Alles auf einen Blick
- Es gibt sechs Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug: I, II, III, IV, V und VI.
- Das Bundeszentralamt für Steuern bildet die Steuerklasse grundsätzlich automatisiert als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal.
- Steuerklasse II setzt voraus, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist; 2026 beträgt er 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind.
- Ehegatten haben grundsätzlich die Steuerklassenkombination IV/IV; zusätzlich kommen III/V oder IV/IV mit Faktor in Betracht.
- Für Änderungen zugunsten im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt gestellt werden.
Steuerklassen Definition
Steuerklassen sind die für den Lohnsteuerabzug verwendeten Lohnsteuerklassen I bis VI. Arbeitnehmer werden nach ihren persönlichen Verhältnissen eingereiht; für Ehegatten kommen insbesondere IV/IV, III/V und auf Antrag IV mit Faktor in Betracht (§ 38b Abs. 1, § 39f EStG).
Wie werden Steuerklassen berücksichtigt?
Steuerklassen wirken im laufenden Lohnsteuerabzug. Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und bei Kindern in den Steuerklassen I bis IV auch die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Arbeitgeber ruft diese Merkmale ab und wendet sie bei der Lohnabrechnung an.
Für die einzelnen Steuerklassen gilt im Kern Folgendes: Steuerklasse I betrifft vor allem ledige Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für III oder IV nicht vorliegen. Steuerklasse II gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Steuerklasse III betrifft insbesondere verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte auf Antrag in Steuerklasse V eingereiht wird, sowie Verwitwete im Folgejahr des Todesfalls. Steuerklasse IV ist die Grundregel für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Steuerklasse V ergänzt die Steuerklasse III. Steuerklasse VI gilt für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis.
Bei minderjährigen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern wird in den Steuerklassen I bis IV ein Kinderfreibetragszähler von 0,5 oder 1 berücksichtigt. Soweit weitere Kinderfreibeträge nicht bereits automatisch erfasst sind, können sie auf Antrag berücksichtigt werden.
Für Ehegatten ist außerdem das Faktorverfahren wichtig. Dabei erhalten beide Steuerklasse IV, zusätzlich wird aber ein Faktor gebildet. Dieser Faktor muss kleiner als 1 sein. Er soll bewirken, dass beim jeweiligen Ehegatten sowohl die steuerentlastenden Vorschriften des eigenen Lohnsteuerabzugs als auch die Wirkung des Splittingverfahrens besser abgebildet werden. Der gebildete Faktor gilt grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert wurde.
Ändern sich die Voraussetzungen zugunsten des Arbeitnehmers, kann eine Änderung beantragt werden. Die neue Steuerklasse wirkt dann ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen. Ehegatten können ihre Steuerklassen auch im Laufe des Kalenderjahres ändern lassen. Für die Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag spätestens bis zum 30. November gestellt werden.
Praktische Beispiele
Die folgenden Rechenbeispiele nutzen die allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2026. Sie gilt für Arbeitnehmer, die in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind.
Beispiel 1: Alleinstehend oder alleinerziehend bei 30.000,00 € Jahresbruttolohn
Bei 30.000,00 € Jahresbruttolohn beträgt die Jahreslohnsteuer in Steuerklasse I 2.299,00 €. Besteht ein Anspruch auf Steuerklasse II, beträgt sie 1.234,00 €. Die Differenz lautet: 2.299,00 € − 1.234,00 € = 1.065,00 €.
| Posten | Jahreslohnsteuer 2026 | Klasse |
|---|---|---|
| Jahresbruttolohn | 30.000,00 € | — |
| Lohnsteuer in Steuerklasse I | 2.299,00 € | I |
| Lohnsteuer in Steuerklasse II | 1.234,00 € | II |
| Differenz | 1.065,00 € | I − II |
Ergebnis: Steuerklasse II kann den laufenden Lohnsteuerabzug spürbar senken, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Beispiel 2: Ehegatten mit 60.000,00 € und 30.000,00 € Jahresbruttolohn
Bei Ehegatte A mit 60.000,00 € und Ehegatte B mit 30.000,00 € ergibt sich in IV/IV eine gemeinsame Jahreslohnsteuer von 9.514,00 € + 2.299,00 € = 11.813,00 €. In III/V ergibt sich 4.918,00 € + 5.671,00 € = 10.589,00 €. Die Differenz beträgt 11.813,00 € − 10.589,00 € = 1.224,00 €.
| Posten | Jahreslohnsteuer 2026 | Klasse |
|---|---|---|
| Ehegatte A bei IV/IV | 9.514,00 € | IV |
| Ehegatte B bei IV/IV | 2.299,00 € | IV |
| Summe IV/IV | 11.813,00 € | — |
| Ehegatte A bei III/V | 4.918,00 € | III |
| Ehegatte B bei III/V | 5.671,00 € | V |
| Summe III/V | 10.589,00 € | — |
Ergebnis: III/V kann bei ungleichen Arbeitslöhnen zu einem niedrigeren laufenden Lohnsteuerabzug führen, verlagert den Abzug aber deutlich auf die Person in Steuerklasse V.
Beispiel 3: Erstes und zweites Dienstverhältnis
Ein Arbeitnehmer erzielt im ersten Dienstverhältnis 30.000,00 € Jahresbruttolohn und im zweiten Dienstverhältnis 10.000,00 €. Im ersten Dienstverhältnis beträgt die Jahreslohnsteuer in Steuerklasse I 2.299,00 €. Im zweiten Dienstverhältnis beträgt sie in Steuerklasse VI 1.127,00 €. Gesamtbetrag: 2.299,00 € + 1.127,00 € = 3.426,00 €.
| Posten | Jahreslohnsteuer 2026 | Klasse |
|---|---|---|
| Erstes Dienstverhältnis | 2.299,00 € | I |
| Zweites Dienstverhältnis | 1.127,00 € | VI |
| Gesamtbetrag | 3.426,00 € | — |
Ergebnis: Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis ist grundsätzlich Steuerklasse VI maßgeblich.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Verwitwung: Steuerklasse III gilt auch für verwitwete Arbeitnehmer im Kalenderjahr, das dem Todesjahr des Ehegatten folgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Todeszeitpunkt vorlagen.
- Automatische Bildung nach Eheschließung: Bei einer Eheschließung wird für beide Ehegatten automatisiert Steuerklasse IV gebildet, wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse IV vorliegen.
- Einseitiger Rückwechsel: Der Wechsel von Steuerklasse III oder V in Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. In diesem Fall werden beide Ehegatten in Steuerklasse IV eingereiht.
- Mitteilungspflicht bei Wegfall: Entfallen die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge, muss der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen und die Änderung umgehend veranlassen. Das gilt besonders beim Wegfall der Voraussetzungen für Steuerklasse II.
- Fehlende ELStAM: Fehlen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in bestimmten Fällen, etwa weil erforderliche Angaben für den Abruf nicht vorliegen, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln.
- Kinderfreibetragszähler: In den Steuerklassen III und IV werden auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge berücksichtigt.
Vorteile
- automatischer Abruf: Das Bundeszentralamt für Steuern stellt die Steuerklasse grundsätzlich elektronisch bereit, der Arbeitgeber kann sie für den Lohnsteuerabzug direkt anwenden.
- passender Monatsabzug: Persönliche Verhältnisse wie Alleinerziehung, Eheschließung oder ein weiteres Dienstverhältnis werden im laufenden Abzug berücksichtigt.
- flexibler Wechsel: Ehegatten können ihre Kombination im laufenden Kalenderjahr anpassen; für das laufende Jahr gilt die Frist bis zum 30. November.
- ausgewogener Faktor: IV/IV mit Faktor berücksichtigt beim jeweiligen Ehegatten den eigenen Lohnsteuerabzug und zusätzlich die Splittingwirkung.
Nachteile
- ungleiche Belastung: Die Kombination III/V kann den laufenden Lohnsteuerabzug sehr ungleich zwischen beiden Ehegatten verteilen.
- formeller Antrag: Für III/V, IV/IV mit Faktor oder bestimmte Korrekturen ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.
- Mitteilungspflicht: Bei verschlechterten Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer das Finanzamt umgehend informieren.
- spürbare Abzugsunterschiede: Verschiedene Steuerklassen können bei identischem Arbeitslohn zu deutlich unterschiedlichen laufenden Lohnsteuerbeträgen führen.
Fazit
Steuerklassen ordnen Arbeitnehmer für den laufenden Lohnsteuerabzug in Deutschland ein. 2026 bleiben die Klassen I bis VI sowie das Faktorverfahren für Ehegatten der praktische Maßstab in der Lohnabrechnung. Wichtig ist vor allem, dass die Steuerklasse zur tatsächlichen Lebenssituation passt: Alleinerziehung, Eheschließung, dauernde Trennung, Verwitwung oder ein zweites Dienstverhältnis verändern den Abzug spürbar. Wer Änderungen nicht oder zu spät meldet, riskiert einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug und spätere Korrekturen.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steuerklasse gilt für Ledige?
Ledige Arbeitnehmer gehören grundsätzlich in Steuerklasse I. Steuerklasse II kommt nur dann in Betracht, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Wann bekomme ich Steuerklasse II?
Steuerklasse II setzt voraus, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. 2026 beträgt dieser Entlastungsbetrag 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Welche Steuerklassen können Ehegatten wählen?
Ehegatten fallen grundsätzlich in Steuerklasse IV/IV, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Auf Antrag kommen außerdem III/V oder IV/IV mit Faktor in Betracht.
Wer bildet meine Steuerklasse?
Grundsätzlich bildet das Bundeszentralamt für Steuern die Steuerklasse automatisiert als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal. Soweit davon abweichende Merkmale zu bilden sind, ist das Finanzamt zuständig.
Was passiert bei einem zweiten Job?
Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt grundsätzlich Steuerklasse VI. Das betrifft den laufenden Lohnsteuerabzug beim weiteren Arbeitgeber.
Bis wann kann ich meine Steuerklasse ändern?
Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers können grundsätzlich ab dem Monat berücksichtigt werden, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen. Für die Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag spätestens bis zum 30. November gestellt werden.
Ist Steuerklasse III immer die beste Wahl?
Steuerklasse III passt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der andere Ehegatte in Steuerklasse V eingereiht wird. Welche Kombination im laufenden Lohnsteuerabzug sinnvoller ist, hängt wesentlich von der Verteilung der Arbeitslöhne beider Ehegatten ab.
Quellen
Die Aussagen in diesem Beitrag beruhen auf den folgenden amtlichen Quellen:
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 24b, 38b, 39, 39c, 39e und 39f, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Glossar „Lohnsteuer“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026“, Anlage 2, allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2026, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, „Ihr persönlicher Lohn- und Einkommensteuerrechner“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundeszentralamt für Steuern, Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und zur steuerlichen Identifikationsnummer, abgerufen am 11. März 2026. (Bzst)