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Was ist der Verlustvortrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 18. Dezember 2025
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Verlustvortrag ermöglicht die Übertragung nicht ausgeglichener Verluste in künftige Veranlagungszeiträume gemäß § 10d Abs. 2 EStG.
  • Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ist der Verlustabzug unbeschränkt möglich.
  • Oberhalb dieses Sockelbetrags können für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 bis zu 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (Wachstumschancengesetz).
  • Der verbleibende Verlustvortrag wird zum Schluss jedes Veranlagungszeitraums gesondert festgestellt gemäß § 10d Abs. 4 EStG.
  • Vor dem Verlustvortrag ist vorrangig ein Verlustrücktrag in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zu prüfen, sofern dieser nicht durch Antrag ausgeschlossen wird.

Verlustvortrag Definition

Der Verlustvortrag ist die Übertragung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte in künftige Veranlagungszeiträume gemäß § 10d Abs. 2 EStG. Er ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten, die im Entstehungsjahr weder ausgeglichen noch im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden konnten.

Wie wird der Verlustvortrag berücksichtigt?

Der Verlustvortrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte in künftigen Veranlagungszeiträumen vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch durch das Finanzamt auf Grundlage des gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags. Der Steuerpflichtige muss keinen gesonderten Antrag auf Verlustvortrag stellen.

Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG

EinkommensbereichAbzugsfähiger Anteil (VZ 2024–2027)
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 1 Million Euro100 %
Gesamtbetrag der Einkünfte über 1 Million Euro70 % des übersteigenden Betrags
Bei Zusammenveranlagung: bis 2 Millionen Euro100 %
Bei Zusammenveranlagung: über 2 Millionen Euro70 % des übersteigenden Betrags

Ergebnis: Die sogenannte Mindestbesteuerung führt dazu, dass bei hohen positiven Einkünften mindestens 30 Prozent des über den Sockelbetrag hinausgehenden Gesamtbetrags der Einkünfte der Besteuerung unterliegen, auch wenn noch Verlustvorträge vorhanden sind.

Zeitliche Reihenfolge: Verlustrücktrag vor Verlustvortrag

Gemäß § 10d Abs. 1 EStG sind negative Einkünfte vorrangig in das unmittelbar vorangegangene Jahr und gegebenenfalls in das zweite vorangegangene Jahr zurückzutragen (Verlustrücktrag). Der Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 EStG erfasst nur den Teil der Verluste, der nicht durch den Verlustrücktrag verbraucht wurde. Der Steuerpflichtige kann jedoch gemäß § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichten.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Verlustvortrag bei mittlerem Einkommen

Ein Steuerpflichtiger hat aus dem Vorjahr einen festgestellten Verlustvortrag von 80.000 Euro. Im laufenden Jahr erzielt er einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro.

BerechnungBetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte60.000 Euro
− Verlustvortrag (vollständig abziehbar, da unter 1 Million Euro)60.000 Euro
= zu versteuerndes Einkommen (vor Sonderausgaben)0 Euro
verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.20.000 Euro

Ergebnis: Da der Gesamtbetrag der Einkünfte unter dem Sockelbetrag von 1 Million Euro liegt, kann der Verlustvortrag vollständig abgezogen werden. Der nicht verbrauchte Teil von 20.000 Euro wird als verbleibender Verlustvortrag gesondert festgestellt und in das Folgejahr übertragen.

Beispiel 2: Mindestbesteuerung bei hohem Einkommen

Ein Unternehmer hat einen festgestellten Verlustvortrag von 2.500.000 Euro. Im laufenden Jahr erzielt er einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 3.000.000 Euro (Einzelveranlagung).

BerechnungBetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte3.000.000 Euro
− abzugsfähiger Sockelbetrag1.000.000 Euro
= übersteigender Betrag2.000.000 Euro
davon abzugsfähig (70 %)1.400.000 Euro
+ Sockelbetrag1.000.000 Euro
= maximal abziehbarer Verlustvortrag2.400.000 Euro
− tatsächlich abgezogener Verlustvortrag2.400.000 Euro
= Gesamtbetrag nach Verlustabzug600.000 Euro
verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.100.000 Euro

Ergebnis: Obwohl ein Verlustvortrag von 2.500.000 Euro besteht, können nur 2.400.000 Euro abgezogen werden. Die Mindestbesteuerung führt dazu, dass 600.000 Euro (30 Prozent des übersteigenden Betrags) steuerpflichtig bleiben.

Beispiel 3: Verlustvortrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Ein Ehepaar (Zusammenveranlagung) hat einen gemeinsamen Verlustvortrag von 4.000.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 5.000.000 Euro.

BerechnungBetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte5.000.000 Euro
− abzugsfähiger Sockelbetrag (Zusammenveranlagung)2.000.000 Euro
= übersteigender Betrag3.000.000 Euro
davon abzugsfähig (70 %)2.100.000 Euro
+ Sockelbetrag2.000.000 Euro
= maximal abziehbarer Verlustvortrag4.100.000 Euro
− tatsächlich vorhandener Verlustvortrag4.000.000 Euro
= Gesamtbetrag nach Verlustabzug1.000.000 Euro
verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.0 Euro

Ergebnis: Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2 Millionen Euro. Da der maximal abziehbare Betrag (4.100.000 Euro) höher ist als der vorhandene Verlustvortrag, kann dieser vollständig verbraucht werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 4 EStG)

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird gemäß § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist an den Einkommensteuerbescheid gebunden: Die Besteuerungsgrundlagen werden so berücksichtigt, wie sie der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Ein Einspruch gegen die Höhe des festgestellten Verlustvortrags muss sich daher grundsätzlich gegen den Einkommensteuerbescheid richten, nicht gegen den Verlustfeststellungsbescheid. Eine Ausnahme gilt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn eine Änderung des Steuerbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Verzicht auf den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG)

Der Steuerpflichtige kann durch Antrag in der Steuererklärung auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichten. Dies kann sinnvoll sein, wenn im Vorjahr das Einkommen ohnehin niedrig war und der Verlust in Jahren mit höherem Einkommen eine größere Steuerersparnis bewirkt. Der Antrag ist bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für das Verlustentstehungsjahr möglich.

Temporäre Erhöhung auf 70 Prozent (Wachstumschancengesetz)

Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 108) wurde die Prozentgrenze für den Verlustvortrag oberhalb des Sockelbetrags für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von 60 Prozent auf 70 Prozent angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 gilt wieder die Regelgrenze von 60 Prozent.

Besondere Verlustvortragsregelungen bei Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 EStG)

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen einem eigenen Verrechnungskreis und werden gesondert vorgetragen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Ein Ausgleich mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10d EStG ist ausgeschlossen.

Verfassungsrechtliche Grenzen: Definitiveffekt

Der Bundesfinanzhof hat die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption für verfassungsgemäß gehalten (BFH-Urteil vom 22.8.2012, I R 9/11). Führt die zeitliche Streckung jedoch zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung (Definitiveffekt), etwa bei Liquidation eines Unternehmens oder durch den Tod des Steuerpflichtigen, liegt nach Auffassung des BFH ein verfassungswidriger Eingriff in das Nettoprinzip vor (BFH-Beschluss vom 26.2.2014, I R 59/12, Vorlage an das BVerfG).

Verlustvortragsverbote bei Mantelkauf (§ 8c KStG)

Bei Körperschaften kann ein Verlustvortrag ganz oder teilweise untergehen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Dies betrifft nur Körperschaften, nicht natürliche Personen.

Vorteile

  • unbefristete Verlustnutzung: Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht begrenzt und kann über beliebig viele Jahre vorgetragen werden.

  • automatische Berücksichtigung: Das Finanzamt berücksichtigt den festgestellten Verlustvortrag automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung ohne gesonderten Antrag.

  • Wahlrecht beim Verlustrücktrag: Durch Verzicht auf den Verlustrücktrag kann der Verlustvortrag gezielt in Jahren mit höherem Einkommen eingesetzt werden.

  • Sockelbetrag ohne Beschränkung: Bis zu 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ist der Verlustabzug vollständig möglich.

  • erhöhter Prozentsatz bis 2027: Durch das Wachstumschancengesetz sind oberhalb des Sockelbetrags 70 Prozent statt 60 Prozent abziehbar.

Nachteile

  • Mindestbesteuerung bei hohen Einkommen: Oberhalb des Sockelbetrags werden mindestens 30 Prozent des übersteigenden Einkommens besteuert, auch wenn Verlustvorträge vorhanden sind.

  • keine Vererbbarkeit: Der Verlustvortrag geht mit dem Tod des Steuerpflichtigen unter und kann nicht auf die Erben übertragen werden.

  • Bindung an den Einkommensteuerbescheid: Die Feststellung des Verlustvortrags ist an den Einkommensteuerbescheid gebunden, sodass Einwendungen rechtzeitig erhoben werden müssen.

  • besondere Verlustkreise: Bestimmte Verluste wie Aktienverluste oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nicht über § 10d EStG vorgetragen werden.

  • Definitiveffekt-Risiko: Bei dauerhafter Nichtnutzung können Verluste wirtschaftlich endgültig verfallen, was verfassungsrechtlich problematisch sein kann.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.


Fazit

Der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG ermöglicht die steuerliche Nutzung von Verlusten in künftigen Jahren und ist ein zentrales Instrument der periodenübergreifenden Verlustverrechnung. Bis zum Sockelbetrag von 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ist der Abzug unbeschränkt möglich; darüber hinaus greift die Mindestbesteuerung, die für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 einen Abzug von 70 Prozent des übersteigenden Betrags erlaubt. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags stellt sicher, dass nicht verbrauchte Verluste dokumentiert und in Folgejahre übertragen werden. Die Möglichkeit, auf den Verlustrücktrag zu verzichten, bietet zusätzliche Gestaltungsspielräume.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Sockelbetrag beim Verlustvortrag 2025?

Der Sockelbetrag beträgt gemäß § 10d Abs. 2 EStG 1 Million Euro bei Einzelveranlagung und 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Bis zu dieser Grenze können Verlustvorträge vollständig mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden, ohne dass die Mindestbesteuerung greift.

Welcher Prozentsatz gilt oberhalb des Sockelbetrags für den Verlustvortrag 2025?

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 gilt ein Abzugssatz von 70 Prozent des den Sockelbetrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Diese temporäre Erhöhung wurde durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 eingeführt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 gilt wieder der reguläre Satz von 60 Prozent gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG.

Wie wird der verbleibende Verlustvortrag festgestellt?

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird gemäß § 10d Abs. 4 EStG durch das Finanzamt gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid und ist inhaltlich an diesen gebunden. Die festgestellten Beträge bilden die Grundlage für den Verlustabzug in den Folgejahren.

Kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden?

Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG kann der Steuerpflichtige durch Antrag in der Steuererklärung auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichten. Der Antrag ist bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für das Verlustentstehungsjahr möglich. Ein Verzicht kann sinnvoll sein, um Verluste in Jahren mit höherem Grenzsteuersatz zu nutzen.

Ist der Verlustvortrag vererbbar?

Der Verlustvortrag ist grundsätzlich personenbezogen und geht mit dem Tod des Steuerpflichtigen unter. Er kann nicht auf die Erben übertragen werden. Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung kann der überlebende Ehegatte den festgestellten Verlustvortrag des verstorbenen Ehegatten jedoch in dem Jahr des Todes noch nutzen, sofern eine Zusammenveranlagung erfolgt.

Was bedeutet Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag?

Die Mindestbesteuerung beschränkt den Verlustabzug oberhalb des Sockelbetrags auf 70 Prozent (VZ 2024–2027) des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Dadurch werden mindestens 30 Prozent des über den Sockelbetrag hinausgehenden Einkommens besteuert, auch wenn noch nicht verrechnete Verlustvorträge vorhanden sind. Diese Regelung soll ein Mindeststeueraufkommen sicherstellen.

Welche Verluste können nicht nach § 10d EStG vorgetragen werden?

Bestimmte Verluste unterliegen gesonderten Verrechnungskreisen und werden nicht über § 10d EStG vorgetragen. Dies betrifft insbesondere Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 EStG (insbesondere Aktienverluste), Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG sowie verrechenbare Verluste von Kommanditisten gemäß § 15a EStG.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 10d EStG – Verlustabzug." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2023 – § 10d Verlustabzug." https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2023/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausgaben/Paragraf-10d/inhalt.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesfinanzhof. "Urteil vom 22.08.2012, I R 9/11 – Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesfinanzhof. "Beschluss vom 26.02.2014, I R 59/12 – Vorlage an das BVerfG zum Definitiveffekt." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesgesetzblatt. "Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 108)." https://www.bgbl.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.