Alles auf einen Blick:
- Erforderlich sind ein grenzüberschreitender Bezug und mindestens ein gesetzliches Kennzeichen.
- Die 30-Tage-Frist knüpft an das erste von drei gesetzlichen Ereignissen an.
- Grundsätzlich meldet der Intermediär, unter bestimmten Voraussetzungen der Nutzer.
- Die Mitteilungspflicht ist von der regulären Steuererklärung zu unterscheiden.
Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Definition
Die Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist die gesetzliche Vorgabe, bestimmte Gestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen [1]. Erfasst wird nicht jeder internationale Sachverhalt. Die Gestaltung muss eine Steuer betreffen, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist, einen gesetzlich beschriebenen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und ein Kennzeichen nach § 138e der Abgabenordnung (AO) erfüllen [2]. Bei Kennzeichen nach § 138e Absatz 1 muss ein steuerlicher Vorteil vernünftigerweise als Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile erwartet werden können. Kennzeichen nach Absatz 2 unterliegen diesem zusätzlichen Hauptvorteilstest nicht (§ 138d Absatz 2 AO).
Wie wird die Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen berücksichtigt?
Gestaltung und Kennzeichen einordnen
Zunächst ist zu prüfen, ob die Gestaltung eine oder mehrere vom EU-Amtshilfegesetz erfasste Steuern betrifft und mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat einbezieht. Eine gesetzliche Verbindung muss vorliegen, etwa unterschiedliche steuerliche Ansässigkeit Beteiligter oder eine ausländische Betriebsstätte. Sodann wird das Kennzeichen geprüft. Für Kennzeichen des § 138e Abs. 1 muss ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände einen steuerlichen Vorteil vernünftigerweise als Hauptvorteil oder einen der Hauptvorteile erwarten können. Absatz 2-Kennzeichen benötigen diesen Test nicht.
Meldeperson und Frist bestimmen
Ein Intermediär ist, wer die Gestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert oder organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Eine inländische Anknüpfung nach § 138f Abs. 7 begründet dessen Meldezuständigkeit. Meldedaten gehen über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Frist beträgt 30 Tage nach Ablauf des Tages, an dem zuerst die Gestaltung bereitgestellt wird, der Nutzer zur Umsetzung bereit ist oder ein Nutzer den ersten Umsetzungsschritt unternimmt. Deshalb ist nicht stets Vertragsabschluss oder Zahlung der Fristauslöser [3].
Welche Angabe gehört zusätzlich in die Steuererklärung?
Nutzer müssen eine verwirklichte grenzüberschreitende Steuergestaltung außerdem in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt angeben, in dem sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll. § 138k AO sieht dafür die Angabe der Registriernummer und Offenlegungsnummer vor. Die Nummern können vom Bundeszentralamt für Steuern oder von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats stammen. Diese Angabe ist eine zusätzliche Erklärungspflicht des Nutzers. Sie betrifft die umgesetzte Gestaltung und ist nicht dieselbe Handlung wie die Mitteilung des Intermediärs [4].
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Standardisierte Gestaltung durch deutschen Intermediär
Ein in Deutschland ansässiger Intermediär entwickelt im fiktiven Fall 2026 eine standardisierte Struktur für grenzüberschreitende Einkünfte und stellt sie mehreren Nutzern ohne wesentliche individuelle Anpassung bereit. Die Beteiligten sind in Deutschland und einem weiteren EU-Mitgliedstaat ansässig. Die betroffene Steuer fällt unter das EU-Amtshilfegesetz. Angenommen wird, dass ein verständiger Dritter den steuerlichen Vorteil vernünftigerweise als einen der Hauptvorteile erwartet. Damit sind standardisiertes Kennzeichen und Hauptvorteilstest zu prüfen. Dies unterstellt keine Rechtswidrigkeit und bestätigt keine steuerliche Anerkennung der Gestaltung.
| Fallmerkmal | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Mehrere Nutzer, keine wesentliche Anpassung | Kennzeichen § 138e Abs. 1 Nr. 2 |
| Hauptvorteil angenommen | Zusätzlicher Test erfüllt |
| Deutscher Intermediär | Meldet grundsätzlich |
| Fristbeginn | Erstes gesetzliches Ereignis |
| Folge | Mitteilung binnen 30 Tagen |
Ergebnis: Die Gestaltung ist unter diesen Annahmen mitteilungspflichtig. Die 30-Tage-Frist richtet sich nach dem ersten gesetzlichen Ereignis.
Beispiel 2: Nutzer konzipiert die Gestaltung selbst
Eine in Deutschland ansässige, der Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaft konzipiert im fiktiven Fall 2026 für sich selbst eine grenzüberschreitende Gestaltung. Unterstellt wird, dass Absetzungen für Abnutzung desselben Vermögenswerts in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet beansprucht werden. Steuern und Staatenverbindung erfüllen die Voraussetzungen des § 138d Absatz 2. Die doppelte Abschreibung ist ein Kennzeichen nach § 138e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. Für dieses Kennzeichen ist kein Hauptvorteilstest erforderlich. Bei Selbstkonzeption gelten nach § 138d Absatz 6 AO die Intermediärregelungen entsprechend.
| Fallmerkmal | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Doppelte Abschreibung desselben Vermögenswerts | Kennzeichen § 138e Abs. 2 |
| Hauptvorteilstest | Nicht zusätzlich erforderlich |
| Eigene Konzeption durch Nutzer | Intermediärregeln entsprechend |
| Deutsche Nutzeranknüpfung angenommen | Nutzer meldet |
| Frist | 30 Tage ab erstem Ereignis |
Ergebnis: Die selbst konzipierende Gesellschaft muss die Nutzer- und Intermediärregeln prüfen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Verschwiegenheit und Datenübergang
Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und entbindet ihn der Nutzer nicht, geht die Pflicht für Nutzerangaben sowie bestimmte Angaben zu verbundenen Unternehmen und betroffenen Personen auf den Nutzer über. Voraussetzung ist, dass der Intermediär den Nutzer über Meldepflicht, Entbindungsmöglichkeit und Übergang informiert und die benötigten Angaben sowie Registrier- und Offenlegungsnummer bereitstellt. Die Verschwiegenheit beseitigt also nicht pauschal die Mitteilung. Die übrigen Angaben kann der Nutzer im Auftrag des Intermediärs übermitteln. Für übergehende Angaben beginnt die Frist gegebenenfalls erst nach Erhalt der Informationen.
Nachweis einer bereits erfolgten Meldung
Mehrere Intermediäre derselben Gestaltung sind grundsätzlich nebeneinander meldepflichtig. Ein Intermediär ist gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die erforderlichen Informationen bereits durch einen anderen Intermediär oder Nutzer an die zuständige Behörde in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat übermittelt wurden. Entsprechendes gilt bei paralleler Meldepflicht in Deutschland und einem weiteren Mitgliedstaat, wenn die Meldung dort nach dessen Recht erfolgt ist und nachgewiesen werden kann. Eine bloße Vermutung, jemand anderes werde melden, genügt nach dem Gesetz nicht.
Vorteile
- nachweisbare Befreiung: Eine bereits ordnungsgemäß mitgeteilte Gestaltung kann unter gesetzlichen Nachweisvoraussetzungen von erneuter Mitteilung entlasten.
- mögliche Sammelangaben: Mit Einwilligung kann der Meldende Angaben weiterer bekannter meldepflichtiger Intermediäre in den Datensatz aufnehmen.
- begrenzte Beschreibung: Die abstrakte Darstellung ist gesetzlich durch Geheimnis- und Ordnungsschutz eingeschränkt.
Nachteile
- kurze Frist: Der erste von drei Auslösern kann die 30-Tage-Frist früh starten.
- komplexe Prüfung: Grenzüberschreitender Bezug und Kennzeichen erfordern getrennte Tatbestandsprüfungen.
- geteilte Meldedaten: Bei Verschwiegenheit können Nutzer selbst bestimmte Angaben übermitteln müssen.
Fazit
Für die praktische Vorbereitung empfiehlt die Redaktion, zuerst erfasste Steuer, Staatenverbindung und Kennzeichen getrennt zu prüfen. Klären Sie bei einem Kennzeichen des § 138e Absatz 1 zusätzlich den Hauptvorteilstest. Ordnen Sie anschließend die Melderolle und gegebenenfalls übergehende Nutzerdaten zu. Für die 30-Tage-Frist ist das erste gesetzliche Ereignis maßgeblich, bei bestimmten übergehenden Daten gegebenenfalls der spätere Informationserhalt. Eine bereits erfolgte Meldung muss für eine Befreiung nachweisbar sein. Prüfen Sie daneben die zusätzliche Angabe in der Steuererklärung. Diese Schritte ersetzen keine individuelle Beurteilung der Gestaltung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt bei mehreren Nutzern ohne meldepflichtigen Intermediär?
Bei mehreren Nutzern ordnet § 138g die Angaben unterschiedlichen Personen zu. Vorrangig meldet für die Gestaltungs- und Kennzeichenangaben der Nutzer, der die Gestaltung mit dem Intermediär vereinbart hat. Nachrangig ist der Nutzer zuständig, der die Umsetzung verwaltet. Angaben zu den Nutzern und bestimmten verbundenen Unternehmen sowie betroffenen Personen müssen grundsätzlich alle Nutzer melden. Hat der vorrangige Nutzer diese Angaben zu den übrigen Nutzern mitgeteilt, entfällt deren entsprechende Pflicht. Diese Aufteilung setzt fehlende Intermediärzuständigkeit und die inländische Nutzeranknüpfung nach § 138g Absatz 3 voraus [5].
Was ist bei einer Reihe zusammenhängender Schritte mitzuteilen?
Besteht die Gestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, genügt für den grenzüberschreitenden Bezug, dass mindestens ein Schritt oder Teilschritt die gesetzliche Staatenverbindung aufweist. Die Mitteilung muss dann die gesamte Gestaltung umfassen. Eine isolierte Betrachtung nur des grenzüberschreitenden Teilakts bildet den gesetzlichen Umfang daher nicht ab. Für die Meldung sind weiterhin die übrigen Voraussetzungen des § 138d zu prüfen, insbesondere die erfasste Steuer und ein Kennzeichen. Die Reihenregel ersetzt diese Tatbestandsmerkmale nicht. Der einzelne Schritt begründet den Bezug, nicht den Umfang der Meldung.
Wann ist ein ausländischer Intermediär in Deutschland zuständig?
Ein Intermediär ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat kann dennoch in Deutschland meldepflichtig sein, wenn er hier eine Betriebsstätte hat, durch die die einschlägigen Dienstleistungen erbracht werden. Alternativ nennt das Gesetz eine Eintragung in ein deutsches Handelsregister oder öffentliches berufsrechtliches Register oder die Registrierung bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen. Diese Anknüpfungen betreffen die Intermediärpflicht. Sie sind von den gesonderten Voraussetzungen für Nutzer zu unterscheiden. Maßgeblich ist dabei, dass eine der genannten Anknüpfungen tatsächlich vorliegt.
Wofür stehen Registriernummer und Offenlegungsnummer?
Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt eine Registriernummer für die Gestaltung und eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung. Beide Nummern sind dem Nutzer unverzüglich mitzuteilen. Kennt der mitteilende Intermediär eine bereits aufgrund einer anderen Meldung zugewiesene Registriernummer, muss er sie im Datensatz angeben. Dann wird keine neue Registriernummer vergeben. Das gilt auch für eine nach dem dortigen Recht zugewiesene Nummer eines anderen EU-Mitgliedstaats. Hat er weitere Intermediäre mit deren Einwilligung im Datensatz benannt, muss er diesen die Registriernummer ebenfalls mitteilen.
Wann beginnt die Frist für übergehende Nutzerdaten später?
Für übergehende Nutzerangaben beginnt die Frist erst mit Ablauf des Informationstags, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen erst nach dem allgemeinen Fristauslöser erhält. Diese Abweichung betrifft die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10, nicht sämtliche Meldedaten. Voraussetzung ist die gesetzliche Verschwiegenheits- und Übergangskonstellation. Nach dem Übergang muss der Nutzer beide Nummern in seiner Mitteilung angeben. Der Intermediär muss die Information des Nutzers nach Zugang der Offenlegungsnummer unverzüglich veranlassen und dem Bundeszentralamt für Steuern auf Verlangen mitteilen.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 138d AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 138e AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 138f AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 138k AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 138g AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.