Alles auf einen Blick:
- Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage.
- Kleine und mittlere Unternehmen können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte beantragen.
- Für ab 2026 entstandene Aufwendungen beträgt die Höchstbemessungsgrundlage zwölf Millionen Euro.
- Das Verfahren verlangt eine Bescheinigung und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt.
Forschungszulage Definition
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung begünstigter Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). § 1 erfasst nicht steuerbefreite Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sowie anspruchsberechtigte Mitunternehmerschaften [1]. Ein neuer Produktname genügt nicht. Das Vorhaben muss die Forschungskriterien des § 2 erfüllen [2]. Für jedes beantragte Vorhaben ist eine Bescheinigung nach § 6 erforderlich [3]. Der Zulagenantrag folgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs beim zuständigen Finanzamt (§ 5 FZulG) [4]. Förderfähigkeit und Verfahren gehören somit zusammen.
Wie wird die Forschungszulage berücksichtigt?
Welche Vorhaben und Aufwendungen zählen?
Begünstigt sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Ein Vorhaben braucht klare Ziele, abgrenzbare Aufgaben und überprüfbare Ergebnisse. Eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung und Kooperationen sind zulässige Formen. § 3 Absatz 1 FZulG erfasst insbesondere bestimmten Arbeitslohn und gesetzlich bezeichnete Arbeitgeberbeiträge zur Zukunftssicherung, soweit Arbeitnehmer im begünstigten Vorhaben tätig sind [5]. Nicht die gesamte Lohnsumme eines innovativen Betriebs ist damit automatisch förderfähig. Die Aufwandszuordnung betrifft konkrete Forschungsarbeiten. Bescheinigung und Kostenansatz sind außerdem verschiedene Voraussetzungen. Ein bescheinigtes Projekt macht nicht jede zugehörig bezeichnete Zahlung zum begünstigten Aufwand.
Wie werden Bemessungsgrundlage und Zulage berechnet?
Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene Aufwendungen beträgt die jährliche Höchstbemessungsgrundlage zwölf Millionen Euro. Die zusätzliche Gemeinkostenpauschale setzt dagegen einen Vorhabenbeginn nach diesem Datum voraus. Sie beträgt 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG. Kostenzeitraum und Projektbeginn sind also verschiedene Merkmale. Der Regelsatz beträgt 25 Prozent. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können bei Erfüllung der maßgeblichen Definition zehn zusätzliche Prozentpunkte beantragen (§ 4 FZulG) [6]. Daraus ergeben sich 35 Prozent, nicht zehn Prozent mehr vom Regelbetrag.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Nicht-KMU mit Kosten unterhalb der Obergrenze
Eine hypothetische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) führt ein bescheinigtes, begünstigtes Entwicklungsvorhaben mit Beginn im Januar 2026 durch. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 2026. Zutreffend nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG ermittelte Aufwendungen betragen zwei Millionen Euro vor der Gemeinkostenpauschale. Die Gesellschaft erfüllt die sonstigen Förderbedingungen, gilt nicht als KMU und erhält keine anderen staatlichen Beihilfen für das Vorhaben. Weitere verbundene Unternehmen beanspruchen die Obergrenze nicht. Berechnet wird die Zulage vor Festsetzung und Anrechnung, keine bereits bewilligte Auszahlung.
Berechnung: 2.000.000 Euro × 1,20 × 25 Prozent = 600.000 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Förderfähige Ausgangsaufwendungen | 2.000.000,00 Euro |
| + 20 % Gemeinkostenpauschale | 400.000,00 Euro |
| = Bemessungsgrundlage | 2.400.000,00 Euro |
| × Fördersatz | 25 % |
| = Forschungszulage | 600.000,00 Euro |
Ergebnis: Rechnerisch ergeben sich 600.000 Euro Forschungszulage. Festsetzung und steuerliche Anrechnung bleiben erforderlich.
Beispiel 2: KMU mit gekappter Bemessungsgrundlage
Eine hypothetische GmbH erfüllt die maßgebliche KMU-Definition und beantragt zehn zusätzliche Prozentpunkte. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 2026. Das bescheinigte begünstigte Vorhaben beginnt ebenfalls 2026. Zutreffend ermittelte Aufwendungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG betragen elf Millionen Euro vor Gemeinkosten. Die übrigen Förderbedingungen sind erfüllt. Andere verbundene Unternehmen beanspruchen die Obergrenze nicht und andere staatliche Beihilfen fehlen. Nach Hinzurechnung der Pauschale übersteigt die Grundlage zwölf Millionen Euro. Deshalb wird sie vor Anwendung des erhöhten Satzes gekappt.
Berechnung: 11.000.000 Euro × 1,20 = 13.200.000 Euro. Nach Kappung: 12.000.000 Euro × 35 Prozent = 4.200.000 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Aufwendungen einschließlich Gemeinkosten | 13.200.000,00 Euro |
| − Übersteigender Betrag | 1.200.000,00 Euro |
| = Gekappte Bemessungsgrundlage | 12.000.000,00 Euro |
| × Erhöhter Fördersatz auf Antrag | 35 % |
| = Forschungszulage | 4.200.000,00 Euro |
Ergebnis: Die gekappte Grundlage ergibt bei beantragter KMU-Erhöhung rechnerisch 4.200.000 Euro, nicht automatisch eine bereits bewilligte Auszahlung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wann scheidet eine Tätigkeit trotz Innovationsbezug aus?
Nicht jede Tätigkeit an einem neuen oder verbesserten Produkt bleibt förderfähig. Ist ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und dient die anschließende Arbeit vor allem der Marktentwicklung, fällt sie nach § 2 Absatz 2 FZulG nicht mehr unter die begünstigten Forschungskategorien. Gleiches gilt für Tätigkeiten, deren Zweck darin besteht, ein Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren zu bringen. Entscheidend sind Inhalt und Ziel der konkreten Arbeiten, nicht allein ihre Benennung im Projektplan. Bei einem Vorhaben mit mehreren Arbeitspaketen müssen Ziele und Tätigkeiten nachvollziehbar beschrieben und voneinander abgrenzbar sein.
Welche Höchstgrenzen und Begrenzungen sind zu beachten?
Die Zwölf-Millionen-Euro-Grenze betrifft ab 2026 entstandene Kosten, nicht unmittelbar den Zulagenbetrag. Verbundene Unternehmen teilen die Grenze nach § 3 Absatz 6 FZulG auf Kalenderjahresbasis. Sämtliche staatlichen Beihilfen für ein Unternehmen und ein einzelnes Vorhaben dürfen zusammen 15 Millionen Euro nicht überschreiten. Nach § 7 FZulG sind bereits durch andere Beihilfen oder Unionsmittel geförderte Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen [7]. Auch das Entgelt eines weitervergebenen Forschungsunterauftrags ist nicht förderfähig. Ein begünstigtes Projekt beseitigt diese Kostenbegrenzungen nicht. Die Unternehmensverbindung ist vom bloßen Zusammenarbeiten in einer Kooperation zu unterscheiden.
Vorteile
- bestimmter Fördersatz: Der Regelbetrag beträgt 25 Prozent der zulässigen Bemessungsgrundlage. Qualifizierte KMU können zehn zusätzliche Prozentpunkte beantragen.
- breite Projektformen: Begünstigte Vorhaben können eigenbetrieblich, als Auftragsforschung oder in Kooperation mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden.
- zusätzliche Kostenpauschale: Für erfasste Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025 kann die gesetzliche Gemeinkostenpauschale die Bemessungsgrundlage ergänzen.
Nachteile
- enge Förderkriterien: Marktentwicklung nach Festlegung des Produkts und Tätigkeiten zur reibungslosen Produktion zählen nicht zu den begünstigten Forschungskategorien.
- mögliche Bescheinigungskosten: Die erste Bescheinigung eines Wirtschaftsjahrs ist grundsätzlich gebührenfrei. Ab der zweiten können für weitere Bescheinigungen desselben Wirtschaftsjahrs Gebühren und Auslagen entstehen.
- begrenzte Bemessungsgrundlage: Die jährliche Obergrenze und die mögliche Zusammenrechnung mit verbundenen Unternehmen begrenzen die ansetzbare Bemessungsgrundlage.
Fazit
Die Forschungszulage verbindet begünstigte Forschungsarbeit mit bestimmten Kostenarten, einer Projektbescheinigung und dem Antrag nach Wirtschaftsjahresende. Für 2026 müssen Kostenzeitraum und Vorhabenbeginn unterschieden werden. Die Zwölf-Millionen-Euro-Grenze und die zusätzliche Gemeinkostenpauschale haben insoweit unterschiedliche Voraussetzungen. Die Beispiele berechnen den Regelbetrag und einen beantragten erhöhten KMU-Betrag nach Kappung der Grundlage. Sie ersetzen keine Festsetzung. Andere Fördermittel und verbundene Unternehmen können die Rechnung begrenzen. Eigenleistungen, Tätigkeitsvergütungen und Anlagenaufwendungen folgen wiederum eigenen Bedingungen. Erst die anschließende Anrechnung entscheidet zusammen mit der Steuerfestsetzung über eine mögliche Erstattung des Überschusses.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers angesetzt werden?
Ein Einzelunternehmer kann nach § 3 Absatz 3 FZulG 100 Euro je nachgewiesener eigener Forschungsstunde ansetzen, höchstens 40 Stunden pro Woche. Er muss selbst in einem begünstigten Vorhaben tätig sein. Ein beliebiger Unternehmerlohn oder Verwaltungsarbeit genügt nicht. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der Verordnung 2023/2831 der Europäischen Union (EU) erfüllt und vom Anspruchsberechtigten geeignet nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 5 FZulG) [8]. Die Stundenpauschale bewertet qualifizierte Forschung, nicht jede Anwesenheitsstunde. Projektbescheinigung und Zulagenantrag für das Wirtschaftsjahr bleiben erforderlich.
Was gilt für Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer?
Eine Tätigkeitsvergütung eines Gesellschafters einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft kann förderfähig sein, wenn sie vertraglich für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben, also Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung, vereinbart wurde. Der Ansatz ist auf 100 Euro je Arbeitsstunde und höchstens 40 Stunden pro Woche begrenzt. Zusätzlich muss die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein. Sie muss klar und eindeutig von anderen Vergütungen im Dienst der Gesellschaft abgrenzbar sein. Eine bloße interne Stundenaufstellung ersetzt diese Anforderungen an die Vereinbarung nicht.
Wann sind Aufwendungen für ein bewegliches Wirtschaftsgut förderfähig?
§ 3 Absatz 3a FZulG erfasst unter Bedingungen Wertminderungen beweglicher, abnutzbarer Anlagegüter in Wirtschaftsjahren mit Beginn nach 2023. Das Gut muss nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt worden sein. Es muss für das Vorhaben erforderlich und ausschließlich eigenbetrieblich dafür verwendet werden. Die Bescheinigung muss seine Erforderlichkeit feststellen. Tatsächlich angewendete Sofortabschreibung oder Sammelpostenbewertung nach den bezeichneten Vorschriften schließen den Ansatz aus. Für jeden vollen Monat ohne erfüllte Voraussetzungen vermindert sich der Betrag um ein Zwölftel. Die Regel erfasst somit nicht automatisch den vollständigen Anschaffungspreis.
Welche Besonderheit gilt bei ausländischen Arbeitnehmern?
§ 3 Absatz 2 FZulG kann Arbeitnehmeraufwendungen erfassen, wenn der deutsche Lohnsteuerabzug allein wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens unterbleibt. Dieses muss das Besteuerungsrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz zuweisen. Die Arbeitnehmer müssen im begünstigten Vorhaben des Anspruchsberechtigten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausführen. Erfasst sind die gesetzlich bezeichneten Arbeitslöhne und Arbeitgeberausgaben zur Zukunftssicherung. Eine ausländische Staatsangehörigkeit allein genügt dagegen nicht. Entscheidend sind der konkrete Grund des unterbleibenden Abzugs und der tatsächliche Forschungsbezug. Die allgemeinen Projektbedingungen bleiben bestehen.
Wie werden Festsetzung, Anrechnung und Erstattung durchgeführt?
Das Finanzamt setzt die Zulage durch eigenen Bescheid fest. Nach § 10 Absatz 1 FZulG wird sie bei der nächsten erstmaligen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfestsetzung vollständig angerechnet [9]. Ein Überschuss wird als Steuererstattung ausgezahlt. Bei anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaften erfolgt die Anrechnung anteilig bei den Mitunternehmern. Ihre Anteile werden gesondert und einheitlich festgestellt. Absatz 2a regelt unter seinen Voraussetzungen außerdem eine Herabsetzung von Vorauszahlungen um die Zulage auf Antrag, höchstens bis auf null Euro. Nach Absatz 3 kann eine Änderung des Zulagenbescheids die Anrechnung verändern. Eine Projektbescheinigung ist somit noch kein Auszahlungsbescheid.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 FZulG: Anspruchsberechtigte und Mitunternehmerschaften. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 FZulG: Begünstigte Forschungsvorhaben und Ausschlüsse. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 6 FZulG: Projektbescheinigung und mögliche Gebühren. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 FZulG: Antrag nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 FZulG: Aufwendungen, Gemeinkosten und Höchstbemessungsgrundlage. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 FZulG: Regelsatz, KMU-Erhöhung und Beihilfegrenze. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 7 FZulG: Andere Förderungen und Ausschluss doppelt geförderter Kosten. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 9 Absatz 5 FZulG: Beihilferechtliche Bedingungen für Eigenleistungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 FZulG: Festsetzung, Anrechnung und Erstattung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.