Alles auf einen Blick
- Die Bemessungsgrundlage ist der Wert, auf den der jeweilige Steuersatz angewendet wird, um die Steuerschuld zu ermitteln.
- Bei der Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 5 EStG.
- Bei der Umsatzsteuer ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 UStG.
- Bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag die Bemessungsgrundlage, ermittelt nach § 7 GewStG mit Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG).
- Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) reduziert die Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer.
Bemessungsgrundlage Definition
Die Bemessungsgrundlage bezeichnet den Wert oder Betrag, auf den ein Steuersatz zur Ermittlung der geschuldeten Steuer angewendet wird. Sie ist das zentrale Element der Steuerberechnung und variiert je nach Steuerart: Bei der Einkommensteuer ist es das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG, bei der Umsatzsteuer das Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 UStG und bei der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG.
Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage unterscheidet sich grundlegend je nach Steuerart. Nachfolgend werden die drei wichtigsten Steuerarten erläutert.
Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die Ermittlung erfolgt in mehreren Stufen gemäß § 2 EStG:
Summe der Einkünfte: Zusammenrechnung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte).
Gesamtbetrag der Einkünfte: Die Summe der Einkünfte wird vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG gemäß § 2 Abs. 3 EStG.
Einkommen: Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird vermindert um Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) gemäß § 2 Abs. 4 EStG.
Zu versteuerndes Einkommen: Das Einkommen wird vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibeträge) und sonstige abzuziehende Beträge gemäß § 2 Abs. 5 EStG.
Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.192 Euro.
Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 UStG. Das Gesetz definiert: „Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll."
Zur Bemessungsgrundlage gehören:
- Der vereinbarte Preis ohne Umsatzsteuer
- Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen
- Nebenleistungen und Nebenkosten
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
- Die Umsatzsteuer selbst
- Durchlaufende Posten, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent gemäß § 12 UStG.
Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag die Bemessungsgrundlage gemäß § 7 GewStG. Der Gewerbeertrag wird wie folgt ermittelt:
| Berechnungsschritt | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG oder KStG | § 7 Satz 1 GewStG |
| + Hinzurechnungen | § 8 GewStG |
| − Kürzungen | § 9 GewStG |
| = Gewerbeertrag (auf volle 100 Euro abgerundet) | § 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
| − Freibetrag (24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften) | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG |
| = maßgebender Gewerbeertrag | |
| × Steuermesszahl (3,5 Prozent) | § 11 Abs. 2 GewStG |
| = Steuermessbetrag |
Ergebnis: Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die Gewerbesteuer zu ermitteln.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer
Eine ledige Arbeitnehmerin erzielt 2025 folgende Einkünfte:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttoarbeitslohn | 55.000 Euro |
| − Werbungskosten (nachgewiesen) | 2.500 Euro |
| = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 52.500 Euro |
| − Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) | 8.200 Euro |
| = Einkommen | 44.300 Euro |
| − Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) | 0 Euro |
| = zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage) | 44.300 Euro |
Ergebnis: Die tarifliche Einkommensteuer wird auf Basis der Bemessungsgrundlage von 44.300 Euro berechnet.
Beispiel 2: Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Ein Handwerker erbringt eine Reparaturleistung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vereinbarter Nettopreis | 1.500 Euro |
| + Materialkosten (Nebenleistung) | 300 Euro |
| + Anfahrtskosten (Nebenleistung) | 50 Euro |
| = Bemessungsgrundlage (Entgelt) | 1.850 Euro |
| × Umsatzsteuersatz | 19 % |
| = Umsatzsteuer | 351,50 Euro |
| = Rechnungsbetrag brutto | 2.201,50 Euro |
Ergebnis: Die Umsatzsteuer beträgt 351,50 Euro auf Basis der Bemessungsgrundlage von 1.850 Euro.
Beispiel 3: Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer
Ein Einzelunternehmer erzielt 2025 folgenden Gewinn:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 80.000 Euro |
| + Hinzurechnungen (z. B. Zinsen, soweit über 200.000 Euro Freibetrag) | 0 Euro |
| − Kürzungen (z. B. tatsächlich gezahlte Grundsteuer) | 1.200 Euro |
| = Gewerbeertrag | 78.800 Euro |
| Abrundung auf volle 100 Euro | 78.800 Euro |
| − Freibetrag | 24.500 Euro |
| = maßgebender Gewerbeertrag (Bemessungsgrundlage) | 54.300 Euro |
| × Steuermesszahl (3,5 %) | |
| = Steuermessbetrag | 1.900,50 Euro |
| × Hebesatz (angenommen 400 %) | |
| = Gewerbesteuer | 7.602 Euro |
Ergebnis: Die Gewerbesteuer beträgt 7.602 Euro bei einem Hebesatz von 400 Prozent.
Ausnahmen und Besonderheiten
Mindestbemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG gilt bei bestimmten unentgeltlichen Wertabgaben und bei Leistungen an nahestehende Personen eine Mindestbemessungsgrundlage. Diese entspricht grundsätzlich den Kosten oder dem marktüblichen Entgelt, sofern das tatsächlich vereinbarte Entgelt niedriger ist.
Abweichende Bemessungsgrundlagen bei der Umsatzsteuer
Bei innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG) und beim Tausch (§ 10 Abs. 2 UStG) gelten besondere Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer
Gemäß § 8 GewStG werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, insbesondere ein Viertel der Summe aus:
- Entgelten für Schulden (Zinsen)
- Renten und dauernden Lasten
- Gewinnanteilen stiller Gesellschafter
- einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
- der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter
- einem Viertel der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassungen von Rechten
Die Hinzurechnung erfolgt nur, soweit die Summe dieser Beträge 200.000 Euro übersteigt.
Kürzungen bei der Gewerbesteuer
Gemäß § 9 GewStG können verschiedene Beträge vom Gewerbeertrag gekürzt werden, insbesondere:
- die tatsächlich als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (bis 2024: 1,2 Prozent des Einheitswerts)
- Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften
- Gewinne aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften (ab 15 Prozent Beteiligung)
Vorteile
- präzise Steuerberechnung: Die Bemessungsgrundlage ermöglicht eine genaue Berechnung der Steuerschuld auf Basis tatsächlicher wirtschaftlicher Werte.
- transparente Ermittlung: Der mehrstufige Ermittlungsprozess schafft Nachvollziehbarkeit für Steuerpflichtige und Finanzbehörden.
- individuelle Berücksichtigung: Persönliche Verhältnisse wie Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge fließen in die Bemessungsgrundlage ein.
- leistungsgerechte Besteuerung: Die Bemessungsgrundlage spiegelt die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider.
- rechtliche Klarheit: Gesetzliche Definitionen in § 2 EStG, § 10 UStG und § 7 GewStG schaffen eindeutige Berechnungsgrundlagen.
Nachteile
- komplexe Ermittlungsvorschriften: Die Berechnung erfordert insbesondere bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer umfangreiche Kenntnisse der Steuervorschriften.
- hoher Dokumentationsaufwand: Zur korrekten Ermittlung müssen zahlreiche Belege und Nachweise gesammelt werden.
- unterschiedliche Systematiken: Jede Steuerart verwendet eine eigene Bemessungsgrundlage mit unterschiedlichen Ermittlungsvorschriften.
- laufende Gesetzesänderungen: Freibeträge und Grenzwerte ändern sich regelmäßig, was kontinuierliche Aktualisierung erfordert.
- mögliche Gestaltungsspielräume: Die komplexen Regelungen können zu unbeabsichtigten Steuervorteilen oder -nachteilen führen.
Fazit
Die Bemessungsgrundlage ist das Fundament jeder Steuerberechnung. Sie bestimmt den Wert, auf den der jeweilige Steuersatz angewendet wird. Bei der Einkommensteuer ist es das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, bei der Umsatzsteuer das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG und bei der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist entscheidend für eine rechtmäßige Steuerberechnung und bietet gleichzeitig legale Gestaltungsmöglichkeiten durch gezielte Nutzung von Freibeträgen und abzugsfähigen Aufwendungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was versteht man unter der Bemessungsgrundlage bei Steuern?
Die Bemessungsgrundlage bezeichnet den Wert oder Betrag, auf den ein Steuersatz zur Berechnung der Steuerschuld angewendet wird. Sie bildet die Basis für die Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Steuer und variiert je nach Steuerart.
Wie unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage bei verschiedenen Steuerarten?
Bei der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG die Bemessungsgrundlage. Bei der Umsatzsteuer bildet das Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 UStG die Grundlage. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG herangezogen, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen vom steuerlichen Gewinn abweichen kann.
Welche Abzüge mindern die Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer?
Die Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer wird durch Werbungskosten (mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro gemäß § 9a EStG), Sonderausgaben gemäß § 10 EStG, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG und Freibeträge wie den Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG gemindert.
Warum ist der Grundfreibetrag nicht Teil der Bemessungsgrundlage?
Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) gemäß § 32a Abs. 1 EStG stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht besteuert wird. Er ist in den Einkommensteuertarif integriert, sodass auf diesen Betrag keine Einkommensteuer anfällt.
Wie wirken sich Hinzurechnungen auf die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer aus?
Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG erhöhen den Gewerbeertrag und damit die Bemessungsgrundlage. Bestimmte Finanzierungsanteile wie Zinsen, Mieten und Pachten werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit ihre Summe 200.000 Euro übersteigt. Dadurch soll eine ertragsunabhängige Besteuerung der Substanz des Unternehmens sichergestellt werden.
Welchen Einfluss hat der Hebesatz auf die Gewerbesteuer?
Der Hebesatz wird nicht auf die Bemessungsgrundlage selbst, sondern auf den Steuermessbetrag angewendet. Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des maßgebenden Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent gemäß § 11 Abs. 2 GewStG. Die Gemeinde bestimmt durch ihren Hebesatz die endgültige Gewerbesteuerlast.
Wann gilt bei der Umsatzsteuer eine Mindestbemessungsgrundlage?
Eine Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG gilt insbesondere bei unentgeltlichen Wertabgaben, bei Leistungen an nahestehende Personen zu unangemessen niedrigen Preisen und bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen. In diesen Fällen werden die Kosten oder das marktübliche Entgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 2 Abs. 5, § 9a, § 10, § 32a, § 33 – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10, § 12 – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025
- Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 7, § 8, § 9, § 11 – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025
- Bundesministerium der Finanzen: Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449) – bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 5. Januar 2025