Alles auf einen Blick:
- Ein qualifiziertes Verlangen ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung möglich.
- Die Erfüllungsfrist beträgt einen Monat und kann begründet verlängert werden.
- Je vollem Verzögerungskalendertag fallen 75 Euro an, höchstens für 150 Tage.
- Gewöhnliche Mitwirkungsanforderungen lösen nicht automatisch dieses Geld aus.
Mitwirkungsverzögerungsgeld Definition
Ein Mitwirkungsverzögerungsgeld ist die gesetzliche Geldfolge, wenn ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend fristgerecht erfüllt wird. Nach § 200a Abgabenordnung (AO) ist dieses erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zulässig [1]. Es muss schriftlich oder elektronisch mit Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Die Erfüllungsfrist beträgt einen Monat und kann begründet verlängert werden. Glaubhaft entschuldbare Verzögerungen sind ausgenommen. § 200 AO verlangt insbesondere Auskünfte, Unterlagen und Erläuterungen [2]. Für die zeitliche Anwendung gilt Artikel 97 § 37 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) [3].
Wie wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld berücksichtigt?
Wann liegt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen vor?
Bei der Prüfung einer Steuererklärung läuft die Sechsmonatsfrist ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, nicht ab Prüfungsbeginn. Nach § 197 AO sind Prüfungsanordnung, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Prüfernamen angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Nach sechs Monaten kann die Finanzbehörde zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 AO schriftlich oder elektronisch mit Rechtsbehelfsbelehrung qualifiziert auffordern. Das Verlangen ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erfüllen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden [4].
Wie wird das Geld festgesetzt und berechnet?
Bleibt die Mitwirkung innerhalb der Monatsfrist aus oder ist sie nicht hinreichend, liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor. Für jeden vollen Kalendertag sind 75 Euro festzusetzen, höchstens für 150 Tage. Angebrochene Tage bleiben unberücksichtigt. Die Verzögerung endet mit Ablauf des Tages der vollständigen Erfüllung, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Teilfestsetzungen können für volle Wochen und Monate erfolgen. Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Verzögerung entschuldbar ist. Vertreterverschulden oder das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird zugerechnet.
Wie unterscheidet sich das Verzögerungsgeld?
Das Verzögerungsgeld nach § 146 Absatz 2c AO ist ein anderes Instrument. Es knüpft an bestimmte Buchführungs- und Datenzugriffspflichten an, etwa eine nicht befolgte Rückverlagerungsaufforderung oder elektronische Buchführung in einem Drittstaat ohne Bewilligung. Dafür kann ein Betrag von 2.500 bis 250.000 Euro festgesetzt werden. Die Vorschrift enthält keinen festen Satz von 75 Euro je Verzögerungstag. Für ein Schreiben der Finanzbehörde ist deshalb zunächst die einschlägige Rechtsgrundlage zu bestimmen. Die Geldspanne des Verzögerungsgeldes ersetzt nicht die Berechnung nach einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen [5].
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Erfüllung nach 20 vollen Verzögerungstagen
Ein Unternehmen erhält im fiktiven Fall ein schriftliches qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zu seinem Betriebsvermögen mit Rechtsbehelfsbelehrung und erforderlichen Hinweisen. Geprüft werden 2024 entstandene Steuern, die Prüfungsanordnung wurde im Januar 2025 bekannt gegeben. Seitdem sind mehr als sechs Monate vergangen. Die Monatsfrist wird weder eingehalten noch verlängert. Die vollständige Erfüllung folgt nach 20 vollen Verzögerungstagen vor der Schlussbesprechung. Die Verzögerung ist nicht entschuldbar. Ein Zuschlag bleibt ausgeschlossen. Die Grundvoraussetzungen werden unterstellt. Berechnet wird die Festsetzung 2026, ohne Steuern, Zinsen oder sonstige Folgen.
Berechnung: Anrechenbar: 20 Tage, höchstens 150 Tage. 20 Tage × 75 Euro je Tag = 1.500 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Volle Verzögerungstage | 20 Tage |
| Satz je vollem Tag | 75 Euro |
| Gesetzliche Höchsttage | 150 Tage |
| Mitwirkungsverzögerungsgeld | 1.500 Euro |
Ergebnis: Für 20 volle Verzögerungstage ergibt sich ein Grundbetrag von 1.500 Euro.
Beispiel 2: Verzögerung über die Höchstgrenze hinaus
In einem zweiten fiktiven Fall wird 2026 ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Die betroffenen Steuern entstanden 2024, die Prüfungsanordnung wurde im Januar 2025 bekannt gegeben. Mehr als sechs Monate danach erging ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen mit den erforderlichen Hinweisen. Es blieb innerhalb der Monatsfrist unerfüllt, eine Verlängerung wurde nicht gewährt. Angenommen werden 160 volle Verzögerungskalendertage bis zur vollständigen Erfüllung, ohne frühere Schlussbesprechung. Die Verzögerung ist nicht glaubhaft entschuldigt. Gesetzlich zählen höchstens 150 Tage. Ein Zuschlag bleibt ausgeschlossen, weitere Verfahrensfolgen werden nicht berechnet.
Berechnung: Von 160 vollen Verzögerungstagen zählen höchstens 150 Tage. 150 Tage × 75 Euro je Tag = 11.250 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Volle Verzögerungstage | 160 Tage |
| Anrechenbare Höchsttage | 150 Tage |
| Satz je vollem Tag | 75 Euro |
| Mitwirkungsverzögerungsgeld | 11.250 Euro |
Ergebnis: Die 150-Tage-Grenze begrenzt das Grundgeld auf 11.250 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wann entfällt die Festsetzung oder kommt ein Zuschlag hinzu?
Mitwirkungsverzögerungsgeld ist festzusetzen, wenn das qualifizierte Verlangen binnen Monatsfrist nicht hinreichend erfüllt wird. Von der Festsetzung ist bei glaubhaft gemachter Entschuldbarkeit abzusehen, wobei Vertreter- und Erfüllungsgehilfenverschulden zugerechnet wird. Ein Zuschlag kann festgesetzt werden, wenn ohne ihn Nichterfüllung der aktuellen Pflicht zu befürchten ist und entweder in den letzten fünf Jahren vor Verzögerungsbeginn ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde oder diese Befürchtung aufgrund wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteht. Er beträgt höchstens 25.000 Euro je vollem Kalendertag für höchstens 150 Kalendertage. Auf die Zuschlagsmöglichkeit ist im Verlangen hinzuweisen.
Welche Umsatzschwellen und Zuschlagsgrenzen sind wichtig?
§ 200a Absatz 3 AO nennt als Regelbeispiele wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Umsatzerlöse des Steuerpflichtigen von mindestens 12 Millionen Euro in einem von der Außenprüfung erfassten Kalenderjahr oder konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 120 Millionen Euro im Konzernabschluss eines Konzerns, dem der Steuerpflichtige angehört. Diese Kennzahlen ersetzen nicht die erforderliche Befürchtung, dass der Steuerpflichtige ohne Zuschlag seiner aktuellen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Der Zuschlag ist höchstens für 150 volle Kalendertage festzusetzen. Teilbeträge können für volle Wochen und Monate festgesetzt werden. Der gesetzliche Tageshöchstbetrag ist keine automatische Pauschale.
Vorteile
- gesetzliche Tagesformel: Der Grundbetrag lässt sich aus vollen Verzögerungstagen und Tagessatz bestimmen.
- gesetzliche Höchstgrenze: Die Grundfestsetzung kann höchstens 150 Verzögerungstage erfassen.
- mögliche Entschuldigung: Glaubhaft entschuldbare Verzögerungen führen zum Absehen von der Festsetzung.
Nachteile
- tägliche Geldbelastung: Bis zur Höchstgrenze erhöht jeder volle Verzögerungstag das Grundgeld um 75 Euro.
- zurechenbares Verschulden: Fehler von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen können dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden.
- zusätzliche Verfahrensfolgen: Festsetzung und Rechtsbehelf können die Festsetzungsfrist für Prüfungssteuern beeinflussen.
Fazit
Die Redaktion empfiehlt, ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen anhand seiner Form, Bekanntgabe, Frist und erforderlichen Hinweise zu prüfen. Klären Sie frühzeitig, welche Unterlagen fehlen und ob eine Fristverlängerung oder ein Hinweis auf Unmöglichkeit erforderlich ist. Halten Sie die tatsächliche Erfüllung und mögliche Entschuldigungsgründe fest. Für die Berechnung zählen volle Verzögerungskalendertage, begrenzt auf 150 Tage zu jeweils 75 Euro. Prüfen Sie Zuschläge und Verfahrensfolgen gesondert. Bei älteren Steuerjahren ist zusätzlich die Übergangsregel zu beachten. Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO folgt anderen Voraussetzungen und einer anderen Bemessung.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Übergangsregel gilt für ältere Steuerjahre?
Auch für Steuern, die vor 2025 entstanden sind, können § 200a Absatz 1 bis 3 und 6 AO gelten, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekannt gegeben wurde. Für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, gelten die Vorschriften grundsätzlich nach der allgemeinen Anwendungsregel. Art. 97 § 37 EGAO regelt diese zeitliche Anwendung und erstreckt sie entsprechend auf gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Bei älteren Prüfungszeiträumen ist deshalb nicht allein das Steuerentstehungsjahr maßgeblich. Entscheidend ist zusätzlich, wann die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.
Was gilt, wenn die Mitwirkung unmöglich ist?
Bei unmöglicher Erfüllung knüpft § 200a Abs. 4 Satz 3 besondere Fristfolgen an einen unterlassenen unverzüglichen Hinweis. Unterbleibt dieser Hinweis, können die besonderen Folgen des § 200a Abs. 4 Sätze 1 und 2 eintreten. Die Vorschrift betrifft die Frist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz für die von der Außenprüfung erfassten Steuern. Der Hinweis sollte deshalb nicht bis zum Ende der gesetzten Frist aufgeschoben werden. Diese Regel betrifft die Unmöglichkeit der konkret geforderten Mitwirkung und ist von einer bloßen Verzögerung oder einem Antrag auf Fristverlängerung zu unterscheiden.
Wie wirkt sich ein Einspruch oder eine Klage aus?
Wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen, die Festsetzung des Grundgeldes oder die Zuschlagsfestsetzung mit Einspruch oder Klage angefochten, endet die Festsetzungsfrist für die von der Außenprüfung erfassten Steuern nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit der Rechtsbehelfsentscheidung. Das ist eine besondere Regel zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Sie bedeutet nicht, dass der Rechtsbehelf automatisch Erfolg hat oder das Geld aufgehoben wird. Betroffene sollten daher die angefochtene Maßnahme und die davon erfassten Steuern genau zuordnen. Die Vorschrift nennt ausdrücklich diese drei Arten von Maßnahmen.
Was gilt bei wiederholter Verzögerung für die Festsetzungsfrist?
Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Grundgeld festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz grundsätzlich um die Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch um ein Jahr. Wurde in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Verzögerungstag bereits ein solches Grundgeld festgesetzt, gilt die dort bezeichnete Frist abweichend nicht. Diese Wiederholungsregel betrifft die von der Außenprüfung erfassten Steuern. Sie ist von der täglichen Berechnung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes zu unterscheiden und kann auch dann praktisch relevant sein, wenn der Geldbetrag bereits begrenzt ist.
Welche Angaben müssen im qualifizierten Verlangen stehen?
Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen muss auf die mögliche Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes und eines Zuschlags hinweisen. Es muss außerdem die voraussichtliche Höhe des Zuschlags sowie die Rechtsfolgen nach den Absätzen 4 und 5 benennen. Die Vorschrift verlangt diese Hinweise ausdrücklich. Fehlt ein erforderlicher Hinweis, betrifft das die gesetzlich geregelte Ausgestaltung des qualifizierten Verlangens und sollte bei dessen Prüfung berücksichtigt werden. Zusätzlich verlangt Absatz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Angaben sind von den konkreten Unterlagen oder Auskünften zu unterscheiden, die der Steuerpflichtige zur Erfüllung beibringen soll.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 200a AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 200 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Art 97 § 37 EGAO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 197 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 146 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.