Alles auf einen Blick
- Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis, unabhängig von Bezeichnung oder Form (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV).
- Der Grundfreibetrag 2025 beträgt 12.096 Euro; bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt bei 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG.
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu 150 % des Grundlohns betragen (§ 3b EStG).
- Die Sachbezugsfreigrenze beträgt 50 Euro pro Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Arbeitslohn Definition
Arbeitslohn bezeichnet alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form (§ 19 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LStDV). Hierzu zählen Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie sonstige Bezüge und Vorteile, die der Arbeitnehmer für seine Beschäftigung erhält.
Wie wird der Arbeitslohn besteuert?
Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgt im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG durch den Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 1 und 3 EStG).
Lohnsteuerabzug
Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) hinterlegt ist. Es gibt sechs Steuerklassen:
| Steuerklasse | Personenkreis |
|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete |
| II | Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag |
| III | Verheiratete mit höherem Einkommen |
| IV | Verheiratete mit ähnlichem Einkommen |
| V | Verheiratete mit geringerem Einkommen |
| VI | Zweit- und Nebenbeschäftigungen |
Einkommensteuertarif 2025
Die Lohnsteuer wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG berechnet:
| Tarifzone | Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|---|
| Nullzone | bis 12.096 Euro | 0 % |
| Progressionszone I | 12.097 bis 17.443 Euro | 14 bis 24 % |
| Progressionszone II | 17.444 bis 68.480 Euro | 24 bis 42 % |
| Proportionalzone I | 68.481 bis 277.825 Euro | 42 % |
| Proportionalzone II | ab 277.826 Euro | 45 % |
Sozialversicherungsbeiträge
Neben der Lohnsteuer werden vom Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen:
| Versicherungszweig | Gesamtbeitrag 2025 | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % + Zusatzbeitrag | 7,3 % + halber Zusatzbeitrag |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % (Eltern) / 4,2 % (Kinderlose ab 23 J.)* | 1,8 % (Eltern) / 2,4 % (Kinderlose)* |
*Kinderlose Arbeitnehmer ab Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 % gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI, der vollständig vom Arbeitnehmer getragen wird.
Ergebnis: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 2025 etwa 2,5 %, sodass der Gesamtarbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei rund 21 % (Eltern) bis ca. 22 % (Kinderlose ab 23 Jahren) des Bruttoarbeitslohns liegt, abhängig vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, soweit dieser die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschreitet.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Lohnsteuerberechnung für einen ledigen Arbeitnehmer
Ein lediger Arbeitnehmer in Steuerklasse I erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 4.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Bruttolohn | 4.000 Euro |
| Jahresbruttolohn | 48.000 Euro |
| − Arbeitnehmer-Pauschbetrag | − 1.230 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 46.770 Euro |
| Einkommensteuer (ca.) | 9.200 Euro |
| Monatliche Lohnsteuer (ca.) | 767 Euro |
Ergebnis: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 46.770 Euro fällt eine jährliche Einkommensteuer von etwa 9.200 Euro an, was einer monatlichen Lohnsteuer von circa 767 Euro entspricht.
Beispiel 2: Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit
Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 25 Euro arbeitet 20 Stunden in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr).
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundlohn für Nachtarbeit | 20 Stunden × 25 Euro | 500 Euro |
| Steuerfreier Zuschlag 25 % | 500 Euro × 25 % | 125 Euro |
| Gesamtvergütung | 500 Euro + 125 Euro | 625 Euro |
| Davon steuerfrei | 125 Euro | 125 Euro |
| Davon steuerpflichtig | 500 Euro | 500 Euro |
Ergebnis: Der Nachtzuschlag von 125 Euro bleibt gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei. Der steuerfreie Zuschlag wird nur auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde berechnet (Bemessungsgrenze gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei höherem Stundenlohn bleibt der darüber hinausgehende Teil des Zuschlags steuerpflichtig.
Beispiel 3: Sachbezugsfreigrenze
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein im Wert von 50 Euro.
| Position | Betrag | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|
| Tankgutschein | 50 Euro | steuerfrei |
| Überschreitung (51 Euro) | 51 Euro | vollständig steuerpflichtig |
Ergebnis: Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 Euro monatlich bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Überschreitung auch nur um einen Cent wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerfreie Zuschläge gemäß § 3b EStG
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:
| Arbeitszeit | Steuerfreier Zuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) | 25 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit (0 bis 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr) | 40 % des Grundlohns |
| Sonntagsarbeit | 50 % des Grundlohns |
| Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai | 150 % des Grundlohns |
Ergebnis: Der steuerfreie Zuschlag wird auf Basis des Grundlohns berechnet, wobei der Grundlohn für diese Berechnung maximal 50 Euro pro Stunde betragen darf (§ 3b Abs. 2 EStG).
Steuerfreie Sachbezüge
Folgende Sachbezüge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden:
- Sachbezugsfreigrenze: Bis 50 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
- Aufmerksamkeiten: Bis 60 Euro je persönlichem Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit)
- Gesundheitsförderung: Bis 600 Euro jährlich gemäß § 3 Nr. 34 EStG
- Jobticket: Steuerfreie Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß § 3 Nr. 15 EStG
- Betriebliche Fahrräder: Überlassung steuerfrei gemäß § 3 Nr. 37 EStG
- Betriebsveranstaltungen: Bis 110 Euro pro Veranstaltung, maximal zwei Veranstaltungen jährlich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Sachbezugswerte 2025
Für die Bewertung von freier Verpflegung und Unterkunft gelten folgende amtliche Sachbezugswerte:
| Sachbezug | Monatswert 2025 | Tageswert 2025 |
|---|---|---|
| Frühstück | 69 Euro | 2,30 Euro |
| Mittagessen | 132 Euro | 4,40 Euro |
| Abendessen | 132 Euro | 4,40 Euro |
| Unterkunft | 282 Euro | 9,40 Euro |
Ergebnis: Diese Werte dienen der lohnsteuerlichen Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Arbeitslohn von Dritten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Arbeitslohn auch bei Zuwendungen durch Dritte vorliegen, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Der Vorteil muss sich als Frucht der nichtselbständigen Arbeit darstellen (BFH-Urteil vom 1. September 2016, Az. VI R 67/14).
Vorteile
- regelmäßiges Einkommen: Arbeitslohn bietet planbare, meist monatliche Zahlungen.
- steuerliche Freibeträge: Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag reduzieren die Steuerlast.
- steuerfreie Zulagen: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei bleiben.
- Sachbezugsvorteile: Arbeitgeber können steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich gewähren.
- soziale Absicherung: Mit dem Arbeitslohn ist die Einbindung in das Sozialversicherungssystem verbunden.
Nachteile
- hohe Steuerbelastung: Progressive Besteuerung kann bei höherem Einkommen zu erheblicher Steuerlast führen.
- begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten: Arbeitnehmer haben weniger steuerliche Optimierungsmöglichkeiten als Selbständige.
- Sozialversicherungsabzüge: Beiträge zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mindern das Nettoeinkommen.
- eingeschränkte Steuerfreiheit: Steuerfreie Zuschläge sind an enge Voraussetzungen geknüpft.
- Nachweispflichten: Bei Werbungskosten über dem Pauschbetrag verlangt das Finanzamt Belege.
Fazit
Der Arbeitslohn bildet die steuerliche Grundlage für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Mit dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro profitieren Arbeitnehmer 2025 von relevanten Steuererleichterungen. Durch geschickte Nutzung steuerfreier Zuschläge nach § 3b EStG sowie der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich lässt sich das Nettoeinkommen optimieren. Die Kenntnis der steuerlichen Regelungen ermöglicht eine fundierte Einschätzung der eigenen Steuersituation.
Häufige Fragen (FAQ)
Was zählt alles zum Arbeitslohn?
Zum Arbeitslohn zählen gemäß § 19 EStG und § 2 LStDV alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis. Dies umfasst Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, Sachbezüge, geldwerte Vorteile sowie Zuwendungen im Hinblick auf ein künftiges oder aus einem früheren Dienstverhältnis. Entscheidend ist der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025?
Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro und für zusammenveranlagte Ehepartner 24.192 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei, um das Existenzminimum zu sichern. Die Erhöhung gegenüber 2024 beträgt 312 Euro.
Welche Zuschläge sind steuerfrei?
Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b EStG. Die Steuerfreiheit beträgt je nach Art der Arbeit zwischen 25 % (Nachtarbeit) und 150 % (Weihnachtsfeiertage) des Grundlohns. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt.
Wie funktioniert die Sachbezugsfreigrenze?
Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro monatlich bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Grenze gilt pro Kalendermonat und ist nicht übertragbar. Bei Überschreitung wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Wann beginnt die Steuerpflicht beim Arbeitslohn?
Die Lohnsteuerpflicht beginnt, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) übersteigt. Der Eingangssteuersatz liegt dann bei 14 %. Durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und weitere Freibeträge kann die Grenze für die tatsächliche Steuerzahlung höher liegen.
Welche Steuerklasse gilt für welchen Arbeitnehmer?
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Familienstand und der Beschäftigungssituation. Steuerklasse I gilt für Ledige, Steuerklasse II für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag, Steuerklassen III und V für Ehepaare mit unterschiedlichem Einkommen, Steuerklasse IV für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen und Steuerklasse VI für Zweitjobs. Die Zuordnung erfolgt automatisch über die ELStAM.
Wie werden Sachbezugswerte für Verpflegung bewertet?
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2025 betragen für Frühstück 69 Euro monatlich (2,30 Euro täglich), für Mittag- und Abendessen jeweils 132 Euro monatlich (4,40 Euro täglich). Diese Werte dienen der lohnsteuerlichen Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt, und sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 2 LStDV – Arbeitslohn, https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv/__2.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 8 EStG – Einnahmen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 32a EStG – Einkommensteuertarif, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesfinanzministerium: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025, https://www.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesrat: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drucks. 481/24, abgerufen am 5. Januar 2025.