Alles auf einen Blick
- Besteuerungsanteil 2025: Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 unterliegen 83,5 % der Jahresbruttorente der Einkommensteuer gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
- Rentenfreibetrag: Die verbleibenden 16,5 % der Jahresbruttorente im ersten vollen Rentenjahr werden als steuerfreier Betrag festgeschrieben und gelten lebenslang in dieser absoluten Höhe.
- Grundfreibetrag 2025: Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete) fällt tatsächlich Einkommensteuer an.
- Hinzuverdienst: Seit dem 1. Januar 2023 gilt keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten, auch bei vorgezogenen Altersrenten ist unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
- Werbungskostenpauschbetrag: Für Renteneinkünfte gilt ein Pauschbetrag von 102 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG.
Altersrenten Definition
Altersrenten sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versicherte nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erhalten. Die Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 35 bis 40 sowie §§ 235 bis 238 SGB VI geregelt. Steuerlich zählen Altersrenten zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.
Wie werden Altersrenten besteuert?
Grundprinzip der nachgelagerten Besteuerung
Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 erfolgt der schrittweise Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass Rentenbeiträge während der Erwerbsphase zunehmend steuerlich absetzbar sind, während die späteren Rentenzahlungen entsprechend stärker besteuert werden.
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und wird einmalig festgelegt. Der prozentuale Anteil bestimmt den steuerfreien Rentenfreibetrag, der als absoluter Euro-Betrag lebenslang gilt.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| 2040 | 91,0 % | 9,0 % |
| 2058 und später | 100,0 % | 0,0 % |
Ergebnis: Ab dem Jahr 2058 werden Neurenten vollständig besteuert; der Rentenfreibetrag entfällt dann komplett.
Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils
Die Besteuerung erfolgt in drei Schritten:
- Bestimmung des Rentenfreibetrags: Im ersten vollen Kalenderjahr des Rentenbezugs wird der Rentenfreibetrag als absoluter Euro-Betrag berechnet.
- Festschreibung: Dieser Betrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer unverändert.
- Besteuerung von Rentenerhöhungen: Jede spätere Rentenanpassung erhöht den steuerpflichtigen Anteil vollständig.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Rentenbeginn 2025 mit durchschnittlicher Rente
Ein Rentner geht am 1. Juli 2025 in Rente und erhält eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Jahresbruttorente 2025 (6 Monate) | 1.500 Euro × 6 | 9.000 Euro |
| Jahresbruttorente 2026 (erstes volles Jahr) | 1.500 Euro × 12 | 18.000 Euro |
| Rentenfreibetrag (16,5 % von 18.000 Euro) | 18.000 Euro × 16,5 % | 2.970 Euro |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil 2026 | 18.000 Euro − 2.970 Euro | 15.030 Euro |
| Werbungskostenpauschbetrag | gemäß § 9a EStG | 102 Euro |
| Einkünfte aus Rente | 15.030 Euro − 102 Euro | 14.928 Euro |
Ergebnis: Der Rentner hat Einkünfte aus der Altersrente in Höhe von 14.928 Euro. Da dieser Betrag über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro liegt, fällt grundsätzlich Einkommensteuer an, sofern keine weiteren Abzüge das zu versteuernde Einkommen mindern.
Beispiel 2: Auswirkung einer Rentenerhöhung
Derselbe Rentner erhält 2027 eine Rentenerhöhung von 3 % auf monatlich 1.545 Euro.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Neue Jahresbruttorente 2027 | 1.545 Euro × 12 | 18.540 Euro |
| Rentenfreibetrag (unverändert aus 2026) | festgeschrieben | 2.970 Euro |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil | 18.540 Euro − 2.970 Euro | 15.570 Euro |
| Werbungskostenpauschbetrag | gemäß § 9a EStG | 102 Euro |
| Einkünfte aus Rente | 15.570 Euro − 102 Euro | 15.468 Euro |
Ergebnis: Die komplette Rentenerhöhung von 540 Euro ist voll steuerpflichtig, da der Rentenfreibetrag als absoluter Betrag festgeschrieben bleibt.
Beispiel 3: Alleinstehender Rentner unter dem Grundfreibetrag
Eine Rentnerin geht 2025 in Rente und erhält monatlich 1.100 Euro Bruttorente.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Jahresbruttorente | 1.100 Euro × 12 | 13.200 Euro |
| Rentenfreibetrag (16,5 %) | 13.200 Euro × 16,5 % | 2.178 Euro |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil | 13.200 Euro − 2.178 Euro | 11.022 Euro |
| Werbungskostenpauschbetrag | gemäß § 9a EStG | 102 Euro |
| Einkünfte aus Rente | 11.022 Euro − 102 Euro | 10.920 Euro |
Ergebnis: Mit Einkünften von 10.920 Euro liegt die Rentnerin unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro und zahlt keine Einkommensteuer.
Arten der Altersrenten im Überblick
Das SGB VI unterscheidet mehrere Altersrentenarten mit unterschiedlichen Voraussetzungen:
Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)
- Altersgrenze: 67 Jahre (für ab 1964 Geborene); für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen
- Wartezeit: 5 Jahre (allgemeine Wartezeit)
- Besonderheit: Keine Rentenabschläge
Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)
- Altersgrenze: 67 Jahre (regulär), vorzeitig ab 63 Jahren möglich
- Wartezeit: 35 Jahre
- Abschläge: 0,3 % pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, maximal 14,4 %
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)
- Altersgrenze: 65 Jahre (für ab 1964 Geborene), vorzeitig ab 62 Jahren möglich
- Wartezeit: 35 Jahre
- Voraussetzung: Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bei Rentenbeginn
- Abschläge: 0,3 % pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, maximal 10,8 %
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI)
- Altersgrenze: 65 Jahre
- Wartezeit: 45 Jahre
- Besonderheit: Keine Rentenabschläge, auch bei Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze
Ausnahmen und Besonderheiten
Übergangsregelungen zur Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1959, der 2025 das 66. Lebensjahr erreicht, liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten. Erst für ab 1964 Geborene gilt die volle Regelaltersgrenze von 67 Jahren gemäß § 235 SGB VI.
Wegfall der Hinzuverdienstgrenze
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vollständig weggefallen. Dies gilt sowohl für Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze als auch für vorgezogene Altersrenten. Rentner können daher unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für Erwerbsminderungsrenten gelten hingegen weiterhin Hinzuverdienstgrenzen.
Rentenversicherungspflicht bei Weiterarbeit
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente bezieht und mehr als 556 Euro monatlich (Geringfügigkeitsgrenze 2025) hinzuverdient, unterliegt weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Dadurch können zusätzliche Rentenansprüche erworben werden.
Problematik der Doppelbesteuerung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) Berechnungsparameter für die Prüfung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten festgelegt. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge. Der BFH wies darauf hin, dass künftige Rentnerjahrgänge hiervon betroffen sein könnten.
Sonderausgabenabzug der Rentenbeiträge
Die Rentenbeiträge während der Erwerbsphase sind als Sonderausgaben absetzbar. Im Jahr 2025 können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden, begrenzt auf den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 EStG.
Vorteile
- steuerfreier Grundfreibetrag: Bei geringen Renten kann das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro liegen, sodass keine Einkommensteuer anfällt.
- lebenslanger Rentenfreibetrag: Der einmal festgesetzte steuerfreie Betrag bleibt in absoluter Höhe während der gesamten Rentenbezugsdauer erhalten.
- unbegrenzter Hinzuverdienst: Seit 2023 können Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Rentenkürzungen befürchten zu müssen.
- niedrige Werbungskostenpauschale: Der Pauschbetrag von 102 Euro wird automatisch berücksichtigt, auch wenn keine oder geringere Werbungskosten entstanden sind.
- verschiedene Rentenarten: Das flexible System ermöglicht unterschiedliche Zugangswege zur Altersrente je nach Versicherungsverlauf und persönlicher Situation.
Nachteile
- steigende Besteuerung: Mit jedem Jahr Rentenbeginn erhöht sich der Besteuerungsanteil um 0,5 Prozentpunkte bis zur vollen Besteuerung ab 2058.
- vollständig besteuerte Rentenerhöhungen: Jährliche Rentenanpassungen erhöhen den steuerpflichtigen Teil vollständig, während der Rentenfreibetrag konstant bleibt.
- mögliche Doppelbesteuerung: Insbesondere bei späteren Rentnerjahrgängen besteht das Risiko, dass bereits versteuerte Rentenbeiträge erneut bei der Auszahlung besteuert werden.
- komplexe Berechnung: Die Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils erfordert genaue Kenntnis der individuellen Verhältnisse und des Rentenbeginnzeitpunkts.
- Rentenabschläge bei Frühverrentung: Bei vorzeitiger Inanspruchnahme bestimmter Rentenarten werden dauerhafte Abschläge von bis zu 14,4 % fällig.
Fazit
Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 %, sodass ein Rentenfreibetrag von 16,5 % der ersten vollen Jahresrente lebenslang steuerfrei bleibt. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt davon ab, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro übersteigt. Seit 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze vollständig, sodass Rentner ohne Rentenkürzungen unbegrenzt hinzuverdienen können.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2025?
Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 % gemäß der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Der verbleibende Rentenfreibetrag von 16,5 % wird als absoluter Euro-Betrag auf Basis der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt lebenslang unverändert.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete) im Jahr 2025 übersteigen. Das Finanzamt kann auch bei niedrigeren Einkünften zur Abgabe auffordern, insbesondere wenn neben der Rente weitere Einkünfte vorliegen.
Welche Auswirkungen hat die jährliche Rentenerhöhung auf die Steuerlast?
Da der Rentenfreibetrag als absoluter Betrag festgeschrieben wird, erhöht jede Rentenanpassung den steuerpflichtigen Anteil vollständig. Bei einer Rentenerhöhung um beispielsweise 500 Euro jährlich sind diese 500 Euro komplett steuerpflichtig, während der Rentenfreibetrag unverändert bleibt.
Wie viel dürfen Rentner 2025 hinzuverdienen?
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten. Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt sowohl für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, als auch für Bezieher vorgezogener Altersrenten.
Welche Wartezeit ist für die Regelaltersrente erforderlich?
Für die Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI ist eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. Diese kann durch Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder andere anrechenbare Zeiten erfüllt werden. Die Regelaltersgrenze liegt für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren.
Wie hoch sind die Abschläge bei vorzeitiger Rente?
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, maximal 14,4 % bei vier Jahren Vorverlegung. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt der maximale Abschlag bei 10,8 % (drei Jahre Vorverlegung). Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann hingegen abschlagsfrei bezogen werden.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung bei Renten?
Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Rentenbeiträge während der Erwerbsphase steuerlich absetzbar sind, während die späteren Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterliegen. Dieses System wird seit 2005 schrittweise umgesetzt und erreicht ab 2058 die vollständige Besteuerung der Renten.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: §§ 35 bis 40 SGB VI – Renten wegen Alters. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: §§ 235 bis 238 SGB VI – Übergangsregelungen zu Renten wegen Alters. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesministerium der Justiz: § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Bundesfinanzhof: Urteile vom 19. Mai 2021 – X R 33/19 und X R 20/19 zur Rentenbesteuerung. bundesfinanzhof.de, abgerufen am 5. Januar 2025.
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023. deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 5. Januar 2025.