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Was sind Aufbewahrungsfristen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Bücher, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen haben unterschiedliche Fristen.
  • Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des maßgeblichen Kalenderjahrs.
  • Offene steuerliche Bedeutung kann die Aufbewahrung über das Fristende hinaus verlängern.
  • Elektronische Unterlagen müssen innerhalb der gesetzlichen Frist verfügbar und auswertbar bleiben.

Aufbewahrungsfristen Definition

Aufbewahrungsfristen sind gesetzliche Zeiträume, in denen bestimmte Geschäfts- und Steuerunterlagen geordnet erhalten bleiben müssen. Nach § 147 der Abgabenordnung (AO) gelten grundsätzlich zehn Jahre für Bücher und bestimmte weitere Unterlagen, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige erfasste Unterlagen [1]. Die Frist beginnt nicht immer im Jahr des wirtschaftlichen Vorgangs, sondern nach dem gesetzlich bestimmten Ereignis. Ihr rechnerisches Ende erlaubt deshalb nicht automatisch eine Löschung. Auch fortbestehende steuerliche Bedeutung, Rechnungsregeln und handelsrechtliche Pflichten können maßgeblich sein. Die Unterlagenart ist vor der Jahresrechnung zu bestimmen.


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Wie werden Aufbewahrungsfristen berücksichtigt?

Unterlagenart und Fristdauer bestimmen

Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Abschlüsse und erforderliche Organisationsunterlagen gehören grundsätzlich zur Zehnjahresgruppe. Gewöhnliche Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren, andere erfasste Unterlagen grundsätzlich sechs. Für Kaufleute enthält § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Pflichten [2]. Unternehmer müssen Rechnungen nach § 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich acht Jahre erhalten [3]. Entscheidend ist die gesetzliche Funktion, nicht der Dateiname. Bei Lieferscheinen ohne Buchungsbelegfunktion endet die Frist mit Rechnungserhalt beziehungsweise Rechnungsversand. Die Buchführungspflicht und die jeweilige Dokumentklasse sind getrennt zu prüfen. Sonderregelungen können den gewöhnlichen Fall verändern.

Fristbeginn und Fristende nachvollziehen

Die Frist beginnt am Schluss des Kalenderjahrs, in dem das gesetzliche Ereignis eintritt. Dazu zählen letzte Eintragung, Aufstellung eines Abschlusses, Empfang oder Versand eines Geschäftsbriefs sowie Entstehen eines Buchungsbelegs. Bei Rechnungen zählt nach § 14b UStG das Kalenderjahr der Ausstellung. Das Fristende berechtigt nicht automatisch zur Vernichtung. Nach § 147 Absatz 3 AO läuft die Frist nicht ab, soweit und solange Unterlagen für Steuern bedeutsam sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Digitale Daten müssen während der Frist verfügbar und lesbar bleiben.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Buchungsbeleg aus 2017

Ein gewöhnliches Unternehmen prüft 2026 einen Buchungsbeleg, der 2017 entstanden ist. Es gehört nicht zu den besonders erfassten Finanzinstituten. Die neue Achtjahresregel erfasst nach dem Übergangsrecht auch damals noch laufende Aufbewahrungsfristen (Artikel 97 § 19a Absatz 2 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)) [4]. Angenommen werden ein gewöhnlicher Beleg, keine längere sonstige Pflicht und keine fortbestehende steuerliche Bedeutung, die den Ablauf hindert. Die Rechnung bestimmt nur den gewöhnlichen Archivzeitraum. Sie berechnet keine Steuer und erteilt keine pauschale Löschfreigabe für andere Dokumente desselben Geschäftsjahrs. Deren gesetzliche Kategorie kann eine andere sein.

Berechnung: 2017 + 8 Jahre = 2025. Die gewöhnliche Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

RechenschrittZeitpunkt
Belegentstehung2017
Gesetzlicher FristbeginnSchluss 2017
Acht Jahre Aufbewahrung2018 bis 2025
Gewöhnliches Fristende31. Dezember 2025

Ergebnis: Unter den ausdrücklich gegebenen Annahmen kommt eine Vernichtung 2026 in Betracht. Ein offenes Verfahren oder eine andere Pflicht ist nicht mitgeprüft.

Beispiel 2: Abschluss für 2016 erst 2017 aufgestellt

Ein anderes hypothetisches Unternehmen betrachtet seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016. Der Abschluss wurde jedoch erst 2017 aufgestellt und handelsrechtlich ebenfalls 2017 festgestellt. Er fällt in die Zehnjahreskategorie, nicht in die Achtjahresgruppe der Buchungsbelege. Unterstellt sind vollständige Unterlagen und keine zusätzliche längere Pflicht. Für den Fristbeginn zählt das gesetzliche Abschlussereignis im Jahr 2017, nicht allein die Jahreszahl 2016 auf dem Dokument. Die Rechnung zeigt damit neben der längeren Kategorie auch einen späteren Fristbeginn. Eine Steuererklärung für 2016 ersetzt diese Zuordnung nicht.

Berechnung: Aufstellung beziehungsweise Feststellung 2017 + 10 Jahre = 2027. Die gewöhnliche Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

RechenschrittZeitpunkt
Betroffenes Geschäftsjahr2016
Aufstellung (AO) und Feststellung (HGB)2017
Zehn Jahre Aufbewahrung2018 bis 2027
Gewöhnliches Fristende31. Dezember 2027

Ergebnis: Der Abschluss ist 2026 weiter aufzubewahren. Die Rechnung 2016 + 10 würde den maßgebenden Entstehungs- beziehungsweise Abschlusszeitpunkt verfehlen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Noch offene steuerliche Bedeutung

Nach § 147 Absatz 3 AO läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern mit noch nicht abgelaufener Festsetzungsfrist bedeutsam sind. Die Vorschrift nimmt allerdings § 169 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich aus. Nicht jedes alte Dokument ist deshalb allein wegen einer abstrakt denkbaren Steuerfrage unbegrenzt zu erhalten. Maßgeblich bleiben die gesetzliche Bedeutung und der betroffene Zeitraum. Die Beispiele setzen voraus, dass keine solche Ablaufhemmung besteht. Eine errechnete Jahreszahl und die Freigabe eines konkreten Dokuments sind daher unterschiedliche Prüfungsschritte.

Sonderregeln und Übergangsrecht

Die Verkürzung für gewöhnliche Buchungsbelege erfasst auch laufende Fristen. Bei den gesetzlich bezeichneten Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt steuerlich die frühere Fassung (Artikel 97 § 19a Absatz 3 EGAO). Handelsrechtlich sieht § 257 Absatz 4 HGB für diese Gruppen zehn Jahre vor. Zusätzlich bestimmt Artikel 95 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) den Übergang [5]: Die ab 2025 geltende Fassung ist für sie erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren bisherige Frist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen war. Die konkrete Unterlage und zeitliche Zuordnung bleiben entscheidend.

Vorteile

  • differenzierte Zeiträume: Das Gesetz unterscheidet zehn-, acht- und sechsjährige Dokumentgruppen.
  • verkürzte Lieferscheinaufbewahrung: Ohne Buchungsbelegfunktion können Rechnungserhalt oder Rechnungsversand die Frist beenden.
  • digitale Alternative: Unter den gesetzlichen Bedingungen ist eine Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern möglich.

Nachteile

  • mehrjährige Bindung: Die erfassten Unterlagen müssen über den jeweils vorgeschriebenen Zeitraum erhalten bleiben.
  • funktionsabhängige Einordnung: Die tatsächliche Dokumentfunktion entscheidet über die gesetzliche Kategorie.
  • mögliche Ablaufhemmung: Fortbestehende steuerliche Bedeutung kann das rechnerische Fristende hinauszögern.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Archivprüfung 2026 zählen Dokumentart, gesetzliches Anfangsereignis und mögliche Ablaufhemmung zusammen. Der gewöhnliche Beleg aus 2017 und der erst 2017 aufgestellte Abschluss für 2016 führen deshalb zu unterschiedlichen Endjahren. Eine Jahreszahl im Dateinamen beantwortet weder die Dokumentkategorie noch den Beginn der Frist. Zusätzliche Rechnungs- und Handelspflichten sowie das besondere Übergangsrecht bestimmter Finanzunternehmen bleiben zu berücksichtigen. Digitale Speicherung ersetzt die Erhaltungs- und Zugriffspflichten nicht. Erst nach diesen getrennten Prüfungen lässt sich entscheiden, ob eine konkrete Unterlage noch aufzubewahren ist oder eine Vernichtung in Betracht kommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt für freiwillig geführte Bücher?

Auch freiwillig geführte Bücher und Aufzeichnungen können den Ordnungsvorschriften unterliegen. § 146 Absatz 6 AO erfasst Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, obwohl der Unternehmer sie ohne gesetzliche Führungspflicht erstellt [6]. Die bloße Freiwilligkeit erlaubt daher nicht, steuerlich relevante Aufzeichnungen ungeordnet zu behandeln. Umgekehrt wird nicht jede private Notiz allein durch ihre Existenz zum aufbewahrungspflichtigen Geschäftsbeleg. Entscheidend bleiben Inhalt, Funktion und steuerliche Bedeutung. Die Frage nach einer ursprünglichen Buchführungspflicht ist deshalb von den Anforderungen an tatsächlich geführte steuerlich relevante Bücher zu unterscheiden.

Welche Regeln gelten für private Bauleistungen?

Für bestimmte Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt eine zweijährige Aufbewahrungspflicht für den Leistungsempfänger, wenn er nicht Unternehmer ist oder die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet. Erfasst sind nach § 14b Absatz 1 UStG außerdem ein Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Diese Sonderregel betrifft den dort beschriebenen Leistungsempfänger und ersetzt nicht pauschal die längeren Pflichten eines Unternehmens für andere Unterlagen. Prüfen Sie daher Nutzung, Empfängerstellung und Art des Nachweises, bevor Sie eine private Ablage nach zwei Jahren auflösen.

Wo dürfen Unternehmer Rechnungen elektronisch aufbewahren?

Ein inländischer Unternehmer darf Rechnungen elektronisch auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet und in weiteren gesetzlich benannten Gebieten aufbewahren, wenn vollständige Fernabfrage, Herunterladen und Verwendung gewährleistet sind. Die Mitteilungspflicht für den Aufbewahrungsort richtet sich nach den genauen Gebietsabgrenzungen des § 14b Absatz 2 UStG. Sie gilt nicht unterschiedslos für jeden Speicherort außerhalb des Inlandes. Für elektronische Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets verweist Absatz 5 auf § 146 Absatz 2b AO. Dort ist eine Bewilligung mit weiteren Voraussetzungen vorgesehen. Ein technisch erreichbarer Cloudspeicher ersetzt diese gesetzlichen Bedingungen nicht.

Welche Anforderungen gelten für digitale Kopien?

Unterlagen können unter den Voraussetzungen des § 147 Absatz 2 AO als Wiedergabe auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden. Erforderlich sind die jeweils vorgeschriebene bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung sowie Verfügbarkeit, unverzügliche Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit. Die Ersetzungsoption gilt nicht für Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen. Bei den genannten Zollunterlagen betrifft die Ausnahme amtliche Urkunden und handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise, nicht unterschiedslos sämtliche Zollunterlagen. Für eine E-Rechnung sind diese Anforderungen und die konkrete Dokumentfunktion auseinanderzuhalten. Das Handelsrecht enthält daneben eigene Vorgaben für Bild- und Datenträger.

Was gilt bei einer Außenprüfung für gespeicherte Daten?

Bei einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des § 147 Absatz 6 AO Einsicht in gespeicherte Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem nutzen. Sie kann außerdem eine maschinelle Auswertung oder die Übertragung maschinell auswertbarer Daten verlangen. Befinden sich die Daten bei einem Dritten, gelten entsprechende Mitwirkungspflichten für diesen. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Wer Archivsysteme wechselt oder Daten auslagert, sollte daher nicht nur die Aufbewahrungsdauer, sondern auch den späteren Prüfzugriff planen. Eine bloße Sicherung in einem nicht lesbaren Format genügt nicht als praktische Vorbereitung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.