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Was ist die Gewerbesteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Gewerbesteuer wird mit einem Steuermesssatz von 3,5 Prozent auf den Gewerbeertrag erhoben (§ 11 Abs. 2 GewStG).
  • Der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften beträgt 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
  • Der durchschnittliche Hebesatz in Deutschland liegt bei etwa 400 Prozent.
  • Die Gewerbesteuer wird bei der Einkommensteuer mit dem 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet (§ 35 EStG).

Gewerbesteuer Definition

Die Gewerbesteuer ist eine Betriebstätte-Steuer, die Gemeinden von Gewerbetreibenden erheben. Der Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um Hinzurechnungen und vermindert um Kürzungen (§ 7 GewStG). Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde (§§ 7, 11, 16 GewStG).

Wie wird die Gewerbesteuer berücksichtigt?

Die Gewerbesteuer wird in mehreren Schritten ermittelt. Zunächst wird der Gewerbeertrag aus der Gewinn- und Verlustrechnung nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelt. Anschließend erfolgen Hinzurechnungen für bestimmte Aufwendungen wie Schuldzinsen und Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 GewStG). Von den Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter wird ein Fünftel (20 %) als Hinzurechnungsbetrag angesetzt; dieser wird mit anderen Hinzurechnungsbeträgen addiert, und von der Gesamtsumme wird ein Freibetrag von 200.000 Euro abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag werden 25 % dem Gewinn hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Danach werden Kürzungen vorgenommen. Für Grundbesitz ist ab dem Erhebungszeitraum 2025 grundsätzlich die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer vom Gewerbeertrag zu kürzen (§ 9 Nr. 1 GewStG). Bei Gewinnanteilen aus Kapitalgesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent erfolgt eine Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Berechnung des Steuermessbetrags

Vom bereinigten Gewerbeertrag wird der Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften oder 5.000 Euro für bestimmte Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Der verbleibende Betrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG). Hausgewerbetreibende zahlen nur die ermäßigte Steuermesszahl von 1,96 Prozent (§ 11 Abs. 3 GewStG).

Hebesatz und Gesamtbelastung

Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Mindesthebesatz beträgt 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Der durchschnittliche Hebesatz liegt bei etwa 400 Prozent. Die Gewerbesteuer wird bei der Einkommensteuer angerechnet, wobei der Anrechnungsfaktor das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags beträgt, maximal jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 EStG).

Vorauszahlungen und Fristen

Gewerbetreibende leisten Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Die Gewerbesteuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Unterstützung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Die Erklärung kann elektronisch über ELSTER eingereicht werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einzelunternehmer mit moderatem Gewerbeertrag

Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewerbeertrag von 50.000 Euro. Die Gemeinde hat einen Hebesatz von 350 Prozent festgesetzt. Der Freibetrag von 24.500 Euro wird abgezogen, sodass der steuerpflichtige Gewerbeertrag 25.500 Euro beträgt.

BerechnungBetrag
Gewerbeertrag50.000 Euro
− Freibetrag24.500 Euro
= Steuerpflichtiger Gewerbeertrag25.500 Euro
× Steuermesszahl (3,5 %)892,50 Euro
= Steuermessbetrag (abgerundet)892 Euro
× Hebesatz (350 %)3.122 Euro
= Gewerbesteuer3.122 Euro

Ergebnis: Die Gewerbesteuer beträgt 3.122 Euro (nach Abrundung des Steuermessbetrags auf volle Euro). Bei der Einkommensteuer wird die Steuer mit dem 4,0-fachen des Messbetrags (892 Euro × 4,0 = 3.568 Euro) angerechnet, maximal jedoch die gezahlte Gewerbesteuer von 3.122 Euro.

Beispiel 2: Personengesellschaft mit höherem Gewerbeertrag

Eine Kommanditgesellschaft erzielt einen Gewerbeertrag von 150.000 Euro. Der Hebesatz der Gemeinde liegt bei 420 Prozent. Nach Abzug des Freibetrags beträgt der steuerpflichtige Betrag 125.500 Euro.

BerechnungBetrag
Gewerbeertrag150.000 Euro
− Freibetrag24.500 Euro
= Steuerpflichtiger Gewerbeertrag125.500 Euro
× Steuermesszahl (3,5 %)4.392,50 Euro
= Steuermessbetrag (abgerundet)4.392 Euro
× Hebesatz (420 %)18.446,40 Euro
= Gewerbesteuer18.446 Euro

Ergebnis: Die Gewerbesteuer beträgt 18.446 Euro (nach Abrundung des Steuermessbetrags auf volle Euro). Die Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt analog, wobei der abgerundete Messbetrag von 4.392 Euro mit dem Faktor 4,0 multipliziert wird (4.392 Euro × 4,0 = 17.568 Euro), maximal jedoch die gezahlte Gewerbesteuer von 18.446 Euro.

Beispiel 3: Hausgewerbetreibender mit ermäßigter Steuermesszahl

Ein Hausgewerbetreibender hat einen Gewerbeertrag von 35.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 10.500 Euro. Die Gemeinde wendet einen Hebesatz von 380 Prozent an.

BerechnungBetrag
Gewerbeertrag35.000 Euro
− Freibetrag24.500 Euro
= Steuerpflichtiger Gewerbeertrag10.500 Euro
× ermäßigte Steuermesszahl (1,96 %)205,80 Euro
= Steuermessbetrag (abgerundet)205 Euro
× Hebesatz (380 %)779 Euro
= Gewerbesteuer779 Euro

Ergebnis: Durch die ermäßigte Steuermesszahl zahlt der Hausgewerbetreibende nur 779 Euro Gewerbesteuer (nach Abrundung des Steuermessbetrags auf volle Euro) statt 1.386 Euro bei Anwendung des Regelsteuersatzes (10.500 Euro × 3,5% × 380%).

Ausnahmen und Besonderheiten

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da ihre Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz als freiberufliche Tätigkeit und nicht als Gewerbebetrieb klassifiziert wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil kein Gewerbebetrieb vorliegt (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 13 EStG). Körperschaften des öffentlichen Rechts zahlen einen reduzierten Freibetrag von 5.000 Euro statt 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG).

Bei Verlusten kann ein Verlustvortrag nach § 10a GewStG berücksichtigt werden. Für Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent erfolgt eine Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Vorteile

  • niedriger Freibetrag: Der Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ermöglicht es kleineren Gewerbetreibenden, ihre Gewerbesteuer zu minimieren.

  • anrechnung auf Einkommensteuer: Die Gewerbesteuer wird bei der Einkommensteuer mit dem 4,0-fachen des Messbetrags angerechnet, was die Gesamtsteuerbelastung reduziert.

  • ermäßigte Steuermesszahl: Hausgewerbetreibende profitieren von der reduzierten Steuermesszahl von 1,96 Prozent statt 3,5 Prozent.

  • elektronische Abgabe: Die Gewerbesteuererklärung kann über ELSTER elektronisch eingereicht werden, was den Verwaltungsaufwand vereinfacht.

  • längere Abgabefrist: Mit Unterstützung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

Nachteile

  • hohe Gesamtbelastung: Durch die Kombination aus Steuermesszahl und Hebesatz kann die Gewerbesteuer erheblich sein, besonders bei hohen Hebebsätzen von 400 Prozent und darüber.

  • gemeindliche Unterschiede: Der Hebesatz variiert zwischen den Gemeinden erheblich, was zu unterschiedlichen Steuerlasten führt und die Planbarkeit erschwert.

  • komplexe Hinzurechnungen: Die Hinzurechnungen für Schuldzinsen, Finanzierungsanteile und Miet- und Pachtzinsen erfordern sorgfältige Berechnung und Dokumentation.

  • begrenzte Anrechnung: Obwohl die Gewerbesteuer angerechnet wird, ist die Anrechnung auf das 4,0-fache des Messbetrags begrenzt und kann unter Umständen die tatsächliche Steuer nicht vollständig abdecken.

  • vorauszahlungsverpflichtung: Gewerbetreibende müssen 4 Vorauszahlungen pro Jahr leisten, was zu Liquiditätsbelastungen führt.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Betriebstätte-Steuer, die Gewerbetreibende auf ihren Gewerbeertrag zahlen. Mit einem Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmer und Personengesellschaften sowie einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent bietet das Gesetz eine grundlegende Entlastung für kleinere Betriebe. Der durchschnittliche Hebesatz von 400 Prozent führt zu einer erheblichen Gesamtbelastung, wobei die Anrechnung bei der Einkommensteuer eine teilweise Kompensation ermöglicht. Nutzen Sie die elektronische Abgabemöglichkeit über ELSTER und planen Sie Ihre Vorauszahlungen sorgfältig ein. Prüfen Sie jährlich die Auswirkungen von Hinzurechnungen und Kürzungen auf Ihren Gewerbeertrag und konsultieren Sie einen Steuerberater, um Ihre Steuerlast zu optimieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Alle Gewerbetreibenden, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, müssen Gewerbesteuer zahlen. Ausgenommen sind Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sowie Landwirtschafts- und Forstbetriebe. Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind steuerpflichtig.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer?

Der Freibetrag beträgt 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Für bestimmte Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt ein Freibetrag von 5.000 Euro. Nur der Gewerbeertrag oberhalb des Freibetrags unterliegt der Gewerbesteuer.

Kann die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer angerechnet werden?

Die Gewerbesteuer wird bei der Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Der Anrechnungsfaktor beträgt das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags, maximal jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Dies reduziert die Gesamtsteuerbelastung des Unternehmers.

Welche Hinzurechnungen gibt es bei der Gewerbesteuer?

Schuldzinsen und Finanzierungsanteile werden hinzugerechnet, allerdings nur bis zu einer Freigrenze von 200.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG). Von den Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter gehen 20 % in die Bemessungsgrundlage ein; nach Abzug des Freibetrags (200.000 €) wird 25 % dieser Summe dem Gewinn hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Wann ist die Gewerbesteuererklärung fällig?

Die Gewerbesteuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Unterstützung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Wie oft muss ich Gewerbesteuervorauszahlungen leisten?

Gewerbetreibende leisten 4 Vorauszahlungen pro Jahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt auf Basis der letzten Steuerfestsetzung festgelegt.

Profitieren Hausgewerbetreibende von einer reduzierten Steuermesszahl?

Hausgewerbetreibende zahlen die ermäßigte Steuermesszahl von 1,96 Prozent statt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 3 GewStG). Dies führt zu einer erheblichen Steuerersparnis im Vergleich zum Regelsteuersatz.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen. "Gewerbesteuergesetz (GewStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/ Zugriff am 5. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 35." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Abgabenordnung (AO) § 149." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundeszentralamt für Steuern. "Gewerbesteuer-Informationen." https://www.bzst.bund.de Zugriff am 5. November 2025.

Statistisches Bundesamt (Destatis). "Gewerbesteuereinnahmen 2023." https://www.destatis.de Zugriff am 5. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.