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Was ist der Lohnsteuerabzug?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben.
  • Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung für dessen Rechnung ein.
  • Für den Lohnsteuerabzug sind vor allem Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag und weitere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgeblich.
  • Der Arbeitgeber rechnet laufenden Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hoch und berücksichtigt anschließend insbesondere Freibeträge, Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale.
  • Fehlen ELStAM schuldhaft, ist grundsätzlich Steuerklasse VI anzuwenden; bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers gilt eine befristete Übergangsregel.

Lohnsteuerabzug Definition

Der Lohnsteuerabzug ist das gesetzliche Verfahren, mit dem die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung für dessen Rechnung ein (§ 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG).

Wie wird der Lohnsteuerabzug berücksichtigt?

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Dazu gehören Steuerklasse und Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag sowie seit 2026 auch bestimmte monatliche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung und eine Mitteilung zur DBA-Freistellung (§ 39 Abs. 4 EStG).

Bei Eintritt in das Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber insbesondere die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, die Einordnung als erstes oder weiteres Dienstverhältnis und gegebenenfalls den Abruf eines Freibetrags für ein weiteres Dienstverhältnis mitzuteilen. Der Arbeitgeber ruft die ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern ab, übernimmt sie in das Lohnkonto und fragt geänderte Merkmale monatlich ab (§ 39e Abs. 4 und 5 EStG).

Für den laufenden Arbeitslohn wird der Lohnzahlungszeitraum auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet. Danach werden insbesondere ein mitgeteilter Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale und in Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt; anschließend wird die Jahreslohnsteuer auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zurückgeführt (§ 39b Abs. 2 EStG). Für die maschinelle Berechnung stellt das Bundesministerium der Finanzen einen Programmablaufplan bereit (§ 39b Abs. 6 EStG).

Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto ab und übermittelt die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 EStG).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Freibetrag wirkt bereits im laufenden Jahr

Ein Arbeitnehmer lässt im Januar einen Freibetrag von 1.200,00 Euro für das gesamte Kalenderjahr bilden. Sein Monatslohn beträgt 4.000,00 Euro.

RechenschrittBerechnung
Monatsfreibetrag1.200,00 € / 12 = 100,00 €
Jahresarbeitslohn4.000,00 € × 12 = 48.000,00 €
maßgebender Jahresarbeitslohn48.000,00 € − 1.200,00 € = 46.800,00 €

Ergebnis: Der Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage des Lohnsteuerabzugs im Jahr um insgesamt 1.200,00 Euro. Die tatsächliche Lohnsteuer ergibt sich anschließend aus der vollständigen Berechnung nach § 39b EStG.

Beispiel 2: Zweites Dienstverhältnis

Eine Arbeitnehmerin verdient im ersten Dienstverhältnis monatlich 3.000,00 Euro und in einem Nebenjob monatlich 600,00 Euro.

RechenschrittBerechnung
Erstes Dienstverhältnis3.000,00 € × 12 = 36.000,00 €
Zweites Dienstverhältnis600,00 € × 12 = 7.200,00 €
Arbeitslohn insgesamt36.000,00 € + 7.200,00 € = 43.200,00 €

Ergebnis: Für das zweite Dienstverhältnis sind ELStAM für ein weiteres Dienstverhältnis zu bilden; dort ist die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI einzubehalten.

Beispiel 3: ELStAM vorübergehend nicht abrufbar

Ein Arbeitnehmer beginnt am 1. April ein neues Dienstverhältnis mit einem Monatslohn von 2.500,00 Euro. Wegen technischer Störungen können ELStAM bis Ende Juni nicht abgerufen werden; der Arbeitnehmer hat das nicht zu vertreten.

RechenschrittBerechnung
Monatslohn2.500,00 €
Übergangszeitraum3 Kalendermonate
zu überprüfender Arbeitslohn2.500,00 € × 3 = 7.500,00 €

Ergebnis: Der Arbeitgeber darf längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legen. Sobald die ELStAM vorliegen, muss er die Monate April bis Juni prüfen und den Abzug bei der nächsten Lohnabrechnung gegebenenfalls berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer schuldhaft nicht an, greift stattdessen grundsätzlich Steuerklasse VI.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Fehlende ELStAM: Teilt der Arbeitnehmer Identifikationsnummer und Geburtsdatum schuldhaft nicht mit oder lehnt das Bundeszentralamt für Steuern die Bereitstellung ab, muss der Arbeitgeber Steuerklasse VI anwenden. Kann der Abruf wegen technischer Störungen nicht erfolgen oder trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, darf der Arbeitgeber längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Merkmale nutzen; danach ist zu korrigieren (§ 39c Abs. 1 Sätze 1 bis 5 EStG).
  • Freibetrag nur auf Antrag: Das Finanzamt ermittelt Freibeträge auf Antrag. Für bestimmte Freibeträge aus Werbungskosten, bestimmten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Entlastungsbeträgen ist der Antrag unzulässig, wenn diese Aufwendungen und Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Die Frist beginnt am 1. November des Vorjahres und endet am 30. November des laufenden Jahres (§ 39a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG).
  • Sperrung der ELStAM: Der Arbeitnehmer kann Positiv- und Negativlisten führen oder die Bildung oder Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. Werden wegen einer Sperrung keine ELStAM bereitgestellt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln; das Finanzamt stellt in diesem Fall eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus (§ 39e Abs. 6 Sätze 6 bis 8 EStG).
  • Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2026: Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2026 fließen jedoch als ELStAM bereitgestellte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in die Berechnung ein (§ 39 Abs. 4 Nr. 4, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG).
  • Jahresausgleich durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich insbesondere dann nicht durchführen, wenn der Arbeitnehmer es beantragt, für das Ausgleichsjahr ganz oder teilweise nach Steuerklasse V oder VI zu besteuern war, ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder das Faktorverfahren angewandt wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3a und 3b EStG).

Vorteile

  • automatischer Einbehalt: Die Steuer wird direkt bei jeder Lohnzahlung erhoben.
  • laufende Entlastung: Beantragte Freibeträge können schon während des Jahres die Bemessungsgrundlage mindern.
  • digitale Merkmalsverwaltung: Steuerklasse, Kinderfreibeträge und weitere ELStAM werden elektronisch bereitgestellt und aktualisiert.
  • einheitlicher Rechenweg: Die Berechnung folgt einem gesetzlich vorgegebenen Schema und dem BMF-Programmablaufplan.

Nachteile

  • typisierende Berechnung: Der Abzug arbeitet mit Steuerklassen, Pauschbeträgen und Vorsorgepauschale und bildet den Einzelfall nicht immer sofort vollständig ab.
  • antragspflichtige Korrektur: Viele Entlastungen wirken erst, wenn ein Freibetrag beantragt oder ein Merkmal geändert wird.
  • strenge Nebenjobregel: Für das zweite und jeden weiteren Arbeitslohn gilt grundsätzlich Steuerklasse VI.
  • empfindliche Datengrundlage: Fehlende oder gesperrte ELStAM können vorübergehend zu einem höheren Abzug führen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Lohnsteuerabzug ist das zentrale Erhebungsverfahren für Arbeitnehmer. Er verbindet die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zum Einbehalt mit einem weitgehend automatisierten ELStAM-Verfahren und einer typisierten Jahreshochrechnung nach § 39b EStG. Dadurch wird die Einkommensteuer schon während des Jahres laufend erhoben. Zugleich hängt die Genauigkeit des Abzugs stark von den richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab. Wer Freibeträge, mehrere Arbeitsverhältnisse, Sperren oder Besonderheiten bei der Vorsorgepauschale hat, sollte seine ELStAM und Lohnabrechnungen besonders sorgfältig prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten?

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten.

Welche Daten braucht der Arbeitgeber für den ELStAM-Abruf?

Er benötigt insbesondere die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, die Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, und gegebenenfalls Angaben zu einem Freibetrag für ein weiteres Dienstverhältnis.

Welche Aufwendungen kommen für einen Freibetrag in Betracht?

Berücksichtigt werden auf Antrag insbesondere Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie bestimmte Entlastungsbeträge.

Was passiert, wenn ELStAM fehlen oder gesperrt sind?

Fehlen ELStAM schuldhaft, ist grundsätzlich Steuerklasse VI anzuwenden. Bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber längstens drei Kalendermonate mit voraussichtlichen Merkmalen arbeiten; bei einer Sperrung stellt das Finanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus.

Warum ist der Lohnsteuerabzug im Nebenjob oft höher?

Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt Steuerklasse VI. Dadurch fällt der laufende Abzug dort meist höher aus als im ersten Dienstverhältnis.

Wie werden private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 2026 berücksichtigt?

Seit dem 1. Januar 2026 können bestimmte monatliche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung als ELStAM bereitgestellt und in die Vorsorgepauschale des Lohnsteuerabzugs einbezogen werden.

Wann darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen?

Ausgeschlossen ist der Jahresausgleich insbesondere bei Antrag des Arbeitnehmers, bei Steuerklasse V oder VI, bei berücksichtigtem Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag und beim Faktorverfahren.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 38, 38a, 38b, 39, 39a, 39b, 39c, 39e, 41b und 42b, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  2. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“, abgerufen am 11.03.2026. (Bzst)
  3. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), „Fragen und Antworten“ zu ELStAM, abgerufen am 11.03.2026. (Bzst)
  4. Bundesministerium der Finanzen (BMF), „Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  5. Bundesministerium der Finanzen (BMF), „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  6. Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Hinweise zum Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026, abgerufen am 11.03.2026. (Bzst)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.