Steuer-Berater.de Icon
A

Was ist die Aktivrente?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Bis zu 2.000 Euro je begünstigtem Monat bleiben steuerfrei.
  • Die Befreiung beginnt erst im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Begünstigt ist Arbeitslohn mit gesetzlich benanntem Arbeitgeberbeitrag oder Beitragszuschuss.
  • Die Steuerbefreiung lässt die Sozialversicherungspflicht unberührt.

Aktivrente Definition

Aktivrente bezeichnet die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz (EStG) [1] für bestimmte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit [2], wenn die Arbeitsleistung ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht wird [3] [4] und der Arbeitgeber für diese Leistungen einen gesetzlich aufgezählten Rentenversicherungsbeitrag oder Beitragszuschuss [5] [6] [7] zu entrichten hat. Bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr können steuerfrei bleiben. Das Gesetz ordnet eine zeitanteilige Kürzung für Kalendermonate ohne Voraussetzungen an. Es handelt sich weder um eine Rentenzahlung noch um einen allgemeinen Freibetrag für Altersbezüge.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird die Aktivrente berücksichtigt?

Regelaltersgrenze und begünstigter Arbeitslohn

Drei Voraussetzungen sind getrennt zu prüfen: Liegt Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist die Regelaltersgrenze erreicht, und schuldet der Arbeitgeber für diese Leistungen einen der ausdrücklich genannten Beiträge oder Zuschüsse? Die Grenze wird grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, für vor 1964 Geborene gilt § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Befreiung gilt erst für Leistungen ab dem Folgemonat. Der Bezug einer Altersrente ist keine gesetzliche Voraussetzung. Ausschlaggebend ist die aktuelle Tätigkeit und deren Beitragszuordnung nach den Vorschriften.

Monatliche Lohnabrechnung und Jahresgrenze

Beim Lohnsteuerabzug wird der Freibetrag zeitanteilig berücksichtigt. Für einen vollen begünstigten Monat entspricht ein Zwölftel des Jahresbetrags höchstens 2.000 Euro. Monate ohne Voraussetzungen mindern den Jahresfreibetrag entsprechend. Nach der nicht bindenden FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) können ungenutzte Monatsbeträge nicht auf andere Monate übertragen werden. Andere Steuerbefreiungen sind nach § 3 Nr. 21 Satz 2 EStG vorrangig zu berücksichtigen. Nur qualifizierter Arbeitslohn bleibt innerhalb der Grenze steuerfrei. Ein darüber hinausgehender Lohnanteil unterliegt den sonst geltenden Regeln. Der Jahresbetrag ist somit kein frei verteilbarer Freibetrag [8].

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Monatslohn oberhalb des Freibetrags

Im hypothetischen Beispiel 2026 hat eine Arbeitnehmerin die Regelaltersgrenze bereits erreicht und arbeitet seit dem Folgemonat in einem regulären Beschäftigungsverhältnis weiter. Für die Arbeitsleistung schuldet ihr Arbeitgeber einen Beitrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Ihr monatlicher Arbeitslohn beträgt 2.600 Euro. Es wird angenommen, dass keine andere Steuerbefreiung vorrangig greift und der Monatsfreibetrag vollständig verfügbar ist. Die Rechnung zeigt allein die steuerfreie und verbleibende Lohnsumme, nicht die daraus folgende Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge. Daher sind 2.000 Euro steuerfrei und 600 Euro monatlich steuerpflichtig.

Berechnung: 2.600 Euro − 2.000 Euro = 600 Euro.

RechenschrittWert
Monatsarbeitslohn2.600 Euro
Monatsfreibetrag2.000 Euro
Verbleibender Arbeitslohn600 Euro

Ergebnis: 600 Euro monatlich bleiben außerhalb der Aktivrente steuerpflichtig.

Beispiel 2: Einstieg nach Erreichen der Altersgrenze

Ein Arbeitnehmer erreicht im hypothetischen Beispiel 2026 seine Regelaltersgrenze im April und beginnt am 1. Mai eine begünstigungsfähige Beschäftigung. Unterstellt wird, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Mai bis Dezember durchgehend erfüllt sind und monatlich mindestens 2.000 Euro begünstigter Arbeitslohn zufließen. Für April besteht noch kein Anspruch aus dieser Beschäftigung, denn die Steuerbefreiung setzt Arbeitsleistungen ab dem Folgemonat voraus. Die Rechnung ermittelt ausschließlich die mögliche steuerfreie Lohnsumme innerhalb dieses Kalenderjahres. Sie berechnet weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Das ergibt höchstens 16.000 Euro steuerfreie Einnahmen im Kalenderjahr.

Berechnung: 24.000 Euro / 12 Monate = 2.000 Euro je Monat. 12 Monate − 4 Monate = 8 Monate. 8 Monate × 2.000 Euro je Monat = 16.000 Euro.

RechenschrittWert
Gesetzlicher Jahresbetrag24.000 Euro
Kalendermonate im Jahr12 Monate
Begünstigte Monate Mai bis Dezember8 Monate
Höchstbetrag je Monat2.000 Euro
Mögliche Steuerfreiheit16.000 Euro

Ergebnis: Für Mai bis Dezember können höchstens 16.000 Euro steuerfrei sein.

Ausnahmen und Besonderheiten

Nicht jede Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen

Selbständige Einnahmen, Beamtenbezüge und Abgeordnetenbezüge sind keine begünstigten Einnahmen aus der in § 3 Nr. 21 EStG bezeichneten nichtselbständigen Arbeit. Auch ein Minijob fällt nicht allein deshalb unter die Befreiung, weil der Arbeitgeber pauschale Beiträge entrichtet. Das Gesetz zählt bestimmte Arbeitgeberbeiträge und Beitragszuschüsse auf. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte nach § 172 Abs. 3 SGB VI steht nicht in dieser Aufzählung. Eine frühere selbständige Tätigkeit schließt die Begünstigung einer späteren qualifizierten Beschäftigung hingegen nicht automatisch aus.

Steuerfreiheit ist keine Sozialversicherungsfreiheit

Die Aktivrente ändert nicht von selbst die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsverhältnisses. Der Freibetrag betrifft die Einkommensteuer auf qualifizierten Arbeitslohn, nicht die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch ein Rentenbezug ist nicht erforderlich, während ein früherer vorgezogener Rentenbeginn die Befreiung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht eröffnet. Bei mehreren Beschäftigungen darf der Freibetrag im Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig mehrfach berücksichtigt werden. Für Steuerklasse VI verlangt das Gesetz eine Bestätigung, dass die Befreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Vorteile

  • planbarer Freibetrag: Bis zu 2.000 Euro je qualifiziertem Monat können steuerfrei bleiben.
  • flexibler Rentenbezug: Die Befreiung setzt keinen Bezug einer Altersrente voraus.
  • späterer Berufseinstieg: Eine frühere Selbständigkeit schließt eine nun qualifizierte Beschäftigung nicht aus.

Nachteile

  • begrenzter Monatsbetrag: Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro bleibt von dieser Befreiung unberührt.
  • enge Tätigkeitsvoraussetzung: Selbständige Einnahmen und pauschale Minijobbeiträge sind nicht erfasst.
  • unübertragbarer Monatsrest: Nach der BMF-FAQ lassen sich ungenutzte Monatsbeträge nicht übertragen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Wer über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt bleibt, sollte auf dem Lohnzettel nicht allein nach dem Alter urteilen. Maßgeblich sind begünstigter Arbeitslohn, der Beginn im Folgemonat und der gesetzlich benannte Arbeitgeberbeitrag oder Beitragszuschuss. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei bleiben, zeitanteilig innerhalb des Jahresrahmens. Die Befreiung erfasst nicht automatisch den gesamten Lohn. Nach der BMF-FAQ lässt sie die Sozialversicherungspflicht unberührt. Für die Praxis empfiehlt sich eine getrennte Prüfung von Steuerbefreiung und Beitragsrecht bei der Lohnabrechnung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wo wird die Bestätigung für ein zweites Dienstverhältnis aufbewahrt?

Die Bestätigung gehört zum Lohnkonto des Arbeitgebers, der die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI berücksichtigt. Die beschäftigte Person muss bestätigen, dass die Befreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. § 3 Nr. 21 EStG verlangt, diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen. Es geht dabei um den parallelen Lohnsteuerabzug, nicht um eine pauschale abschließende Entscheidung über die Einkommensteuer. Bei einem weiteren Arbeitgeber sollten Beschäftigte deshalb zwischen der tatsächlichen Berücksichtigung des Freibetrags und dem Nachweis für dessen Anwendung unterscheiden.

Was gilt bei einer Sonderzahlung?

Eine Sonderzahlung fällt nach der BMF-FAQ nur insoweit unter die Aktivrente, als sie begünstigter Arbeitslohn ist und in den anwendbaren Monatsfreibetrag passt. Diese Verwaltungsorientierung ist nicht rechtlich bindend. § 19 EStG erfasst neben laufenden auch einmalige Bezüge aus einem Dienstverhältnis. § 3 Nr. 21 EStG verlangt insbesondere Arbeitsleistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und die genannten Arbeitgeberbeiträge. Die Bezeichnung als Bonus begründet daher keine Steuerfreiheit. Für die konkrete Einordnung sind Zahlungsart, Bezugszeitraum und der noch verfügbare Monatsbetrag zu unterscheiden.

Was gilt bei einer Nachzahlung für frühere Arbeitsmonate?

Eine Nachzahlung für frühere Arbeitsmonate wird nach der BMF-FAQ nicht allein durch den späteren Zahlungstag begünstigt. Diese nicht bindende Verwaltungsorientierung knüpft an den Zeitraum der Arbeitsleistung an. § 3 Nr. 21 EStG verlangt Einnahmen für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Für Leistungen vor diesem Folgemonat verneint das BMF die Aktivrente auch bei späterem Zufluss. Zahlungen für bereits begünstigte Zeiträume sind davon zu unterscheiden. Zusätzlich bleiben die zeitanteilige Anwendung und die monatliche Begrenzung relevant.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag nicht berücksichtigt?

Eine unterbliebene Berücksichtigung des Freibetrags schließt die spätere Prüfung der Befreiung nicht zwingend aus. Das BMF erklärt, der Arbeitgeber könne den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich, könne die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige die Aktivrente nachträglich in der Einkommensteuererklärung beantragen. Das sind Hinweise der Verwaltungs-FAQ, keine eigenständige gesetzliche Garantie für ein bestimmtes Verfahren. Die materiellen Voraussetzungen und der monatliche Höchstbetrag des § 3 Nr. 21 EStG bleiben dabei maßgeblich. Die FAQ bleibt eine unverbindliche Orientierungshilfe.

Was gilt für Beschäftigte mit berufsständischer Versorgung?

Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht schließt die Aktivrente nicht automatisch aus. § 3 Nr. 21 EStG nennt ausdrücklich § 172a SGB VI als mögliche Voraussetzung: Danach zahlt der Arbeitgeber für bestimmte von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte einen Zuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Es kommt weiterhin darauf an, dass Arbeitslohn nach § 19 vorliegt, die Regelaltersgrenze erreicht ist und die Leistung in den begünstigten Zeitraum fällt. Eine eigene Beitragszahlung ohne den gesetzlich verlangten Arbeitgeberzuschuss genügt nicht ohne Weiteres.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.