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Was ist die Lohnsteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 38 Abs. 1 EStG.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG.
  • Es gibt sechs Lohnsteuerklassen (I bis VI), die in § 38b EStG geregelt sind und die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmen.
  • Der Grundfreibetrag beträgt 2025 insgesamt 12.096 Euro (24.192 Euro bei Zusammenveranlagung) gemäß § 32a Abs. 1 EStG.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt bei 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG.

Lohnsteuer Definition

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wobei der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer bleibt.

Wie wird die Lohnsteuer berücksichtigt?

Grundprinzip des Lohnsteuerabzugs

Der Arbeitgeber behält bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers ein und führt diese an das Betriebsstättenfinanzamt ab. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer richtet sich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers.

BeteiligteFunktion
ArbeitnehmerSteuerschuldner
ArbeitgeberEinbehalt und Abführung
FinanzamtEmpfänger der Lohnsteuer

Ergebnis: Der Arbeitgeber fungiert als Erfüllungsgehilfe des Finanzamts, während der Arbeitnehmer wirtschaftlich die Steuerlast trägt.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Die ELStAM werden gemäß § 39 Abs. 1 EStG vom Finanzamt gebildet und umfassen:

  • Steuerklasse (§ 38b Abs. 1 EStG)
  • Faktor bei Steuerklasse IV (§ 39f EStG)
  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge (§ 39a EStG)
  • Kirchensteuermerkmal

Die sechs Lohnsteuerklassen

SteuerklassePersonenkreis
ILedige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende
IIAlleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag
IIIVerheiratete mit Steuerklasse V beim Ehegatten
IVVerheiratete (auch mit Faktor)
VVerheiratete mit Steuerklasse III beim Ehegatten
VIZweites und weiteres Dienstverhältnis

Ergebnis: Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs, nicht jedoch die endgültige Jahressteuerschuld.

Wichtige Freibeträge 2025

FreibetragHöhe 2025
Grundfreibetrag12.096 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euro
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4.260 Euro
Kinderfreibetrag (je Elternteil)3.336 Euro
BEA-Freibetrag (je Elternteil)1.464 Euro

Ergebnis: Diese Freibeträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und mindern die Steuerlast des Arbeitnehmers.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer in Steuerklasse I

Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder hat ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro.

PositionBetrag
Bruttogehalt monatlich4.000 Euro
Jahresbrutto48.000 Euro
− Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euro
− Sonderausgaben-Pauschbetrag36 Euro
− Vorsorgepauschale (geschätzt)3.500 Euro
= zu versteuerndes Einkommen (ca.)43.234 Euro
Lohnsteuer monatlich (ca.)615 Euro
Solidaritätszuschlag0 Euro

Ergebnis: Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich in Steuerklasse I beträgt die monatliche Lohnsteuer circa 615 Euro. Da die Einkommensteuer unter der Freigrenze von 19.950 Euro liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Beispiel 2: Verheiratetes Ehepaar mit Steuerklassenkombination III/V

Ein Ehepaar entscheidet sich für die Steuerklassenkombination III/V. Der besserverdienende Ehegatte verdient 5.000 Euro brutto monatlich, der geringerverdienende Ehegatte 2.000 Euro.

PositionSteuerklasse IIISteuerklasse V
Bruttogehalt monatlich5.000 Euro2.000 Euro
Lohnsteuer monatlich (ca.)410 Euro360 Euro
Gesamtlohnsteuer monatlich770 Euro

Ergebnis: Durch die Kombination III/V wird beim besserverdienenden Ehegatten weniger Lohnsteuer einbehalten. Am Jahresende ist eine Einkommensteuererklärung zwingend erforderlich, da häufig eine Nachzahlung entsteht.

Beispiel 3: Alleinerziehende in Steuerklasse II

Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind hat ein Bruttogehalt von 3.500 Euro monatlich.

PositionBetrag
Bruttogehalt monatlich3.500 Euro
SteuerklasseII
Entlastungsbetrag (monatlich anteilig)355 Euro
Kinderfreibetrag (ELStAM)0,5
Lohnsteuer monatlich (ca.)360 Euro

Ergebnis: Durch die Steuerklasse II profitiert die Arbeitnehmerin vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro jährlich, der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

Ausnahmen und Besonderheiten

Pauschalierung der Lohnsteuer

Gemäß § 40 EStG kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschal erheben. Die pauschalierten Beträge werden nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber erhoben:

SachverhaltPauschaler Steuersatz
Mahlzeiten und Betriebsveranstaltungen25 %
Erholungsbeihilfen (156 Euro Arbeitnehmer, 104 Euro Ehegatte, 52 Euro je Kind)25 %
Fahrtkostenzuschüsse15 %
Firmenwagen zur privaten Nutzung (Fahrten Wohnung-Arbeit)15 %

Ergebnis: Die Pauschalierung bietet administrative Vereinfachung und kann für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, da die pauschalierten Bezüge nicht seinem individuellen Steuersatz unterliegen.

Lohnsteuer-Anmeldezeiträume

Die Frist für die Lohnsteuer-Anmeldung richtet sich gemäß § 41a Abs. 2 EStG nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Vorjahr:

Lohnsteuer VorjahrAnmeldezeitraum
mehr als 5.000 Euromonatlich
1.080 bis 5.000 Eurovierteljährlich
bis 1.080 Eurojährlich

Ergebnis: Kleine Arbeitgeber mit geringer Lohnsteuerlast haben weniger Verwaltungsaufwand durch längere Anmeldezeiträume.

Pflicht zur Einkommensteuererklärung

In bestimmten Fällen besteht trotz Lohnsteuerabzug eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 46 EStG, insbesondere bei:

  • Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor
  • Nebeneinkünften über 410 Euro jährlich
  • Lohnersatzleistungen über 410 Euro (Progressionsvorbehalt)
  • Eintragung eines Freibetrags beim Lohnsteuerabzug

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Gemäß § 42b EStG kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine Arbeitnehmer durchführen. Dies ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr beschäftigt war und keine weiteren Einkünfte bezogen hat.

Vorteile

  • sofortiger Steuereinbehalt: Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitslohn abgezogen, sodass der Arbeitnehmer keine separate Steuerzahlung leisten muss.

  • vereinfachte Steuererklärung: Bei ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist häufig keine Einkommensteuererklärung erforderlich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

  • kontinuierliche Steuererhebung: Der Staat erhält regelmäßige Steuereinnahmen, und der Arbeitnehmer verteilt seine Steuerlast gleichmäßig über das Jahr.

  • Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse: Durch die ELStAM werden individuelle Freibeträge und Steuerklassen automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Nachteile

  • mögliche Nachzahlungen: Bei ungünstiger Steuerklassenwahl oder zusätzlichen Einkünften kann es zu Steuernachzahlungen bei der Jahresveranlagung kommen.

  • eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten: Der Arbeitnehmer hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe des monatlichen Abzugs, sofern keine Freibeträge beantragt werden.

  • Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber: Die korrekte Berechnung und Abführung der Lohnsteuer erfordert erheblichen administrativen Aufwand.

  • vorläufiger Charakter: Die einbehaltene Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung dar, die endgültige Steuerschuld ergibt sich erst aus der Einkommensteuerveranlagung.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Lohnsteuer ist die wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer in Deutschland und betrifft alle Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber ist gemäß § 38 Abs. 3 EStG verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), insbesondere der Steuerklasse und etwaigen Freibeträgen. Mit dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr 2025 wird sichergestellt, dass ein steuerfreies Existenzminimum gewahrt bleibt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025 für Arbeitnehmer?

Der Grundfreibetrag beträgt 2025 insgesamt 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten gemäß § 32a Abs. 1 EStG. Einkommen bis zu diesen Beträgen bleibt steuerfrei und wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Welche Steuerklasse gilt für Alleinstehende?

Alleinstehende, das heißt ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Personen, werden gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Steuerklasse I eingeordnet. Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG können die Steuerklasse II beantragen.

Wann besteht eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung trotz Lohnsteuerabzug?

Eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG besteht unter anderem bei Steuerklassenkombination III/V, bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, bei Nebeneinkünften über 410 Euro jährlich oder bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld über 410 Euro.

Wie können Arbeitnehmer einen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug beantragen?

Arbeitnehmer können gemäß § 39a Abs. 1 EStG beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen, wenn ihre Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen oder wenn hohe Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Der Antrag kann ab dem 1. November des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse IV und Steuerklasse IV mit Faktor?

Bei Steuerklasse IV ohne Faktor wird die Lohnsteuer für jeden Ehegatten einzeln berechnet, als wäre er alleinstehend. Bei Steuerklasse IV mit Faktor gemäß § 39f EStG wird die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer auf beide Ehegatten entsprechend ihrem Einkommensverhältnis verteilt, was zu einem genaueren monatlichen Steuerabzug führt.

Wann ist die Lohnsteuer fällig?

Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 1 EStG spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das Finanzamt abführen. Der Anmeldezeitraum ist abhängig von der Lohnsteuerhöhe des Vorjahres monatlich, vierteljährlich oder jährlich.

Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben?

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber gemäß §§ 40 bis 40b EStG die Lohnsteuer pauschal erheben, etwa bei Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen oder Fahrtkostenzuschüssen. Die pauschale Lohnsteuer trägt dann der Arbeitgeber, und die Beträge werden nicht auf die individuelle Steuerschuld des Arbeitnehmers angerechnet.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 32a EStG – Einkommensteuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.