Steuer-Berater.de Icon
F

Was ist ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Forderung erlischt grundsätzlich erst durch einen Erlassvertrag.
  • Bei gesellschaftlich veranlasstem Verzicht zählt der werthaltige Teil als Einlage.
  • Der nicht durch Einlage gedeckte Wegfall kann steuerpflichtigen Ertrag auslösen.
  • Die persönliche Verlustfolge hängt unter anderem von Beteiligung und Veranlagungszeitraum ab.

Forderungsverzicht eines Gesellschafters Definition

Forderungsverzicht eines Gesellschafters bezeichnet die vertragliche Aufgabe einer Forderung gegen die eigene Kapitalgesellschaft, etwa aus einem Gesellschafterdarlehen. Nach § 397 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlischt die Schuld, wenn Gläubiger und Schuldner sie durch Vertrag erlassen [1]. Ein einseitiges Schreiben genügt daher nicht automatisch. Steuerlich sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Die Gesellschaft beurteilt ihre weggefallene Verbindlichkeit und eine mögliche Einlage [2]. Beim Gläubiger sind Werthaltigkeit und persönliche Einkunftsart maßgeblich [3] [4]. Diese Zurechnung ist getrennt von den ursprünglichen Darlehenskonditionen und einer möglichen späteren Besserung zu prüfen.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird der Forderungsverzicht eines Gesellschafters berücksichtigt?

Gesellschaft: Teilwert statt Nennbetrag

Bei einer bilanzierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) richtet sich die Einkommensermittlung über § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nach den steuerlichen Gewinnregeln. § 4 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt den Gewinn aus dem Betriebsvermögensvergleich, bereinigt um Entnahmen und Einlagen. Fällt eine Verbindlichkeit weg, ist diese Vermögensänderung von der Einlage zu trennen. Beim gesellschaftlich veranlassten Verzicht erfasst die Einlage nur den Teilwert der Forderung. Die Differenz kann Ertrag bleiben. Für die Körperschaftsteuer sind besondere Einkommenkorrekturen und mögliche Steuerbefreiungen zusätzlich zu prüfen [5].

Gläubiger: Forderung und Beteiligung getrennt prüfen

Beim Gläubiger sind Forderung und Beteiligung getrennt zu beurteilen. Der gesellschaftlich veranlasste Verzicht kann den werthaltigen Forderungsteil als verdeckte Einlage erfassen. Für den nicht mehr werthaltigen Teil müssen dagegen die eigenen Anschaffungskosten und die einschlägige Einkunftsart geprüft werden. § 17 Absatz 2a EStG nennt bestimmte gesellschaftlich veranlasste Darlehensverluste als nachträgliche Beteiligungsanschaffungskosten [6]. Daneben können § 20 EStG und dessen Vorrangregel in Absatz 8 relevant sein [7]. Die ursprüngliche Beziehung als Gesellschafterdarlehen bestimmt also nicht allein Verlusthöhe, Veranlagungszeitraum oder Verrechnungsmöglichkeiten des verzichtenden Gesellschafters.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vollständiger, unbedingter Verzicht

Eine GmbH weist 2026 im fiktiven Fall eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Gesellschafterin von 100.000 Euro in der Steuerbilanz aus. Beide vereinbaren einen vollständigen, unbedingten Erlass. Der belastbar ermittelte Teilwert der Forderung beträgt dann 40.000 Euro. Unterstellt werden gesellschaftliche Veranlassung, keine Einkommenserhöhung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 oder 5 KStG und keine Steuerfreiheit nach § 3a EStG. Berechnet wird allein die vereinfachte Ertragsabgrenzung bei der Gesellschaft. Persönliche Steuer der Gläubigerin, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bleiben unberechnet [8].

Berechnung: 100.000 € − 40.000 € = 60.000 €

RechenschrittBetrag
Aufgelöste Verbindlichkeit100.000 €
Einlage zum Teilwert40.000 €
Möglicher verbleibender Ertrag60.000 €

Ergebnis: 60.000 Euro möglicher Ertrag, vorbehaltlich weiterer Korrekturen oder Befreiungen.

Beispiel 2: Teilverzicht mit Besserungsschein

Eine GmbH schuldet ihrem Gesellschafter 60.000 Euro. Im Jahr 2026 vereinbaren beide unter Besserungsvorbehalt einen Teilerlass von 30.000 Euro. Beim vertraglich bestimmten Besserungsfall soll dieser Forderungsteil wiederaufleben. Sie gehen für dieses Beispiel davon aus, dass der erlassene Teil zum Verzichtszeitpunkt vollständig werthaltig und der Verzicht gesellschaftlich veranlasst ist. Der übrige Darlehensbetrag bleibt zunächst geschuldet. Unterstellt werden klare Bedingungen und keine abweichenden Einkommenkorrekturen. Zusätzlich wird angenommen, dass der vertraglich definierte Besserungsfall noch 2026 tatsächlich eintritt. Seine steuerliche Behandlung wird hier nicht durchgerechnet [9].

Berechnung: 60.000 € − 30.000 € = 30.000 €. 30.000 € − 30.000 € = 0 €. 30.000 € + 30.000 € = 60.000 €

RechenschrittBetrag
Verbindlichkeit vor dem Verzicht60.000 €
Verzicht und Einlage30.000 €
Verbleibende Verbindlichkeit30.000 €
Verbleibender Ertrag nach Einlage0 €
Verbindlichkeit nach Besserungsfall60.000 €

Ergebnis: Bei Besserung leben 30.000 Euro wieder auf, die Verbindlichkeit beträgt dann 60.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sanierungsertrag: Steuerfreiheit ist an Voraussetzungen gebunden

Ein Schuldenerlass ist nicht allein wegen einer Krise steuerfrei. § 3a EStG verlangt für eine unternehmensbezogene Sanierung den Nachweis von Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Erlasses sowie der Sanierungsabsicht der Gläubiger. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus dem Erlass steuerfrei. Zugleich mindert die Vorschrift bestimmte Verluste, negative Einkünfte und steuerliche Vorträge. Steuerliche Wahlrechte müssen im Sanierungsjahr und Folgejahr gewinnmindernd ausgeübt werden. Daher ist nicht jeder Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen ein steuerfreier Sanierungsertrag.

Persönliche Verlustfolgen und Tarife gesondert einordnen

Ein Forderungsverzicht eröffnet keinen automatischen Abzug vom Arbeitslohn. Gesellschaftlich veranlasste Darlehensverluste können nach § 17 Absatz 2a EStG nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sein. Für Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen begrenzt § 20 Absatz 6 grundsätzlich die Verrechnung auf solche Einkünfte im laufenden oder folgenden Veranlagungszeitraum. Allerdings schließt § 32d Absatz 2 Nummer 1 für bestimmte Kapitalerträge den gesonderten Tarif und die Anwendung von § 20 Absatz 6 und 9 aus. Deshalb sind Beteiligung, gesellschaftliche Veranlassung und die dortigen Aufwandsvoraussetzungen gesondert zu prüfen [10].

Vorteile

  • wirksamer Erlass: Ein vereinbarter Erlass beendet die Schuld im Umfang der Vereinbarung.
  • bewertete Einlage: Der Teilwert kann als Einlage behandelt werden, ohne das Einkommen grundsätzlich zu erhöhen.
  • bedingte Wiederbelebung: Ein Besserungsschein ermöglicht ein vertraglich bedingtes Wiederaufleben der Forderung.

Nachteile

  • möglicher Ertrag: Der nicht als Einlage erfasste Teil kann steuerpflichtigen Ertrag auslösen.
  • getrennte Verlustprüfung: Der Gläubiger erhält keinen automatischen Arbeitslohnabzug für den Forderungsverlust.
  • spätere Rückzahlung: Ein Besserungsfall kann die zuvor erloschene Forderung wieder aufleben lassen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Redaktion empfiehlt, vor einem Forderungsverzicht den Erlassvertrag, die gesellschaftliche Veranlassung und den Forderungswert festzuhalten. Trennen Sie den Wegfall der bilanzierten Schuld von der Einlage zum Teilwert. Prüfen Sie bei möglichen Sanierungserträgen sowohl die Nachweise als auch die weiteren Folgen des § 3a EStG. Beim Gläubiger sind Beteiligung, Anschaffungskosten, Verlusttatbestand und Veranlagungszeitraum gesondert einzuordnen. Ein Besserungsschein erfordert außerdem einen klar bestimmten Bedingungseintritt. Die vereinfachte Ertragsrechnung der Gesellschaft liefert daher weder den persönlichen Verlust des Gesellschafters noch dessen endgültige Steuerfolge.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt, wenn statt des Gesellschafters eine nahestehende Person verzichtet?

Auch der Verzicht einer dem Gesellschafter nahestehenden Person kann bei der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Einlage begründen. Die Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH) nennen diese Möglichkeit in H 8.9. Die Nähebeziehung ersetzt weder die Beurteilung der gesellschaftlichen Veranlassung noch die Bewertung der Forderung. Der Erlassvertrag und der tatsächliche Forderungswert bleiben maßgeblich. Ein Verzicht ist deshalb nicht allein nach dem Namen des Vertragspartners als gewöhnlicher Drittgläubigervorgang oder automatisch als Einlage zu behandeln. Die Einordnung verlangt eine Betrachtung des konkreten Vorteils, seiner Veranlassung und seiner Werthaltigkeit.

Wie werden mitverzichtete Darlehenszinsen behandelt?

Mitverzichtete Zinsen sind nicht ohne Weiteres mit dem Darlehenshauptbetrag gleichzusetzen. Die Finanzverwaltung erläutert für einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein, dass nach Eintritt der Bedingung auch Zinsen für die Dauer der Krise als Betriebsausgaben anzusetzen sind, wenn der Verzicht den Zinsanspruch umfasst. Dafür muss der Vertrag also tatsächlich auch die Zinsforderung erfassen und der Besserungsfall eintreten. Die Aussage betrifft die Gesellschaft und die spätere Erfüllung. Sie besagt nicht, dass jeder frühere Zinsanspruch beim Verzicht sofort als tatsächlich ausgezahlter Geldbetrag beim Gläubiger behandelt wird.

Wie werden Anschaffungskosten einer Besserungsanwartschaft zugeordnet?

Die Besserungsanwartschaft erhält nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2024 keine Anschaffungskosten aus dem nicht mehr werthaltigen Forderungsteil zugeordnet. Der BFH behandelte sie als eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht als Surrogat der erloschenen Forderung. Die Entscheidung betraf den Veranlagungszeitraum 2009 und ist nicht als pauschale Aussage zu heutigen Verlustfällen zu lesen. Für einen aktuellen Vorgang müssen insbesondere die geltenden §§ 17 und 20 EStG und ihre zeitlichen Voraussetzungen geprüft werden. Das Urteil begründet keinen automatischen Verlustabzug.

Wann kann eine verdeckte Einlage das Einkommen doch erhöhen?

Eine verdeckte Einlage ist nicht ausnahmslos einkommensneutral. Nach § 8 Absatz 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Satz 5 erfasst außerdem Einlagen aus einer verdeckten Gewinnausschüttung einer nahestehenden Person, die beim Gesellschafter nicht berücksichtigt wurde. Diese Erweiterung gilt nicht, wenn die Ausschüttung das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat. Für Fälle des Satzes 5 verhindert Satz 6 zugleich eine Erhöhung der Beteiligungsanschaffungskosten. Die gesetzlichen Korrespondenzbedingungen sind also einzeln zu prüfen.

Warum lässt sich ein Urteil zu 2009 nicht ungeprüft auf 2026 übertragen?

§ 17 Abs. 2a EStG gilt nach der Übergangsregel grundsätzlich für Veräußerungen im Sinne von § 17 Abs. 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019. Für Veräußerungen vor dem 31. Juli 2019 eröffnet § 52 Abs. 25a auf Antrag eine rückwirkende Anwendung der dort genannten Sätze. Der BFH entschied in VIII R 8/22 hingegen über einen Verzicht im Veranlagungszeitraum 2009 und hielt § 17 Abs. 2a damals für zeitlich nicht anwendbar. Deshalb muss die heutige Zuordnung neu anhand der Übergangsregel und des konkreten Tatbestands geprüft werden [11].

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.