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Was ist ein Familienheim?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Ehegatten und Lebenspartner können begünstigte Familienheim-Zuwendungen steuerfrei erhalten.
  • Für Ehegatten und Kinder gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Grenzen.
  • Bei Kindern ist die Befreiung auf höchstens 200 Quadratmeter begrenzt.
  • Einzug und fortgesetzte Nutzung können für die Befreiung maßgeblich sein.

Familienheim Definition

Das Familienheim ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine Wohnung in einem bebauten Grundstück, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst genutzt wird. § 13 Absatz 1 Nummer 4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) betrifft bestimmte lebzeitige Zuwendungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern. Bei Erbfällen unterscheiden die Nummern 4b und 4c zwischen überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern und bestimmten Kindern. Die Steuerbefreiung ist an persönliche, räumliche und tatsächliche Nutzungsbedingungen gebunden. Sie ist daher nicht gleichbedeutend mit einer pauschalen Steuerfreiheit des gesamten Nachlasses oder jeder geerbten Immobilie. Allgemeine Fragen zur Steuerpflicht sind davon zu unterscheiden [1].


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Wie wird ein Familienheim berücksichtigt?

Wer und welche Immobilie kommen infrage?

Bei einer Schenkung zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann die Befreiung für ein qualifiziertes Familienheim greifen. Erfasst wird insbesondere die Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Darin muss eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die lebzeitige Zuwendung ist von einem Erwerb von Todes wegen zu unterscheiden. Beim Erbfall muss der Erblasser die Wohnung bis zum Tod selbst genutzt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein. Die persönliche Erwerbergruppe bestimmt die jeweils einschlägige Vorschrift.

Einzug, eigene Wohnzwecke und Frist

Beim Erbfall muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Eine bloße Erklärung genügt nicht, denn der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt Einzug und Nutzung als Lebensmittelpunkt. Bis zu sechs Monate gelten regelmäßig als angemessen, jedoch nicht als starre Ausschlussfrist. Bei späterem Einzug sind Zeitpunkt und Gründe der Verzögerung sowie deren fehlende Verantwortlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können die Befreiung rückwirkend verlieren, wenn sie binnen zehn Jahren die Selbstnutzung aufgeben, sofern keine zwingenden Hinderungsgründe vorliegen [2].

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Kind erbt eine größere Wohnung

Ein Kind erbt im hypothetischen Beispiel 2026 von seinem Elternteil ein in Deutschland gelegenes Familienheim mit 250 Quadratmetern Wohnfläche und einem für die Rechnung angenommenen Wert von 600.000 Euro. Es wird unterstellt, dass der Erblasser dort bis zum Tod selbst wohnte, das Kind unverzüglich einzieht und die Selbstnutzung zehn Jahre fortsetzt. Ebenfalls unterstellt wird, dass der Erwerb die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG erfüllt. Die Rechnung betrachtet nur die anteilige Familienheimbefreiung, nicht die individuelle Erbschaftsteuer.

Berechnung: 200 m² / 250 m² = 0,8. 600.000 Euro × 0,8 = 480.000 Euro. 600.000 Euro − 480.000 Euro = 120.000 Euro.

RechenschrittWert
Geerbte Wohnfläche250 m²
Begünstigte Wohnfläche200 m²
Angenommener Familienheimwert600.000 Euro
Begünstigter Flächenanteil80 %
Befreiter Anteil480.000 Euro
Verbleibender Immobilienwert vor weiteren Abzügen120.000 Euro

Ergebnis: 120.000 Euro verbleiben vor persönlichen Freibeträgen und anderen Berechnungspositionen.

Beispiel 2: Ehegatte erbt ein Familienheim

Ein überlebender Ehegatte erwirbt im hypothetischen Beispiel 2026 von Todes wegen ein in Deutschland belegenes Familienheim mit 300 Quadratmetern Wohnfläche. Für die vereinfachte Betrachtung wird ein Wert von 900.000 Euro angenommen. Unterstellt wird, dass der verstorbene Ehegatte die Wohnung bis zum Erbfall selbst nutzte, der Erwerber unverzüglich einzieht und die Selbstnutzung zehn Jahre fortsetzt. Die Rechnung zeigt allein den Familienheimanteil und berücksichtigt weder weitere Nachlasswerte noch Schulden oder persönliche Freibeträge. Sie setzt die übrigen Voraussetzungen der gesetzlichen Befreiung voraus.

Berechnung: 900.000 Euro − 900.000 Euro = 0 Euro.

RechenschrittWert
Geerbte Wohnfläche300 m²
Angenommener Familienheimwert900.000 Euro
Befreiter Familienheimanteil900.000 Euro
Verbleibender Familienheimwert0 Euro

Ergebnis: Der angenommene Familienheimwert ist vollständig befreit, nicht automatisch der gesamte Nachlass.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wohnflächenanteil und weitere Erwerbe

Die 200-Quadratmeter-Grenze gilt nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG für Kinder und Kinder verstorbener Kinder. Sie ist keine Grenze für die Befreiung überlebender Ehegatten oder Lebenspartner nach Nummer 4b. Bei einer größeren Wohnung wird für das begünstigte Kind nur der entsprechende Flächenanteil befreit, nicht zwingend die gesamte Immobilie ausgeschlossen. Der verbleibende Erwerb ist gesondert zu behandeln. Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG bleiben davon getrennt [3]. Auch weitere Nachlasswerte und die gesetzlichen Grenzen des Schuldenabzugs können für die Gesamtberechnung relevant sein [4].

Verspäteter Einzug und Übertragung an andere

Sechs Monate nach dem Erbfall sind keine ausnahmslose gesetzliche Ausschlussfrist. Nach dem BFH kann ein späterer Einzug noch unverzüglich sein, wenn der Erwerber nachvollziehbar Zeitpunkt und Gründe darlegt und glaubhaft macht, weshalb ein früherer Einzug nicht möglich und die Verzögerung nicht von ihm zu vertreten war. Renovierungen aus dem eigenen Einflussbereich reichen dafür nicht ohne Weiteres. Zudem kann die Befreiung ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber das begünstigte Vermögen aufgrund letztwilliger oder rechtsgeschäftlicher Verfügung an einen Dritten übertragen muss oder es bei der Nachlassteilung auf einen Miterben überträgt.

Vorteile

  • sachbezogene Befreiung: Der qualifizierte Familienheimanteil kann unabhängig von anderen Nachlassgegenständen begünstigt sein.
  • ehegattenbezogene Befreiung: Für Ehegatten und Lebenspartner gilt bei Erbfällen keine 200-m²-Grenze.
  • getrennte Freibeträge: Die sachliche Familienheimbefreiung ist von den persönlichen Freibeträgen zu unterscheiden.

Nachteile

  • enge Voraussetzungen: Erblassernutzung, Erwerberkreis und eigene Nutzung müssen zur Vorschrift passen.
  • begrenzte Kinderbefreiung: Für Kinder bleibt der begünstigte Anteil auf höchstens 200 m² begrenzt.
  • langjährige Bindung: Aufgabe der Selbstnutzung binnen zehn Jahren kann rückwirkenden Wegfall auslösen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Familienheim-Steuerbefreiung kommt es nicht allein auf den Immobilienwert an. Erwerbergruppe, Wohnfläche, bisherige Nutzung durch den Erblasser, tatsächlicher Einzug und anschließende Selbstnutzung sind getrennt zu prüfen. Bei Kindern ist die Befreiung auf den entsprechenden Anteil von höchstens 200 Quadratmetern Wohnfläche begrenzt, während diese Grenze für Ehegatten und Lebenspartner nach Nummer 4b nicht gilt. Ein späterer Einzug oder die Aufgabe der Selbstnutzung kann die Befreiung gefährden. Persönliche Freibeträge und übriger Nachlass sind gesondert einzubeziehen, da sie den steuerpflichtigen Erwerb beeinflussen, der nach Abzug steuerfreier Erwerbe berechnet wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt bei Miteigentum?

Miteigentum kann begünstigt sein, weil § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ausdrücklich den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum erfassen. Die Befreiung betrifft aber nur den Erwerb des jeweiligen Erwerbers, der die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Bei einer Erbengemeinschaft ist deshalb zu prüfen, wem der Anteil steuerlich zufällt und ob eine spätere Übertragung im Rahmen der Nachlassteilung die Befreiung ausschließt. Die Vorschrift enthält außerdem eine besondere Wertregel für bestimmte Übertragungen an Dritte gegen Hingabe anderen Nachlassvermögens. Die Folgen hängen von der konkreten Teilung ab.

Was gilt bei einer Zweitwohnung?

Eine Zweitwohnung genügt nach der BFH-Rechtsprechung nicht, wenn sie nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildet. Für die Befreiung muss die Absicht zur eigenen Nutzung auch tatsächlich umgesetzt werden, insbesondere durch Einzug und Nutzung als Familienheim. Mehrere Wohnsitze schließen die Begünstigung nicht zwingend aus, sofern das Familienheim den Lebensmittelpunkt bildet. Eine bloße Angabe in der Erbschaftsteuererklärung ersetzt die tatsächliche Nutzung nicht. Wer bereits eine andere Wohnung bewohnt, sollte daher prüfen, ob das geerbte Objekt tatsächlich zum Mittelpunkt des eigenen Lebens wird und dies anhand der Verhältnisse belegen kann.

Welche Kinder kommen für die Befreiung infrage?

Die Kinderbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG verweist auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2. § 15 ErbStG nennt dort Kinder und Stiefkinder [5]. Außerdem ist der Erwerb durch Kinder verstorbener Kinder dieser Gruppe erfasst. Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse I allein genügt deshalb nicht für die Kinder-Familienheimbefreiung. Zuerst ist das konkrete Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zu klären. Danach bleiben unverzüglicher Einzug, tatsächliche eigene Wohnnutzung und die Wohnflächengrenze eigenständige Voraussetzungen. Eine pauschale Begünstigung sämtlicher Angehöriger folgt aus der persönlichen Steuerklasse nicht.

Welche Zuwendungen neben der Eigentumsübertragung sind erfasst?

Bei lebzeitigen Zuwendungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern erfasst § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG mehr als die unmittelbare Eigentumsübertragung. Begünstigt sein kann auch die Freistellung des anderen Partners von eingegangenen Verpflichtungen zur Anschaffung oder Herstellung des Familienheims. Entsprechendes gilt für nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand, wenn das Familienheim beiden gemeinsam oder dem anderen Partner gehört. Diese eigenständigen Zuwendungsformen setzen die gesetzlich beschriebenen Beziehungen zum Familienheim voraus. Nicht jede beliebige Zahlung zwischen Ehegatten ist damit steuerfrei. Die Voraussetzungen sind von den Erbfällen nach Nummer 4b und 4c zu unterscheiden.

Wie wirken sich Nachlasskosten und Schulden aus?

Nachlassverbindlichkeiten können den steuerpflichtigen Erwerb beeinflussen, doch ihr Abzug ist gesetzlich begrenzt. § 10 ErbStG nennt unter anderem bestimmte Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteile und qualifizierte Bestattungs- sowie Abwicklungskosten. Schulden und Lasten, die mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen wirtschaftlich zusammenhängen, sind insoweit nicht abzugsfähig. Für bestimmte Kosten sieht das Gesetz insgesamt einen Abzug von 15.000 Euro ohne Nachweis vor, während Verwaltungskosten des Nachlasses nicht abzugsfähig sind. Die konkrete Berechnung muss daher neben der Familienheimbefreiung auch Art und Zusammenhang der Kosten berücksichtigen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.