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Was ist der Arbeitslohn?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis, unabhängig von Bezeichnung oder Form (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV).
  • Der Grundfreibetrag 2025 beträgt 12.096 Euro; bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt bei 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG.
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu 150 % des Grundlohns betragen (§ 3b EStG).
  • Die Sachbezugsfreigrenze beträgt 50 Euro pro Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Arbeitslohn Definition

Arbeitslohn bezeichnet alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form (§ 19 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LStDV). Hierzu zählen Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie sonstige Bezüge und Vorteile, die der Arbeitnehmer für seine Beschäftigung erhält.

Wie wird der Arbeitslohn besteuert?

Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgt im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG durch den Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 1 und 3 EStG).

Lohnsteuerabzug

Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) hinterlegt ist. Es gibt sechs Steuerklassen:

SteuerklassePersonenkreis
ILedige, Geschiedene, Verwitwete
IIAlleinerziehende mit Entlastungsbetrag
IIIVerheiratete mit höherem Einkommen
IVVerheiratete mit ähnlichem Einkommen
VVerheiratete mit geringerem Einkommen
VIZweit- und Nebenbeschäftigungen

Einkommensteuertarif 2025

Die Lohnsteuer wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG berechnet:

TarifzoneZu versteuerndes EinkommenSteuersatz
Nullzonebis 12.096 Euro0 %
Progressionszone I12.097 bis 17.443 Euro14 bis 24 %
Progressionszone II17.444 bis 68.480 Euro24 bis 42 %
Proportionalzone I68.481 bis 277.825 Euro42 %
Proportionalzone IIab 277.826 Euro45 %

Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Lohnsteuer werden vom Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen:

VersicherungszweigGesamtbeitrag 2025Arbeitnehmeranteil
Krankenversicherung14,6 % + Zusatzbeitrag7,3 % + halber Zusatzbeitrag
Rentenversicherung18,6 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %
Pflegeversicherung3,6 % (Eltern) / 4,2 % (Kinderlose ab 23 J.)*1,8 % (Eltern) / 2,4 % (Kinderlose)*

*Kinderlose Arbeitnehmer ab Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 % gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI, der vollständig vom Arbeitnehmer getragen wird.

Ergebnis: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 2025 etwa 2,5 %, sodass der Gesamtarbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei rund 21 % (Eltern) bis ca. 22 % (Kinderlose ab 23 Jahren) des Bruttoarbeitslohns liegt, abhängig vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, soweit dieser die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschreitet.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Lohnsteuerberechnung für einen ledigen Arbeitnehmer

Ein lediger Arbeitnehmer in Steuerklasse I erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 4.000 Euro.

PositionBetrag
Monatlicher Bruttolohn4.000 Euro
Jahresbruttolohn48.000 Euro
− Arbeitnehmer-Pauschbetrag− 1.230 Euro
= Zu versteuerndes Einkommen46.770 Euro
Einkommensteuer (ca.)9.200 Euro
Monatliche Lohnsteuer (ca.)767 Euro

Ergebnis: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 46.770 Euro fällt eine jährliche Einkommensteuer von etwa 9.200 Euro an, was einer monatlichen Lohnsteuer von circa 767 Euro entspricht.

Beispiel 2: Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit

Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 25 Euro arbeitet 20 Stunden in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr).

PositionBerechnungBetrag
Grundlohn für Nachtarbeit20 Stunden × 25 Euro500 Euro
Steuerfreier Zuschlag 25 %500 Euro × 25 %125 Euro
Gesamtvergütung500 Euro + 125 Euro625 Euro
Davon steuerfrei125 Euro125 Euro
Davon steuerpflichtig500 Euro500 Euro

Ergebnis: Der Nachtzuschlag von 125 Euro bleibt gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei. Der steuerfreie Zuschlag wird nur auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde berechnet (Bemessungsgrenze gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei höherem Stundenlohn bleibt der darüber hinausgehende Teil des Zuschlags steuerpflichtig.

Beispiel 3: Sachbezugsfreigrenze

Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein im Wert von 50 Euro.

PositionBetragSteuerliche Behandlung
Tankgutschein50 Eurosteuerfrei
Überschreitung (51 Euro)51 Eurovollständig steuerpflichtig

Ergebnis: Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 Euro monatlich bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Überschreitung auch nur um einen Cent wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Ausnahmen und Besonderheiten

Steuerfreie Zuschläge gemäß § 3b EStG

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

ArbeitszeitSteuerfreier Zuschlag
Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr)25 % des Grundlohns
Nachtarbeit (0 bis 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr)40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit50 % des Grundlohns
Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr125 % des Grundlohns
24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai150 % des Grundlohns

Ergebnis: Der steuerfreie Zuschlag wird auf Basis des Grundlohns berechnet, wobei der Grundlohn für diese Berechnung maximal 50 Euro pro Stunde betragen darf (§ 3b Abs. 2 EStG).

Steuerfreie Sachbezüge

Folgende Sachbezüge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden:

  • Sachbezugsfreigrenze: Bis 50 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Aufmerksamkeiten: Bis 60 Euro je persönlichem Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit)
  • Gesundheitsförderung: Bis 600 Euro jährlich gemäß § 3 Nr. 34 EStG
  • Jobticket: Steuerfreie Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß § 3 Nr. 15 EStG
  • Betriebliche Fahrräder: Überlassung steuerfrei gemäß § 3 Nr. 37 EStG
  • Betriebsveranstaltungen: Bis 110 Euro pro Veranstaltung, maximal zwei Veranstaltungen jährlich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Sachbezugswerte 2025

Für die Bewertung von freier Verpflegung und Unterkunft gelten folgende amtliche Sachbezugswerte:

SachbezugMonatswert 2025Tageswert 2025
Frühstück69 Euro2,30 Euro
Mittagessen132 Euro4,40 Euro
Abendessen132 Euro4,40 Euro
Unterkunft282 Euro9,40 Euro

Ergebnis: Diese Werte dienen der lohnsteuerlichen Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Arbeitslohn von Dritten

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Arbeitslohn auch bei Zuwendungen durch Dritte vorliegen, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Der Vorteil muss sich als Frucht der nichtselbständigen Arbeit darstellen (BFH-Urteil vom 1. September 2016, Az. VI R 67/14).

Vorteile

  • regelmäßiges Einkommen: Arbeitslohn bietet planbare, meist monatliche Zahlungen.
  • steuerliche Freibeträge: Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag reduzieren die Steuerlast.
  • steuerfreie Zulagen: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei bleiben.
  • Sachbezugsvorteile: Arbeitgeber können steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich gewähren.
  • soziale Absicherung: Mit dem Arbeitslohn ist die Einbindung in das Sozialversicherungssystem verbunden.

Nachteile

  • hohe Steuerbelastung: Progressive Besteuerung kann bei höherem Einkommen zu erheblicher Steuerlast führen.
  • begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten: Arbeitnehmer haben weniger steuerliche Optimierungsmöglichkeiten als Selbständige.
  • Sozialversicherungsabzüge: Beiträge zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mindern das Nettoeinkommen.
  • eingeschränkte Steuerfreiheit: Steuerfreie Zuschläge sind an enge Voraussetzungen geknüpft.
  • Nachweispflichten: Bei Werbungskosten über dem Pauschbetrag verlangt das Finanzamt Belege.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Arbeitslohn bildet die steuerliche Grundlage für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Mit dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro profitieren Arbeitnehmer 2025 von relevanten Steuererleichterungen. Durch geschickte Nutzung steuerfreier Zuschläge nach § 3b EStG sowie der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich lässt sich das Nettoeinkommen optimieren. Die Kenntnis der steuerlichen Regelungen ermöglicht eine fundierte Einschätzung der eigenen Steuersituation.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt alles zum Arbeitslohn?

Zum Arbeitslohn zählen gemäß § 19 EStG und § 2 LStDV alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis. Dies umfasst Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, Sachbezüge, geldwerte Vorteile sowie Zuwendungen im Hinblick auf ein künftiges oder aus einem früheren Dienstverhältnis. Entscheidend ist der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025?

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro und für zusammenveranlagte Ehepartner 24.192 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei, um das Existenzminimum zu sichern. Die Erhöhung gegenüber 2024 beträgt 312 Euro.

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b EStG. Die Steuerfreiheit beträgt je nach Art der Arbeit zwischen 25 % (Nachtarbeit) und 150 % (Weihnachtsfeiertage) des Grundlohns. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt.

Wie funktioniert die Sachbezugsfreigrenze?

Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro monatlich bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Grenze gilt pro Kalendermonat und ist nicht übertragbar. Bei Überschreitung wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Wann beginnt die Steuerpflicht beim Arbeitslohn?

Die Lohnsteuerpflicht beginnt, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) übersteigt. Der Eingangssteuersatz liegt dann bei 14 %. Durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und weitere Freibeträge kann die Grenze für die tatsächliche Steuerzahlung höher liegen.

Welche Steuerklasse gilt für welchen Arbeitnehmer?

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Familienstand und der Beschäftigungssituation. Steuerklasse I gilt für Ledige, Steuerklasse II für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag, Steuerklassen III und V für Ehepaare mit unterschiedlichem Einkommen, Steuerklasse IV für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen und Steuerklasse VI für Zweitjobs. Die Zuordnung erfolgt automatisch über die ELStAM.

Wie werden Sachbezugswerte für Verpflegung bewertet?

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2025 betragen für Frühstück 69 Euro monatlich (2,30 Euro täglich), für Mittag- und Abendessen jeweils 132 Euro monatlich (4,40 Euro täglich). Diese Werte dienen der lohnsteuerlichen Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt, und sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.