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Was ist der Mindestlohn?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 grundsätzlich 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
  • Die Lohnuntergrenze ist weder ein zugesicherter Nettolohn noch eine eigene Steuerbefreiung.
  • Die dynamische Minijobgrenze beträgt 2026 regelmäßig 603 Euro monatlich.
  • Mehr vereinbarte Stunden können die monatliche Beschäftigungseinstufung verändern.
  • Persönlicher Anwendungsbereich, höhere Branchenentgelte und steuerliche Abrechnung sind getrennt zu prüfen.

Mindestlohn Definition

Der Mindestlohn ist die gesetzliche Untergrenze des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG). § 1 MiLoG begründet den Zahlungsanspruch und ermöglicht Anpassungen durch Rechtsverordnung [1]. Für 2026 beträgt der allgemeine Mindestlohn nach § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung 13,90 Euro brutto je Zeitstunde [2]. Damit ist keine bestimmte Nettoauszahlung zugesichert. Entscheidend bleiben die erfasste Beschäftigung, die maßgeblichen Arbeitsstunden und gegebenenfalls höhere verbindliche Entgelte. Der Begriff beschreibt zunächst eine Lohnuntergrenze, nicht eine besondere einkommensteuerliche Einkunftsart oder einen zusätzlichen persönlichen Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer.


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Wie wird der Mindestlohn berücksichtigt?

Vom Stundenentgelt zum steuerlichen Bruttolohn

Für einen einfachen Stundenlohnfall werden vergütete Arbeitsstunden und zutreffender Bruttostundensatz miteinander multipliziert. Das Ergebnis ist zunächst eine Bruttogröße. Vergütungen für eine Beschäftigung gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) [3]. Die Bezeichnung als Mindestlohn befreit diesen Arbeitslohn nicht automatisch. Welche Steuer tatsächlich anfällt, hängt von der einschlägigen Abrechnung und den persönlichen Verhältnissen ab. Ein aus Stunden und Mindestlohn berechneter Betrag ist deshalb weder die Lohnsteuer noch ohne weitere Prüfung der ausgezahlte Nettobetrag.

Die monatliche Minijobgrenze gesondert bestimmen

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Der Mindestlohn wird mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Mit 13,90 Euro ergibt diese Rechnung 603 Euro monatlich [4]. Für einen Minijob mit Verdienstgrenze ist der regelmäßig maßgebliche Verdienst zu prüfen, nicht allein eine vereinbarte Wochenstundenzahl. Weitere Beschäftigungen und gesetzliche Sonderfälle können die Einordnung beeinflussen. Eine Mindestlohnerhöhung verlangt einen getrennten Blick auf Stundenentgelt, erwarteten Monatsverdienst und passende steuerliche Abrechnung.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Regelmäßig 42 Stunden im Monat

Ein Arbeitnehmer arbeitet im hypothetischen Fall 2026 regelmäßig 42 Stunden monatlich für 13,90 Euro brutto je Stunde. Das Arbeitsverhältnis fällt unter den allgemeinen Mindestlohn, ein höheres verbindliches Entgelt wird ausgeschlossen. Weitere Beschäftigungen, Sonderzahlungen und zusätzliche Vergütungsbestandteile werden nicht angenommen. Der Beschäftigungsumfang bleibt dauerhaft gleich. Die Rechnung prüft den Monatsbruttolohn gegen die Geringfügigkeitsgrenze, nicht sämtliche Voraussetzungen einer Beschäftigung oder einer steuerlichen Pauschalierung. Sie berechnet keine persönliche Einkommensteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge und keinen Nettolohn. Ein Arbeitszeitkonto oder unvorhersehbare Mehrarbeit wird ebenfalls nicht unterstellt.

Berechnung: 42 Stunden × 13,90 Euro = 583,80 Euro Monatsbruttolohn. 603 Euro − 583,80 Euro = 19,20 Euro Abstand zur Grenze.

RechenschrittBetrag
Regelmäßige Monatsarbeitszeit42 Stunden
Bruttostundensatz13,90 €
Monatsbruttolohn583,80 €
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 €
Abstand unter der Grenze19,20 €

Ergebnis: Der regelmäßige Verdienst liegt im Beispiel unter 603 Euro. Daraus allein folgt weder Steuerfreiheit noch ein bestimmter Nettolohn.

Beispiel 2: Regelmäßig 44 Stunden bei gleichem Stundensatz

In einem unabhängigen hypothetischen Fall arbeitet ein Arbeitnehmer 2026 dauerhaft 44 Stunden monatlich zu 13,90 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem allgemeinen Mindestlohn, höhere verbindliche Entgelte werden ausgeschlossen. Weitere Beschäftigungen, Sonderzahlungen und zusätzliche Vergütungsbestandteile bleiben außer Betracht. Es geht nicht um eine kurzfristige Beschäftigung oder ein unvorhersehbares einzelnes Überschreiten. Die Rechnung vergleicht den regelmäßigen Monatsbruttolohn mit der Geringfügigkeitsgrenze. Welche steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, ist gesondert zu beurteilen. Individuelle Steuer, Sozialversicherungsbeiträge und der tatsächlich ausgezahlte Nettolohn werden hier nicht berechnet.

Berechnung: 44 Stunden × 13,90 Euro = 611,60 Euro Monatsbruttolohn. 611,60 Euro − 603 Euro = 8,60 Euro über der Grenze.

RechenschrittBetrag
Regelmäßige Monatsarbeitszeit44 Stunden
Bruttostundensatz13,90 €
Monatsbruttolohn611,60 €
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 €
Regelmäßige Überschreitung8,60 €

Ergebnis: Die Verdienstvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist bei diesen regelmäßigen Annahmen nicht erfüllt. Der Stundensatz darf deshalb nicht einfach unter die geltende Lohnuntergrenze abgesenkt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Nicht jede Tätigkeit unterliegt derselben Lohnuntergrenze

§ 22 MiLoG enthält den persönlichen Anwendungsbereich und Ausnahmen. Bestimmte Pflichtpraktika sowie begrenzte Orientierungs- oder ausbildungsbegleitende Praktika fallen unter gesonderte Voraussetzungen. Auch Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung werden besonders behandelt. Die Vergütung von Auszubildenden und ehrenamtlich Tätigen regelt das Gesetz nicht [5]. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für jedes Praktikum oder jeden jungen Beschäftigten. Die tatsächliche Vertragsgestaltung und Tätigkeit sind zu prüfen. Erst nach dieser Einordnung lässt sich beurteilen, ob die im Artikel verwendete allgemeine Untergrenze für die konkrete Beschäftigung maßgeblich ist.

Höhere Branchenentgelte nicht übergehen

Der allgemeine Mindestlohn ist nicht automatisch der zutreffende Lohnsatz jeder Branche. § 1 Abs. 3 MiLoG regelt den Vorrang bestimmter Vorgaben nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einschließlich ihrer Rechtsverordnungen, soweit die festgesetzten Branchenmindestlöhne die allgemeine Untergrenze nicht unterschreiten. Ein Betrieb darf daher nicht ausschließlich mit 13,90 Euro rechnen, wenn eine einschlägige höhere verbindliche Untergrenze gilt. Die beiden Beispiele schließen solche höheren Entgelte ausdrücklich aus. Prüfen Sie vor der Abrechnung deshalb auch den Tätigkeitsbereich und die jeweils verbindliche Regelung, statt den allgemeinen Satz ungeprüft zu übernehmen.

Vorteile

  • klare Lohnuntergrenze: Der erfasste Zahlungsanspruch erhält eine gesetzlich bestimmte untere Grenze.
  • festgelegter Stundensatz: Die allgemeine Lohnuntergrenze ist als Bruttobetrag je Zeitstunde festgelegt.
  • dynamische Grenze: Die Geringfügigkeitsgrenze folgt der gesetzlich vorgegebenen Mindestlohnformel.

Nachteile

  • begrenzte Aussage: Die Mindestlohnhöhe beantwortet weder die persönliche Steuerbelastung noch die Nettoauszahlung.
  • gesonderte Einordnung: Ausnahmen, höhere Branchenentgelte und weitere Beschäftigungen müssen berücksichtigt werden.
  • veränderliche Abrechnung: Regelmäßig zusätzliche Stunden können die bisherige Verdienstgrenzeneinordnung verändern.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Lohnabrechnung sind Stundenentgelt, Monatsverdienst und steuerliche Behandlung drei unterschiedliche Prüfungen. Die allgemeine Lohnuntergrenze liefert zunächst einen Bruttoanspruch, keine Steuerbefreiung und keine Nettozusage. Die Beispiele zeigen, wie bereits ein anderer regelmäßiger Stundenumfang die Verdienstgrenze berühren kann. Vergleichen Sie deshalb Arbeitszeit, maßgeblichen Stundensatz und alle zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile gemeinsam. Prüfen Sie danach die Beschäftigungs- und Abrechnungsart, statt allein aus dem Mindestlohn auf eine pauschale Steuerfolge zu schließen. Besonderheiten des persönlichen Anwendungsbereichs und höhere verbindliche Branchenentgelte bleiben dabei ebenso zu beachten wie die getrennte Beitragsprüfung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Bedeutung hat die Zwei-Prozent-Pauschsteuer beim Minijob?

§ 40a Abs. 2 EStG erlaubt dem Arbeitgeber unter seinen Voraussetzungen eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Erfasst sind bestimmte geringfügige Beschäftigungen, für deren Entgelt die gesetzlich genannten Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind [6]. Die bloße Zahlung des Mindestlohns genügt dafür nicht. Zuerst müssen Beschäftigung und Beitragsvoraussetzungen zutreffen, außerdem muss der Arbeitgeber diese Besteuerungsart wählen. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb eine eigene Frage neben der Lohnuntergrenze. Die Rechenbeispiele unterstellen keine bereits feststehende Pauschalierung und berechnen diese Steuer nicht.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden?

§ 2 Abs. 1 MiLoG knüpft an die vereinbarte Fälligkeit an und nennt als spätesten Zeitpunkt den letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main des folgenden Monats. Fehlt eine Fälligkeitsvereinbarung, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unberührt. Für bestimmte schriftlich vereinbarte Arbeitszeitkonten und Wertguthaben enthält § 2 weitere Regeln [7]. Die Stundenmultiplikation beantwortet diese Zahlungsfrage nicht vollständig. Vergleichen Sie die Vereinbarung mit der Arbeitsleistung und einer gegebenenfalls bestehenden Kontenregelung. Die Beispiele setzen einen einfachen gleichbleibenden Stundenlohnfall voraus, nicht die Prüfung eines solchen Sondermodells.

Welche Aufzeichnungen helfen bei der Prüfung?

Hilfreich sind Arbeitsvertrag, Stundenaufstellungen, Abrechnungen und Zahlungsunterlagen. Daraus lassen sich vereinbarter Stundensatz, tatsächliche Arbeitsstunden und abgerechnete Beträge nachvollziehen. § 17 MiLoG sieht für bestimmte Beschäftigungen und Branchen besondere Aufzeichnungspflichten vor. Sein Anwendungsbereich und mögliche Einschränkungen oder Ausnahmen sind gesondert zu prüfen [8]. Diese praktische Unterlagenzusammenstellung behauptet deshalb keine für alle Beschäftigten identische Pflicht und keine abschließende gesetzliche Liste. Stimmen Stunden und Vergütung nicht überein, sollten die Abweichungen aufgeklärt werden. Eine Tabellenrechnung allein ersetzt weder die tatsächlichen Angaben noch die Einordnung der Beschäftigung.

Was gilt bei einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze?

§ 8 Abs. 1b SGB IV erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine geringfügige Beschäftigung trotz unvorhersehbaren Überschreitens. Innerhalb des für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres darf die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten um jeweils bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Das ist nicht mit einem dauerhaft höher vereinbarten regelmäßigen Verdienst gleichzusetzen. Deshalb fällt das zweite Beispiel nicht allein wegen eines rechnerisch kleinen Mehrbetrags unter diese Ausnahme. Prüfen Sie Anlass, Vorhersehbarkeit und den maßgeblichen Zeitraum, statt jeden einzelnen Monat losgelöst vom Beschäftigungsverlauf zu betrachten.

Warum reicht ein vereinbarter Verzicht auf Mindestlohn nicht?

§ 3 MiLoG erklärt Vereinbarungen insoweit für unwirksam, als sie den Mindestlohnanspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Auf einen entstandenen Anspruch kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen [9]. Das ist von einer bloßen Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Prüfen Sie deshalb den Inhalt einer Vereinbarung, statt aus ihrer Bezeichnung auf eine zulässige Unterschreitung zu schließen. Die steuerliche Berechnung ersetzt diese Anspruchsprüfung nicht. Auch eine gewünschte Beschäftigungseinstufung beseitigt die jeweils geltende Lohnuntergrenze für den erfassten Arbeitnehmer nicht.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.