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Was ist die Anteilsbewertung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Nicht börsennotierte Anteile werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt.
  • Ein fremdüblicher Verkauf innerhalb des letzten Jahres kann den Wert ableiten.
  • Ohne geeigneten Verkauf kommen Ertragsaussichten oder anerkannte Verfahren in Betracht.
  • Fehlt eine geeignete Verkaufsableitung, bildet bei der methodischen Bewertung der Substanzwert die Untergrenze.

Anteilsbewertung Definition

Die Anteilsbewertung ermittelt den steuerlichen gemeinen Wert nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteile. § 11 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) sieht vorrangig geeignete Verkäufe unter fremden Dritten vor, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Andernfalls sind Ertragsaussichten oder eine anerkannte, für nichtsteuerliche Zwecke übliche Erwerbermethode maßgeblich. Nur bei diesem alternativen Bewertungsweg ohne geeignete Verkaufsableitung bildet der Substanzwert die Untergrenze. Die Voraussetzungen der §§ 99 und 103 sind dabei zu beachten [1]. Der Bewertungsweg geht der eigentlichen Rechnung voraus. Auch das vereinfachte Verfahren ist nicht automatisch für jeden Anteil geeignet.


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Wie wird die Anteilsbewertung berücksichtigt?

Bewertungsweg und vereinfachtes Verfahren

Ausgangspunkt ist die Prüfung, ob ein geeigneter Verkauf unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vorliegt. Ist das nicht der Fall, wird der gemeine Wert anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt. Die gewählte Methode soll der Preisfindung eines Erwerbers entsprechen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine mögliche Methode, wenn die Bewertung auf Ertragsaussichten beruht. Es darf nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Für diesen Weg der Bewertung gilt zusätzlich die Substanzwertuntergrenze [2].

Ertrag, Korrekturen und Kapitalisierung

Im vereinfachten Verfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert [3]. Regelmäßig bildet der Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Stichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre die Grundlage [4]. § 202 BewG [5] verlangt zahlreiche Korrekturen, etwa für außerordentliche Aufwendungen und Erträge, Ertragsteueraufwand sowie einen angemessenen Unternehmerlohn, falls dieser bisher fehlt. Ein positives Betriebsergebnis wird anschließend zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands um 30 Prozent gemindert. Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 [6]. Für die konkreten Voraussetzungen des Betriebsvermögens gelten daneben die jeweiligen Bewertungsregeln.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vereinfachter Ertragswert

Eine fiktive, nicht börsennotierte Gesellschaft wird 2026 zulässig mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet. Geeignete zeitnahe Fremdverkäufe fehlen. Der nach gesetzlichen Korrekturen ermittelte durchschnittliche positive Betriebsertrag beträgt vor der 30-Prozent-Minderung annahmegemäß 100.000 Euro. Die drei einbezogenen Jahresergebnisse sind sämtlich positiv. Die Methode führt nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Gesondert anzusetzendes Vermögen, herauszulösende Schulden und weitere eigenständig zu bewertende Positionen fehlen. Der ermittelte Substanzwert liegt nach der Fallannahme höchstens beim berechneten Ergebnis. Gezeigt wird die Wertableitung auf Gesellschaftsebene. Ein individueller Anteilswert, eine Steuerfestsetzung oder persönliche Steuerbelastung wird nicht berechnet.

Berechnung: 100.000 Euro × 30 / 100 = 30.000 Euro Minderung. 100.000 Euro − 30.000 Euro = 70.000 Euro. 70.000 Euro × 13,75 = 962.500 Euro.

RechenschrittWert
Durchschnittsertrag vor Abschlag100.000 Euro
− Minderung um 30 Prozent30.000 Euro
= Jahresertrag nach Minderung70.000 Euro
× Kapitalisierungsfaktor13,75
= Ertragswert der Gesellschaft962.500 Euro

Ergebnis: Der angenommene Ertragswert beträgt 962.500 Euro.

Beispiel 2: Zusätzliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Eine zweite fiktive Gesellschaft erreicht 2026 nach zulässiger Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens einen Ertragswert von 962.500 Euro. Daneben besitzt sie ein Wirtschaftsgut, das ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit herausgelöst werden kann. Sein eigenständig ermittelter gemeiner Wert beträgt 200.000 Euro. Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden und weitere gesonderte Wertansätze fehlen. Der Ertragswert enthält keine Erträge dieser zusätzlichen Position. Der Substanzwert übersteigt nach der Fallannahme das Gesamtergebnis nicht. Berechnet wird der Gesellschaftswert einschließlich dieses Vermögens. Eine persönliche Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer oder sonstige Steuerfestsetzung wird damit nicht ermittelt.

Berechnung: 962.500 Euro + 200.000 Euro = 1.162.500 Euro.

RechenschrittBetrag
Ertragswert962.500 Euro
+ Nicht betriebsnotwendiges Vermögen200.000 Euro
= Gesellschaftswert im Beispiel1.162.500 Euro

Ergebnis: Der Beispielwert einschließlich des gesonderten Vermögens beträgt 1.162.500 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Börsenkurs, Investmentanteile und besondere Beteiligungen

Börsennotierte Wertpapiere werden mit dem niedrigsten am Stichtag im regulierten Markt notierten Kurs bewertet. Fehlt eine Notierung, gilt der letzte innerhalb von 30 Tagen zuvor notierte Kurs. Für den Freiverkehr gilt die Regel entsprechend. Investmentanteile werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. Bei einer Beteiligung mit besonderen Umständen ist der gemeine Wert maßgeblich, sofern er die Summe der Einzelanteilswerte übersteigt. Das kann etwa bei beherrschendem Einfluss relevant sein. Der besondere Umstand allein rechtfertigt noch keinen höheren Wertansatz (§ 11 Abs. 1–4 BewG).

Abweichender Unternehmensverlauf und weitere Ansätze

Der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre ist kein starres Schema für jeden Unternehmensverlauf. Hat sich der Unternehmenscharakter im Dreijahreszeitraum nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist ein entsprechend verkürzter Ermittlungszeitraum heranzuziehen. Bei bestimmten Umwandlungen, Einbringungen oder Umstrukturierungen sind frühere Betriebsergebnisse zugrunde zu legen und erforderlichenfalls wegen einer ertragswirksamen Rechtsformänderung zu korrigieren. Zusätzlich können im vereinfachten Verfahren eigenständig zu bewertende Positionen neben dem Ertragswert anzusetzen sein. Das betrifft etwa Beteiligungen, bestimmte innerhalb von zwei Jahren eingelegte Wirtschaftsgüter und deren wirtschaftlich verbundene Schulden.

Vorteile

  • gesetzlicher Kapitalisierungsfaktor: Das vereinfachte Verfahren verwendet einen festgelegten Faktor von 13,75.
  • mehrjähriger Ertragsansatz: Grundlage ist regelmäßig der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.
  • gesonderte Vermögensansätze: Bestimmte gesonderte Werte werden neben dem Ertragswert berücksichtigt.

Nachteile

  • verpflichtende Ergebniskorrekturen: Der Ausgangswert ist um gesetzlich vorgeschriebene Hinzurechnungen und Abzüge zu korrigieren.
  • begrenzte Eignung: Das vereinfachte Verfahren scheidet bei offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen aus.
  • eigenständige Wertansätze: Bestimmte Vermögenswerte, Beteiligungen und Einlagen sind gesondert neben dem Ertragswert anzusetzen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei der Anteilsbewertung steht der gemeine Wert im Mittelpunkt. Die Redaktion empfiehlt, zuerst geeignete zeitnahe Fremdverkäufe zu prüfen und erst danach eine zulässige Bewertungsmethode auszuwählen. Im vereinfachten Ertragswertverfahren sind Ergebniskorrekturen, Jahresertrag und Faktor aufeinander abzustimmen. Gesonderte Vermögenswerte und die für diesen Bewertungsweg geltende Substanzwertuntergrenze gehören ebenfalls dazu. Die Beispiele berechnen deshalb Gesellschaftswerte unter ausdrücklichen Annahmen. Einen persönlichen Steuerbetrag oder den Wert einer individuellen Beteiligungsquote ermitteln sie nicht. Für den konkreten Fall bleiben Bewertungsstichtag, tatsächliche Ertragslage und vorhandenes Vermögen entscheidend. Die Methode muss zur jeweiligen Gesellschaft passen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt bei einem Verkauf genau zwölf Monate vor dem Stichtag?

Ein Verkauf genau zwölf Monate vor dem Stichtag erfüllt grundsätzlich nicht das Erfordernis eines Verkaufs, der weniger als ein Jahr zurückliegt. § 11 Absatz 2 BewG knüpft an den Zeitraum unter einem Jahr an. Fehlt deshalb ein geeigneter jüngerer Verkauf, ist der gemeine Wert anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln. Dabei ist die Methode maßgeblich, die ein Erwerber zur Kaufpreisbestimmung verwenden würde. Die konkrete zeitliche Einordnung richtet sich nach dem Bewertungsstichtag.

Wie wird eine im Stichtagsjahr noch nicht abgeschlossene Periode behandelt?

Ein noch nicht abgelaufenes Wirtschaftsjahr kann in den Durchschnitt einbezogen werden, wenn sein gesamtes Betriebsergebnis für die Ermittlung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Es tritt dann an die Stelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres. Die gesetzliche Regel verändert damit die Auswahl der drei Ergebnisse, nicht die Vorgabe, ihre Summe durch drei zu teilen. Ob das laufende Ergebnis bedeutsam ist, muss anhand der Ertragsaussichten im Einzelfall beurteilt werden. Die Vorschrift stellt auf das gesamte Betriebsergebnis ab.

Wie werden Beteiligungen des bewerteten Unternehmens berücksichtigt?

Hält das zu bewertende Unternehmen Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter die Regel für herauslösbares nicht betriebsnotwendiges Vermögen fallen, werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständig ermittelten gemeinen Wert angesetzt. Diese Regel betrifft die Bewertung auf Unternehmensebene und verhindert, dass die betreffende Beteiligung ausschließlich im kapitalisierten Jahresertrag aufgeht. Welcher gemeine Wert für die jeweilige Beteiligung anzusetzen ist, muss gesondert ermittelt werden. Die Vorschrift enthält keine pauschale Bewertungsformel für jede Beteiligung. Dies gilt nur, sofern der Absatz 2 nicht eingreift.

Wie wird unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen berücksichtigt?

Für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers kann neben dem Unternehmerlohn auch fiktiver Lohnaufwand berücksichtigt werden. § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d BewG nennt diese Möglichkeit ausdrücklich. Sie ist vom angemessenen Unternehmerlohn zu unterscheiden, der bei bislang fehlender Berücksichtigung abzuziehen ist. Dessen Höhe orientiert sich an der Vergütung einer nicht beteiligten Geschäftsführung. Die Korrektur verändert das Betriebsergebnis für die Bewertung. Sie behauptet weder eine tatsächliche Lohnzahlung noch einen persönlichen Betriebsausgabenabzug außerhalb dieses Bewertungsverfahrens.

Wie werden erst kürzlich eingelegte Wirtschaftsgüter behandelt?

Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden und nicht bereits unter die besonderen Regeln für gesondert anzusetzendes Vermögen oder Beteiligungen fallen, werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständig ermittelten gemeinen Wert angesetzt. Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden werden ebenfalls gesondert berücksichtigt. Die Regel knüpft an den Zeitpunkt der Einlage und die gesetzlichen Abgrenzungen an. Sie bedeutet nicht, dass jedes kürzlich erworbene oder vorhandene Wirtschaftsgut automatisch zusätzlich anzusetzen ist. Die Zweijahresgrenze betrifft dabei die Einlage, nicht das Kaufdatum des Wirtschaftsguts.

Quellen

  • [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 11 BewG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
  • [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 199 BewG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
  • [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 200 BewG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
  • [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 201 BewG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
  • [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 202 BewG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
  • [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 203 BewG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.