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Was ist die Feuerschutzsteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Erfasst werden bestimmte Feuer-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen mit Inlandsbezug.
  • Für die Bemessung gelten je nach Versicherungsart unterschiedliche Entgeltanteile.
  • Feuerversicherungen unterliegen 22 Prozent, die übrigen erfassten Arten grundsätzlich 19 Prozent.
  • Versicherer oder bestimmte Bevollmächtigte melden und zahlen die Steuer regelmäßig selbst.

Feuerschutzsteuer Definition

Die Feuerschutzsteuer wird auf Entgelte aus bestimmten Versicherungen erhoben. § 1 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) erfasst Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen sowie Wohngebäude- und Hausratversicherungen mit Feuerdeckung [1]. Die versicherten Gegenstände müssen sich bei Entgegennahme des Entgelts im Geltungsbereich des Gesetzes befinden. Andere Versicherungsarten werden nicht allein deshalb erfasst, weil sie auch Feuergefahren abdecken. Regelmäßig schuldet der Versicherer diese Steuer, nicht sein Kunde. Für die Höhe zählen sowohl die Versicherungsart als auch der gesetzliche Anteil am Entgelt und der darauf anzuwendende Steuersatz. Diese Rechengrößen sind voneinander zu unterscheiden.


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Wie wird die Feuerschutzsteuer berücksichtigt?

Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Teil des Entgelts, auf den die Steuer berechnet wird. Nach § 3 Absatz 1 FeuerschStG beträgt dieser Anteil bei Feuerversicherungen 40 Prozent, bei Wohngebäudeversicherungen 14 Prozent und bei Hausratversicherungen 15 Prozent [2]. Darauf werden bei Feuer 22 Prozent, in den anderen erfassten Fällen 19 Prozent angewendet (§ 4 FeuerschStG) [3]. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt. Für die Steuerpflicht ist zunächst die Versicherungsart zu bestimmen. Erst danach lassen sich der richtige Entgeltanteil und der zugehörige Steuersatz auswählen.

Steuersatz, Steuerschuld und Anmeldung

Regelmäßig schuldet der Versicherer die Steuer (§ 5 Absatz 1 FeuerschStG) [4]. Grundsätzlich zählt das im Anmeldungszeitraum vereinnahmte Entgelt. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern die Berechnung nach angeforderten Beträgen gestatten. Versicherer oder Bevollmächtigter müssen die Steuer spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums anmelden und entrichten (§ 8 Absatz 1) [5]. Die Steuererklärung enthält hier eine Selbstberechnung. Der Zeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Für kleine Vorjahressteuerbeträge gelten längere Zeiträume. Für Versicherungsnehmer als besondere Steuerschuldner gelten hingegen eigene Anzeige- und Monatsfristen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: reine Feuerversicherung

Ein inländischer Versicherer erhält 2026 in einem Anmeldungszeitraum 1.000 Euro Entgelt für eine reine Feuerversicherung. Im angenommenen Fall sind alle Steuerpflichtvoraussetzungen erfüllt und die versicherten Gegenstände liegen bei Zahlung im Inland. Der Betrag enthält keine Versicherungsteuer. Rückzahlungen oder andere Korrekturen fallen nicht an. Zunächst werden 40 Prozent des Entgelts als Bemessungsgrundlage angesetzt, anschließend darauf 22 Prozent Steuer berechnet. Die 1.000 Euro sind kein vollständiger Kundenbeitrag einschließlich aller Abgaben. Andere Steuerarten wie die Gewerbesteuer bleiben außerhalb dieses Beispiels. Es geht allein um die Feuerschutzsteuer des Versicherers.

Berechnung: 1.000 Euro × 40 / 100 = 400 Euro Bemessungsgrundlage. 400 Euro × 22 / 100 = 88 Euro Feuerschutzsteuer.

RechenschrittWert
Versicherungsentgelt ohne Versicherungsteuer1.000 Euro
Gesetzlicher Bemessungsanteil40 %
Bemessungsgrundlage400 Euro
Steuersatz auf diese Grundlage22 %
Feuerschutzsteuer88 Euro

Ergebnis: Der Versicherer schuldet für den angenommenen Vorgang 88 Euro Feuerschutzsteuer. Die Steuer beträgt nicht 22 Prozent des gesamten Entgelts.

Beispiel 2: Wohngebäudeversicherung mit Prämienrückzahlung

Ein inländischer Versicherer erhält 2026 in einem Anmeldungszeitraum 1.000 Euro Entgelt aus einer Wohngebäudeversicherung mit Feuerdeckung. Alle Steuerpflichtvoraussetzungen sind erfüllt. Die versicherten Gegenstände liegen bei Zahlung im Inland. Wegen einer Entgeltherabsetzung zahlt er noch im selben Zeitraum 200 Euro zurück. Beide Beträge enthalten keine Versicherungsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich vereinnahmten Beträgen, nicht nach einer genehmigten Berechnung auf angeforderte Beträge. Nach § 3 Absatz 2 FeuerschStG vermindert die Rückzahlung die anteilige Bemessungsgrundlage. Weitere Vorgänge, Fremdwährungen und Korrekturen fehlen. Der gesamte Versicherungsbeitrag wird nicht ermittelt.

Berechnung: 1.000 Euro − 200 Euro = 800 Euro verbleibendes Entgelt. 800 Euro × 14 / 100 = 112 Euro Bemessungsgrundlage. 112 Euro × 19 / 100 = 21,28 Euro Feuerschutzsteuer.

RechenschrittWert
Vereinnahmtes Versicherungsentgelt1.000 Euro
Rückzahlung wegen Entgeltherabsetzung200 Euro
Verbleibendes Entgelt800 Euro
Bemessungsgrundlage bei 14 %112 Euro
Steuersatz auf diese Grundlage19 %
Verbleibende Feuerschutzsteuer21,28 Euro

Ergebnis: Nach der Rückzahlung verbleiben 21,28 Euro Feuerschutzsteuer. Andere Erstattungen mindern die Grundlage nicht ohne den gesetzlich verlangten Rückzahlungsgrund.

Ausnahmen und Besonderheiten

Andere Versicherungen und gemeinschaftliche Risikotragung

Nicht jede Versicherung mit einem Feuergefahrenanteil unterliegt der Feuerschutzsteuer. § 1 Absatz 1 Satz 2 nimmt Versicherungsentgelte aus Versicherungen aus, die nicht zu den drei ausdrücklich genannten Gruppen gehören, selbst wenn sie teilweise Feuergefahren abdecken. Umgekehrt kann eine Vereinbarung mehrerer Personen oder Personenvereinigungen über die gemeinsame Tragung bestimmter Schäden als Versicherung im Sinne des Gesetzes gelten. Die Einordnung hängt daher nicht allein von der Vertragsüberschrift ab. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Merkmale und der konkrete Inhalt der Vereinbarung. Der Ortsbezug ist ebenfalls nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zu prüfen.

Rückzahlungen, Währung und Rückversicherung

Wird ein Vertrag vorzeitig beendet oder das Entgelt herabgesetzt, mindert eine entsprechende Rückzahlung die anteilige Bemessungsgrundlage. Anders ist die Korrektur bei genehmigter Abrechnung nach angeforderten statt vereinnahmten Beträgen: Bereits entrichtete Steuer auf ausgebliebene Zahlungen wird in dem Zeitraum abgesetzt, in dem die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt wird. Gemeint ist die entsprechende Ausbuchung beim Versicherer. Zahlungen an Rückversicherer mindern das Entgelt nicht. Fremdwährungen sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen (§ 3 Absätze 2 bis 5 FeuerschStG). Die gesetzlichen Entgeltanteile bleiben unverändert.

Vorteile

  • gesetzliche Bemessungsanteile: Für erfasste Feuer-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen gelten feste Entgeltanteile.
  • zugeordnete Steueranmeldung: Regelmäßig erklärt und entrichtet der Versicherer seine selbst berechnete Steuer.
  • längere Anmeldungszeiträume: Bei entsprechend niedriger Vorjahressteuer gelten Vierteljahr oder Kalenderjahr.

Nachteile

  • notwendige Vertragsprüfung: Versicherungsart, Feuerdeckung und der Inlandsbezug zum maßgeblichen Zeitpunkt sind vor der Berechnung zu klären.
  • mehrstufige Bemessung: Entgeltanteil und darauf anzuwendender Steuersatz sind voneinander zu unterscheiden.
  • periodenbezogene Fälligkeit: Versicherer oder Bevollmächtigte melden und zahlen bis zum fünfzehnten Tag nach dem maßgeblichen Zeitraum, Versicherungsnehmer als Steuerschuldner bis zum fünfzehnten Tag nach dem Zahlungsmonat.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei der Feuerschutzsteuer beginnt die Prüfung mit dem versicherten Risiko und dessen Inlandsbezug. Erst wenn der Vertrag erfasst ist, werden der passende Entgeltanteil und der Steuersatz angewendet. Eine begründete Prämienrückzahlung kann die Bemessungsgrundlage mindern. Verantwortlich ist regelmäßig der Versicherer, in besonderen Drittlandsfällen ein Bevollmächtigter oder der Versicherungsnehmer. Halten Sie Deckungsumfang, Zahlungseingänge und Rückzahlungen deshalb nachvollziehbar fest. Zur richtigen Steuerhöhe müssen der passende Anmeldungszeitraum und die fristgerechte Zahlung hinzukommen. Die Feuerschutzsteuer allein gibt weder den Gesamtbeitrag des Kunden noch die Höhe anderer Versicherungsabgaben wieder.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gehört zum Versicherungsentgelt?

Zum Versicherungsentgelt zählen nach § 2 FeuerschStG neben der Prämie auch Beiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, Eintrittsgelder und bestimmte Nebenkosten [6]. Nicht dazu gehören etwa Kosten einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten, wenn sie eine Sonderleistung oder einen persönlichen Umstand des Versicherungsnehmers abgelten. Wird ein Gewinnanteil mit der Prämie verrechnet und nur die Differenz gezahlt, zählt dieser Unterschiedsbetrag. Das gilt auch bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit, wenn die Gutschriftanzeige zusammen mit der Prämienrechnung vorgelegt wird. Für die Berechnung ist daher zunächst das Entgelt nach diesen Regeln abzugrenzen.

Wer schuldet die Steuer bei einem ausländischen Versicherer?

Bei einem Versicherer ohne Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten besondere Regeln. Ist im Inland ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Entgelts bestellt, schuldet dieser die Steuer. Fehlt ein solcher Bevollmächtigter, ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner. Allein ein ausländischer Unternehmenssitz genügt dafür nicht. Entscheidend sind sämtliche gesetzlichen Anknüpfungspunkte und die Bestellung des Bevollmächtigten. Ist der Versicherungsnehmer betroffen, muss er den Versicherungsabschluss dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. Anmeldung und Zahlung folgen dann der besonderen Monatsfrist.

Wann gilt das Kalenderjahr als Anmeldungszeitraum?

Für Versicherer oder Bevollmächtigte gilt das Kalenderjahr, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen hat. Die Schwelle bezieht sich auf die Steuer des Vorjahres, nicht auf das laufende Jahr oder auf den Betrag eines einzelnen Vertrags. Bei mehr als 400 Euro, aber höchstens 2.400 Euro Vorjahressteuer gilt grundsätzlich das Kalendervierteljahr. In den übrigen Fällen ist grundsätzlich der Kalendermonat maßgeblich. Die Anmeldung und Zahlung erfolgen jeweils spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des betreffenden Anmeldungszeitraums.

Welche Ausnahme gilt für Brandunterstützungsvereine?

§ 3a FeuerschStG begünstigt Zahlungen an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage 5.500 Euro nicht übersteigt [7]. Die Ausnahme ist also auf diesen Teil der betreffenden Umlage begrenzt. Sie befreit nicht sämtliche Beiträge eines Vereins oder jede gemeinsame Risikotragung. Für die Zuordnung zählen der Empfänger, der einzelne Schadensfall und die dafür erhobene Umlage. Davon getrennt bleibt die Frage, ob die Vereinbarung überhaupt eine Versicherung nach § 1 Absatz 2 begründet. Der Vereinsname allein beantwortet weder die Versicherungsfrage noch den Umfang der Ausnahme.

Welche Aufzeichnungen müssen Versicherer führen?

Versicherer oder die bezeichneten Bevollmächtigten müssen nach § 9 Absatz 1 FeuerschStG Aufzeichnungen über die steuerlich relevanten Angaben führen [8]. Dazu gehören Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, Versicherungsscheinnummer, Versicherungssumme, Entgelt und Steuerbetrag. Ein nicht im Inland niedergelassener Versicherer muss für gedeckte Inlandsrisiken auf Anforderung außerdem ein vollständiges Verzeichnis schriftlich übermitteln. Diese Pflicht besteht auch, wenn er Steuerpflicht oder Steuerentrichtungspflicht selbst verneint. Die Anmeldung ersetzt diese Unterlagen nicht. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen, nicht allein ein zutreffender Gesamtbetrag am Ende der Rechnung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.