetz (KStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/ Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 23 KStG – Steuersatz." https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__23.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG 1995)." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/ Zugriff am 25. November 2025.
Statistisches Bundesamt. "Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz." https://www.destatis.de Zugriff am 25. November 2025.