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Was ist die Mindestbemessungsgrundlage?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Mindestbemessungsgrundlage betrifft gesetzlich bestimmte Leistungen an verbundene Personen oder Personal.
  • Ein günstiger Verkauf an einen beliebigen fremden Kunden löst diese Sonderregel nicht automatisch aus.
  • Gesetzlicher Kostenmaßstab, tatsächliches Entgelt und marktübliches Entgelt haben unterschiedliche Funktionen.
  • Der besondere Ansatz ist auf das marktübliche Entgelt begrenzt.
  • Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage wird der für die Leistung geltende Steuersatz angewendet.

Mindestbemessungsgrundlage Definition

Die Mindestbemessungsgrundlage ist ein besonderer Wertansatz für die Umsatzsteuer bei bestimmten verbilligten Leistungen an den Personenkreis des § 10 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) [1]. Übersteigt der nach Absatz 4 ermittelte Wert das tatsächliche Entgelt, kann die Steuer aus diesem höheren Wert zu berechnen sein. Das marktübliche Entgelt bildet dabei die Obergrenze des Sonderansatzes. Weitere rechtliche Einschränkungen bleiben zu prüfen. Die Regel betrifft somit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Sie ändert weder den vereinbarten Vertragspreis noch den für die Leistung geltenden Steuersatz und erfasst keine beliebigen Rabatte.


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Wie wird die Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigt?

Personenkreis und Leistungsbeziehung

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG erfasst die dort bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Gemeinschaften bei Leistungen an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen. Auch Leistungen von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen sind genannt. Nummer 2 betrifft Leistungen an Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses. Prüfen Sie deshalb zunächst die konkrete Beziehung und den Anlass der Leistung. Eine Preisermäßigung allein belegt den persönlichen Tatbestand nicht. Erst nach dieser Einordnung ist der Vergleich von tatsächlichem Entgelt, gesetzlichem Wert und marktüblichem Entgelt sinnvoll.

Wertevergleich vor der Steuerberechnung

Für Gegenstände verweist der besondere Maßstab auf den Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand, ersatzweise auf die Selbstkosten, jeweils zum Umsatzzeitpunkt. Für sonstige Leistungen gelten die unterschiedlichen Ausgabenmaßstäbe des § 10 Abs. 4 UStG. Diese Werte sind nicht beliebig austauschbar. Übersteigt der zutreffende Wert das Entgelt, ist die Marktgrenze zu beachten. Liegt das Entgelt selbst über dem Marktwert, bleibt Absatz 1 maßgeblich. Umsatzsteuer gehört nicht in die Vergleichsbasis. Erst anschließend wird aus der festgestellten Grundlage die Steuer berechnet.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einkaufspreismaßstab oberhalb des Entgelts

Eine Einzelunternehmerin liefert 2026 einen gewöhnlichen Bürostuhl an ihre Schwester für ein vereinbartes Nettoentgelt von 100 Euro. Der maßgebliche Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten zum Umsatzzeitpunkt beträgt hypothetisch 150 Euro, das marktübliche Nettoentgelt 200 Euro. Die persönliche Beziehung, Steuerpflicht und Anwendbarkeit der Sonderregel werden vorausgesetzt. Die Empfängerin kauft privat. Für diese gewöhnliche Lieferung gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG [2]. Das Beispiel berechnet ausschließlich Umsatzsteuer und die Abweichung vom Entgeltansatz, keine Einkommensteuer oder vollständige vertragliche Zahlungspflicht.

Berechnung: 150,00 € × 19 % = 28,50 €. Beim Entgeltansatz: 100,00 € × 19 % = 19,00 €. Differenz: 28,50 € − 19,00 € = 9,50 €.

RechenschrittBetrag
Vereinbartes Nettoentgelt100,00 €
Maßgeblicher Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten150,00 €
Marktübliches Nettoentgelt als Obergrenze200,00 €
= Anzusetzende Bemessungsgrundlage150,00 €
= Umsatzsteuer bei 19 %28,50 €

Ergebnis: Die Umsatzsteuer beträgt 28,50 Euro und liegt 9,50 Euro über der Berechnung allein aus dem Entgelt. Der Vertragspreis wird dadurch nicht automatisch geändert.

Beispiel 2: Marktgrenze unterhalb des Kostenmaßstabs

Ein Unternehmer verkauft 2026 einen gewöhnlichen Bürostuhl aufgrund des Dienstverhältnisses an eine Arbeitnehmerin zur privaten Nutzung. Das hypothetische Nettoentgelt beträgt 100 Euro. Der zutreffend ermittelte Einkaufspreismaßstab beträgt 180 Euro, das nachgewiesene marktübliche Nettoentgelt dagegen nur 140 Euro. Steuerpflicht und der erfasste Personalumsatz werden ausdrücklich unterstellt. Die Marktgrenze verhindert, dass die volle Kostenbasis von 180 Euro angesetzt wird. Gerechnet wird wiederum mit 19 Prozent für diese gewöhnliche Lieferung. Lohnsteuer, Sozialversicherung und eine mögliche Aufteilung der vertraglichen Steuerlast werden im Beispiel nicht beurteilt.

Berechnung: min(180,00 €, 140,00 €) = 140,00 €. 140,00 € × 19 % = 26,60 €.

RechenschrittBetrag
Vereinbartes Nettoentgelt100,00 €
Zutreffender Einkaufspreismaßstab180,00 €
Niedrigeres marktübliches Nettoentgelt140,00 €
= Begrenzte Bemessungsgrundlage140,00 €
= Umsatzsteuer bei 19 %26,60 €

Ergebnis: Die Steuer beträgt 26,60 Euro. Aus dem höheren Kostenmaßstab von 180 Euro allein dürfen hier keine 34,20 Euro Umsatzsteuer abgeleitet werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Voller Vorsteuerabzug und Berichtigungsrisiko

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 5. Juni 2014, XI R 44/12, die Mindestbemessungsgrundlage jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und sein Abzug keiner Berichtigung nach § 15a UStG unterliegt [3]. Diese beiden Bedingungen sind gemeinsam zu beachten. Die bloße Unternehmereigenschaft genügt nicht. Ebenso rechtfertigt ein möglicher voller Vorsteuerabzug ohne Prüfung des Berichtigungstatbestands keine pauschale Ausnahme. Für die privaten Erwerberinnen der beiden Beispiele wird diese Konstellation ausdrücklich nicht unterstellt. Der konkrete Leistungsbezug muss eigenständig beurteilt werden.

Vorteile

  • bestimmter Vergleichsmaßstab: Gesetzlicher Wert, Entgelt und Marktgrenze bilden einen nachvollziehbaren Rahmen für die umsatzsteuerliche Prüfung verbilligter Leistungen.
  • begrenzter Sonderansatz: Das marktübliche Entgelt begrenzt die höhere Bemessung, wenn die gesetzliche Kostenbasis darüber liegt.
  • klarer Anwendungsbereich: Die Regel verlangt bestimmte Beziehungen und ersetzt keine allgemeine Bewertung aller günstigen Verkäufe zu Listenpreisen.

Nachteile

  • höhere Steuerbasis: Bei erfüllten Voraussetzungen kann mehr Umsatzsteuer entstehen, als allein aus dem vereinbarten Nettoentgelt errechnet würde.
  • zusätzlicher Ermittlungsaufwand: Der zutreffende Kostenmaßstab und ein begrenzendes marktübliches Entgelt müssen für den konkreten Umsatz nachvollziehbar ermittelt werden.
  • gesonderte Abrechnung: Steuerliche Bemessung, Vertragspreis und Rechnungsangaben sind aufeinander abzustimmen. Die gesetzliche Steuerbasis ersetzt keine Zahlungsvereinbarung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei der Mindestbemessungsgrundlage entscheidet zuerst die Leistungsbeziehung darüber, ob die Sonderregel überhaupt in Betracht kommt. Danach werden das tatsächliche Nettoentgelt, der zutreffende gesetzliche Wert und das marktübliche Entgelt verglichen. Erst aus der so ermittelten Grundlage ergibt sich mit dem geltenden Steuersatz die Umsatzsteuer. Für eine nachvollziehbare Prüfung sollten diese Werte auf den Umsatzzeitpunkt bezogen und mit der Rechnung abgestimmt werden. Bezieht der Empfänger die Leistung für sein Unternehmen, sind sein Vorsteuerabzug und ein mögliches Berichtigungsrisiko zusätzlich zu klären. Die beiden Beispiele zeigen die Bedeutung der Marktgrenze.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Beträge sind bei Anwendung der Sonderregel in der Rechnung anzugeben?

§ 14 Abs. 4 Satz 2 UStG passt die Rechnungsangaben für Fälle des § 10 Abs. 5 UStG ausdrücklich an [4]. Anzugeben sind die Bemessungsgrundlage für die Leistung und der darauf entfallende Steuerbetrag. Die besondere Regel ergänzt damit die gewöhnlichen Anforderungen an Entgelt und Steuer. Für Unternehmer nach § 24 Abs. 1 bis 3 enthält der folgende Satz eine eigene Einschränkung. Prüfen Sie den tatsächlich einschlägigen Rechnungsfall, statt den vereinbarten Rabatt unverändert als ausreichende Erklärung der steuerlichen Grundlage in die Abrechnung zu übernehmen.

Welcher Zeitpunkt zählt für den Einkaufspreismaßstab?

§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nennt den Zeitpunkt des Umsatzes. Der frühere Anschaffungspreis ist deshalb nicht ohne Prüfung mit dem maßgeblichen Einkaufspreis gleichzusetzen. Auch Nebenkosten und ein gleichartiger Gegenstand können für den gesetzlich vorgesehenen Maßstab relevant sein. Die Ersatzbewertung anhand der Selbstkosten greift mangels Einkaufspreises, nicht nach freier Auswahl des günstigeren Ergebnisses. Halten Sie fest, welcher Gegenstand geliefert wurde und welche Vergleichswerte zum Umsatzzeitpunkt passen. Ein alter Buchwert oder ein beliebiger Katalogpreis beantwortet diese Bewertung nicht automatisch vollständig.

Warum erlaubt eine höhere Bemessungsgrundlage keinen automatischen Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den eigenständigen Voraussetzungen des § 15 UStG [5]. Die höhere Steuerbasis des Lieferers allein begründet daher keinen entsprechenden Abzug beim Empfänger. Insbesondere müssen Unternehmereigenschaft, Leistungsbezug für das Unternehmen und die weiteren gesetzlichen Anforderungen geprüft werden. Die privaten Empfängerinnen der Beispielrechnungen sind nicht als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerinnen unterstellt. Für einen unternehmerischen Empfänger sind dagegen dessen tatsächliche Verwendung und mögliche Ausschlüsse gesondert zu beurteilen. Eine korrekte Sonderbemessung und ein zulässiger Vorsteuerabzug sind zwei miteinander abzustimmende, aber rechtlich eigenständige Fragen.

Wie werden Beträge mit enthaltener Umsatzsteuer verglichen?

Die Vergleichsgrößen müssen auf derselben Grundlage ermittelt werden. Das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG enthält die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht. Auch Absatz 4 schließt die Umsatzsteuer aus seiner Bemessungsgrundlage aus. Ein Bruttobetrag kann deshalb nicht unverändert mit einem Netto-Kostenwert verglichen werden. Zuerst sind Vertragsinhalt und zutreffender Steuersatz zu klären, anschließend die Beträge steuerlich einzuordnen. Die Beispiele arbeiten ausdrücklich mit bereits bestimmten Nettowerten. Bei einem vereinbarten Endpreis muss die Ermittlung des Entgelts gesondert erfolgen, statt einfach den gesamten Zahlbetrag als Nettoentgelt anzusetzen.

Was gilt bei einem Entgelt oberhalb des Marktwerts?

Übersteigt das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG das marktübliche Entgelt, bestimmt § 10 Abs. 5 UStG ausdrücklich, dass Absatz 1 gilt. Die Marktgrenze ist damit keine allgemeine Erlaubnis, ein höher vereinbartes Entgelt auf einen niedrigeren Marktwert herunterzurechnen. Sie begrenzt den besonderen Kostenansatz in dessen Anwendungsbereich. Prüfen Sie deshalb die Reihenfolge und Funktion der drei Größen. Ein dokumentierter niedriger Marktpreis führt nicht für jeden Umsatz zur niedrigeren Steuerbasis. Entscheidend bleiben das tatsächlich erhaltene oder zu erhaltende Entgelt und die Voraussetzungen der Sonderregel.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.